365. Komora česká podává své dobré zdání o některých komorních artikulích obsažených v psané odpovědi stavů českých, kterouž byli podali za vznešení královské.
V PRAZE. 1573, 8. února. Konc. v arch. česk. místodržitelství.
Auf der Kunigl. W., unsers gnädigsten Herrn, Befelch hat sich die behemische Kammer in der Ständ auf den beschehnen Fürtrag übergebne schriftlichen Antwort unterthänigist ersehen und befinden darinnen allein in nachfolgenden Artikeln Bedenken.
Erstlich wegen der alten Steuerreste wirdet die Sach jetzo von den Ständen dahin gerichtet, dass dieselben Ausstände durch die verordnete Steuereinnehmber vermüg des vorigen Landtagsbeschluss zwischen hier und Philippi Jacobi eingebracht werden sollen. In dem fällt dies Bedenken für, dass gleich der Termin zu Einbringung und Erlegung solcher hinterstelligen Reste noch weiter aufgeschoben und den alten Steuerrestanten dahin Friste gegeben werden sollt, so doch die Röm. Kais. Mt. unser allergnädigister Herr zuvor mit ihnen lang gnug sich geduldet und mittlerweil anderstwo gegen beschwerlichen Interesse Geld aufgebracht, und man hievor mit den Steuereinnehmbern allbereit darauf verblieben, dass sie bald nach Beschluss des Landtags in die Kreis ziehen und die Execution für die Hand nehmben sollen.
Doch wirdet für rathsamber angesehen und haben sich die Steuereinnehmber mit der behemischen Kammer auch dahin verglichen, dass sie die Steuereinnehmber alle dieselben Restanten, welche noch verhanden und zu finden, es sei die Personen selbst oder die Inhaber derselben Güeter, für das jetzo kunftig Landrecht, welches in wenig Tagen angehen wird, zu Ausgang der weissen Täg hieher erfordert hätten, und dass diejenigen, so keine billiche und gnuegsambe Ableinung fürzuwenden, auf dem Prager Schloss bestrickt und gleichwie gesteckt werden, von dannen nicht zu gehen, sie hätten dann ihr ausständige Steuer zuvoran völlig erlegt. Dann sollten die Steuereinnehmber in die Kreis sich verfüegen und in die Güeter einfüeren, so folgen nicht allein grosse Beschwerungen daraus, sondern ist zu besorgen, dass in jetziger Theuerung fast ein mehrer Unkosten als man einbringen könnt, aufgehen möcht; derhalben der behemischen Kammer unterthänigistes Erachten, diese Artikel, soviel die Einbringung der Steuer auf Meinung (?), wie jetzo erwähnt, bei den Ständen zu befördern.
Wie sich auch die von der Kais. Mt. verordneten Commissarien mit den Steuereinnehmbern und denen vom Land zu Aufnehmbung der Steuerraitung deputirten Personen der alten Steuerrestanten halben bei den Landleuten von dem 52. bis auf das 64. Jahr verglichen, das ist aus hiebeigelegten zweien verteutschten Schriften zu sehen.
Zum andern ist auch dies der Kammer bedenklich, dass denen Personen; so bei der Kais. Mt. Anforderungen zu haben vermeinen, und derhalben ihre Steuer und Biergeld innenbehalten, nicht allein noch weiter Frist gegeben, sonder auch die endliche Entscheidung auf das Landrecht remittirt wirdet, dann auf vorigem Landtag einem und dem andern gewisse Zeit darzue ernennt und angesetzt, auch Personen darzue verordnet worden, die mit jedermeniglich abraiten haben sollen, wie dann auch zum Theil beschehen. Es seind aber diejenigen, die bei Ihrer Kais. Mt. kein billiche noch rechtmässige Anforderungen haben, gar aussen blieben und die Zeit verstreichen lassen, derhalben gegen denselben Personen mit der Execution zu procediren und die Steuer und Biergeld ein Weg wie den andern einzubringen sein wirdet. Haben sie alsdann bei der Kais. Mt. billicherweis etwas zu suchen, mügen sie es jederzeit thuen; dann sonst ausser des bleibt es in voriger Unrichtigkeit. Und do die Sach erst auf Erkanntnuss des Landrechtens gestellt werden sollte, ist zu besorgen, weil das Landrecht ohn das viel zu thuen, es möcht mehr Verlängerung als Forderung bringen.
Fürs dritt kann die behemisch Kammer zu Erlassung des siebenzigisten und einundsiebenzigisten Jahrs Steuerausstands an den 75.000 Schock Gr. nicht rathen, sonder erachtet, Ihr Kais. Mt. hätten sich der Ständ ausdrucklicher Bewilligung zu halten, wie dann derhalben ein sondere Schrift gestellt, doch alles auf gnädigste Verbesserung.
Beschliesslich, nachdem die ein und zweiundsiebenzigist Steuer- und Dreissigisten- Raitung, sowohl die Raitung, was die Ständ auf das 70. und 71. Jahr durch derselben Kreiseinnehmber von dem bewilligten Biergeld den Steuereinnehmbern vermüg des Landtagsbeschluss überantwort, auch was der römischen Kaiserin, unser allergnädigsten Frau, auf derselben bewilligten ein Biergroschen auf das 70., 71, und 72. ausgezählt, noch nicht aufgenomben, so erfordert Ihrer Kais. Mt. Notdurft, bei den tänden in jetzigem noch währenden Landtage daran zu vermahnen, dass solches auf einen gewissen und forderlichen Tag angeordnet und in kein Verlängerung gestellt werde.
Desgleichen wär ein sondere Notdurft, dieweil von denen vom Land zu Aufnehmbung der Steuerraitung deputirten Personen noch kein Relation beschrieben, viel weniger dass sie umb Beschluss und Erledigung vieler Sachen derselben Raitungssteuerhandlungen einiche Berathschlagung oder Vergleichung mit Ihrer Kais. Mt. Commissarien fürgenummen, dass sie auf einen gewissen Tag beschrieben und die Beschliessung und Berathschlagung solicher Raitungshandlungen mit dem ehisten fürgenummen und erörtert werden, welches dann bei den Ständen richtig zu machen für ein sondere Notdurft angesehen wirdet.