325. Rozkaz císaøský komoøe èeské daný v pøíèinì provedení usnešení snìmovního z r. 171 o berni.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1571, 26. èervna. - Souè. opis v MS. arch. èesk. místodržitelství.

Wolgebornen, gestrengen, ehrnfesten, lieben Getreuen. Nach dem nunmals der jetzig beheimbisch Landtag beschlossen und die hoch Notdurft erfordert, dass demselben mit Anordnung und Vollziehung der darinnen verleibten Bewilligungen und Satzungen besser und wirklicher weder etwo bisher beschehen, nachgesetzt werde, so haben wir ermelten Landtagsbeschluss bei unserer Hofkammer nach längs ersehen und dasjenig, was euch darunder unserm beheimbischen Kammerwesen zu guetem zu treiben und zum Werk zu bringen gebührt, herausziehen lassen, wie ihr hernach folgund vernehmben werdet.

Erstlich werdet ihr aus hiebei verwartem Auszueg befinden, wasmassen noch an den zweien veufallnen Steuerterminen Bartholmaei und Weihnachten des nägstverschienen siebenzigisten Jahrs ín Beheimb fur ein Rest, der sich noch ungefärlich auf dreissig Tausend Schock meissnisch erstreckt, verblieben, welchen die Stände zur Erfüllung der bewilligten 75000 Schock Groschen beheimbisch Gränitzhäft in allbeg zu erstatten schuldig sein, was ihnen aber entgegen von wegen des Elbognischen Kreis noch unbeschlossnen Contribution, desgleichen der Brunstschaden zu guetem kumbt.

Dieweil ihr dann gehorsamblich wisst, was an fürderlichister Bezahlung der Granitzen, darzue man dieses Ausstands unvermeidlichist bedurftig, so hoch und viel gelegen, so befehlen wir euch hiemit gnädiglich und wöllen, dass ihr bei dem Berneinnehmberambt alles embsigen Fleiss umb Richtigmachung ermelts Ausstands anhaltet und was daran zu Einzing erlegt wirdet, dasselb in unserm Rentmeisterambt in einer sondern versperrten Truhen, damit dies Geld mit den andern Gefállen gar nichts zu thuen habe oder vermischt werde, unverwendt bei einander behalten und wann also ein namhafte Summa als von acht oder zehen Tausend Thaler zusammengebracht, dieselben gestracks hinaus gen Vien verordnen, das ubrig auch mit eheister Müglichheit hinnachfertigen lassest, aber in allbeg gedacht seiet, mit dem Elbognerischen Kreis ihrer Contribution halben fürderlich und höchst, als sie immer zu bringen, zu schliessen; doch also, dieweil sie ohne Zweifel zugleich wie die andern äussern Kreis nit allein fur die Steuer, sonder auch fur das Biergeld und den dreissigisten Pfenning ein benennte Summa im Pausch bewilligen werden, dass nit mehrers als der dritte Theil auf die Steuer geraitet und an der Stände Bewilligung abgezogen, die ubrigen zwen Drittel aber in ermelt unser Rentmeisterambt erlegt und anstatt des Biergelds und dreissigisten Pfennings allda ordenlich verraitet werden.

Nachdem auch an der siebenzigjährigen Steuersbewilligung noch zwen Termin dieses ganzen 71. Jahrs als Bartolomei und Weihnachten bevorstehen und wir dann nit allein euch, sonder auch unsern beheimbischen Landofficirern mit Gnaden áuferlegt, auf den nächstkommenden ersten Termin zu unvermeidlichister furderlichister Verrichtung der bevorstehenden universal Granitzbezahlung ein namhafte Sunnna Gelds, als hoch dieselb immer zu bringen, zu anticipiren, so wöllet gehorsamblich bedacht sein, wann euch die ganz anticipiert Summa zu wissen gemacht wirdet, wie es dann noch zeitlich vor unserm Aufbruch beschehen solle, dass ihr alle dieselben Posten den Steuereinnehmbern verzeichneter zuestellet und dabei verordnet, dass sie also einer jeden Partei soviel an der Steuergebühr innen lassen, als hoch sich das beschehen Fürlehen erstreckt, folgund die Originalverschreibungen sambt ordenlichen Quittungen von denselben Darleihern herausnehmen und an bares Gelds Statt in mehrgemelt unser Rentmeisterambt erlegen, von dannen dieselben Verschreibungen zu euern Handen uberantwurt und cassiert werden, er unser Rentmeister aber alles Steuergeld, was ihme bar oder sonst durch dergleichen geledigte Verschreibungen erlegt wirdet, völlig in Empfang nehmben und des, was die Parteien innen behalten, auf ihr Quittungen wieder in Ausgab stellen solle.

Und damit aber sonderlich in unsern und der Kaiserin Städten die Haussteuer forthin richtiger und mit weniger Beschwer weder bisher eingebracht werde, so wöllet in allbeg von unserntwegen ein ernstlichs Einsehen verschaffen und auch wirklich darob sein, damit der Reich den Armen ubertrag und der Arm nit gedrungen werde, von seinem kleinen blossen Häusel soviel als der Reich, der nit allein seines viel bessern Haus, sondern auch der Weingarten, Feldgebäu, Meierschaften, Mühlen und anderer Zugehörungen zu geniessen hat, zu contribuiren.

Desgleichen sollet ihr die Einnehmber oft vermahnen, damit sie die Bekanntnussbrief sowohl in den Kreisen als in den Städten zu der rechten bewilligten Zeit einfordern, eines jeden Gebührnuss darauf zu jedem halbjährigen Termin vollkomblich einbringen und gegen den Saumbigen mit der in dem Landtagsbeschluss furgesehen Execution furgehen oder darumben an Orten, wie sich gebührt, anhalten, welches dann nit allein auf die Haussteuer, sonder auch auf ordenliche Einbringung der bewilligten Anlag von dem ausgeliehenen Geld verstanden und sonderlich durch euch guet Achtung darauf gegeben werden solle.

Weil auch gedachte Stände gehorsamblich bewilligt, die kunftigen Steuersgefäll nit allein dieses jetzigen 71., sonder auch des noch darzue bewilligten 72. Jahrs in unser Rentmeisterambt jedesmals zu erlegen, so wöllet endlichen verfüegen und darob sein, damit dieselben Steuersgefäll allerinassen, wie zuvor des siebenzigisten jährigen Ausstands halben vermelt worden, in ein sondere Verwahrung gelegt und nirgend anderst wohin als allein auf unsern Bescheid zu der Gränitz Bezahlungen hipaus verordnet und durchaus mit den alten Steuerrestanten oder andern Rentmeisterambtsgefällen, oder aber ein Steuerstermin mit dem andern nit vermengt, sonder auch gänzlich abgesündert und auch jederzeit in euren Berichten specificiert werde, von was Termin ein jede uberschickte Post Gelds sei, wie ihr dann auch jedesmals, als oft ein nambhafte Summe Steuergefäll bei einander verhanden, dessen unser Hofkammer schriftlichen erindern und endlichen den Steuereinnehmbern kein Summa lang in den Handen lassen sollet, dann man jeder Zeit nit allein zu der Gränitzen Bezahlungen, sonder auch entzwischen zu den Furlehen, damit das Kriegsvolk der Bezahlungen erwarten müge, Ausgaben thun muess.

Als auch in mehrberürtem Landtagsbeschluess furgesehen, dass die Steuereinnehmber allweg innerhalb dreier Monaten nach Ausgang eines jeden Jahr Raitung thuen, welche Raitungen auch die aus ihrem der Stände Mittel neben unsern darzue Verordneten aufnehmben sollen: so befehlen wir euch. ferner gnädiglich, dass ihr die Ubergebung und Aufnehmbung der Raitungen alles Fleiss treibet und durchaus nit uber die bestimbt Zeit anstehen lasset und entzwischen von einem Termin zu dem andern von den Steuereinnehmbern Auszueg erfordert, darinnen lauter begriffen sei, was zu jedem Termin underschiedlich in den Städten und Kreisen gefallen und wohin erlegt worden, wieviel auch und bei wem noch aussenstehe und was die ganze Ertragung der Steuersgefäll bringen soll, dass auch jederzeit bei Beschluess der Raitungen ordenliche Auszüg der Restanten gemacht, dieselben liquidirt und eingebracht und gegen den Saumbigen die gebürlich Execution gebraucht, daneben auch alle, darinnen befundnen Mängel zu Recht gebracht werden.

Und damit man auch unsers Theils gewisse Personen benenne, die bei Aufnehmung angeregter Raitungen sein sollen, so haben wir auf unseren beheimbischen Kannnerrath euers Mittels, den yohlgebornen unsern lieben Getreuen V6rilhelmen von Oppersdorf, Freiherrn zu Aich und Fridstein, desgleichen auf unsern gewesnen beheimbischen Buchhalter, den Domaslicky, als Commissarien und unsern Rentmeisterambts - Gegenhandler hie, Thomas Wolfen, als einer zugegebnen Raitperson mit Gnaden geschlossen, die ihr also hierzue verordnen, dieselben auch den Ständen benennen sollet.

Weil aach der Landtagsbeschluess vermag, dass um einer mehrern Gewissheit willen, wer sich bekenne oder nit, ein Aussuchung der Wirt und Häuser, und nemblich in den Kreisen durch die Kreishauptleut und die aus allen dreien Ständen darzu deputirten Personen, in den Prager Städten aber dusch die Hauptleut daselbst und denen kaiserlichen Richtern, auch andern zweien Rathspersonen jeder Stadt besonder, auf den nägstkommenden 15. Tag Augusti ditz gegenwurtigen 71. Jahrs beschehen, auch ordenlich beschrieben, folgunds dieselben Beschreibungen den obristen Steuereinnehmbern auf unser Prager Schloss uberschickt und ditz ganz Werk zwischen hie und Weihnachten gänzlich absolvirt werden solle, und uns dann, wie ihr solchs gehorsamblich wisst, an solchem Werk, dardurch wir ungezweifelt nit allein zu einer starken Mehrung, sonder auch zu einer gewissen Summa, dahin vir uns allzeit in denen gehaltnen Landtagen bemühet, kommen, uns auch in den andern kunftigen Bewilligungen darnach reguliren mügen, [hoch gelegen: so wöllet alles Fleiss dahin gedacht sein damit ihr solche Aussuchung und Abfertigung der deputierten Personen zeitlich vor dem Termin bei unsern Landofficirn und Statthaltern, sowohl auch bei unsern obristen Steuereinnehtnbern, und dass sqlche Verrichtung in allen Punkten und Artikeln dem Landtagsbeschluess gemäss beschehe, treibet, uns folgunds von allen solchen Verschreibungen verteutschte Abschriften zu unserer Hofkammer uberschicket, euchauch sonderlich diesen Artikel wohl angelegen sein lasset.

Ihr werdet auch aus oftgemeltem Landtagsbeschluess under anderm vernehmben, wie es mit den Abraitungen gegen den Anforderungsparteien gehalten und für ein Termin darzue bestimbt, dass anch forthin solche Gegenanforderungen nit mehr von den Steuern, sonder vom Biergeld abgezogen werden sollen. Darauf sollet ihr bei unserer Buchhalterei diese eigentliche Terordnung thuen, damit sie sich entzwischen allerdings gefasst machen und solche Abraitungen uber den bestimbten Termin keineswegs angestellt, sonder vollich beschlossen, die Rest liquidirt und was man uns schuldig bleibt, dasselb erstlich in der Guete, wo die aber nit statt hätte, alsdann durch Mittel der Execution eingebracht werde, ihr uns folgunds, wie es umb ein jede Abraitung geschaffen, zu Handen unser Hofkammer gehorsamblich berichtet..

Dieweil auch oftberuerter Landtagsbeschluss weiter mit sich bringt, dass ein jeder Einnehmber den Rest, der sich in seiner Einnahmbzeit zugetragen, bei den Guetern oder, wo dieselben verkauft, durch Steckbrief oder, da die Personen todt, alsdann bei den Erben, da aber die Erben auch nit mehr wären, folgund durch unsern Kammerprocurator eingebracht und derwegen gegen den restirenden Personen procediert werden solle, so wöllet in allweg die Vollziehung auch treiben und nichts dahinden lassen.

Was bisher für ein merklicher Nachtheil durch die verlegnen Steuerraitungen entstanden, also dass uns die Bewilligungen bei weiten nit soviel, als die Anschläg gewesen und billich sein hätt sollen, zu guetem kummen, sonder viel böser verlorner Schulden gemacht, dardurch den verwiesnen Parteien nit ordenlich zugehalten, dieselben auch hernach auf die neuen Bewilligungen mit merklichen Abbruch des Hof- und Kriegswesens verwiesen, und auch etwo mit merklicher Ungelegenheit aus andern Kammersgefällen, deren man wol anderstwohin höchlich bedurft hätte, contentiert müessen werden, das ist euch wohl wissend.

Dieweil dann in dem jetzigen Landtag fursehen, wie es mit Aufnehmbung solcher Raitungen auf ein benennte Zeit, deren sich unsere mit der Stände Personen vergleichen mügen, auch Aussuchung und Einforderung der Rest bei einem benennten Pönfall gehalten werden solle: so wöllet alles embsigen Fleiss anhalten, treiben und vermahnen, damit die Tagsatzung aufs eheist bestimbt und darbei nit allein die noch unaufgenombnen Raitungen vom 65. bis End des 69. Jahrs ordenlich aufgenomben und justificiert und die Rest sambt den Personen, so sich bekennt oder nit, fleissig ausgesucht und eingebracht, sonder auch die noch ältern Raitungen vom 52. bis zu End des 64. Jahrs, welche gleichwol aufgenomben, aber noch nicht beschlossen, wiederumben von neuen ersehen und zu Ort abgehandelt und darunder sonderlich fleissig observirt werde, wie hoch sich eines jeden Jahrs Schatzung, Erlegung und Rest underschiedlich verloffen; item wer sich nit geschätzt hab, wie hoch sich die Summa derselben Schatzungen nach dem Uberschlag, wie sich dieselben säumigen Personen in den vorigen Jahren bekennt, erstrecke, wie auch solche Ungehorsamen nochmals zu der Schatzung und Erlegung ihrer Gehürnussen zu bringen, was auch sider dem 64. Jähr bisher an solchen alten Steuerrestanten bis auf die siebenzigjährig neu Bewilligung und dann gar bis jetzt particulariter von Jahren zu Jahren erlegt worden sei.

Weliche diese und andere Notdurften ihr in ein ausführliche Instruction zu bringen und denen vorbenennten unsern erkiesten Personen, als dem von Oppersdorf und Domaslicky, sambt ihrem Zugegebenen, dem Thomas Wolfen, als die nit allein zu den neuen, sondern auch zu diesen nägstbemelten alten Steuerraitungen deputiert und gemeint sein sollen, zu ihrer Nachrichtung und gueter Information der Stände hierzue erkiesten Ausschuss zuezustellen und uns noch vor unserm Verrucken zum Ersehen zu ubergeben, und auch aller Gelegenheit solcher beschlössnen Raitungen, Rest und hinderstelligen Bekanntnussen zu Handen unserer Hofcammer gehorsamblich zu uberschicken werdet wissen.

In allweg aber sollet ihr verordnen, dass die Auszüg uber die Restanten nit alleirl bloss auf die Namen, wie bisher beschehen, sonder auch auf die Jahr, Termin und Summen gestellt und underscheiden werden; dass auch unserm Kammerprocurator embsig obgelegen werde, die Process und Executionen gegen den Säumigen in denen Fällen, wann die Einnehmber nit mehr verhanden oder in Leben, schleunig und unablässig zu führen und zu treiben.

Als viel dann nun weiter die Biengeldsbewilligung anlangt, dieweil furgeschlagen worden, dass die Einnehmber derselben Gefäll, sowohl als die Steuereinnehmber uns auch verpflichtet sein, die Gefäll auch zu jedem Vierteljahr in unser Rentmeisterambt erlegt und zu unserer beheimbischen Kammer verraitet, diejenigen auch, die sich nit bekennen, durch unsern Kammerproeurator citirt und gegen denselben auf Erlegung des doppelten Biergelds procediert und verfahren werden, dass sich auch die, so nit bräuen, eben sowohl als die andern anmelden, sonderlich aber dass die Einnehmber in fleissige Achtung auf die, so bräuen oder nit, und ob sich ein jeder nach Besagung des vorigen und jetzigen Landtags zu seinem Bräuwerk recht und ordenlich bekenne und anmelde, haben sollen: so wölletllen gueten Fleiss anwenden, dass dem also in allem gelebt, die unbekannten Personen zu jeder rechter Zeit zu der Bekanntnuss gebracht, die Raitungen ohne einiches Anstellen jahrlichen aufgenommen und justificiert, die Mängel richtig gemacht und die Rest unsaumblichen mitsambt der Ungehorsamen Pönfall des doppelten Anschlags eingefordert und sonst mit ordenlicher Ansagung nit allein der Gebräu inäemein, sonder auch in specie der von jedem Gebräu geäossnen Fass der in Druck ausgangnen Bierordnung gelebt werde, verhoffentlich, wo es also beschieht, es werden sich die Biersgefäll umb was stattlichs bessern, welches dann auch unserm behemischen Kammerwesen [....] damit der ein euch darzue eingeraumbt Biergroschen umb soviel mehrers zu den obliegenden Kammerausgaben erklecklich sein, wir auch von dem übrigen zu unserm Hofwesen desto weiter gereichen mügen.

Nachdem die gehorsamben beheimbischen Stände uns auch auf etlichermassen Ablegun des tragenden Schuldenlasts die Reichung des dreissigisten Pfennigs so lang als die Steuers- und Biergeldsbewilligungen währen, zu erstrecken und zu zweien Terminen jedes Jahrs zusambt dem auf nägstverschienen Medardi verfallnem Termin der siebenzigjährigen Bewilligung in unser Rentmeisterambt auf Bezahlung der inländischen Glaubiger Hauptäueter und Interesse gegen dem, dass der Rentmeister der verwendten Gefäll halben dem Landrechten auf derselben Begehrn jedesmals orcfenliche Auszüg zuestellen solle, in unser Rentmeisterambt zuerlegen bewilligt, auch anjetzt für ein sondere Ordnung und Execution gegen den Säumigen und Ungehorsamen fürgenommen und beschlossen worden, dass auch destwegen durch die verordneten Ausschüss von den dreien Ständen neben und sambt unsern deputirten Personen ordenliche Raitungen aufgenomben werden sollen, und dann numehr beede Termin des ersten, als des siebenzigisten Jahrs allbereit verschienen, so wöllet die Aufnehmbung derselben Raitungen unverzogenlich verschaffen, auch die unbekennten und restierenden Personen in simili, wie der Steuer halben furgesehen, zu der Bezahlung zu bringen treiben und durchaus nit anstehen lassen, und da in der beschlossnen Ordnung von wegen Einbringung und Verraitung derselben Gefäll Mängel erscheinen, wie ihr auch dann die furnehmbsten Puncten aus berürten Landtagsbeschluss heraus verzeichnen und stetigs als ein Memorial im Rath vor euer haben sollet, dieselben zeitlichen an den und umb gewisse Abstellung embsigs und dermassen anhalten sollet, bis die Vollziehung wirklichen erfolgt, inmassen wir auch unsern obristen Landofficierern, desgleichen den obristen Steuerund Biereinnehmbern und jeder Partei besonder allbereit durah einen sondern Befelch auferlegt, dass sie solche Landtagsvollziehung fur sich selbst auch treiben und euch auf euer Anhalten alle schleunige Hilf und Ausrichtung leisten, auch in dem und anderm guete Correspondenz mit euch halten sollen.

Und wöllet euch also beschliesslich umb alle diese hier oberzählten Landtagsbewilligungen dermassen so embsig und fleissig annehmben, wié es die unvermeidlich Notdurft erfordert, wir auch unser sonders gnädigs Vertrauen in euch stellen und ihr zu thun werdet wissen. Sonderlich aber befehlen wir hiemit gnädiglich, dieweil der Kammer Handlungen mehr seind, also dass nit auf einjedes partikular Stuck durch euch sammentlich mit einander täglich Achtung gegeben werden mag, dass ihr einem aus euerm Mittel diese Verrichtung und Sollicitatur solcher underschiedlicher Landsbewilligungen vertraut, oder im rall es einem allein neben Besuechung des ordenlichen Kammerrathsdienst zu viel wäre, dann ein Austheilung under euch, welcher auf die Steuer, Biergeld oder Dreissigisten, und was einem jeden Absatz mit dem Ordnungen, Raitungen und allem andern Anhängigen insonders Achtung geben solle, machet und so oft es die Notdurft erfordert, uns darüber zu Handen unserer Hofkammer Bericht thuet.

Also wöllet auch gleichsfalls beiden Markgrafthumben Lausnitz Landtagsbewilligungen, wie dieselben erhandelt sowol auch derselben Verraitungen fleissig treiben und in gueter Richtigkeit erhalten, inmassen euch dann jungst in einem sondern Befelch derwegen Andeutung beschehen. Daran beschicht unser gnädiger auch endlicher Willen und Meinung.




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