15. Komora česká oznamuje císaři Rudolfovi II., že rozkazy jeho odevzdala vznešenějším osobám z vyšších dvou stavů, kteří praví, že za živobytí císaře Maximiliana svolená berné a posudné odváděti se nemusí, a že při komorním soudu přítomné stavy napomenula k odvedení takové berně; připomíná, aby císař o věc tu s nejvyššími úředníky zemskými, kteříž u něho ještě prodlévají, časně a důkladně se uradil.

V PRAZE. 1576, 14. listopadu. — Konc. v arch. česk. míst.

Allergnädigister Herr! Uns kombt glaubwürdig für, wie dass von etlichen in Kreisen in Beheim furgegeben und ausgebreitet wirdet, als sollten die Stand die jungst bewilligte und auf jetzo Martini verfallene Steuer darumben zu erlegen nicht schuldig sein, weil indess der gottseelige Abgang weiland Kaiser Maximilians des Andern etc.hochlöblichister Gedächtnus eingefallen; nachdem sie sich aber mit diesem ihren Furwenden billicherweis nicht zu behelfen, furnehmblich weil die Steuer wider den Erbfeind der Christenheit und zu Beschützung der Granitzen bewilligt, und es an dem, dass verschiener Jahren, do sich gleichermassen mit weiland Kaiser Ferdinanden gottseligister Gedächtnus Veränderung zugetragen, dennocht die bewilligten Steuern und Biergefällen einen Weg als den andern ohn Weigerung erlegt und dargegeben worden: so hielten wir für ein Nothdurft, unangesehen, dass wir auf heunt dato die Befehlch, so E. Mt. an die furnehmben Personen von Herrnund Ritterstand wegen Erlegung der Steuer ausgehen haben lassen, jeden an sein gehörig Ort abgefertigt, dass nichts desto weniger E. Mt. mit den Herrn obristen Landofficierern, so jetzo an E. Mt. Hof sein, die Sach in Beratschlagung genomben hätten, ob vielleicht durch offne Mandat oder in andere Weg hierinnen Rath geschafft werden möcht. Mittlerweil aber haben wir bei dem Herrn obristen Landhofmeister die Sach dahin befurdert, dass durch ihne in jetzo währunden Kammerrecht die Stand, soviel deren allhie sein, vermahnt worden, ihre Steuergebuhrnus ohn einiche Entschuldigung richtig zu machen.

Daneben sollen E. Kais. Mt. wir in Gehorsamb unangezeigt nicht lassen, dass wir auf derselben gnädigsten Befehlch des Datum den fünften dits wegen des Biergelds, so gleichermassen disputiert werden will, bei den obristen Herren Landofficieren allhie Anmahnung gethan; sie haben uns aber diesen Bericht gegeben, dass die Sach dahin gerichtet und mit den andern obristen Herren Landofficieren, welche zu E. Mt. verreiset, neben andern etlichen notwendigen Artikeln mit E. Mt. berath-schlagt werden soll. Derhalben erfordert die Nothdurft, dass E. Mt. gnädigist darob sein, damit solches zum furderlichisten beschehe; dann do solchs in die Gemein ausgehete, wurde es hernach umb soviel desto beschwerlicher zugehen.




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