345. Instrukcí daná vyslaným z města Chebu i kraje Chebského, co by s nejvyššími úředníky zemskými v Praze v příčině svolení berně vyjednávati měli.

1572, 13. června. Orig. v arch. města Chebu.

Instruction, wessen und wie auf der Röm. Kais. auch zu Hungern und Behem Kunigl. Mt., unsers allergnädigisten Herrns, allergnädigistes den 10. Mai dies instehenden 72. Jahrs von dem kaiserlichen Schloss Ebersdorf ergangenes Rescript und Befelch der Ritterschaft im Kreis, auch Burgermeister, Rath, Gerichtsund Gemeinde der Stadt Eger Abgesandte uf Mittwoch den 18. Juni fur den hoch- und wohlgebornen, edlen und gestrengen, Ihrer allerhochstgedachtisten Kais. Mt. wohlverordenten Herrn obristen Landofficirern, Statthaltern und Räthen im Kunigreich Behem in der angestellten guetlichen Handlung der Contribution halben sich verhalten sollen.

Erstlichen nach gebuhrlicher beschehenen Salutation und Diensterbietung sollen die Abgesandten von hoch- und wohlermelten Herrn obristen Landofficirern, Statthaltern und Räthen unsern gnädigen und gunstigen Herrn anhören, was ihre Gnaden und Gunsten fur guetliche Mittel in Contributionssachen furschlagen, und dann dahin bedacht sein, dieweiln hiezuvor zu allen Contributionen entweder durch Commissarios oder durch die kaiserlichen Kammerräth oder aber die Herrn Obristlandofflcirer, Statthalter und Räth Handlung gepflogen und also in allbegen grösser Unkosten, ehe man sich der Contributionsoder Besteuerungsvorehrung verglichen, ufgewendet werden mussen, dass zu Abschmeidung und Verhuetung solcher kunftiger Bemuhung und Unkostens die Sachen dahin dirigirt und gericht werden, wann und so oft in kunftig in der hochlöblichen Kron Behem Turkensteuer, Dreissigist oder andere Hulfen, deren man nit geubriget sein könnt, angeleget wurden, es wären die Besteuerungen hoch oder nieder, klein oder gross, dass Stadt und Kreis Eger ihr gewisse Summam fur die Besteuerungsvorehrung allbereit als ufs meiste fur ein jährige Steuer achtzehen Hundert oder zwei Tausend Gulden zu geben hätte, uf dass man nit allbege zu jeder Besteuerung neue Handlung pflegen durfte, doch auch dass, wo und zu welchen Jahren kein Turkensteuer, Dreissigist oder andere Hülfe in der Kron Behem oder in dem Reich angeleget wurde, dass auch Stadt und Kreis Eger angeregte ihre Summam der Besteuerungsvorehrung zu geben auch nit schuldig und in allbegen, dass diese der Contributions Vorgleichung gemeiner Stadt an ihren Reichsund andern Privilegien, Freiheiten, altem Herkomben, Recht und Gerechtigkeiten in ander Wege und in andern Fällen unvorgrifflich und unachtheilich sei und bleibe, auch der Stadt und Kreis genugsame Certification und Revers gegeben und in dem Vortrag genugsamlich vorsehen werde; dass auch der Stadt gebuhrliche Compulsorialbrief mitgetheilet, alle und jede kunftige Besteuerungsvorehrungen, wie vor Alters, uf geistlich und weltlich Stadt und Kreises Inwohner zu schlahen, einzunehmen, auch die vorwiderten oder widersessigen mit Pfandung und andern geburlichen Mitteln zu Abrichtung derselben dem alten Gebrauch und Billigkeit gemäss zu compelliren und zu zwingen Macht haben.

Und sollen in solchem die Abgeordenten hoch- und wohlermelten verordenten Herrn obristen Landofficirern, Statthaltern und Räthen fleissig zu Gemueth fuhren, wie an ihme selbst die Wahrheit und vor Augen, dass dies ein geringer kleiner Gezirk, auch ein Ort und Gränitzstadt und Kreis, so von den benachbarten viel Anstöss und Widerwertigkeit zu gewarten; item, dass die Stadt ihrer Obrigkeit und deren treuer geleister Dienste in Kriegsläuften und sonsten, item der angelegten Besteuerungen und Hulfen auch Burgschaft und anders halber uber etlich und siebenzig Tausend Gulden in Schulden, so man jährlich vorzinsen muss, eingerathen, zu geschweigen der täglichen wichtigen Ausgaben uf gemeiner Stadt Gebäude, Ambtleut und Diener, dass auch die Burgerschaft, im Fall man anders die Stadt erhalten wöllen, jährlichen alle Jahr von jedem Hundert ein Gulden Losung und also ewige Steuer geben muessen, welche Beschwerden keine Stadt in dieser Kron Behem tragen darf. Welches alles Ihr Gd. und Gunsten bedenken und erwägen und diese arme Ortund Gränitzstadt und Kreis ihnen zu Gnaden empfohlen sein lassen wollen..

Wurde aber obgehörtes oder andere billiche Mittel nit stattfinden oder aber sonsten den Abgesandten dermassen Mittel und Handlung furlaufen oder furgehalten, dass ihnen solche wegen Stadt und Kreises nit zu bewilligen stunden, oder ohne beschwerlichen Nachtheil nit gewilligt werden konnten, sollen sie Ufschlag bitten, solchs hinwieder zuruck an ihre Principales zu bringen, und im Fall ihnen je persönlich abzureisen nit erlaubet werden wollt, als man doch nit hofft noch sichi versiecht, sollen die Abgesandten ufs wenigist die Sachen schriftlich zurucklangen lassen.

Es sollen auch die Abgesandten anfangs Meldung thun, wie an ihme selbs die Wahrheit ist, dass gemeine Stadt durch die etlich Jahr hero grossen Besteuerungen und arider wichtige Ausgaben und insonderheit durch die vielfältigen wegen der Besteuerungen ufgewandte Hofreisen, auch wegen des, dass von den Leuten in dieser geschwinden Zeit nichts einzubringen ist, in ihrem gelneinen Kasten dermassen entblosset, dass auch nit vorhanden gewesen, damit die jetzige Hofreis. unaufgenommen Geldes verbracht werden mögen. Derowegen so wollte man sich hiemit angeben haben, wo. diese vielfältigen Hofreisen nit abgeschnitten, sonder der Contribution halber, wie bishero beschehen, so oft erfordert werden sollte, dass man nit allein mit Reichung der Contribution, sonder auch auf fernere Erforderung mit personlicher Erscheinung den Gehorsam Unvormogenheit halber nit leisten wurde können, darumben man sich dann entschuldigt haben wollt, uf dass ihr Gd. kunftiger Zeit und in zutragendem Fall nit möcht achten, dass es aus Ungehorsam, sonder vielmehr Unvotmögenheit halber erfolge.

Soviel den Zollhandel anlangend, sollen die Abgesandten beigeleget Schreiben an kaiserlichen Herrn Kammerräth, sowohl die andern an sein gebührenden Orten liefern, daneben mundlich gebuhrliche Anregung thun und andere Notdurft handlen.




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