III. Přípravy k druhému sněmu a jednání s Chebskými.

380. Komora dvorská radí císaři, aby nejvyššímu kanclíři království Českého nařízeno bylo uraditi se potají s nejvyššími úředníky zemskými a předními osobami ze stavů českých strany pod jednou i pod obojí, jaké mělo by učiněno býti předložení na příštích sněmích zemí koruny České v příčině umoření dluhů královských.

1573, v červenci. Opis souč. v arch. českého místodržitelství.

Memorial, so im Monat Julio anno 73 der Röm. Kais. Mt. von der Hofkammer ubergeben worden, mit dem Herrn obristen beheimbischen Kanzler der Schuldenlastsenthebung halben zu einer Praeparatio vor den angehenden Landtagen zu conversiren.

Wiewohl die Röm. Kais. Mt., unser allergenädigister Herr, von Zeit derselben kaiserlichen Regierung an aus sonderer genädiger und väterlicher Zueneigung, die sie zu ihren gehorsamen und getreuen Kunigreichen und Landen tragen, alles Fleiss nachgedacht, wie sie doch derselben mit beschwerlichen Aufund Anlagen aufs meist alles immer muglich verschonen hätten mugen, so sei doch sonderlich dem Herrn obristen beheimischen Kanzler als Ihr Kais. Mt. fürnehmen und vertrauten Rath und Landofficierern bewisst, was für ein merklicher Schuldenlast von weiland Kaiser Ferdinanden, Tiochlöblicher und seeliger Gedächtnuss, auf Ihr Mt. erblich kommen und wasmassen Ihr Mt. solichen Last vonwegen der álsbald mit Antretung derselben Regierung eingefallen und lang nách einander gewährten Kriegsläuf, und auch sonst umb der ordinari Gränzbesatzungen, turkischen Verehrung, Besuechung der Reichsund Landtaá, Hochzeitfertigungen und anderer dergleichen mehr zueáestanden wichtigen Ausgaben willen, daran gemeiner Christenheit zum höchsten gelegen gewesen, höchlich mehren müssen, und sonderlich darumben, dass Ihr Mt. aus derselben ordinari Ambtsgefällen und Einkommen, weil sie die Anfangs ihrer Antretung zum höchsten verkommert und versetzt ubernommen, zu Verrichtung angeregter Nothausgaben ein schlechte und zu heissen gar kein Hulf gehaben mag; zu dem dass auch der Lande Granitzhulfen bei denen ein Zeit her nacheinander gewährten missrathen beschwerlichen Jahren bei weitem nicht eingebracht, auch an ihnen selbs gegen den jahrliclaen auflaufenden Granitzkösten umb viel nit erklecklich gewesen und noch darzu an ihnen selbs umb was ansehenlichs gefallen; furnehmblich aber die Biergefäll umb angeregter beschwerlichen Jahr des gemeinen Mannes daraus erfolgten Verarmung willen an allen Orten gegen der vorigen Ertragung mehr als umb den halben Theil nun von etlichen Jahren her abgenomben, also dass das ineist Wesen, ja auch die Hofsunderhaltung an ihr selbs von dem täglichen Geldaufbringen umb schwere Interesse zu verrichten und also aus der Noth eine Tugend zu machen nit umbgangen mugen werden, wie dann Ihr Mt. auf Erhaltung beider, als des Hofsund Kriegswesens und was jedwedern Ordinari und Extraordinari anhängig, allein zu friedlichen Zeiten und zum engisten eingezogen bis in zwo Million Gelds jährlichen haben müssen.

Daraus dann erfolgt, ob gleichwohl die Kron Beheimb und die incorporirten Lande zu Ringerung Ihrer Mt. so hohen obliegenden Schuldenlasts hievor ein guetherzige Bewilligung gethan, die osterreichischen Landschaften auch ein nambhafte Summa Gelds, als siebenunddreissigmal Hundert Tausend Gulden zu einzing zu bezahlen uber sich genommen, dessen Ihr Mt. billich zu allen Theilen gnädigen Dank wissten, so waren doch soliches alles gegen der grossen Summa des Schuldenlasts nit erklecklich, Ursach, dass sich derselb (in genädigisten Vertrauen gegen ihme Herrn obristen Kanzler gemeldet) ausser der Pfandschilling, so dennocht darein nit geraitet, uber die osterreichischen Lande beschechnen Ubernehmbung und dessen, was aus dem dreissigisten Pfennig in Beheimb und Märhern, desgleichen aus der schlesnischen und lausnitzischen Anlag bezahlt worden, noch umb sieben Million Gelds, das ist 7,000.000 fl. hoher erstreckt.

Und dieweil dann je einmal Ihr Kais. Mt. zu Erledigung dieses so hohen bekömmerlichen Lasts kein andere Zueflucht, als zu derselben getreuen Kunigreichen und Landen haben sollen noch künnen und auch der tröstlichen und gnädigen Zuversicht seind, dass wohlgedachte Ihre Mt. getreue Land und Underthanen nicht minder zu helfen guetherzig geneigt sein werden, als wie andere Land und derselben viel gegen ihren Herrschaften in gleichem Fall gethan, ja auch furo (?) denen, die ihrer gemachten Schulden halben nit so hoch gedrungen Ursachen, wie Ihr Mt., mit wissentlichem guetem Grund wohl fürwenden und fast alles beschehnes Geldaufbringen zu Schutz und Rettung derselben ihrer Land und Leut und ingemein des ganzen Vaterlands angewendt zu sein darthuen muegen, gehabt haben, Ihr Kais. Mt. auch das sonderlich zu Gemueth füeren, ob sie gleich gern länger bis zu Wiedererholung der Ständ und Underthanen von denen nächst nacheinander erlittnen beschwerlichen Jahren hinhinter geschlagen Nahrungen Geduld truegen und aufhielten, dass doch der Sachen durchaus darmit nit geholfen, sonder der Last mit ferrerm Geldaufbringen je länger je mehr beschwert und letzlich gar in äusseriste Unmuglicheit sowohl bei Ihrer Mt. als derselben Landen erfolgt wurde, als nemblich Ihrer Mt. halben, dass sie den Last nit mehr ertragen wurden mugen, dass auch die meisten Mittel zu ferrerm Geldaufbringen aus Mangel der Verweisungen, weil vorverstandnermassen die Ambter so hoch verkommert seind, fast gar mit einander abgestrickt, und dann vonwegen der Lande, dass denselben alsdann die Hulf auch viel zu schwer und uber Hauf fallen wurde.

So wäre dem allem nach hochsternennter Kais. Mt. ganz genädiges Gesinnen, mehrgedacht Herr obrist Kanzler wolle diesem verstehunden Werk mit dermassen Ernst und Fleiss, wie es die Wichtigkeit an ihr selbs zum höchsten erfordert und Ihrer Mt. gnädigs Vertrauen zu ihme stehe, naehgedenken und rathschlagsweis in Geheimb verfassen, folgund zu Ihrer Mt. selbs eignen Handen ubergeben, mit was bester und fruchtbarister Weis und Gelegenheit, auch mit wenigister Ihrer Mt. Verkleinerung dieser Last entweder zu nägster derselben, wills Gott, glucklichen Hineinkunft in Beheimb und den incorporirten Landen, oder noch darvor erstlich den Herrn obristen Landofficiern sammend oder nur etlichen und welichen daraus zu beratllschlagen, auch etwan deren fürnehmen Personen ausjedwedern Stand beiderlei Religionen onundlich oder schriftlich und doch in bester Geheimbhaltung, damit dies vorhabund Werk bei den jetzigen beschwerlichen Läufen und aus andern sondern ihme Herrn obristen Kanzler bewussten Ursachen nit unzeitig ausgebreitet und etwo dadurch in denen bevorstehenden Landtagen ein nachtheilige Zerrüttung verursacht, umb Befurderung willen, wann es zur Handlung kommen werde, entdeckt, hernach auch auf gemeinen Landtag mit allen Umbständen und dienstlichen Motiven und Persuasionen furgebracht werden möchte.

Ob auch gleich in der ersten Landtagsproposition die Summa des noch bleibenden Schuldenlasts zu entdecken und von jedem Land ein gewisse Summa, als weit sich solicher Last mit sambt denen darauf laufenden jahrlichen Interessen erstreckt, zu begehrn, oder aber allein defurnehmbsten Personen ad partem zu vertrauen und in der gemeinen Proposition allein in genere von einem merklichen obliegenden Schuldenlast zu melden und das Begehrn dahin zu stellen, dass sie die Land ein jahrlich stattliche benannte Hilf bis zu derselben Schulden volligen Bezahlung neben und sambt der andern Gräz- und Hofunderhaltunghilfen bewilligen und leisten wollten, mit dieser sondern nothwendigen Ausfuerung, watumb die vorig Bewilligung des dreissigisten Pfennigs hierzu nit allein nit erklecklich, sonder auch bei weitem den vertrosten Anschlag nit erstreckt, auch an ihm selbst bei dem gemeinen Mann gar ein abscheuchigs und ungeduldigs Mittel ist und darzue neben der gar schlechten Ertragung an allen Victualien und Kaufmannschaften ein beschwerliche und soliche Theuerung macht; die mann allbereit merklich empfindt und auch alsbalcl aus dem Land nit mehr zu bringen sein wirdet, dass also Ihr Mt. umb soviel mehr gedrungen Ursachen haben, auf andere erspriesslichere mehrere Hilfen zu gehen.

Und im Fall für rathsamer befunden wiirde von jedwedern Land die Ubernehmung einer gewissen benennten Summa Haubtgueter zu begehren, weliches dann Ihr Mt. fur das nägst und zutrglichist hielten, ob nit dabei an die Stnde zu mueten wre, dass sie auch dieselb Summa bis zu deren volligen Abzahlung selbs ohne Ihrer Mt. Entgelt verinteressiren, sich auch derwegen aufs neu gegen den Gläubigern als für ihr eigne Schuld verschreiben, entgegen Ihrer Mt. Obligationen und zu diesen allen ihre sondere verordnete Ausschuss aus allen Studen, denen die ganz Administration solicher Schuldenlasts halben Handlung vertraut werden mochte, inmassen es in andern Landen gebrauchig, stetigs halten wollten.

Gesetzt auch, dass dies Bedenken hierinnen fürfallen wollte, als ob es wider desselben eins oder des andern Lands Privilegien wre, sich gegen den Aushndern zu verschreiben, und aber Ihre Mt. wenig geholfen, dass sie allein die inlándischen Schulden uber sich nehmen wollten, ob nit das Mittel furgeschlagen und gebraucht werden mochte, nemblich dass sie die Land gleichwohl der Verschreibung gegen den Ausländern erlassen wurden, aber entgegen ein gewisse Summa Geld zu underschiedlichen Termin auf Bezahlung derselben aushndischen Schulden aus der Summa, die sie bewilligen werden, her [thun] und zu Ihrer Mt. Handen geben, die Ausländer davon zu contentiren; ausser des sonst besorglich, die Ausländer, daran Ihrer Mt. nit minder als an den inländischen Glaubigern gelegen, alle Hoffnung der Bezahlung und sowohl Ihr Kais. Mt. bei denselben und andern ihren Credit verlieren wurden, welches dann in kunftigen Nothfllen, sowohl als es andern Orten beschehen und vor Augen, ein unwiederbringliche Gefahr verursachen möchte.

Zudem auch wissentlich, dass man mit dem inländischen Darlehen und erlangten Bewilligungen das Kriegsund Granitzwesen bei weitem nit erhalten hatte mugen, wo nit die Ausländer ihr getreu und guetherzige Mithilf zugesetzt haitten, darumben auch in allbeg billich, dass sie sowohl als die Inländer bedacht und bei guetem Willen erhalten werden, damit sie auch kunftig zu Erhaltung Land und Leut das ihrig nit minder weder bisher zu thuen bewegt und nit Ursach haben, dieselben umb der Nitzuehaltung willen auf den Nothfall hilflos zu lassen.

Item, ob und was auch ihnen den Ständen, nach Gestalt eines jeden Lands Art und Gelegenheit zu solicher Schuldenbezahlung fur Mittel furzuschlagen, darinnen begehrten Ihr Mt. sein des Herrn obristen Kanzlers sondern getreuen Raths, in Bedacht, dass die hievor dargeschlagnen Mittel einstheils bei den Ständen nit annehmblich gewesen, einstheils aber ohne Frucht abgangen und dass soliche neue Mittel dermassen geschaffen wären, damit die ein billiche Gleicheit mit sich brächten und der arm gemein Mann dardurch nit so hoch beschwert wurde.

Weil auch beschliesslich hieentgegen Ihr Mt. selbs fur billich erkennen und auch genädigst geneigt sein, ihnen den Ständen, wofern sie sich anderst in diese Schuldenlastsenthebung, wie Ihr Mt. dann gäntzlich zu beschehen verhoffen, einlassen und sich neben den armen Underthanen auch selbs pro rata eins jeden Vermugen treuherzig und stattlich angreifen werden, mit Gnaden entgegen zu gehen, so soll oftbemelter Herr obrist Kanzler auf dergleichen erhebliche Gnadenmittel, als viel die ohne sonders praejudicium der Kron thuenlich sein mochten, fleissig bedacht sein und Ihrer Kais. Mt. gehorsamblich andeuten. An dem allen beschehe Seiner Kais. Mt. genädiger Wille und Meinung.




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