54. Königliche Proposition für den böhmischen Landtag, der am 21. Februar 1575 auf dem Prager Schlosse eröffnet wurde.
Koncepte im k. k. Statthalt.- Archiv zu Prag und im k. k. Reichsfinanzarchiv zu Wien.
Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Behem Kunigl. Mt. unser allergnädigister Herr, nehmen derselben gehorsamen und getreuen Stände des Kunigreichs Beheimb auf Ihrer Kais. Mt. gnädigists Ausschreiben dieses gegenwärtigen Landtags gehorsambs Erscheinen zu sonderm gnädigisten Gefallen an. Und nachdem Ihr. Kais. Mt. zu mehr underschiedlichen Malen, bevorab aber jungstlich durch derselben ältern geliebten Sohne, Kunig Ruedolfen zu Hungern und Ernsten Erzherzogen zu Oesterreich Ihrer Liebden, eingenombnen Landtagsrelationen mit sonderm väterlichem Gemuet und gnädigistem Mitleiden angehört, was sie die getreuen und gehorsamen Ständ ingemein und privatim fur Beschwerungen furgetragen und angehalten bittend, dass sich Ihr Kais. Mt. zu Abhelfung solicher Beschwerungen mit dem furderlichsten in diese Kron Beheimb selbst eigner Person verfuegen und ein Zeitlang allda residieren wollten, so wären Ihr Kais. Mt. ihres Theils längst entschlossen, deren auch nichts liebers gewesen, als dass sie ihnen den Ständen hierinnen gnädigist und väterlich willfahren hätten mugen, es zweifelten aber Ihr Kais. Mt. gnädigist gar nit, es werden ihnen den Ständen die Verhinderungen unverborgen sein, furnehmblich aber in dem, dass sie bisher des Friedens halben mit dem turkischen Kaiser kein Gewissheit bekommen, dass auch die Türken zu Kanischa und seither an vielen andern i Gränitzorten mehr unangesehen des noch währenden Friedens mit Mord, Raub und Brand starke Einfäll gethan und nit ein kleine Anzahl Volks jämmerlich niedergehauen, verfuhrt und also allerlei feindliches Beginnen geüebet, welches ohne Zweifel noch viel mehr beschehen wäre, wo sie Ihr Kais.Mt. nit nähner bei den Gränitzen gewisst hätten, zu dem auch die höchst unvermeidlich Notdurft erfordert gehabt, sich allenthalben zu den Gränitzbezahlungen zu bewerben, damit sie das Kriegsvolk zu desto mehrer Defension erhalten mugen, wie es dann endlich darauf gestanden, dass dasselb, wo man nit mit etwa Bezahlung entgegen gangen, die Gränitzhäuser protestando verlassen wöllen. Was nun auf den Fall gemeiner Christenheit fur ein unwiederbringlicher Schaden daraus erfolgt wär, das hätten die Ständ bei sich selbst christlich und vernunftig zu erwägen, also dass dem Erbfeind ungeacht des friedlichen Anstandes seiner Art nach nit zu vertrauen und sich also nit anderst furgesehen werden muess, als ob immerzue ein offenlicher Krieg zu gewarten. Zu dem auch Ihr Kais. Mt. mit allerlei und dermassen hochwichtigen Geschäften auch zuefällig mit Leibsschwachheit beladen gewesen, die einiches Verreisen dero kaiserlichen Person nit leiden konnen, dardurch willen Ihre Kais. Mt. etliche Landtäg durch ihre geliebste Söhne halten lassen, auch jungst diejenigen, so auf gewisse Tag ausgeschrieben worden, bis hieher erstrecken müessen. Wöllen derwegen höchsternannte Kais. Mt. gnädigist versehen, auch ihr gar keinen Zweifel machen, die gehorsamen und getreuen Ständ werden Ihr Kais. Mt. des so langen Aussenbleibens halben gehorsamist entschuldigt halten. So sich aber nun solche Ihrer Kais. Mt. Leibsschwachheit etwas gemildert und nachdem Ihre Kais. Mt. auf vielfaltig embsig Handlen und grossen angewendten Fleiss bei dem junäst verstorbenen turkischen Kaiser durch denselben Orator und Abgesandten ein Anstand auf acht Jahr erhalten, derowegen er dann cum litteris ratificatorüs seine Abgesandten und Botschaft zu Ihrer Kais. Mt. abgefertigt, darzwischen sein todtlicher Abgang erfolgt, derowegen jetzo gemelte Botschaft wiederumb zuruck abgefordert, der Ursach halb sich dann Ihr Kais. Mt. Ankunft solicher Veränderung halben auch etwas wider Ihrer Mt. Willen verzogen, bis solang Ihrer Mt. Orator zu Constantinopel, Herr David Ungnad, vor sich selbst ohne vorgehenden Ihr Mt. Befehl wohlmeinend die Sach dahin gerichtet, dass ob der abgehandelte Anstand der acht Jahr bei dem jetzigen turkischen Kaiser in esse verbleiben möchte, darauf nun die hievor abgesandte Botschaft wiederumb fortgeschickt worden und allhie täglich mit aller ferrer Notdurft ankomben soll. Aus welchem und andern mehr erheblichen Ursachen dann zu befinden, dass Ihr Kais. Mt. ihr nicht höhers angelegen sein lassen, als die Reis in diese Kron Beheimb nach aller Muglicheit zu befurden, ihnen den Ständen diesfalls gnädigist ui gratificiren und ihre allgemeine und Privatgravamina anzuhören, zu vernehmen und denselben aller Gebuhr und Muglicheit wirklich abzuhelfen. Begehrten demnach Ihr Kais. Mt. gnädigist, sie die Ständ wöllen zwischen einander mit gueter Ordnung, wie sie dann zu thuen werden wissen, von Sachen und solchen ihren furgewendten angelegnen Beshwerungen reden, tractiren, folgend auch Ihrer Kais. Mt. dieselben zu ihrer gnädigisten Resolution furtragen, so wären Ihr Mt. nochmals des Erbietens, sich darbei aller Muglicheit nach dermassen gnädigist zu erweise, dessen Ihr. Mt. die Ständ underthänigen gehorsamen Dank wissen und sagen sollen, des ungezweifelten Versehens, die gehorsamen Ständ werden hinwiederumb gegen Ihrer Mt. also guetherzig gesinnet und geneigt sein, derselben gleichsfalls in ihren Obliegen und Beschwerungen alle underthänige getreue Hilf zu leisten, wie es dann die mutua affectio zwischen Herren und Unterthanen von Natur und aller Billichheit selbs mit sich bringt. Darzu Ihr Kais. Mt. vieler Land und Nationen mehrerlei Exempel zu erzählen wüssten, die auch an ihnen selbst notoria seind, also dass derselben Herrschaften Underthanen, ja auch etwa denen Potentaten und Fursten, die ihrer Obliegen und Beschwerung halben bei weitem nit Angreifung ihres äussersten Vermögens geholfen haben. Ihr Mt. wollten sich aber keins andern als der löblichen Kron Beheim selbs Exempel gebrauchen, indem dass sich Ihr. Mt. gnädigist erinnerten, was fur mannigfaltige grosse ansehliche Hilfen sie die gehorsamen Stände noch weilend Kaiser Ferdinanden, Ihrer Mt. geliebsten Herrn und Vatern hochlöblicher und seeliger Gedächtnus, geleistet, was sie auch in allem bei Ihrer Mt. aus getreuem Eifer, gewegnen Herzen und ganz gehorsamen Gemuet zuegesetzt hätten, aus welchem Ihr Mt. derselben soviel Trost und Zuversicht schöpfen, weil wissentlich, dass sich die Obliegen, als die unaufhörlich Erhaltung gemeiner Christenheit Gränitzen gegen dem Erbfeind und der daraus erwachsnen merklichen Schulden Last, siderher nit gemindert, sonder weit und aufs höchst gemehrt haben, sie clie gehorsamen Stände werden zu einsmals gänzlicher Hebung des Lasts aus dem Grund vielmehr als zuvor, da die Noth noch nit so gross gewesen, geneigt sein und also Ihrer Kais. Mt. Obliegen ihre eigne Obliegen sein lassen.
Und dieweil dann je einmal Ihr Kais. Mt. zu Ablegung des hochbekommerlichen Schuldenlasts, der sich auf etzlich viel Million erstreckt, kein andre Zueflucht als zu derselben getreuen Kunigreichen und Landen haben sollen noch können und aueh wissenlich, dass fast alles beschehens Geldaufbringen allein zu Schutz und Rettung derselben ihrer getreuen Land und Leut und ingemein des ganzen Vaterlands angewendet, uber das aueh der eignen Kammergueter nit verschont, sonder dieselben noch darzue den mehrern Theil einzubuessen und zuezusetzen zum höchsten verursacht worden; Ihr Kais. Mt. auch das sonderlich zu Gemuet fuehren, ob sie gleich gern länger bis zu Wiedererholung der Ständ und Unterthanen von denen nägst nacheinander erlittenen beschaerlichen Jahren hinhinder geschlagnen Nahrungen Geduld truegen und aufhielten, dass doch der Sachen durchaus darmit nit geholfen, sonder der Last mit ferrerm Geldaufbringen je länger je mehr beschwert und letzlich gar ein äusserste Unmuglicheit sowohl bei Ihrer Mt. als derselben Landen erfolgen wurde, als nemblich Threr Mt. halben, dass sie den Last nit mehr ertragen vürden mugen, dass auch die meisten Mittel zu ferrnerm Geldaufbringen aus Mangel der Verweisungen, weil verstandnermassen die Ämbter so hoch verkommert seind, fast gar mit einander abgestrickt und dann vonwegen der Lande, dass denselben alsdann die Hilf auch viel zu schwer und uberhauft fallen würde: so wäre dem Allem nach Ihr Kais. Mt. ganz gnädigists und väterliches Begehren, die gehorsamen und getreuen Ständ wollten in nachfolgenden unterschiedlichen Punkten ihr getreue guetherzige und erspriessliche Hilf erweisen.
Und nemblich furs erst so kunnen Ihre Kais. Mt. den gehorsamen Ständen gnädiglichen zu Gemüet zu fuehren nit unterlassen, dass allein zu Friedens- und Anstandszeiten unangesehen, dass die Besatzungen aufs allereingezognest angeordnet, jährlich uber das, so von den Hilfen einkombt, Ihre Kais. Mt. etzlichmal Hundert Tausend Gulden zu und einbüessen müessen, welches auch, so es die Stände begehren, particulariter zu bescheinigen, zu geschweigen, was auch in denen zu etzlichmalen wider den Erbfeind gefuehrten schweren offnen Feldzugen, Staffirung der Zeughäuser mit Geschütz und Munition, Gränitzgebäuen, Zuerichtung des Arsionalwesens, turkisch Verehrungen, Besuechung der Reichs- und Landtag und andern dergleichen mehr zugestandnen wichtigen Ausgaben willen, daran gemeiner Christenheit und sonderlich Ihrer Mt. Kunigreichen und Landen zum höchsten gelegen gewesen, viel ein mehrers aufgangen und also den zuvor anererbten Schuldenlast von Jahren zu Jahren nothgedrungenlich mehren muessen. Welehes aber Ihr Kais. Mt. also weiter, weil za heissen fast niemand mehr aus Mangel der Verweisungen, obgleich Ihr Kais. Mt. noch gern. zu ihr der getreuen Kunigreich und Lande väterficher Ver schonung das Wesen mit Geldaufbringen erhalten wollten, weiter also zu erschwingen gar nit mehr vermögen, daraus sie die Ständ leichtlich abzunehmen hätten, in was mehrere Gefahr das Gränitzwesen und also dardurch die getreuen Land und Leut gesetzt wurden, wo nit zeitlich mehrere erkleckliche Hilfen gesuecht und erworben werden sollten. Aber unangesehen des merklichen und weit ubertreffenden Abganges, so begehren doch Ihr Kais. Mt. von ihnen den Ständen auf diesmals nicht mehrers als jährlich zweimal Hundert Tausend Schoek meissnisch auf funf Jahr nacheinander zu beruhrten Gränitzwesen zu contribuiren; entgegen ihnen den Ständen heimbgestellt sein soll auf Mittel und Weg zu gedenken, dardurch nach Gelegenheit eines jeden Kreis und der unterschiedlichen Grund und Anwährung ihres Zuewachs an Wein, Getreid und andern Einkommen ein leidliche und in allbeg ein solche christliche billiche Gleichheit gesuecht, getroffen und erhalten, darbei der Arm vor dem Reichen nit beschwert, auch die kuniglichen Städt wider die Muglichheit nit belegt werden und auch insonderheit dahin bedacht sein, wie diesfalls der Bergstädt, weil sie ohne das bei denen zum höchsten abnehmenden Bergwerchen fast erarmet und mit Reichung des Zehenden und des Silberkaufs, sie bauen gleich mit Gewinn oder Verlust, Auflagen genueg haben, hierinnen verschont bleiben und also die noch ubrigen Bergwerch und zuegethause Kammerleut zu Erhaltung der Mannschaft und Ihrer Mt. kuniglichen Regalien vor gänzlichem Abfall verhuetet werden mügen.
Es soll auch Ihrer Kais. Mt. gnädigist nit zuwider sein, im Fall ihr der Stände furgenombne Gränitzcontributionmittel ein mehrers als die zweimal Hundert Tausend Schock meissnisch ertrugen, dieselb Übermass niemand ander als ihnen den Ständen zu gemeines Landes Notdurften anzuwenden, zu guetem kommen zu lassen; wann sie aber entgegen nit soviel als die 200.000 Schock meissn. austruegen, so sollen die Ständ nicht desto minder schuldig sein den Abgang in ander Weg zu erstatten. Und damit aber Ihre Kais. Mt. dieser Contribution der 200.000 Schock meissn. Gränitzhilf zu jedem halbjährigen Termin umb soviel gewisser sein mugen, so gesinnen Ihr Kais. Mt. abermals an sie die gehorsamen Stände, sie wöllen sich in diesem gegenwärtigen Landtag etlicher gewisser und tauglicher Personen vergleichen, die solche Hilfen zu jeder rechter Zeit einbringen und Ihrer Mt. derselben Gebühr ordenlich richtig machen. Und sollen es die gehorsamen Ständ bit darfur achten oder verargwonen, dass Ihr Jsais. Mt. durch die anjetzt begehrend Hilf auf mehr Jahr etwo zu heissen ein stetes oder erbliches Einkommen machen wollten, sonder dass es der Gränitzen äusserste Notdurft erfordert, darbei auch diese sondere Zueträglichheiten zu gewarten, und nemblich fur eins, wann sich Ihr Kais. Mt. auf solche Jahr einer gewissen Bezahlung zu versehen, dass sie auf der Gränitzen umb soviel besser und steter Kriegsvolk halten, die Kriegsleut auch selbs gern in Ihrer Mt. Dienst trachten und sich bei der härrigen und gewissen Bezahlung mit geringerer Besoldung wurden benüegen lassen; furs ander, dass auch der Feind umb soviel mehr aufmerken und Sorg haben muesste, bei dem Wohlstand der Gränitzen, wo er dessen gwahr wirdet, mit dem bisher gebrauchten Streifen weiter also fortzufahren, dardurch also dies Kunigreich Beheimb sambt den incorporirten Landen umb soviel in mehrere Sicherheit gebracht mag werden.
Und damit aber die gehorsamen und getreuen Stände desto augenscheindlicher abzunehmben, wie ungewiss und unerklecklich sich der bisher gebrauchte modus der Haussteueranlag mit merklichem Abbruch des Gränitzwesens Underhaltung im Werk erzeigt, so haben Ihr Kais. Mt. von dem vorschienen 70. Jahr an bis daher gefallenen behmischen Steuern einen glaubwürdigen Auszug machen lassen, daraus sich lauter befindet, dass allein in den ersten zweien als des 70. und 71. Jahr, da dann die gehorsamen Stände eine gewisse Summa als jedes Jahrs 150.000 Schock meissn, gehorsamist bewilligt, uber 52.000 Schock meissn, an Einbringung der Haussteuer abgangen, zu geschweigen in denen nachfolgenden Jahren, darinnen sich der Abgang nit gemindert, sonder umb was starks mehrers befindet, also dass die gehorsamen Stände selbst vernunftiglich abzunelnnben, ob nit Ihr Mt. zue Erlangung einer mehrern gewissen Contribution neben dem, dass auch Ihr Mt. vorbemelteri massen ohne das jährlich, obgleich aller Land Hilfen vollkumblich einkämben, etlich Hundert Tausend Gulden einbüessen müessten; hochstgedrungenlich verursacht worden, derhalben dann die gehorsamen Stände in diesem gegenwärtigen Landtag diese endliche und richtige Anordnung thun und wesentlich continuiren werden lassen, damit sich also Ihr Mt. diesfalls auf ein endliche Gewissheit zu verlassen haben mugen. Herwiderumb seind Ihr Mt. des gnädigisten Erbietens, obwohl, wie bemelt, uber diese jetzige begehrende Bewilligung und anderer Ihrer Mt. Kunigreich und Lande Hilfen an der Gränitzunterhaltung ein grosser Hinderstand bleiben wird, dass doch Ihr Mt. der Übermass, sowohl auch der turkischen Verehrung halben auf solche Weg gedenken und trachten wöllen, damit solcher Abgang erstattet und ihr der getreuen Kunigreich und Landen Hilfen nit vergeblich, sonder zum erspriesslichesten angewendt zu sein im Werk gespurt werden, sie sich auch des, was sie also guetherzig zu Schutzung gemeines Vaterlandes auch ihrer selbst Personen, Weib und Kind contribuiren, nit gereuen soll.
Und dieweil auch wissenlich, was an furderlichister mehrer Befestigung der Gränitzen nit allein Österreich, sonder auch der Kron Beheimb und den incorporirten Landen zum hochsten gelegen, wie dann der Feind, wo, das Gott vor sei, Erla oder die ungarischen Bergstädt verloren werden sollten, seinen Fuess nähner in Schlesien und Mährern, folgend auch in Beheimb als in Österreich zu setzen hätt, und aber das Speirisch Reichs baugeld fast gar hinweg, welchs auch nunmehr sein Endschaft erreicht und an ihme selbs bei weitem nit erklecklich: so begehren Ihr Kais. Mt. ferner an sie die gehorsamen Ständ ganz gnädiglich, sie wöllen uber die hievor begehrt Gränitzl hilf auch ein erkleckliches nambhafts Baugeld, als 50.000 Schock meissnisch, auf dass Ihr Kais. Mt. derselben jährlich völlig gewiss und versichert sein, also dass sie sich endlich und eigentlich darauf I verlassen mugen, guetherziglich bewilligen, so soll Ihrer Mt. gnädigist nit zuwider sein, solich Baugeld sowohl auch die andern Gränitzhilf allein an die Ort, dran dieser Kron Beheimb zu ihrer und der incorporirten Lande Versicherung am meisten gelegen, anwenden zu lassen. [V nìmeckém konceptu pøidán byl ještì odstavec, kterýž však vedle naøízení císaøe Maximiliana, jenž napsal tužkou in margine "Auslassen", byl vyškrtnut. Èetl se v tato slova: "Im Fall aber die gehorsamen Stände je für so hoch beschwerlich und unerschwinglich halten wurden, ichtes mehrers oder sonders uber die vorbemelten 200.000 Schock meissn. Gränitzhilf zu den Befestigungsgebäu zu contribuiren, damit sie die Ständ Ihr Mt. gnädigists und väterliches Gemuet zu muglichister Verschonung derselben getreuen Unterthanen umb soviel mehr im Werk zu spuren haben: so erbieten sich Ihr Mt. ferner allergnädigist, dass sie aus solchen 200.000 Schock meissn. Gränitzhilf, wo sie anderst derselben jährlich vollig gwiss und versichert sein, also dass sie sich endlich und eigentlich darauf verlassen mugen, 50.000 auf ermelte Befestigungsgebäu anwenden und solche 50.000 Schock meissri. sambt dem vorbemelten mehrern Anhang in ander Weg zu dem Gränitzwesen erstatten und sie die gehorsamen Ständ dieses andern Begehrens des Baugelds halber diesmals mit Gnaden erlassen."] So erbieten sich auch Ihr Kais. Mt. in allbeg auf zuekunftigen Reichstag bei Chur- und Fürsten auch den andern Reichsständen mit allem ernstlichem und äusserstem Fleiss dahin zu bearbeiten, weil ihnen den Reichsständen teutscher Nation die Feindsgefahr wohl so nahend und fast gleich als dieser Kron Behem und den incorporirten Landen bevorstehet, dass sie demnach -gleichfalls ihr gehorsame guetherzige beharrliche Hilf erzeigen und also mit Ihrer Mt. getreuen Kunigreichen und Landen ein christliches billiches Mitleiden tragen wollten, damit also dardurch nit allein der erscheinend Abgang des Gränitzund Bauwesens erstattet, sonder auch die Besatzungen an allen Orten zu desto mehrer Defension und Beschutzung des christlichen Bluets gestärkt und erhalten werde. Und was nun Ihr Kais. Mt. bei ihnen den Reichsständen erhalten werden, wie sie dann dieser und andern höchst nothwendigen Ursachen halben zu Ausschreibung des Reichstags mit eheister muglicher Gelegenheit bedacht sein, das I soll ihnen den Ständen zu Schöpfung eins mehrern Trosts unverhalten bleiben, diese Hilfen auch durchaus anderst wohin nit, als eben zu diesem Gränitz-, Kriegs- und Bauwesen wider gemelten Erbfeind gemeiner Christenheit anwenden zu lassen.
Dann so begehren auch Ihre Kais. Mt. ferner gnädigist, weil sich in der bisher geschwebten Erfahrung befindet, dass sich die Biergefäll je länger je mehr von Jahren zu Jahren geschmälert, welches gleichwohl aus der ein Zeit her geschwebten Missrathung des Getreids zum Theil auch aus unordenlichem Einbringen erfolgt, sein möcht. Dieweil aber versehenlich solche Biergeldseinbringung, wo dieselbig den gehorsamen Ständen ohne Mittel selbst zu pflegen verordnet wurde, auf ein mehrere jährliche Ertragung gericht werden und auch dasjenig, as also die Ständ Ihrer Kais. Mt. treu und wohlmeinend bewilligen, hinfuran ihren erspriesslichern und vollkombnen effectum erreichen kunnten, so wär höchsternennter Kais. Mt. gnädigists Begehren, mehrgemelte gehorsamen Ständ wöllen sich einer gewissen jährlichen Summa Gelds pro rata zu uartalszeiten und aufs wenigist soviel als die hievor bewilligten vier w. Groschen von jedem Fass den mittern Jahren nach ertragen, welches dann die Ilaitungen mitbringen, auch auf fünf Jahr lang, wie hievor der Gränitzhilf halben begehrt worden, zu reichen gehorsamblich entschlossen; entgegen möchten sie die Ständ die Biergeldseinbringung durch ihre selbs geordnete Leut handlen lassen, doch dass dieselben Einnehmber Ihrer Mt. sowohl als ihnen den Ständen des Deputats halben, was Ihrer Mt. jährlich für Biergeld gereicht werden, mit Pflicht zuegethan sein sollen, ohne Zweifel sie werden wohl die Weg und Vlittel zu erdenken und zu pfiegen wissen, damit bei denen verhoffenl lich bessern folgenden Jahren, die der Allmächtig mit Gnaden verleihen iröll, solche Biersgefäll nit allein das Deputat wohl ertragen, sonder auch noch ein gueter Uberschuss bevor bleiben mugen, welcher Uberschuss als dann ihnen den gehorsamen Ständen zu ihren eignen Landsnotdurften allermassen, wie hievor von der Ubermass der Gränitzhilf gemeldet worden, anzuwenden bleiben soll, allein dass Ihr Mt. des Deputats, es gefall gleich mehr oder weniger Biergeld, in omnem eventum pro rata zu Quartalszeiten gewiss sei.
Und nachdem auch die gehorsamen Ständ höchsternennter Kais. Mt. geliebten Gemahel, der römischen Kaiserin und Kunigin zu Beheimb, unser allergnädigisten Frauen Ihrer Mt., von etzlichen Jahren her zu Hilf Ihrer Mt. kaiserlichen und kuniglichen Unterhaltung einen weissen Groschen von jedem Fass Bier aus gehorsamer treuherziger Zueneigung und freiengueten Willen gereicht, allein in dem nägst gehaltnen Landtag aus etzlichen furgewendten Ursachen wieder suspendirt worden, und aber wissenlich, was Ihrer Mt. bei den theuren Jahren, da alle menschliche Notdurften hochlich im Werth steigen, unangesehen dass Ihrer Kais Mt. Hofhaltung auf das eingezognest bestellt ist und gar kein Uberfluss gebraucht wirdet, jährlich aufgehet, also dass Ihr Mt. von ihrem habenden Deputat bei weitem nit klecken mugen: so gesinneten demnach Ihr Kais. Mt. an sie die getreuen Ständ ganz gnädiglich, sie wöllen hochgedachter römischen Kaiserin, Ihrer Mt. geliebsten Gemahel, zu etwas Hilf beruhrter Unterhaltung auch auf die vorgemelte Zeit eintweder einen Biergroschen vom Fass oder aber soviel Deputats, als derselb bei mittern Jahren ertragen, zu reichen bewilligen. Das erbieten sich Ihr Mt. insonderheit gegen den Ständen mit Gnaden zu erkennen und zu bedenken.
Ferner so ist auch den gehorsamen Ständen und den mehrern Theil aus ihnen unverborgen, wie gar gering die jetzigen ordinari kuniglichen Einkommen nit allein in Beheimb, sonder allen incorporirten Landen bei denen zum höchsten abgenombnen Berkwerchen dieser Zeit seien, also dass das Regiment und Kammerwesen davon nit unterhalten mag werden, zu geschweigen, woher I ein Kunig von Beheimb darbei bleiben und sein kunigliche Reputation und Hoheit darmit erhalten kunnt, daher sich auch der beschwerlich Schuldenlast, dass Ihr Mt. mehrertheils von dem Geldaufbringen leben muessen, nit umb wenig gemehrt hat. Begehren demnach Ihr Kais. Mt. ferner gnädiglich, die gehorsamen Ständ wollen zu Erhebung und Erhaltung solcher kuniglichen Reputation und Hoheit auf Mittel und Weg bedacht sein, wie derselben ein mehrers Einkommen gemacht werden möchte; dann obwohl die vorigen Kunig nit allein ihren Stand, sonder auch darbei ansehlich und nambhafte Krieg gefuehrt hätten, so wäre doch solches neben andern Einkomben mehrerstheils aus den Bergwerchsgefällen beschehen, welche dazumal in grossenWürden und dermassen gestanden, dass sich ein Kunig allein aus denselben Einkomben stattlich aushalten mugen. Wie aber dieselben, sowohl als ander Land Bergwerch von etlichen Jahren her zu heissen in äussersten Abfall kommen, das ist leider mehr als zuviel offenbar, also dass sich dieser Zeit aller in Beheimb gelegnen Bergwerch Einkommen zum meisten uber 20.000 Thaler nit erstreckt, welcher dieser geringer Uberschuss dannocht auch Ihrer Mt. nit zu guetem kombe, sonder es gehe derselb und etwo wes ein mehrers auf die Stöllen, Schächt und andere dergleichen Bergwerchshilfen, wölle man anderst die Bergwerch und derselben Mannschaften erhalten, jährlich auf, daher dann weder dem Regimentsund Kammerwesen in Beheim noch auch Ihrer Mt. Hofs Unterhaltung das wenigist nit zu statten gereiche; zu dem auch bei den veränderten Läufen und Zeiten einem Kunig zu Beheimb bei dem vorigen alten Stand und Einkomben, da er allein derselben geleben sollt, sein Reputation und Iloheit, ob er gleich keinen unziemblichen Kosten fuehrt, zu erhalten nit muglich sein wurde, wie dann ein jeder aus den gehorsamen Ständen bei sich selbst abzunehmen, ob er bei denen Guetern und Einkommen, bei welchen seine Voreltern auskommen, nach Gelegenheit dieser Zeit und Läufen auskommen möchte. Und dieweil des Kunigs Reputation und Hoheit ihr der Stände eigne Ehr wäre, so wollten Ihr Kais. Mt. umb soviel weniger zweifeln, sie werden ihnen diese Sachen mit gue tem Eifer auch angelegen sein lassen. Ihr Kais. Mt. wollen ihnen auch selbst gnädigst heimbgestellt haben, ob sie durch ihren sondern Ausschuss von dieser Sachen tractiren oder dieselbe den obristen Landofficierern zu berathschlagen vertrauen völlen, inmassen man sich dann erindere, dass bei weilend Kaiser Ferdinandi Zeiten dergleichen Berathschlagungen auch furgeloffen wären.
Und dann weiter so werden nunmehr die gehorsamen und getreuen Ständ Ihrer Mt. Obliegen aus obangeregter Erzählung gehorsamblich vernomben haben, was fur ein merklicher grosser Schuldenlast von weilend Kaiser herdinanden hochlöblicher und seeliger Gedächtnuss auf Ihr Mt. erblich kommen und wasmassen Ihr Mt. denselben nit umb Prachts oder Uberfluss willen, das dann meniglich Ihr Mt. wahrhaftige Zeugnuss geben kann, aus höchstgedrungener Noth zu Erhaltung der Gränitzen und derselben christlichen Kunigreich und Land, ja auch gemeiner Christenheit zu Schutz, Aufenthalt und guetem höchlich mehren muessen, wie sich dann auch dessen Ihr Mt. fast in mehrern gehaltnen Landtagen auch beklagt und auch gleichwohl etlichermassen Hilfen daruber erlangt.
Und dieweil es dann nunmehr dahin kommen, wo nit solchen höchstbeschwertem Schuldenlastwesen anjetzt under einist oder doch von Jahren zu Jahren aus dem Grund geholfen werden sollte, dass Ihr Mt. der Stand des regierenden Wesens ohne sondere Beschwerung nit zu erhalten sein würde, [Poslední vìta znìla pùvodnì v nìmeckém konceptu: "Dass Ihr Mt. der Stand des regierenden Wesens ferner zu erhalten gar nit mehr muglich oder erschwinglich wär"; byla však vedle naøízení císaøova, jež napsal vlastní rukou in margine, sepsána tak, jak nahoøe zní.] und dann Ihr Kais. Mt. zu Ledigmachung dieses so hochbekommerlichen Wesens sie bei niemand anderm als bei ihr en getreuen Kunigreichen und Landen Hilf und Trost zu suechen wissen und auch dergleichen Hilfleistung nit neu oder frembd, sonder auch bei andern Potentaten, inmassen hievor im Eingang dieser Proposition auch Anregung beschehen, gebrauchig, also dass ihnen ihre Unterthanen in solchen und dergleichen Nöthen, ja auch etwa denen Herrschaften, die ihrer gemachten Schul den halben bei weitem nit so hoch gedrungene Ursachen als Ihr Mt. gehabt, geholfen, also dass sie allein mit ihr er Land Hilfen aus allem ihrem Last kommen sein, des sich dann Ihr Mt. viel mehr zu ihnen den getreuen Ständen ganz väterlich und tröstlich versehen: so gesinnen Ihr Kais. Mt. ferner ganz gnädigst, sie wollten Ihrer Kais. Mt., wo nit länger, doch auf zehen Jahr lang zu Hilf dieser Schuldenlastsbezahlung ausser und uber die andern hievor eingefuehrten Landtagsbegehren jährlich dritthalb Hundert Taüsend Thaler zu halbeu Jahrszeiten pro rata zu erlegen bewilligen. Und obwohl diese Contribution gegen der merklichen Anzahl der Schulden bei weitem nit erklecklich, so verhoffen doch Ihr Kais. Mt. bei den andern incorporirten Landen auch gleichmässige getreue Hilfen zu erlangen, darzue aber sie die getreuen Ständ in diesem gegenwärtigen Landtag ein guets, erspriessliches und löbliches Exempel zu gleichmässiger wirklicher Nachfolg der andern Lande geben und erzeigen werden, wie Ihr Kais. Mt. ganz herzliches vaterlichs und gänzlichs Vertrauen in sie die getreuen Ständ und Unterthanen tragen und setzen, damit also der oft bemelt beschwerlich Schuldenlast mit der gehorsamen Lande sammentlichen Zuethuung aufs eheist als immer muglich von Jahren zu Jahren abgelegt und letzlich gar aus dem Grund gehebt und also meniglichen, die das ihrig zu Erhaltung Land und Leut treuherzig dargestreckt und lange Zeit mit grosser Beschwer entrathen, billicher Glauben und Trauen gehalten, ihnen auch dardurch Ursach und Anreizung gegeben werde, in kunftigen Nothfällen, die der Allmächtig gnädiglich verhueten wölle, gemeinen Land und Leuten zu Schutz und Rettung das ihrig noch weiter treuherzig zuezusetzen, des tröstlichen und endlichen Versehens, die getreuen Ständ werden sich nach Gelegenheit ihrer Landsart aufs äusserst nit allein mit den Unterthanen, sonder ihrem selbst eignen Zuethuen ihres Vermugens guetherzig angreifen und darauf solche Mittel zu erdenken und ins Werk zu richten wissen, die nit so gar unerschwinglich und nit allein ein Gleichheit auf sich tragen, sonder auch erspriesslich sein mugen.
Dargegen seien Ihr Kais. Mt. nit allein fur sich selbs gnädigist und begierlich geneigt, diese hohe Wohlthat, daran Ihrer Kais. Mt. fast höchste zeitliche Wohlfahrt gelegen, in allem, was immer muglich, mit sondern Gnaden zu erkennen und wieder zu ergötzen, sonder auch dero geliebte Erben dahin zu weisen und vaterlich zu vermahnen, dass sie solches nit weniger thuen sollen und werden. Insonderheit aber lassen Ihr Kais. Mt. nochmals an die gehorsamen Ständ ganz gnädiglich gelangen, sie wöllen Ihrer Kais. Mt. obangezogne Ursachen dieses hohen Schuldenlasts wohl und dermassen beherzigen, wie es die Hochwichtigkeit und Ernst der Sachen unvermeidlichist erfordert und sich auch Ihr Mt. selbs hiemit sambt Ihren geliebten Erben ihnen den gehorsamen Ständen zu ungezweifelten hocherspriesslichen Willfahrung ganz und gar vertraut haben, auch die gehorsamen Stände, was sie hierauf allenthalben umb obvermeldten bevorstehenden Noth willen aus treuer Guetherzigkeit Ihrer Mt. bewilligen und leisten werden, dass ihnen solches kunftig an ihren Privilegien und Freiheiten unschädlich und unnachtheilig sein soll, mit notdurftigen Revers versehen wöllen.
Als dann auch in vorigen Landtägen von wegen einer Defensionordnung auf unversehne geschwinde Einfäll, so sich vom Erbfeind oder andern [in die] Kron Beheim und derselben incorporirte Lande [ereignen könnten], auf der Kais. Mt. ihnen den Ständen ubergebnen verfassten Ordnung, welichermassen Ihrer Mt. Kunigreich und Lande nichtsminder auch Ihrer Mt. geliebter Herren Brüeder Erzherzog Ferdinand und Karl Fürstenthumber, Land und Unterthanen auf den Nothfall zuesamben setzen und ein Land dem andern zu Hilf komben kundte, mehr dann einist gehandelt worden, so hätten sich doch die Stände anno 70 einer Defensionordnung auf zwei Jahr, doch allein auf das Kunigreich Beheim und die incorporirten Lande, und aber gar nit, wie jetzt gedacht, auf die andern Ihrer Mt. und derselben geliebten Herren Brüeder Kunigreiche, Fürstenthumb und Lande zue einer einhelligen Defension auf den bevorstehenden Noth fall gerichtet, verglichen, mit Ihrer Mt. eines Obristen halber und was dem ferner anhängig, darauf zu schliessen, darumben sich auch dann Ihr Mt. mit den gehorsamen Ständen auf itzigen Landtag zue End zu vergleichen vorhabens. Es befinden aber Ihr Mt. zue dem (wie auch Ihrer Mt. Osterreichische Lande sonderbare Defensionordnung im Land haben) hoch nothwendig sein, dass in Ihrer Mt. und derselben geliebten Gebrüeder Kunigreich, Fürstenthumb und Lande eine allgemeine einhellige Defensionordnung wegen obgedachter unversehener Einfäll und Eingriff vom Turken als Erbfeind oder andern Widerwertigen beredet und getroffen und solchs ihnen den Ständen der Kron Beheim anjetzo wiederumb furgetragen und dies so hoch angelegen Werk, wie Ihrer Mt. und derselben geliebten Gebrueder Lande sammentlich auf einen solichen Nothfall zuesammensetzen und eins das ander vor unversehnen Gewalt retten helfen oder sonst einen streifenden Haufen aufhalten möchten, zue Gemuet geführt wurde.
Und dieweil Ihrer Kais. Mt. geliebsten Herren Brüeder die F. Dt. Erzherzogen Ferdinand und Karl mit ihren Landen, die solicher Gefahr nicht weniger dann Ihre Mt. selbst zu gewarten haben, zue solicher einhelliger Vergleichung geneigt, so begehren demnach Ihr Mt. an die gehorsamen Stände gnädigst, sie wöllen der Sachen ernstlich und fleissig nachsinnen und umb angezeigter bevorstehenden Noth willen ihrestheils hierzu bewilligen, dass aus jedem Lande etlich sondere verständige, schiedliche und treuherzige Personen zuesamben geordnet wurden, weliche wohlmeinend sich von diesen Dingen untereinander der Notdurft nach ausfuehrlich beredeten und rathschlagen, wasgestalt soliche Defensionordnung ingemein ins Werk gericht und bestellt werden möchte. Ermahnen derowegen Ihre Kais. Mt. die Stände der Kron Beheim hiemit gnädigst, sie wollten aus ihrem Mittel dergleichen, wie gemelt, verständige Personen zu erwählen bedacht sein und sich darin untereinander einhellig vergleichen, wasmassen sie dieselben auf einen hierzue bestimbten Tag und Malstatt zue andern aus Ihrer Mt. und derselben geliebten Herren Brüeder Ihrer F. Dt. Landen verordenten Personen abfertigen und solch hochnothwendig, furträglichs und nutzlichs Werk mit einhelliger Vergleichung befurdern und auf Ihr Mt. Ratification ins Werch richten helfen möchten, inmassen dann Ihr Mt. die Fürsten und Stände der Kron Beheim incorporirten Lande ebenfalls zu ersuechen, weil es dieselben nit minder als sie die Stände in Beheim angehet und zue ihrer Sicherheit gemeint ist, gnädigist bedacht seien. [Tím konèí nìm. koncept proposice z archivu èeského místodržitelství. Další text, jenž o vyøízení úètù bernièných, zadržalé berni domovní, tøidcátého peníze a o plavbì po Labi jedná a s èeským textem slovo za slovem souhlasí, nalézá se v konc. c. k. archivu øíšských financí ve Vídni d. d. v lednu 1575. Jiné artikule, kteréž do proposice pojaty nebyly, ètou se v tato slova:
Wiewohl auch höchsternennte Kais. Mt. nun zu etlichmalen Mandata ausgehen und publiciren lassen, dass ein jeder, so Weingarten auf drei Meil im Gezirk umb Prag hat, Ihrer Mt. gebuhrenden Bergrecht zu Handen derselben Bergmeisters zu Prag erlegen und daneben auch bekennen und anzeigen solle, wieviel er Strich weit und breit nach der Mass auf seinem Weingarten hab und dass dieselben auch mit der gewöhnlichen Mass, so noch von weilend hochlöblicher Gedächtsnuss Kaiser Karlen dem Vierten als gewesnem Kunigen zu Beheim angeordnet, ansgemessen, dem Bergmeister auch durch ein jede Partei angemeldet werden solle, wie und von wem ein jeder Theil seinen Weingarten bekommen, auf dass solches in das Ambtbuech ordenlich verleibt und eingeschrieben werden möchte: so kumbt doch fur, wie dass Ihr Mt. die Grundherren in dieser Ordnung und Satzung Irrung und Eintrag zuezufügen understehen sollen mit dem Furgeben, weil sie ihre Gueter in der Landtafel einverleibt haben, dass sie nit schuldig seien Bergrecht davon zu reichen oder dieselben Weingarten, so auf ihrem Grund und Boden gelegen, beim Bergambt einschreiben zu lassen. Weil dann hochermelts Kaiser Karlen des Vierten Majestätbrief, als durch den Anfangs die Aussetzung der Weingarten beschehen, ausdrucklieh vermag und ausweist, was dem Grundherrn und zuvorderist einem Künigen zu Beheim von denen Weingarten gereicht werden solle, wie dann ihnen den Ständen, wo sie dessen begehren, ein Abschrift davon zuegestellt tverden solle, und dann billich ob dergleichen küniglichen Kammerguets Regalien und Gerechtigkeiten gehalten würdet, furnehmblich weil es auch die Nachkommen betrifft, so sei demnach Ihrer Mt. ferner gnädigs Begehren, die gehorsanxen und getreuen Stände wöllen die interessierenden Grundherren und derselben undergegeben Inhaber der ieingarten in dem vorberührten Gezirk begriffen dahin weisen, dass sie dieser hie obvermelten Ordnung und Satzung ohne fernere Weigerung stattthuen.
Und damit aber dieselben Parteien, es seien gleich Grundherren oder sonst Inhaber der Weingarten, umb soviel unbeschwerlicher gehalten werden und dann hievor gebräuchig gewesen, dass von jedem Strich reingebirg umb die Stadt Prag in dem vorhemelten Gezirk gelegen acht Pint Wein gegeben werden sollen, so wöllen Ihr Kais. Mt. hiemit soviel in Gnaden bewilligt haben, dass fur jede Pint, alsviel Ilirer Mt. zu Bergrecht gebührt, nit mehrers als acht weiss Pfenning, das sonst gegen dem Kaufswerth gar nit fur viel zu raiten, zu mehrgedachts verordneten Bergmeisters Handen gereicht dürfen werden, darob billich die vorbemelten Parteien mehr zufrieden sein werden, als dass sie zu Fürwendung einicher Difficultät Ursach haben sollen. (In margine: "Stehet zu der Röm. Kais. Mt. allergnädigisten Bedenken, ob sie diesen Artikel zuvor mit den Herren Obristlandofficierern ausser der Landtagsproposition berathschlagen lassen wöllen.")
Freisassen. Dann so kumbt auch fur, wie dass allerlei Freisassen aufm Land und in den Städten seien, die etwo mit gemeinem Land kein Mitleiden tragen und auch die schuldigen Dienst, darumben sie dxe Begnadungen erlangt und dieselben Güeter als ein Burd auf sich haben, nit geleistet werden, darumben dann diesfalls zu Erhaltung eines Künigs zu Beheim Regalien und Gerechtigkeiten fur ein sondere Notdurft gehalten würdet, sich mit denen gehorsamen Ständen zu vergleichen, wie doch dieselben Freisassen allenthalben erkundigt und in ein solche Ordnung wiederumben gebracht wurden, damit demjenigen, was sie und ein jeder insonderheit zu leisten schuldig, ein wissende und gebuhrliche Vollziehung beschehe und dass sonderlich hinfuran zu Verhütung dergleichen Alienationen kein Freisass Macht haben solle ohne Ihrer Kais. Mt. oder derselben behemischen Kammer Vorwissen ein Guet, als das dem kuniglichen Kammerguet underworfen, zu verkaufen, und im Fall es gleich beschehe, dass in allweg der Kaufer alles das, was zuvor der Freisass gethan, einem Künig zu Beheimb gleichfalls zue thuen schuldig sein solle. (In margine: "In simili wie im nächsten Artikel des Bergwerchs halben.")
Ferner ist auch Ihrer Kais. Mt. beschwerweis fürkommen, wie dass von etlichen Landleuten die Veg und Strassen auf ihren Güetern nit gebessert und aber gleichwolil die Mänt und Zöll eingenomben werden, daaus erfolge, dass die Fuerleut andere Abweg suechen und Ihrer Mt. Zollstätt zu merklichem Abbruch derselben Gefäll, zu dem es an ilime selbs unbillich und ein Schaden mit dem andern daraus wächst, umfahren. Weil dann dies auch ein solcher furnehmber Punkt ist, der den gemeinen Nutz berührt, so sei abermals Ihrer Kais. Mt. genädigs Begehren, die gehorsamben Stände wöllen sich mit Ihrer Mt. einer eigentlichen Ordnung vergleichen, wie solcher landschädlicher Missbrauch abgestellt und die Weg, Steg und Brücken zu Befurderung gemeines Lands Hantierung und Nahrung in einen bessern Stand gebracht und auch solche wesentlich erhalten werden mügen. (In margine: "Diesen Artikel ausser der Proposition in ein Nota zu nehmen und hernach mit Gelegenheit zu eröffnen.")]
Und nachdem deren zu Aufnehmbung der Steuerraitungen deputierten Ausschüss verfasste Relation noch bisher unerledigt verblieben, darinnen, wie Ihrer Kais. Mt. furkumbt, allerlei Mängel und Rest begriffen, die in allweg mit dem furderlichisten zu er örtern vonnöthen, so sei abermals mehr höchst ernennter Kais. Mt. genädigs Begehren, die gehorsamen getreuen Stände wöllen wirklich verfügen, damit solche Relation noch in diesem gegenwärtigen Landtag zum End erledigt und man einsmals zu Einbringung der so lang eingestanden beschwerlichen Rest kommen müge. Und dieweil auch die Haussteuer und des dreissigsten Pfennigs Raitungen vom zweiund dreiundsiebenzigisten Jahr noch nit aufgenomben, so werden gleichsfalls die gehorsamen Stände dieselb Aufnehmbung denen Landtagsbeschlüssen gemäss verordnen und befurdern lassen.
Gleichsfalls begehren Ihr Mt. genädiglich, dass oftbemelte Stände die verordneten Steuereinnehmber umb das, was sie insonderheit neben der Steuerauch an den Biergefällen von den Kreiseinnehmbern eingenomben und summenweis in das behemisch Rentmeisterambt uberantwurtet, item auch der römischen Kaiserin Ihrer Mt. bewilligten einen Biergroschen etlich Jahr nacheinander von ermelten Kreiseinnehmbern sowohl von den Städten zu ihren Handen empfangen, auch die darauf beschehnen Verweisungen davon verrichtet, aber noch bisher kein Raitung davon gethan, zu furderlicher Thueung derselben Raitungen noch in diesem gegenwärtigen Landtag vermhnen und halten wöllen. Und auf dass man aber ihr der Steuereinnehmber Empfäng desto besser justificieren und probieren müge, so seien Ihr Kais. Mt. allergnädigist entschlossen, ihr der Stände deputierten Personen jemanden aus der behemischen Buechhalterei zuezugeben, der sambt und neben ihnen der Einnehmber des Biergelds in den Kreisen, desgleichen der Städt Biergeldsraitungen, so allbereit bei angeregter Buechhalterei verhanden; dargegen zue halten und zu ersehen Befelch haben solle, derhalben dann die gehorsamen Stände Verordnung zu thuen werden wissen, damit sich diesfalls ihre zu Aufnehmbung angeregter Raitungen deputierte Ausschuss der Zusammenkunft halben mit der behemischen Kammer vergleichen, sie die Kammer auch darauf das ihrig darbei zu thuen wisse.
Dann so haben sich auch die getreuen Stände gehorsamblich zu erindern, was Ihr Mt. in denen nächst nacheinander gehaltnen Landtägen des so hoch nothwendigen allgemein nutzigen Werks als einsmals Vergleichung der Bergfristung halben aus väterlicher und eifriger Fürsorg des gemeinen Lands Aufnehmbens, weil dies Künigreich vor andern mit allerlei Metallbergwerchen von dem Allmächtigen geaegnet und begabt, fur ein genädigs Anbringen und dabei fur ein stattliches Erbieten thuen lassen, wie dann auch darauf erfolgt, dass aus allen dreien Ständen Personen deputiert worden, die mit Ihrer Mt. Räthen von Sachen conversieren und darüber Relation thuen sollen; dieweil es aber bisher nit beschehen und dies Werk sowohl und mehr des Lands als Ihrer Mt. Notdurft erfordert, auch an ehister Befurderung, damit den Bergwerchen je ehe je besser wiederumben aufgeholfen, viel gelegen: so sei Ihrer Mt. genädigs Gesinnen, ofternennte gehorsame Stände wöllen diese Handlung alsbald in diesem gegenwärtigen Landtage fur die Hand nehmen lassen und sich darauf dermassen darinnen erzeigen, damit Ihr Mt. gedachter Stände Liebnuss und Neigung zu den Bergwerchen als Gaben Gottes und also zu Befurderung des gemeinen Nutzes im Werk spüren mügen und auch desto mehr Ursach haben, däs ihrig sowohl, als es bisher mit Hindansetzung alles Kammernutzes genädig und väterlich beschehen, noch ferner darbei zu thuen.
Und wiewohl auch in den vorigen Landtagsbeschlüssen etliche sondere Personen erkiest und benennt werden, welche die Elbschiffahrthandlung, was vonwegen dieser Kron Beheimb und derselben incorporirten Lande zu Richtigmachung solcher Schiffahrt in Kraft der in der jungsten Magdenburgischen Zusammenkunft beschehnen Veranlassung ferner furgenomben und gehandelt werden solle, erwägen, berathschlagen und fernern Bericht darüber thuen sollen, so ist doch Ihrer Mt. Wissens noch bis daher nichts darauf erfolgt; dieweil dann dies Ihrer Mt. beschechnes Anbringen auch meistestheils gemeinem Vaterland zu Mehrung der Hantierungen und Gewerb vermeint, so werden sie gehorsamen Stände diese Berathschlagung gleichsfalls im jetzigen währendem Landtag ohne ferners Verziehen furzunehmen und sich darauf ihres Gemüths gegen Ihrer Kais. Mt. zu erklären wissen. Was alsdann Ihr Kais. Mt. bei der Sachen fur sich selbs und mit ihren Räthen thuen und befürdern helfen können, daran soll weder an Mühe, Fleiss und Unkosten gemeinem Nutz zue guetem nichts erwinden.
(Im letzten Artikel des böhmischen Textes dieser Proposition äussert der Kaiser seine Geneigtheit den wiederholten Bitten der Stände um die baldige Wiederaufrichtung der Prager Universität zu willfahren und ermahnt dieselben diese Angelegenheit in fleissige Berathung zu ziehen. - Schliesslich spricht der Kaiser seine Erwartung aus, dass die Stände die ihnen proponierten Artikel wohl erwägen und bald mit erspriesslichem Erfolge erledigen werden.
Der deutsche Text der Proposition wurde dem Kaiser vorgelegt und von ihm, wie dies an den betreffenden Stellen angezeigt wurde, inhaltlich korrigiert. Im Landtag selbst wurde die angeschlossene böhmische Proposition vorgetragen, die grösstentheils eine wörtliche Übersetzung des deutschen Entwurfes ist, aber an einzelnen Stellen sich etwas weitschweifiger ergeht.)