384. Zápis o vyjednávání císařských komisařů Jáchyma a Švamberka a dra Michala Eichlera se šlechtou Chebského kraje a městem Chebem v příčině svolení berních pomocí.

1573, 22. září. Konc. v archivu města Chebu.

Den 22. Septemb. Anno 73. haben der wohlgeborne Herr Herr Joachim von Schwamberg, Röm. Kais. Mt. Kammerrath, dann auch Herr Michel Eichler, beider Rechten Doctor, als Commissarii der Ritterschaft und Stadt Eger allhier ein kaiserlich Credenzschreiben überliefert und nach Verlesung desselben eingebracht, dass sie von Ihrer Kais. Mt. Befehlich hätten, mit der Ritterschaft und Stadt der Contribution halben Handlung zu pflegen. Und seind kürzlichen uf dem, dass die Stände der hochlöblichen Kron Behem den Dreissigsten vor Steuer, auch Biergeld und Verehrung Ihrer Kais. Mt. Gemahl uber vorigen Landtagsbeschluss noch länger zu geben bewilligt, derhalben wäre Ihrer Kais. Mt. allergnädigist und dann ihrer Gnaden und Gunsten anstatt Ihrer Kais. Mt. gnädigs und günstigs Begehrn, dass die Ritterschaft und Stadt in einem Bausch vor Steuer und alles einem Anlehen gleich 3000 Thaler contribuiren und Ihrer Mt. zu einer Besteuerungsverehrung reichen und geben wollten, doch jeden Theil als Stadt und Kreis Eger an ihren Privilegien und Freiheiten auch. den Ständen der Kron Behem an ihrer Gerechtigkeit unvorgrifflichen.

Zum andern demnach auch Stadt und Kreis Eger an der vorigen Steuer noch 1000 fl. in Rest vorblieben, dass sie solche vorderlichen auch erlegen wollten.

Solches ist der Stadt und auch der Ritterschaft in Bedenk geben worden bis nach Essenzeit, dass die Stadt und Ritterschaft uf heutigen Bescheid und Veranlassung nach zu der angesetzten Stunde gehorsamlich erschienen und auch nach Empfahung des Credenzbriefs das Anbringen, so viel man im Flug fassen können, verstanden, so wiss man sich auch, was sich zwischen den Ständen der hochlöblichen Kron Beheim und der Stadt und Kreis Eger verloffen, was man sich auch beschwert und bei Ihrer Kais. Mt. angegeben, wohl zu erindern, sei auch nochmals der allerunderthänigisten Hoffnung, Ihre Mt. werde Stadt und Kreis Eger bei ihren Privilegien, so nicht gratis oder allerding allein aus Gnaden, sonder zur gebuhrlichen Remuneration ihren treuen geleisten Dienst und erlittenen Schäden mitgetheilt, allergnädigist schutzen und erhalten; so sei auch notorium und offenbar, dass hiezuvor von Stadt und Kreis Eger jeder Zeit uber Vermügen bewilligt, contribuirt und gereicht worden, das erscheint auch aus dem, dass sie die vorigen Besteuerungen und Anlehen von andern selbst entnehmen müssen auch noch schuldig, item dass sie den itzigen Rest der 1000 fl. bishero nicht erlegen können, zugeschweigen der stetigen Losung, so die Burgerschaft zu Unterhaltung der Stadt geben muss.

Wie dem allen, sei man noch erbietig den vorigen Rest der 1000 fl. fürderlichen zu erlegen, sintemal die Erlegung bishero der grossen Gewässer und bösen Wetters halber verhindert.

Das Begehrn aber der 3000 Thaler halben sei Stadt und Kreis Eger hochbeschwerlichen; bitten allein Abschrift der Commission, sich darin zu ersehen und ferner darauf zu resolviren.

Die Abschrift der Commission ist von den Herrn Commissarien gewegert und abgeschlagen worden aus Ursachen, dass zwu Commission beism, eine den Elbognischen, die andere den Egrischen Kreis antreffend, verleibt und inseriert, neben Anzeigung, dass sie selbst mit Stadt und Kreis Eger Mitleiden trügen, wollten auch Ihrer Kais. Mt. ihr Erbieten gerne referiren, allein dieweil Ihre Mt. wegen des Erbfeinds des Türkens, auch mit der grossen Hofhaltungen und andern in Beschwerungen steckt, so würde man doch etwas thun müssen, wollten derwegen die dritthalb Tausend Schock anzunehmen willigen und letzlichen kommen auf 2000 fl., doch dass man die Fristen auch benanntlich machet und auf Kais. Mt. Ratification die Sachen stehen sollt. Dagegen haben Stadt und Kreis Eger 1500 fl. zu Fristen, als acht halb Hundert fl. Walburgi und die ander 750 fl. Galli, beide 74. Jahrs, zu contribuiren bewilliget, jedoch gegen Reichung, wie sonsten gebräuchlich, gebührlicher Quittung, Revers, dass es gemeiner Stadt Privilegien unschädlich und gebräuchlich Compulsorialbrief, wie vor der Zeit auch geschehen. Solches haben die Herrn Commissarien uf Kais. Mt. allergnädigist Ratification angenommen und ist von beiden Theilen erstlich den Commissarien, dass es kunftigem Landtagsbeschluss, auch den Ständen der Kron Behem an ihrer vermeinten Gerechtigkeit, dann auch von Stadt und Kreis Eger, dass es ihnen an ihren Privilegien und Freiheiten, alten Herkommen, Recht, und Gerechtigkeiten unpräjudicirlich und unvorgreiflichen sein soll, gemeldet worden.

Nach solchen haben Burgermeister und Rath dem Herrn von Schwamberg lassen anbringen und zu Gemueth führen:

Erstlich des Zolls halben, was bei der Röm. Kais. Mt. so wohl auch in der Kammer vor Privilegia eingewendt und bishero gehandelt worden, erindert und die Sachen zu Erledigung zu befördern gebeten.

Zum andern des Gehülzes und desselben Rains halben zu Albernreuth.

Zum dritten, der Burgunterthanen, Steuer und Berns halber und in Summa die gütliche Tractation, darauf man sich veranlasst aller strittiger Articul halben zwischen ihme und der Stadt schwebend, Meldung gethan, damit man zu Abhelfung derselben trachten und sonderlich den Burgbauern aufzuerlegen, dass sie die Steuer und Bern reichen mochten.

Herrn von Schwambergs Antwort:

Den Zoll betreffend wüsste sein Gnaden sich gnädig zu erindern, dass die Kammerräth die Sachen an die Kais. Mt. gelangen lassen, aber noch kein Bescheid bekommen; wolle gleichwohl, alsbalden er in Prag sein mag, die Sachen helfen befördern.

Des Gehülz Albernreuth, dass der Stadt Unterthanen seiner Gnaden und dem Ambt Köniáswart Eingriff gethan, wär nicht zu gedulden, seinen Pflichten nach auch nicht zu vorantworten, doch wollten es seine Gnaden haben eingestellt bis zue fernerer gütlichen Handlung.

Die andern Articul hat sein Gnaden zu Häuf verantwortet, mit Meldung, dass sie gerne voriger Vergleichung nach die Güte vorgenommen, wär aber seiner G. obliegenden Geschäft halben verhindert worden; würde aber balden in Geschäft wiederumb hier sein, sollte gütliche Handlung vorgenommen werden, und da solche nicht entstehen möcht, ständ einem jeden sein ordentlich Recht empor, doch müssen zur Holzbesichtigung Leut geordnet werden.

Der 3000 fl. Anlehens halben, so Kais. Mt. vorgeliehen worden, ist schliesslich bei Seiner Gnaden auch Meldung beschehen, dass solchs nit möcht in Vergessenheit gestellt werden.




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