327. Učení právnické ve Vitmberce podává rytířstvu Chebského kraje a purkmistru i radě města Chebu své dobré zdání, že stavové království Českého nemají práva žádati, aby Chebsko vedle usnešení sněmu českého se řídilo.

1571, v červnu. Souč. opis v archivu města Chebu.

... Als ihr uns nach der Länge berichtet, welchergestalt vor dritthalb Hundert Jahren vom weiland römischen erwählten Kaiser Ludwigen dem Baier ihr dem damals Könige zue Behem, Johann umb ein Summa Geldes vorsetzet und von dem heiligen römischen Reiche mit Subjection, Dienstbarund Gerechtigkeit, darmit ihr dem Reich underworfen und zuegethan gewesen, an den König vorwiesen worden, lauts mit uberschickten Copien eines an euch ergangenen kaiserlichen Mandats, mit B vormerket, dargegen hochsterwähnter König dessen hinwider sich verpflichtet, dass er euch nit alleine bei allen euren Rechten, Privilegien, Gerechtigkeiten gerugligen bleiben lassen, sondern auch einigen Bern oder Landsteuer von euch nicht begehren noch nehmen wolle, mit ferner gnädigster Begnadung dieser Freiheit, dass ihr mit keinen behemischen Kammerer uberfuret werden, sondern dem König allein ohne Mittel underworfen auch vor niemanden andern dann vor seiner eigener Person und derselben euch gegebenen Haubtmann oder verordenten Commissarien umb Schuld und Klage zue antworten und also ihrer Würden, oder wer von derselben euch zum Richter ordentlichen delegirt, jemands einiger Jurisdiction oder Botmässigkeit uber euch einzueräumen nicht schuldig sein sollet, inmassen aus der Copien mit C bezeichnet genugsam zue ersehen; welche König Johanns Zuesage und Verpflichtigung von nachfolgenden Königen zue Behemen bis auf gegenwärtige Zeit, ausserhalbwas zue Zeiten aus guten Villen gegen Empfahung gebürlicher Revers zue Vorehrung gegeben, im Werk also gehalten, auch von einem Köni zum andern bis auf jetzige königliche Majestat nit allein estätiget, sondern auch darzue viel andere gute Privilegien, sonderlich aber dass ihr zue ewigen Zeiten aller Bern, Steuer, Auflagen und aller Födderung, wie die immer genannt werden möchten, frei und los sein, auch vom König, noch ihrer Würden Amptleuten darzuenicht angehalten noch gezwungen werden solltet, genädigest gegeben und vorliehen worden, nach Besage der Copien mit D signiret, mit fernern Anhange, obwohl denselbigen noch euern Voreltern die dritthalb Hundert Jahr hero und ihr bis auf diesen Tag solche rechten Privilegien und Freiheiten je und allwegen gebrauchen, auch in derselben quasi possession geruiglichen verblieben, also dass ihr euch der Ständen der Kron Behem, noch derselben Rechten oder Landesordnung ganz und gar nichts underwürfig gemachet, auch in keimen behemischen Landtag niemals einziehen oder euch den Ständen und Inwohnern der Kron zugleich besteuern lassen, so hätte sich doch uf jungst gehaltenen Landtag zue Prag zuegeträgen, dass sich die Ständ der Kron Behem zu Neuerung underfangen, euch in denselben Landtagsbeschluss, ungeacht eurer Privilegien und Freiheit und dass ihr darzue nicht citiret noch erfordert, auch umb solchen Beschluss nicht gewust, einzuziehen und euch zue gebieten, solchem Landtagbeschluss in allen dessen Puncten gehorsämlich nachzuekommen. Dieweil dann solches neuerlich Vornehmen euren habenden wohlerworbnen Privilegien und alten Herkommen zuewider, ihr dardurch in Dienstbarkeit gerathen und euere Privilegien und Gerechtigkeit ganz und gar vorlieren möchtet, habt ihr derowegen darauf unser Rechtsunderrichtung gebeten.

Demnach erachten, sprechen und bekennen wir Dechant, Senior und andere Doctores der Juristenfacultät in der Universität Witteberg darauf den Rechten und den uns zuegeschickten schriftlichen Urkunden gemäss: Wie wohl zue Rechten disputirlich, ob imanden müge Freiheit von gemeinen Burden und Landsteuer gegeben werden, und wann sie schon gegeben, jedoch es viel darvor achten, dass im Fall der Noth solche Privilegien nicht zue achten, sondern vielmehr der gemeine Nutz der Landschaft anzuesehen und zuebetrachten und solchen sonderlichen Immunitäten vorgezogen werde; dennoch aber weil ihr anfänglich der Kron Behem nicht zuegethan gewesen, auch darzu nicht anders kommen noch gewiesen, dann mit obgedachter Mass und Erlangung angezogner Privilegien, so ihr nun uber dritthalb Hundert Jahr und also lang uber Menschengedächtnuss geruiglichen gebraucht und hergebracht, daruber auch ihr nie den Ständen der Landschaft Behem einverleibet, sondern davon vielmehr abgesondert blieben und allein der königlichen Person oder derer verordenten Commissarien unterwurfig gemachet, dass also dem gemeinen Nutz des Königreichs Behem hierdurch nichts entzogen wird, sintemal ihr desselbigen Stand und Gliedmass nie worden: so bleibt ihr bei solchen altem Gebrauch, Herkommen, Privilegien und Freiheiten auch nachmals billich, darbei euch auch die jetzo regierende Kaiserliche Majestat billig schützet und bleiben lässt, und seind die Stände der Kron Behem, im Fall sie sonsten nichts erhebliches vorzuewenden haben, euch darwider in ihrer Landtag Beschluss zue ziehen und denselben gehorsamlichen nachzuekommen zue gebieten und dahin zue halten nicht befugt, alles von Rechtswegen. Urkundlich mit der Juristenfacultät Insiegel versiegelt.

Dechant, Senior und andere Doctores der Juristenfacultät zue Witteberg.

[Die Ritterschaft des Egerer Kreises und die Stadt Eger ersuchten Anfangs Mai 1571 die Juristenfakultät zu Wittenberg um einen Rathschlag über ihr Steuerverhältniss zu Böhmen. Die Fakultät verlangte vor allem ein Angeld von 40 Thalern und versprach in 10 oder 12 Wochen den begehrten Rathschlag auszufertigen, der wenigstens 50 Thaler kosten werde. Da jedoch die Egerer nicht so lange warten wollten, so schickte ihnen die Fakultät am 21. Juni obiges "Belehrungsurtheil" um 15 Thaler mit dem Erbieten, den ausführlichen Rathschlag später verfassen zu wollen, wenn man es verlangen würde.]




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