340: Rada města Chebu dává vyslaným svým instrukcí, co by v Praze v příčině sporu města Chebu s rytířstvem Chebského kraje o berni vyjednávati měli.

1572, 9. dubna. Orig. v arch. města Chebu.

Was eines ehrbarn Raths der Stadt Eger Verordnete und Gesandte neben den Contributions- und Zollsachen in Prag expedirn und vorrichten soll.

(Der erste Punkt betrifft die Vorladung der Stadt Eger und der Schneiderzunft daselbst vor die obersten Landesbeamten zur Verantwortung auf die.Klage des gewesenen Syndicus der Stadt Dr. Petr Knoll, der sich beschwerte, dass ein Schneidergeselle, den er in sein Haus zur Arbeit auf genommen hatte, als "Störer" mit dem Gefängnisse bestraft wurde.)

Zum andern, demnach der Röm. Kais. Mt. wohlverordnet Herrn Appellationräthe in rechthängigen Sachen zwischen der Ritterschaft im Kreis, dann der Stadt Eger schwebend, Montags nach Msericordias domini, so den 21. hujus sein wirdet, einen Tag vermug jungst der Röm. Kais. auch zu Hungern und Behem Kunigl. Mt., unsers allergnädigisten Herrns, ergangenen Urtheils juramentum cälumniae et malitiae zu leisten, auch dann die Privilegia der Ritterschaft alleine oder mit der Stadt ingemein zuständig, so die Stadt deren haben, zu ediren, ernennt, sollen die Abgesandten berurtes Tags und Stelle furkomben und anzeigen, obwohl ein ehrbar Rath der Stadt Eger uf heut juramentum calumniae zu leisten furbeschieden, Erstreckung des Termini probatorii bis nach Trinitatis erlanget, dass es mit Leistung dieses Eids bis dahin auch sein Anstand haben und das noch mehr, dieweiln gemeine Stadt zu Vollfuhrung ihres Beweis ohne das ihre Privilegia uf kunftigen Terminum und Zeit furlegen muss, dass sich daraus so viel werde befinden, dass dieser Eid gar abgeschnitten werden könne und billich solle; wo aber die Herrn Appellationräthe in denselben einzustellen nit erkennen könnten, Gegentheile auch dem Rath juramentum calumniae nit erlassen wollten, sollen sie die Ritterschaft und klagenden Theil zuvor juramentum malitiae praestirn lassen und dann darauf juramentum calumniae auch leisten. Man acht aber, dass ein Theil den andern desselben wohl erlassen und umbgangen werden könne.

Do nun solch jurament geleistet oder aber umbgangen und ein Theil den andern desselben gutwillig erlassen, sollen die Abgesandten, was sie die Ritterschaft antreffend haben, die Vidimus furlegen.

Insonderheit sollen die Abgesandten, ehe man das juramentum calumnie geleistet, anzeigen, dass alle Privilegia anders nit lauten, dann dass Burgermeister, Rath und die Burger gemeiniglich der Stadt Eger die Privilegia aufbracht und dass keiner Adelsperson noch Ritterschaft darin gedacht, viel weniger einige genennt, wie sie die Ritterschaft dann auch in Ewigkeit keine ausbringen helfen, viel weniger einigen Pfennig Unkosten drauf gewendet. Und insonderheit steht in etlichen Privileien, Reversen, Compulsorialen und andern, dass Burgermeister, Rath und Gemein der Stadt Eger und ihr Land, itey dass Burgermeister und Rath der Stadt Eger nach altem Brauch und Herkomben in ihrem Land uf Geistlich, Weltlich, Edel und Unedel Klosteuer ufzuschlagen. Daraus nothalben folget, wie unwidersprechlich var, dass die Stadt das merum imperium und Obrigkeit im ganzen Keis hat, wie in kuilftig zur Genueg deducirt und ausgefuhret werden wirdet, derowegen auch die Stadt fur sich und die ihrigen oder ihre Zugehörige die Privilegia ausbracht. Wer nun deren Freiheiten will geniessen, der ist auch schuldig sich des geburlichen Gehorsams zu erzeigen und zur Stadt sich zu halten; hergegen aber die Stadt denjenigen, so derselben widerwärtig und aus derselben Gehorsam und Obrigkeit sich ausziehen wöllen, der Stadt erlangte und wohlerworbene Privilegia zu edirn nit schuldig. Und mogen darauf die Abgesandten Erläuterung des Urtheils oder nochmaln rechtlich zu erkennen bitten, ob man auch diese Privilegia, so gemeine Stadt fur sich und ihr Land oder fur Stadt und Land ohne Beisein auch ohne Zuthun und Darlag der Edelleut aufbracht, ihnen der Ritterschaft zu edirn schuldig oder nit, darauf das juramentum calumniae dest besser und reiner habe zu leisten.

So seind die Abgesandten nach geleisten jurament schuldig, haben. auch bei sich, zu edirn laut des Urtheils den zwischen der Ritterschaft und Stadt anno 33. ufgerichten und von der Kais. Mt. ratificirten Vortrag. Und dieweiln sonsten keine Privilegia der Ritterschaft allein oder mit der Stadt in gemein zuständig vorhanden, sintemal in allen Privilegüs keiner Adelsperson gedacht wirdet, kann man auch kein edirn, es wäre dann Sach, dass sie gemeiner Stadt Freiheiten fur die Steuer und Bern, auch Zoll, sogemeine Stadt fur sich und die ihrigen ausbracht, zu haben notdurftig, insonderheit weiln die Ritterschaft der Steuer und Berns Freiheiten auch Revers und Compulsorial als Kreises Inwohner jederzeit genossen, auch hinfuro zu geniessen in obangezognen Vortrag und kaiserlichen Ratification zugelassen, wie die Revers oder Compulsorialbrief ausweisen, möchten und sollten ihnen, jedoch so es dem Rathe durch Urtheil und Recht auferleget werden konnte, davon auch Abschriften mitgetheilet werden.

Neben deme sollen die Abgesandten der Ritterschaft edirn das Vidimus Königs Vladislai privilegii anno 1497 datirt wegen der Bräuhäuser vermög des Urtheils, darunter mehr Articul Bierverlag, Teich uf der Kammer. Ferner sollen die Abgesandten dem Herrn Christofen von Zedwitz edirn laut der Kais. Mt. rechtlichen Bescheids die zwenen Vortrag über die Teich und Kammer auch gemeiner Stadt Burgerschaft und Underthanen ewige Huet, Wunne und Weid doselbsten.




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