351. Komora èeská podává své dobré zdání císaøi Maximiliánovi, které komorní artikule by na pøíštím snìmu èeském pøedloženy býti mìly.

V PRAZE. 1573, 6. ledna. Konc. v arch. èeského místodržitelství.

Allergnädigister Herr! Aus E. Kais. Mt. gnädigsten Schreiben, welches den 22. Decembris datiert und uns den 25. zuekomben, haben wir unterthänigist vernomben, dass E. Mt. auf jetzo angestellten Landtag auf ein mehrers nicht, als allein Continuirung der hievor bewilligten Hülfen zu gehen und die Proposition darnach zu richten allergnädigst entschlossen. Und dieweil uns E. Mt. befehlen zu berathschlagen, was für Kammerartikel, doch nur soviel zu Continuirung der vorigen Bewilligungen, dienstlich und zueträglich sein möchten, so haben wir uns in den vorigen Schriften und Landtagshandlungen ersehen und erachteten, dass nachfolgunde Punkt den Ständen unter andern auch furzubringen sein möchten.

Als nemblichen fürs erste haben E. Mt. hievor gnädigstes Wissen, dass die Ständ der Kron Beheim an den zweien jährigen bewilligten Steuern des 70. und 71. Jahrs nicht ein kleine Summa an den 75.000. Schock Groschen ausständig sein, und obwohl noch ihnen zuvor durch E. Mt. Rath, Kammerer und obristen Canzler des Kunigreichs Beheimb, Herrn Wratislawen von Pernstein, und auch E. Mt. Rathe und obristen Hofkammersecretari Herrn Casper Geizköflern mit den Herrn obristen Landofficirenund Rechtsitzern umb Erlegung desselben hinderstelligen Restes alles Fleiss Handlung gepflegt und viel Zeit darmit zuegebracht worden, so ist doch bei ihnen nichts fruchtbarliches auszurichten gewesen, dann sie fürgewendt, dass ihnen nicht gebuehren will, ohn Vorwissen der andern Ständ und ausser eines gemeinen Landtags in den vorigen Landtagsbewilligungen viel noch wenig zu ändern oder ichtes zu erklären, sondern dass solches auf kunftigem Landtag beschehen müsste.

Dieweil es dann dahin verlegt, so wirdet solches Ausstands halben bei den Ständen jetzo anzuhalten und sie umb völlige Richtigmachung der bewilligten gewissen Summa zu vermahnen sein. Dann obwohl in derselben nägsten Handlung, die mit den Herrn obristen Landofficiren gepflegt und davon oben gedacht worden, soviel vermerkt und gefunden, dass sie sich mit dem entschuldigen werden wöllen, nemblichen, wiewohl auf dem Landtag, so im 69. Jahr gehalten, die Bewilligung auf zwei Jahr, jedes auf 75.000 Schock Groschen gerichtet, so wär doch daneben diese Clausel mit angehangen worden, dass die 75.000 Schock Groschen in andern Jahren nicht hinaus gegeben werden, sondern bei den Steuereinnehmbern bis auf einen kunftigen Landtag verbleiben sollten, und alsdann wöllen die Stände nach beschehener Erkundigung, was und wie viel die zwei Jahr über die Steuer ertragen, ferner mit einander rathschlagen und sich unterreden, wie E. Mt. beantwort werden möcht. Darauf wär bald im nägstfolgunden Landtag, welcher im 71. Jahr gehalten, dahin von den Ständen geslossen und bewilligt, dass von jedem Haus aufm Land 20 w. Gr., in E. Mt. Städten aber drei Schock zur Steuer gereicht werden sollte. Velche Bewilligung ihrem Anzeigen nach nicht dahin zu deuten sein sollt, als mussten gleich E. Mt. die 75.000 Schock Groschen völlig zur Steuer gefallen und einkomben, sondern es sei von ihnen dahin gemeint und auch also zu verstehen, soviel solche Haussteuer ertragen würde, dass E. Mt. dasselb alles zukomben sollte.

Dieweil aber die Bewilligung, so im 69. Jahr auf dem gehaltenen Landtag beschehen, nicht dunkel, sondern lauter und klar, auch von einer gewissen und mit Namen specificirten Summa Meldung thuet, E. Mt. sich auch gänzlich darauf verlassen und ihr der Ständ Bewilligung anders nicht, als wie die Wort lauten, verstanden, so kann dennoch unsers Erachtens solche ihr der Ständ Deutung nicht haften, wie sich dann der Herr obriste Canzler des Kunigreichs Beheim, als der bei solcher Landtagsbewilligung allweg in ihrem Mittel selbst gegenwärtig gewesen, mit uns ganz und gar verglichen und mit und neben uns in vorigen gehabten Berathschlagungen und obangezogenen Tractirungen mit den Herrn obristen Lancofficiren kein anderes befinden können, als dass die Ständ vermüg und nach Ausmessung des Landtagsbeschluss solchen zweijährigen Ausstand zu erlegen schuldig.

Nachdem sich auch E. Kais. Mt. allergnädigst zu erinnern haben, dass auf dem nägst im 71. Jahr gehaltenen Landtag der Grafschaft Glatz, auch des Elbognischen und Egerischen Kreis halben dahin geslossen worden, dass sich E. Mt. mit den Herrn obristen Landofficirern und Beisitzern des Landrechten und andern Räthen aus dem Kammergericht in ihren Privilegien und Freiheiten ersehen wöllen, und was allda erkannt wirdet, demselben nachgesetzt werden sollt, dieweil aber solches bisher noch nicht beschehen, und doch sehr guet und nützlich in denen Dingen einmals Richtigkeit zu machen: so wird vonnöthen sein, dass bemelte Kreis zu diesem Landtag insonderheit von E. Mt. beschrieben und auf Mittel und Weg getracht werde, wie etwo ditsfalls zwischen den Ständen und ihnen Vergleichung getroffen werden möcht.

Weiter haben E. Mt. aus der Erfahrung, wie die Einbringung und Erlegung der bewilligten Steuer gar übel von statten geht und keinmal zu rechter Zeit und Weil auf die angesetzten Termin völlig einkombt und gereicht wirdet, daran gleichwohl zum Theil der Leut Unvermügen und die schweren Jahr schuldig; doch kann nicht verneint werden, dass solches die verordneten Steuereinnehmber, sonderlich die vorigen, nicht wenig verursacht haben mit dem, dass sie der gemeinen Landtagsbewillfgung, die dann genuegsamb Mass und Ordnung gibt, wie gegen den saumigen Stäuden zu procediren und die Hülfen einzubringen, nicht zeitlich nachgesetzt, auch einstheils aus ihnen in solchem ihren Dienst, davon sie gute Besoldung gehabt, gar wenig beigewohnet, sondern ihren selbst eignen Sachen und Handlungen aufgewart und die Execution lang anstehen lassen und mit derselben nicht verfahren, derhalben sich nicht zu verwundern, dass umb gehörter Ursachen und Nichtbeiwohnung willen [in] ihrem befohlenen Ambte solche Reste und Unrichtigkeiten bisher vermerkt und befunden werden.

Damit aber bei der Steuer bessere Ordnung, als bisher, angestellt und kunftige Mängel soviel müglich verhuet werden möchten, haben wir auf E. Mt. gnädigste Verbesserung ein Instruction auf die Steuereinnehmber verfassen lassen, die E. Mt. hierneben in teutscher Sprach, sich darein gnädigst zu ersehen und derselben Willen und Gefallen nach zu mehren und zu mindern haben, uberschickt wirdet. Und ist ein Notdurft, dass bei den Ständen auf dem angestellten Landtag dahin gehandelt werde, dass sie ihnen nicht allein solche Instruction gelieben lassen, sonder n auch die Bestellung und Aufnehmbung der Steuereinnehmber E. Mt. ubergeben, welches dann die Stände billicherweis nicht wohl zu weigern, dieweil ihnen dardurch nichts abnoch zugeht, sondern allein umb gueter Ordnung und Richtigkeit willen, zu der dann sie die Ständ ihrestheils selbst hülflich und rathlich sein sollen, gemeint wirdet. Und do solches bei ihnen zu erhalten, hätten E. Mt. alsdann derselben gnädigsten Willen und Gefallen nach taugliche und raitungsverständige Personen zu bestellen, verhoffentlich, do es diese Weg erreichet, es sollt mit Einbringung der Steuer richtiger als jetzo stehen und nicht allein E. Mt., sondern auch den gehorsamen Ständen in mehr Weg zueträglich und nützlich sein. Im Fall sie aber dessen Bedenken haben würden und solches bei ihnen nicht zu erhalten, so wirdets in allweg dahin zu richten sein, dass die Steuereinnehmber E. Mt. sowohl als den Ständen mit Eidespflichten zuegethan und verbunden sein und abwesender E. Mt. ihren Respect und Aufsehen auf die behemisch Kammer haben. Dann soviel uns bewusst, seind die Steuereinnehmber ausser der Schreiber bisher nicht beeidt, und nachdem sie allein vom Land bestellt und verordnet werden, liaben unsere schriftliche und mündliche Vermahnungen, die wir wegen Einbringung der Steuer und Ubergebung der monatlichen Auszüg thuen, bei ihnen wenig Ansehen, können auch dergestalt nicht viel Frucht schaffen; do sie aber auf die Kammer gewiesen, hätten wir denjenigen, so in ihrem Dienst nachlässig befunden, zuzureden, und würde also die Einbringung der Steuer umb soviel desto mehr befürdert und die Reste und andere Unordnungen verhüet werden können.

Und obwohl in denen bisher gehaltenen Landtagen gnuegsamb versehen wirdet, wasserleigestalt gegen den saumigen Ständen mit der Execution verfahren werden sollt, und es doch allein an dem das meiste gelegen sein will, dass solchen Landtagsanordnungen stracks nachgesetzt und aus denselben nicht geschritten, noch in Sachen lang gesaumbt werde; dieweil aber solches bisher wenig Ansehen gehabt und doch gleichwohl auch dies zu bedenken, dass oft arxnen Wittben und Weisen in deren Güter von wegen Nichterlegung der Steuer die Einführung vermüg des Landtagsbeschluss beschicht, nicht kleiner Schaden zuegefügt wird: so stellen wir demnach zu E. Mt. gnädigsten Erwägung, ob es nicht auf jetzigem Landtag dahin anzustellen sein möcht, wie in andern E. Mt. Landen gleichermassen dieses also gehalten wirdet, als nämblichen, dass diejenigen, so eine Steuer auf die angesetzten Termin nicht erlegen und ein Monat furubergehen liessen, schuldig wären sich hieher aufs Präger Schloss zu gestellen und alldo bestricken zu lassen, darvon nicht zu ziehen, bis sie ihre Steuergebührnuss richtig gemacht hätten.

Die Beschreibung aber der Häuser, so auf dem Landtag im 71. Jahr angestellt, tragen wir Beisorg, wirdet von dem kunftigen Landtag schwerlich in Vollziehung zu bringen sein, sonderlich weil die Zeit kurz und gleichwohl diejenigen Personen, so vom Landtag darzue verordnet, hierwider allerlei Ursachen furgewendt, dass sie solches nicht vollziehen könnten. Nachdem aber an diesem Artikel E. Mt. und den Ständen nicht wenig gelegen, damit auch die Steuereinnehmber wissen mügen, ob die Steuer von allen und jedem Inwohner der Kron Beheim aufm Land und in Städten völlig erlegt und also ein Gleichheit gehalten werden möcht und einer sowohl als der ander mit Erlegung der Steuer nicht exempt noch verschont bleibe, so wird für nothwendig angesehen, dass dieses Artikels halben gegen den Ständen in jetziger Proposition gleichermassen Erwähnung beschehe und sie die Ständ ihnen selbst zum besten vermahnt werden, ernennte Beschreibung der Häuser dermassen auf ein gewisse Zeit zum fürderlichen anzustellen, auch denselben darzue verordneten Personen Erläuterung, wie sie sich diesfalls, da sie etwan Mängel hätten, verhalten sollen, zu geben, damit dies nothwendige Werk auch ehe besser vollzogen werde.

Und nachdem bisher die vom Herrn- und Ritterstand in Brauch gehäbt und noch, sonderlich aber die vermuglichisten, dass sie kein Schatzoder Bekanntnussbrief selbst auf ihren Namen und Titel stellen lassen, sondern ihren Ambtleuten und Schreibern solche Verfertigungbefehlen, darinnen aber gleichwohl allerlei Verdacht gespürt wird, dann es einstheils derselben Personen nur schlechte Leut, auch je zu Zeiten ihrer Herrn Unterthanen sein, die etwo ohn Vorwissen ihrer Herrn in Reichung der Steuer allerlei Vortel und Geniess suchen mügen, wie dann aus den Raitungen, erscheint, dass etliche gar wenig Steuer geben: derhalben wird diese Unordnung auf jetzigem Landtag auch abzuschaffen und die Ständ dahin zu vermahnen sein, dass ein. jeder vom Herrn- und Ritterstand sein Bekanntnussbrief unter seinem Namen und Titel auch Handunterschrift verfertige; diejenigen aber, so nicht im Land gegenwürtig und wohnhaftig und doch Landgüeter haben, denen möcht zugelassen sein, dass die Verfertigung der Bekanntnussbrief an ihrer Statt durch die Ambtleut beschehe, doch dass der Ambtmann einen benachbarten zu Gezeugniss aufzudrucken neben sich erbitte.

Soviel aber das Biergeld betrifft, haben sich E. Kais. Mt. allergnädigst zu erinnern, dass hievor noch bei weiland Kaiser Ferdinanden, hochlöblichister und gottseligister Gedächtnuss, Regierung und auch hernach bei E. Mt. dieser Brauch je und allweg gehalten worden, dass nicht sie die Ständ, sondern E. Mt. selbst taugliche Personen zu Biereinnehmbern derselben gnädigsten Willen und Gefallen nach bestellt, auch mit denselben nach Gelegenheit Veränderungen furgenomben, welchen auch ein sondere Instruction oder Birordnung zuegestellt worden, nach deren sie solchen ihren Dienst verricht haben. Aber in 69. Jahr ist auf gehaltenem Landtage die Bestellung und Aufnehmbung der Biereinnehmber ganz und gar aus E. Kais. Mt. Handen genomben und den Ständen zuegeeignet, aus welchem dann, wie solches die Erfahrung bisher geben und mitgebracht, allerlei nachtheilige Unrichtigkeiten und Unordnungen erwachsen. Und ist aus der Biereinnehmber bisher gethanen Raitungen zu befinden dass hievor der ein Biergroschen fast soviel, als jetzo die vier Groschen Biergeld ertragen. Und obwohl dessen zum Theil auch der Misswachs und theuere Jahren, in denen nicht soviel Bier gebreuen und verthan wird, als etwo zuvor, nicht die wenigiste Ursach, so ist doch die Unordnung und unverlässig Zusehen und Einbringen der Biereinnehmber etlichermassen auch daran schuldig.

Dann jetzo, so die Biereinnehmber von den Ständen bestellt werden, einstheils wider ihren Willen darzue gezogen, welche nicht allein keinen Lust noch Neigung zu solcher Verrichtung haben, sondern auch sich dessen nicht, wenig beschweren und sonst in Raitungen nicht erfahren noch tauglich sein, welche, weil sie solche Dienst mit Unlieb annehmben, derselben Verrichtung auch nicht verstehen, noch in Raitungen läufig, umb so viel desto nachlässiger denselben aufwarten, daraus hernach nichts anderst als viel Restanten und Unordnungen folgen und sich eins aufs ander häufet und die Biergefäll nicht ordentlich noch zu rechter Zeit und Weil, wie sichs gebühret und der Landtagsbeschluss gleichwohl ausweiset und vermag, eingebraht werden.

Zu dem, weil sie die Biereinnehmber von den Ständen bestellt und aufgenomben, geben sie auf der Kammer allhie Erfordern oder Anordnen, die E. Mt. zu bestem beschehen, wenig oder nichts, wie auch einstheils die Pflicht zu solchem Ambte auf der Kammer zu thun sich geweigert, und do ihnen wegen ihrer Raitungen Mängel zugeredt und ein besserer Weg und Ordnung gewiesen und fürgeschrieben wöllen werden, schlagen einstheils dasselb in Wind und geben für, sie hätten eine Instruction von den Ständen, derselben gemäss wollten sie sich verhalten; dann sie wären nicht auf die Kammer, sonder auf die Herrn obristen Landofficirer gewiesen.

Über das haben sich auch etliche aus den Biereinnehmbern ihre Raitungen auf die Buchhalterei zu übergeben verwidert und sich auf ihre von den Herrn obristen Landofficiren gegebne Instruction referirt und gezogen.

Dann so befindet sich weiter, dass hievor einem jeden Biereinnehmber in den grossen Kreisen zu fünfzig Schock Groschen zu jährlicher Besoldung gegeben, den andern aber im Chrudimer und Wltawer Kreisen zu 40 und in Podbrder zu 30 Schock Groschen behemisch bewilligt worden; jetzo aber vermug der neuen aufgerichten Instruction nimbt ihme ein jeder Einnehmber durchaus für sein jährlich Besoldurig zu 60 Schock Groschen behm., und gehet also E. Mt. über die vorigen Besoldungen des Jahrs umb 240 Schock Groschen mehr auf.

Es ist auch in der neuen von den Herrn obristen Landofficirern aufgerichten Bierinstruction versehen und angeordnet, dass ein jeder Biereinnehmber in Städten älle Wochen für einen Rath derselben Stadt ihre Raitungen thun und das Biergeld, so wochentlich einkombt, ihnen zustellen sollt, darob dann billich gehalten wirdet; dass aber hernach ein Rath zu Ausgang jedes Quartals dasselb Biergeld den Kreiseinnehmbern überantworten soll, das möcht billich unsers Erachtens auf kunftig abzustellen und auf das Rentmeisterambt hieher gewiesen werden, fürnemblich in Erwägung, dass die Biereinnehmber in E. Mt. Städten, sowohl als die Einnehmber in Kreisen sonderliche Raitungen thuen, derhalben sie auch ihre empfangene Biergeldergefäll billich in das Rentmeisterambt erlegen. Dann aus der neuen Bieranordnung auch dies entstanden, dass die Städt zu den Steuereinnehmbern in Kreisen wegen der bewilligten Biergelder und hernach auch mit dem erblichen bewilligten Biergroschen und Registern zu Erlegung ihrer Raitung und die Einnehmber auch gen Prag sonderlich reisen und also doppelte Zehrungen fürnehmen müssen. Und wirdet ein Theil der Biergelder den Steuereinnehmbern, der andere in das Rentmeisterambt ausgezählt, welches nicht kleine Irrungen und Zerrüttlicheit bringt.

Und nachdem bei den Städten in Beheim, wie E. Kais. Mt. gnädigst wissen, ein Summa Geldes aufgebracht, dagegen sich E. Mt. gegen ihnen dergestalt verobligiert, dass sie ihnen solch ihr Darlehen wiederumben an ihren Biergeld innenbehalten und abziehen sollen, dies wöllen etliche Biereinnehmber in Kreisen nicht gestatten, noch die dargeliehenen Summen abkumben lassen, welches alles daher fleusst, weil sie ihr Aufmerken auf die Herrn obristen Landofficirer haben und die Geldregister und Raitungen anfänglich den Steuereinnehmbern einlegen und überantworten, dass man also auf der Buchhalterei wie viel an solchen Schulden abgekürzt, kein gründlich Wissen haben kann.

Derhalben aus diesen jetzo erzählten und andern erheblichen Ursachen in allweg dahin zu trachten, damit auf jetzo angestellten Landtag die Bestellung der Biereinnehmber auch Verraitung deselben Gefäll E. Mt. wiederumben von den Ständen übergeben und eingeraumbt und die Biereinnehmber auf die Kammer ihren Respect zu haben gewiesen und die Unordnungen, davon oben particulariter und auch hernach weiter Meldung beschicht, abgestellt und die Sachen in ein bessere Richtigkeit und in vorigen Stand gebracht werden.

Es will auch vonnöthen sein, dass in den Prager Städten solche Ordnung, wie in den andern Städten allen beschehen, angericht werde, nemblichen, dass den Steuereinnehmbern allhie zu Probirung (der) Steuereingehung ein Bekanntnussbrief unter jeder Präger Stadt Insiegel sambt einem sondern verpetschirten Gebräuregister, darinnen die Namen auch wie viel nach einem jeden Gebräu Viertel Bier ausgesetzt, verzeichnet gegeben und neben den Raitungen eingelegt werde.

Desgleichen haben wir nicht unterlassen, in der von E. Kais. Mt. überschickten slesischen Bierordnung uns zu ersehen und die gegen der behemischen zu halten. Und obwohl in Slesien den Biereinnehmbern sonderliche Gegenschreiber zugeordnet, so tragen wir doch Beisorg, dass sich solches allein in Beheim nicht wirdet thuen lassen aus Ursachen, dass es in Beheim also versehen, dass ein jeder Inwohner, welche Bräuwerch bei ihren Güetern haben, jedes Quartal vermüg der gemeinen Landtagsbewilligung ihre ordentliche Bekanntnussbrief, Gebräuregister sambt dem Biergeld, soviel sich davon zu geben gebührt, den Einnehmbern zuesteilen und solches mit ihrem Gewissen, Brief und Siegl, dass sie mehrer nicht gebräuen, bekräftigen müessen.

Zu dem do jedem Einnehmber Gegenschreiber zuegeordnet werden sollten, würde gleichwohl nicht ein kleines an ihnen aufgehen,.derhalben wir der gehorsamben Meinung sein, dass dies bei don Ständen nicht zu erhalten, auch für unnötig und für ein vergebenen Unkosten zu achten.

Nachdem aber jederzeit neue Bräuhäuser auf, dagegen etliche abkomben, so möcht es auf jetzigem Landtag dahin zu dirigiren sein, dass nach Ausgang eines jeden Landtags durch die Kreishaubtleut, denen dann ein sondere Person von E. Mt. wegen zugegeben werden möcht, alle und jede Bräuhäuser, wie viel derselben in jedem Kreis sein, ordentlich und mit Fleiss beschrieben und solche Verzeichnuss auf die behemische Kammer übergeben werde. So möcht von derselben folgunds ein Abschrift den Steuereinnehmbern zuegestellt werden, nach deren sie sich in Einnehmbung des Biergelds zu richten und nach Ausgang des Quartals umb so viel desto gewisser ein Verzeichnuss der Restanten auf die.Kammer zu übergeben hätten. Es könnt auch dergestalt in Raitungen etwas gnauer nachgesucht werden, ob durch die Biereinnehmber E. Mt. zu Schaden und Nachtheil was übersehen und ausgelassen.

Und wiewohl auf die Bierrestanten vermüg des Landtagsbeschluss ein sonderliche Pön, als nemblichen die Erlegung des zweifachen Biergelds gesetzt, auch gnuegsam versehen und angeordnet, wie durch E. Mt. Kammerprocurator mit denselben mit Hiehererforderung und Einbringung der doppelten Biergelder procedirt und verfahren werden soll; dieweil aber solches bisher wenig erspriesslich gewesen, so wirdet demnach zu E. Mt. gnädigsten Willen und Gefallen gestellt, ob es nicht auf jetzigem Landtag dahin zu richten und bei den Ständen anzubringen wäre, damit die Bierrestanten, so über beschehene Vermahnung von den Biereinnehmbern ihre Gebührnuss nach Ausgang des Quartals in Monatsfrist nicht einbringen wollten, hieher auf das Prager Schloss sowohl als die Steuerrestanten erfordert und bestrickt werden, von Schloss nicht zu gehen, bis ein jeder seinen gebuhrenden Ausstand vollig entricht hätt.

Es wirdet auch bei dem Biereinnehmberambt diese Unordnung gespurt, dass diejenigen, so etwa Bräuhäuser haben und doch aus allerhand furfallenden Verhinderungen nicht bräuen, vermüg des Landtagsbeschluss keinen Abbekanntnussbrief einlegen, in denen vermeldet wirdet, dass sie kein Bier gebräuen, darumben sich mehrmals zuträgt, dass dieselben Personen auf Anhalten des Kannnerprocurators durch den obristen Herrn Landhofmeister für das Kammergerieht hielier citirt werden. Wann sie nun erscheinen, pflegen sie erst mit ihren Briefen und Insiegel bei ihrem Gewissen zu bekräftigen, dass sie die Zeit uber nichts gebräuen haben, welches, do sie es vor gethan, nicht vergebens hieher reisen und ihnen selbst auch andern Mühe aufthuen dürfen. Derohalben möchten dieselben, so also ihre Abbekanntnussbrief in benannter Zeit nicht einlegen würden, so wohl als die andern Bierrestanten hieher citirt werden, auf dass man also allweg ein Grund haben muge, wer was am Biergeld restiert und solcher Gefäll richtig und ordenlich eingebracht werden möchten.

Was dann die Biereinnehmber in Städten belangt, seind in jeder zwen Biereinnehmber verordnet und dieselben, sowohl die Bräumeister vereidet, auch die Kerbhölzer und Zeichen aufgericht, dass also zwischen der böhmischen und slesischen Bierordnung kein sonderer Unterschied ausserhalb der Gegenschreiber nicht zu befinden.

Und dieweil bei allen und jeden Städten in Beheim das Wasser zu allen der Städt Nothdurften auf gemeiner Städt Unkosten gefuehrt wird, auch ein jede ihren sondern Wasserzins auch den Mühlzins von Malzmahlen von einem jeden Gebräu haben und durch ihre insonderheit darzue verordnete Ambtleut und Schreiber einnehmben, auch jeden Inwohner, welcher bräuen will, mit Namen aufzeichnen und einschreiben lassen, so wär demnach in allen Städten dies anzuordnen, damit die Biereinnehmber daselbst noch zum Überfluss und unangesehen der Kerbhölzer und Gebräuzeichen zu Probirung ihrer Empfang von jetzo ernennten Stadtambtleuten unter jeder Stadt Insiegel auf einjedes Quartal unterschiedliche ordentliche Pauicular, darinnen ein jeder, welche dieselb Zeit gebräuen, mit Namen, auch wie viel Viertel Biers auf ein jedes Gebräu ausgesetzt, aufgezeichnet, abfordern und neben ihren R.aitungen dasselb auf der Buchhalterei einlegen.

Darneben könnt auch jeder Stadt Ambtleuten auferlegt werden, alle Gebräu, wie die; durch wen und welchen Tag beschehen, mit sonderm Fleiss zu verzeichnen und solche Particular zu jeden Quartalszeiten den Einnehmbern ordentlich und richtig zu ubergeben, welches anstatt eines Gegenhandlers, weils durch dieses IVIittel besser als durch einen Gegenschreiber, darauf gleichwohl, wie oben gemelt, Unkosten und Unterhaltung gehen wurde, wohl anzunehmben.

Was nun E. Mt. in jetzo erzählten Artikeln gefällig und bei den Ständen zu erhalten sein wirdet, darnach kann die Bierordnung, eine sowohl als die andere, auf der Kreis und Städt Einnehmber corrigirt und aufs neu gestellet werden.

Letzlich belangend den Dreissigisten haben E. Mt. aus unserm vorigen unterthänigisten Bericht allergnädigst vernomben, wie sichs umb diese Hülf allenthalbeh hält und dass es nicht allein ein gemeines Landsverderben, sondern auch E. Mt. wenig erspriesslich und dergestalt der hochbeschwerliche fast unerträgliche Schuldenlast nicht abzubringen; dann, weil je länger je weniger davon einkombt, haben sich E. Mt. derselben Hülf nicht recht zu getrösten, derwegen wohl gut und nützlich wär, da es auf jetzigem Landtag auf ein andere austräglichere leidliche und E. Mt. nützlichere Weg, es sei nun auf ein gewisse benannte Summa Gelds, oder nach Hubenzahl, und dass sie die Ständ selbst den Sachen nachgedacht hätten, wie etwo ein solche Summa, die sie anstatt des Dreissigisten bewilligen, E. Mt. gereicht würde, oder auf etwas anders annehmblichers zu bringen sein möchten. Dieweil aber E. Mt. sonders Zweifel aus beweglichen Ursachen und Bedenken jetzo allein auf die Continuirung gehen, so müssen wir es diese Zeit, unangesehen, dass uns dieser Artikel wegen des Schuldenlasts, weil das Wesen dergestalt ohn wirkliche Hülf länger mit E. Mt. Nutz und Fromben und. ohn derselben sondern Nachtl nicht wohl zu erhalten, zum höchsten angelegen und nun Zeit wär, dass dahin fürnemblich getracht würde, wie die Schulden einzigerweis abgelegt und dem Wesen geholfen, auch verbleiben lassen. Doch wirdet unsers Erachtens nicht undienstlich sein, do es je noch weiter bei dem Dreissigisten verbleiben sollt, dass den Ständen zu Gemüet geführt werde, wie wenig bisher am Dreissigisten gefallen und einkomben und dass derselb je länger je geringer wirdet, welches zum Theil die Unordnung und dass dem Landtag nicht nachgegangen, sonder derselb überschritten und der Dreissigiste nicht gereicht würdet, verursaehen thuet, mit gnädigister Vermahnung, dass sie darob sein wöllen, damit bessere Ordnung in Reichung des Dreissigisten gemacht würde, wie dann E. Mt. ein Auszüegl, was der Dreissigist bisher ertragen, hieneben zuegeschickt wirdet, daraus zu sehen, umb was grosse Summa weniger als zuvor darin gefallen, und zu besorgen, do nicht anderst ob dem Landtag gehalten, sich der Dreissigiste von Tag zu Tag fast abschneiden und verlieren und also E. Mt. schlechten Nutz bringen wirdet; dann wie uns Bericht fürkombt, werden allerlei Partida mit Vertauschung und Auswechslung der Getreid, Waaren und Sorten getrieben, welches zu Schmälerung des Dreissigisten nicht wenig gereichen thuet.

Besliesslich sind E. Kais. Mt. hievor gehorsambst bericht worden, wie die Freisessen allhie in Beheim von dem Herrn- und Ritterstand ausgekauft und entzogen werden, dardurch dann E. Mt. die Dienst, so sie die Freisessen mit Fuhren und andern zu thun schuldig, auch die Fälligkeiten so wohl als die Steuer entgehen, derhalben erachten wir gehorsamist ein Notdurft sein, dass dieses Artikels halben gegen den Ständen auf dem künftigen Landtag gleichermassen Erwähnung und diese Anordnung beschehen möcht, auf dass hinfüran kein Freisess Macht hätt, sein Guet einem vom Herrn- und Ritterstande zu verkaufen, es geschehe dann mit E. Mt. oder der behemischen Kammer Vorwissen, und dass derjenige, so solchen Hof und Guet kaufen wirdet, alles das, was von Altersher gebräuchig E. Mt. darvon zu leisten und sich derwegen durch einen Revers desselben alles für sich, seine Erben ünd künftige Inhaber zu verobligiren schuldig wär. Jedoch dies alles zu E. Mt. gnädigisten Erwägung gestellt.

Post scripta, allergnädigister Kaiser, haben wir auch bedacht, ob im beruehrten Landtag den Ständen nit auch die Bergwerchsvergleichung anzumelden und. sich damit allein auf die ihnen derwegen von E. Kais. Mt. im nägstgehaltenen Landtag übergebene Artikel derselben Vergleichung zu referiren; dann obgleich davon bei ihnen kein Abschrift verhanden wär, so möchten ihnen dieselbe Artikel von der Kammer nochmals übergeben und zuegestellt, dann unsers gehorsamsten Erachtens so möchte vielleicht bemelter Bergwerchvergleichung von ihnen den Ständen etwo auch und fürnehmblich darumben gedacht werden, alldieweil sich die Bergwerch hier in Beheimb, wie E. Mt. gnädigst wissen, ein 7.eit hero gleichwohl nit wenig geringert und an derselben Geniess und Gefallen allenthalben mehr abals zuegenommen haben, damit auf die weiter Erhebung auch gedacht werden möcht. Doch diesen Artikel zu E. Mt. fernern gnädigisten Erwägung, Willen und Gefallen gestellt, ob derselb und wie oder auf was Weg er bei ihnen den Ständen (do dessen erwähnt) angemeldet, oder ob desselben auch ausser ihrer Erwähnung gegen ihnen gedacht und davon Vermahnung gethan werden sollt.




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