II. 1. Jednání s Chebskými 1571-72. 2. Nařízení císařská a projednávání komory, české v příčině odvádění sněmem svolené berně.

323. Nejvyšší úředníci království Českého napomínají město Cheb, aby svornost s rytířstvem Chebského kraje zachovali, svolenou sumu berně na kopy nebo v tolařích, nikoliv však ve zlatých, aby vyčtli, rovněž prošlou již částku berně (terminu vánočního) neprodleně odvedli.

NA HRADĚ PRAŽSKÉM. 1571, 3. ledna. Orig. v arch. města Chebu.

... Was ihr bei uns auf dero vom Adel des Egerischen Kreis angebrachte Beschwer zu euer Verantwortung furgewendt, das alles haben wir nachlängs gnädiglich angehört und verstandan. Nun haben wir erstlich solichen zrischen euch wiederumb erweckten und verneuerten Missverstand ganz ungern vernomben, wöllen derowegen in Namben der Röm. Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, euch hiemit befohlen, vor unser Personen wohlmeinende ermahnt haben, ihr wollet den zu beidenseits gefassten Stritt und Unwillen, insondeiheit in der Kais. Mt. einen angelegnen und verpflichten Sachen, dermassen beseits stellen und in nachbarlicher Lieb und Einigkeit zu allen. Theilen die Ding also handlen, damit Ihrer Kais. Mt. an ihrer Interessen Gebühr kein Schaden oder Nachtheil aus solchem euerm Zwiespalte entstehe.

Und nach dem sich aus euerm Schreiben befindt, dass ihr die Ihrer Kais. Mt. bewilligte Summa in Gulden zu erlegen vermeinen thuet, weliches aber nicht allein der Kron Behem Landtagsbeschluss, sondern auch der mit euch allhie gepflognen und von Ihrer Kais. Mt. allergnädigist angenombenen und ratificirten Handlung, darbei ausdrücklichen nicht Gulden, sondern Schock oder Thaler benannt worden, strack zuwider sein wollte: als wollen wir keinen Zweifel tragen, ihr als die gehorsame getreu Underthanen werdet euch in Erlegung derselben der Gebühr und angeregtei durch uns gepflognen Handlung mit euch eurem Bewilligen gemäss zu verhalten wissen.

Es kombt uns auch in euerm Schreiben nicht mit wenig Befrembdung fur, dass ihr zuwider mehrgemelten euer gethanen Bewilligung den jetzo Weinachten verfallnen Termin auf ein ungewisse und mügliche Zeit ziehen, dann auch euch von der Ritterschaft sondern thuet. Wann dannaus solcher euer langsamer und saumiger, auch gesonderter Erlegung nicht wenig Nachtheil zu erwarten und derwegen Ihr Kais. Mt. ein sonder ungenädigs Gefallen tragen werden, demnach so wollen in Namben hochstgedachtister Kais. Mt. wir euch mit allem Ernst auferlegt und befohlen haben, dass ihr den allreit verfallnen Termin Weinachten sunder allen Verzug sambtlich und ungesondert erlegt und damit ferner keineswegs saumig erscheint.

Wir künnen euch auch auf euer Begehrn zu Verhüetung allerlei Weiterung dero vom Adel bei uns jungist wider euch angebrachte Beschwer aus allerlei beweglichen Ursachen nicht komben lassen, sondern lassens bei jungister und jetziger unser Anordnung verbleiben.




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