313. Komora èeská podává císaøi své dobré zdání o artikulích berních, kteréž by na pøíštím snìmu èeském pøedloženy býti mìly.

V PRAZE. 1571, 23. bøezna. Konc. v arch. èesk. místodržitelství.

Allergnädigster Kaiser. Dass wir die Beratschlagung der Cammerartikel, so auf den nägstangehenden Landtag den Ständen neben andern furzuebringen, auf E. Mt. Befelch, dess Datum den 13. Tag Februarii, ehe nicht fur die Hand genomben, dasselb geruechen E. Mt. nicht unserm Unfleiss oder als hätten wir es in Vergessenheit gestellt, sonder allein dem, dass uns sonst andere genötige Handlungen, an deren Erledigung E. Mt. auch nicht wenig gelegen, fast täglich zuekumben und wir ohn das furnemblich bei dem jetzo wärundem Landrecht des Anlaufens von den Parteien mehr als andere Zeit haben, so uns nícht kleine Verhinderung bringt, genädigist zuegemessen; dann do es ausser dits gewesen, hätte es weder einer noch der andern Vermahnung bedurft. Welchs E. Mt. wir zu unserer Entschuldigung in Gehorsamb vermelden sollen.

Und anfänglich als E. Mt. unser Guetbedunken genädigist abfordern, wie und wasgestalt ein usträglichere Contribution zu Bezahlung des Schuldenlasts furzunemben sein möcht, werden sich E. Mt. allergenädigist zu erindern haben, aus was beweglichen Ursachen in Beratschlagung des nägstgewesnen Landtags der Dreissigist von beiden, der Hofund beheimbischen Cammer ausfürlich widerraten worden. Nun findet sichs jetzo im Werk nicht allein, dass solche Hülf zu Bezahlung der Schulden wenig erspriesslich, sonder dass auch grösste Teuerung in allen Sachen dardurch verursachet, welche, wann gleich vom Dreissigisten gar gelassen, dannoch mit schwerer Muhe und Arbeit abund einzustellen, zusambt dem, dass ihr viel mit Nichtentrichtung des Dreissigisten ihre Gewissen hoch beschwert und viel heimblicherweise durch allerlei List und Practiken verhantieret, davon E. Mt. gar nichts gefallen noch einkomben, und haben also E. Mt. derselben Hülf schlechten und geringen Nutz; wär auch viel besser und nützlicher gewesen, weil es ein gemein Landverderben ist, dass solche Hülf nie ins Werk komben.

Und dieweil dann E. Mt. keineswegs zu raten auf den Dreissigisten zu verharren, sonder in allweg vonnöten sein will, soll anderst dem Schuldenlast abgeholfen werden, auf andere Mittel und Weg zu trachten, so hielten wir es darfur, E. Mt. möchten den Ständen vermelden und anzeigen lassen, obwohl E. Mt. auf ihr der Ständ beschehene Vertröstung und nuer auf ein Versuechen und auf ein Jahr lang den Dreissigisten angenomben, so wär doch augenscheinlich und am Tag und die Erfahrung brächte mit, dass derselb nicht allein wenig erträgt, sonder auch den Inwohnern in gemein hohes und niedern Standes im mehr Weg schädlich und beschwerlich; derhalben hätten E. Mt. auf ein ander leidlichers üttel gedacht, als nemblich, dass anstatt des Dreissigisten ein Hülf nach der Huben Anzahl, doch solchs allein auf den Herrn- und Ritterstand, auch Geistliche und Bürger, so Landguter haben, auch derselben Unterthanen und alle die, so Landgueter besitzen, zu verstehen, angelegt, und die Huben ausgemessen und ordentlich verzeichnet und beschrieben wurden, damit ein jeder jetzo und kunftig wissen möcht, wie viel er Huben hätt und was ihne, er sei nun Herr oder Unterthan, jederzeit zu geben gebuern möcht, inmassen ihnen dann solches mit mehrer notwendiger Ausfuerung aller Umbständ furzuhalten sein wirdet.

Auf die Städt aber möcht ein benannte Summa Gelds, soviel sich ungefrlich nach gemachtem Uberschlag, was bei jeder Stadt am Dreissigisten gefallen, leiden und schicken wollt, nach Gelegenheit einer jeden Stadt Inwohner und derselben ermuegen gelegt und ihnen heimbgestellt werden, unter ihnen selbst ein gleichmässige, ehrbare, christliche Austheilung, die dem Armuet nicht zu sonderer Beschwerung reichet, anzuordnen und also anzustellen, damit sich E. Mt. auf die bewilliäte Summa gewisslich zu verlassen, welchs ihnen auch ünsers Erachtens etvas annemblicher sein würde, als do ihnen von E. Mt. ein gewisse Mass und Ordnung hierinnen furgeschrieben, und stuende doch dennocht bei E. Mt. genädigisten Willen und Wolgefallen, wann sie nun under ihnen ein Austheilung gemacht, Besserung und Veränderung in derselben furzunemben.

Aber mit der Städt und ihrer Bürger Landgueter muesst es gleich wie mit andern der vom Herrn- und Ritterstand Gueter gehalten und die Hülf nach der Hub angelegt, die Weingärten und alles anders, was zu dem Stadtgeschoss gehörig, in die Summa Gelds, so ein jede Stadt geben würde, mitbegriffen werden, also dass die Bürger, so Weingärten und anders vor der Stadt haben, nicht schuldig wären insonderheit von denselben der Hueb nach zu geben, dann sonsten würden sie zweifachig beschwert.

Desgleichen kunnte auch auf diejenigen, so nicht Landgueter und ihr vermögen alles an barem Geld haben, von Tausend etwas leidenliches, item auf die Juden ein benannte Summa Gelds anstatt des Dreissigisten geschlagen werden. Durch solchen Weg, den wir für den richtigisten halten, würden die Contrabanden und Eigennutzigkeiten abgestellt, der Leut Gewissen nicht beschwert, auch in Einbringen dieser Hilf bessere Ordnung, als im Dreissigisten anzurichten und nicht ein solchs weitschweifigs Wesen sein, sonder könnt enger und in besserer Richtigkeit eingezogen und gebracht werden. E. Mt. wurden auch ein Gewissheit und ein benannte Summa Gelds, jedes Termins und von jedem insonderheit, auch versehentlich ein mehrers als vom Dreissigisten und mit besser Lieb der Underthanen zu gewarten und die Glaubiger jederzeit darauf zu verweisen haben, und solches E. Mt. und derselben Underthanen zuträglicher und erspriesslicher sein, und wurden sie auch länger nicht zu befahren haben, dass einer oder mehr Personen derselben zu Nachtheil an solcher Bewilligung was vertuschen und hinter ihne verhalten möcht, dann weil ein jeder wissen wirdet, wie viel Hueb Ackers er hält und solchs in ein ordentlich Buech gebracht, hätte es sein geweisten Weg, was er auf ein Hub zu geben im Landtag bewilligt, dasselb und nicht mehr noch weniger wurde ihme zu erleäen geburen. Zudem ist nicht zu zweifeln, die vom Herrn- und Ritterstand auch die Underthanen auf dem Land durchaus, sowohl die Bürger und Inwohner in Städten werden viel lieber von der Hub ein gewisses und die Städt ein benannte Summa Gelds geben, als dass sie weiter wie bisher mit Beschwerung der Gewissen mit dem Dreissigisten sollen bedrangt werden. Doch do es dahin komben sollt, so muessten die Hueben, wie sichs gebuert, in der ganzen Kron Beheim gemessen werden, alsdann könnte nach Gelegenheit auf ein jede Hueb, es sei nun funfzehen weiss Groschen mehr oder weniger gesetzt und geschlagen werden. Wiewol wir bericht, weil die Kron Beheimb in die Läng bis 30, in die Breit 24 Meil Wegs und ein Meil dritthalb Hundert Hueben in sich halten soll, dass Beheim bis in dreimal Hundert Tausend Hueben ungefärlich haben möcht und auf ein Hueb funfzehen weiss gesetzt sich auf anderthalb Hundert Tausend verlaufen wurde; es ist aber noch zur Zeit nicht darauf zu fussen, sonder die Ausmessung wirdet es mitbringen und den Grund der Sachen dargeben. Und ob es wohl an dem, dass an einem Ort bessere Acker und Felder als an dem andern sein, so kann doch hernach in ferner Beratschlagung wohl solch Gleichheit getroffen werden, dass sich weder eins noch das ander Theil billicherweis zu beschweren wirdet haben.

Damit aber solche Hülf zu einem mehrern Ertragen gebracht, so werden E. Mt. eigenthumliche Herrschaften, item Pürgloss und Chomutau, sonderlich aber die Grafschaft Glatz, Eger und Elbogen auch mit eingezogen und die letzten drei Kreis insonderheit hieher auf den Landtag citiert und beschrieben werden muessen.

Woferr es nun den Weg erreichen und der Dreissigist wiederumben aufgehebt werden sollt, wie wir dann, so weit wir die Sachen verstehen und bedenken, kein anders E. Mt. raten kunnen, so wirdet auf diesen Punkt wohl zu trachten sein, weil durch den Dreissigisten die grosse Teuerung eingerissen und jetzo alle essende und andere Waaren in viel höhern Wert als zuvor in Kauf gehen, dass wiederumben in denen Dingen ein gewisse Satzung gemacht und das Armuet nicht beschwert, sonder die Waaren, weil nun die Handelsund Handwerchsleut den Dreissigisten nicht geben durfen, in rechtern wolfeilern Kauf gegeben, auch sonst der Uberfluss im Essen und Trinken, Kleidung und anderm, sonderlich bei dem gemeinen Mann, eingestellt wurde.

Weiter wirdet uns in E. Mt. Befelch auferlegt zu beratschlagen, was fur ein besserer Weg der Anlag und ordentlicherer Einbringung der Steuer und Biergefäll und derselben hinderstelligen und kunftigen Restanten, under anderm auch der Einnember halben furzunemben und zu erhalten sein möcht.

Soviel nun die Steueranlag betrifft, davon ist dieser Zeit unsers Bedenkens von unnöten viel Beratschlagung zu halten, furnemblich weil die Steuer auf zwei Jahr bewilligt und erst das ein Jahr jetzo verflossen, wir auch nicht wissen, worauf E. Mt. die Proposition richten und stellen wöllen: sonder wirdet vielleicht also bei dem Landtagsbeschluss bis zu Ausgang der Bewilligung verbleiben. Da aber E. Mt. in Bedacht wären, von der heuer bewilligten Steuer zu lassen und auf ein andere Hilf zu gehen, so möchten E. Mt. dieselb vielleicht auch auf die Hueben richten und ein gewisse Summa aufs Kriegswesen und das ubrige auf Bezahlung der Schulden gnedigist verordnen.

Und nachdem die Steuer und Biergefäll unangesehen, dass die Execution gegen den Restanten mit Einziehung ihrer Gueter und doppelter Erlegung des Biergelds hievor genueg geschärft, dannocht nicht eingebracht werden können und an beiden, der Steuer und Biergeld, nicht kleine Summa noch ausständig, daran aber gleichwohl die verordenten Steuereinnember, dass sie gegen den Restanten vermug des Landtagsbeschluess nicht verfahren, zum Theil auch schuldig, so will in allweg vonnoten sein, dass solchs den Ständen, gleichermassen furgehalten werde. Und hätten vermeint, weil sich bisher etliche, gegen denen die Execution furgenumben, nicht wenig beschwert, dass ihnen ihre Gueter sehr verderbt, auch grosse Zehrungen durchdie Einnember auf sie gangen, dass es hinfuro bei den Ständen dahin gerichtet würde, als nemblich, do von jemand die Steuer auf die bewilligten und angesetzten Termin nicht erleget noch ausgezählt und einen Monat furüber gehen liesse, dass derselb schuldig und verbunden wär, sich hieher auf das Prager Schloss wie an andern Orten [Wurde anstatt der Worte: "In Mähren" gesetzt.] auch beschieht, zu gestellen und verstricken zu lassen, von dem Schloss nicht zu komben, er hab dann sein Ausstand völlig richtig gemacht. Im Fall ers aber nicht thät und noch weiter säumbig sein wollt und die Steuer in Monatsfrist nach der Verstrickung nicht erleget, dass die Steuereinnember unverzögenlich auf sein Guet hinaus gezogen wären und was sie alldo finden, es sei Getreid, Vieh, Schmalz oder anders bis auf die Summa des Rests zu Geld gemacht hätten. Do aber E. Mt. von der vorigen Ordnung abzustehen Bedenken hätten, so muesst den Steuereinnembern ernstlich eingebildet werden, in Einmahnung mehrern Fleiss, als etwo diese Jahr her beschehen, furzunemben und die Execution nicht also lange anstehen zu lassen und endlich dar ob zu sein, dass sie, weil sie ihre Besoldung darumben nehmen und dazu bestellt und solches ihr Amt ausweiset, bei jedem Termin die Steuer völlig einbrächten.

Dieweil auch die Steuerraitung in Beheim noch von dem fünfundsechzigisten Jahr aussen stehet, so geruechen demnach E. Mt. auf jetzigem Landtag mit den Ständen dahin zu handlen, dass taugliche Commissarien vom Land zu Aufnembung solcher hinderstelligen Raitung verordnet werden, denen E. Mt. hernach auch raitungsverständige Personen zuegeben muegen.

Und nachdem die Ständ auf jungsten Landtag beide Gefäll, die Steuer und Biergeld, gar in ihr Hand gebracht, also dass weder E. Mt. noch auch wir von derselben wegen nichts damit zu thun, uns auch dieselben Einkomben, wann wir die auf E. Mt. insondern Befelch abfordern, nicht herausser gegeben werden wollen, wie dann jungstlich beschehen, do E. Mt. uns von Speier genedigist zuegeschrieben und befolchen, den ersten Steuertermin der Fürstl. D. Erzherzog Karln, unserm genädigisten Herrn, hinaus gehen Wien zu schicken, werden sich E. Mt. allergenädigist zu erindern haben, was fur Difficultet hierinnen furgefallen und wie beschwerlich wir das Geld letzlich nach langer Handlung und Aufschueb bis auf das Landrecht bekomben, so doch solcher Verzug E. Mt., wie wir von derselben Abgesandten vernomben, zu grossen merklichenachtheil gereicht und eine guete Summa ersparet hätt werden mugen, do das Geld bald Anfangs hinaus geschickt wäre worden. Derhalben werden E. Mt. dits auch bei den Ständen genädigist anmelden zu lassen wissen, auf dass hinfuran die Steuer und Biergeld, wann E. Mt. oder wir in derselben Namen und auf derselben Befelch abfordern, ohn Verwiderung von Handen gegeben und nit lang damit verzogen, auch sonst in Sachen notwendiger Bericht uns jederzeit mitgetheilt und E. Mt. die Händ nicht also gesperrt werden.

Wir erachten auch ein Notturft sein, dass E. Mt. nochmals versuchen hätten lassen, ob die Ständ dahin zu bewegen, dass ein Gegenschreiber oder Buchhalter den Steuereinnembern, der E. Mt. mit Eidspflicht zuegethan, zuegeordnet wurde, auf dass E. Mt. und auch der Cammer von demselben der Steuer halben, wieviel in der.Zeit verhanden und gefallen und was, auch bei wem und wieviel daran aussenstehet, gueten grundlichen Bericht haben und bekomben, auch sonst die Raitungen ordentlich gestellt und do Mangel vermerkt, dieselben zeitlich abgeschafft werden möchten. Do sie aber je därzu nicht zu bringen, dass doch die Steuereinnember E. Mt. sowohl als ihnen den Ständen mit Pflichten zuegethan und die Raitung sowohl E. Mt. als den Ständen zu thun schuldig wären. Dann sonst dergestalt, wie jetzo die Einbringung der Steuer und Bestallung der Steuer- und Biereinnember geschaffen und angeordnet, können wir bei den Sachen wenig oder gar nichts thuen, unsere Schreiben und Vermahnungen haben auch weder bei den Restanten noch bei den Einnembern dergestalt kein Ansehen, ungeacht dass dieselben in E. Mt. Namen ausgehen.

Mit den Biergeldrestanten könnt es auch gleichermassen also auf jetzigen Landtag wie mit den Steuerrestanten angeordnet werden; dann obwohl auf vorigen gehaltenen Landtagen dahin geschlossen, dass dieselben Restanten fur das Cammergericht hieher citiret und umb doppelte Erlegung des Biergelds ermahnet werden sollten, welchs dann diese Zeit her mehr als einmal beschehen und auch dieselben zum Theil allhier erschienen, so ist ihnen doch hernach auf ihr entliche Zuesag, dass sie solchen ihren Bierausstand, alsbald sie heimkomben, den verordenten Biereinnembern gewisslich erlegen und denselben nicht länger furhalten wöllen, vergunnt und zuegelassen worden, sich anheimbs zu verfuegen und ihrer Bewilligung nachzusetzen; sie seind aber den mehrern Theil demselben nicht nachkomben, derhalben sie vielleicht durch diesen Weg, wie die Steuerrestanten, auch zu Gehorsamb und Vollziehung zu bringen sein wurden.

Und nachdem bisher auf die Kreis- Biereinnember Besoldung E. Mt. bis in 1300 Schock meichsnisch jährlich so wol auf derselben Zehrung, wann sie das Biergeld hieher gebracht, und nicht weniger gangen, und doch dennocht dasselb nicht ordentlich eingemahnt worden, hätten wir vermeint. dass in demselben diese Ordnung auf ein Versuechen, doch nicht auf die Städt, sonder aufs Land zu verstehen, angestellt werden möcht, dass nun hinfuran solch Biergeld nicht derjenig, der es aussetzt und verkauft, sonder der es kauft und ausschenkt, ehe und zuvor er das Bier nimbt, das Biergeld zu Handen des Schreibers, der bei demselben Guet ist, oder do keiner vorhanden, dem Herrn selbst zuestellet und dasselb in ein Püchsen oder Truhen, so insonderheit darzue gemacht und verschlossen gehalten, verwahrt und zusamben gelegt, folgunds neben einem Bekanntnussbrief, dass mehrers nicht die Zeit uber gebräut worden, den Einnembern, die sonst in den Städten das Biergeld, so alldo in der Stadt gefällt, einnemben und verraiten, allweg zu Quartalszeiten zuegestellt hätten. Dardurch wurden die Rest verhuet und sich E. Mt. auf die Biergefäll umb soviel desto gewisser zu verlassen haben und die Kreiseinnember des Biergelds abgestellt, ihre Besoldung, so bisher in jedem Kreis sambt der Zehrung aufgangen, erspart und verhoffenlich ein bessere Richtigkeit gehalten werden mügen. Und war allein umb das zu thuen, dass den Einnembern in Städten ihre Besoldung umb etlich wenig Schock Groschen, weil sie ein mehrers als zuvor zu verrichten, gebessert werden müsste, welchs doch nicht viel austragen wurde. So hätten sich auch die vom Herrn- und Ritterstand, so Bier bräuen, dessen nicht zu beschweren, weil ohne das ein jeder sein Biergeld in die Haubtstadt desselben Kreis zu antworten schuldig. Es hält auch fast ein jeder, so Bier bräuet, einen Schreiber oder Diener, der den Bräuurbar versiecht, dass also kein sonderlicher Unkosten darauf gieng, und do gleich kein Schreiber bei demselben Guet nicht war, so ist doch dem Inhaber desselben Guets ein schlechte Muhe, das Biergeld also, ehe das Bier hinweg gefuert wirdet, von den Krätschmern oder andern anzunemben, dessen sich auch keiner zu beschweren, sonderlich weil das Biergeld jetzo auf den Krätschmer und nicht den Verkaufer kombt.

Im Fall aber dies bei den Ständen, welchs wir uns doch nicht versehen, nicht zu erhalten oder dass E. Mt. sonst Bedenken hätten vor Ausgang der jungst beschehenen zweijährigen Bewilligung solchs an die Ständ gelangen zu lassen, so geruehen doch E. Mt. die Sach dahin zu richten und zu befurdern, dass es mit Bestellung der Biergeldeinnember in Kreisen in den vorigen Stand und Wesen gebracht werde, also dass E. Mt. dieselben ihres Gefallens zu bestellen und zu ordnen und nicht sie die Stände Macht haben, dann bisher die Erfarung geben, was guets mit Verordnung untauglicher Biereinnember ausgericht.

Und wiewol im Postscripta E. Mt. an uns ausgangenen Schreibens auch dits gedacht wirdet, ob es sich nicht thuen liesse, das Biergeld in den Kreisen und Städten in Bestand zu verlassen, so wirdet sich doch nicht wohl schicken aus Ursachen, dass es ein unbeständig Gefäll ist und ein Jahr mehr, das ander weniger einkombt, derwegen sich niemand, wie zu besorgen, darumben annemben oder sich mit E. Mt. in Handlung einlassen wurde; dann weil das Biergeld jetzo, do es zu E. Mt. Handen eingenomben und verrait wirdet, nicht völlig und gahr langsamb von den Leuten ein und zusamben zu bringem, wieviel beschwerlicher wurde es hernach zugehen, do die Leut in Erfahrung koben, dass E. Mt. dasselb jemands andern bestandsweis verliesen, und muessten eintweder E. Mt. oder derselbig, ders annembe, hierinnen vervortelt werden.

Was dann diejenigen Personen, so Steuer und Biergeld restieren und doch bei E. Mt. Schuldenausstand zu haben vermeinen, betrifft, ist es wohl an dem, dass auf jungstem Landtag sondere Personen vom Land darzue deputirt, die neben der beheimbischen Cammer mit denen, die also Anforderungen suechen, abraiten sollen, wie dann auch solchs mit etlichen in Vollziehung kumben, etlich aber haben sich gleich wohl eingestellt, und do man von ihnen ihre Anforderung in Schrift begert und sie vermerkt, dass sie nicht bestehen wurden, sein sie wiederumben unverrichter Sachen, auch unangesagt von hinnen verruckt, inmassen solchs aus beigelegter Abschrift des Auszugs, mit wem bisher abgerait und nach sonderm der Cammer Bericht abgerait werden soll, zu befinden.

Derhalben die Sache bei jetzigem Landtag dahin zu dirigiren sein wirdet, auf dass allen, so Anforderungen bei E. Mt. haben wöllen, ein gewisser Termin zu ordentlicher Furbringung ihrer bei E. Mt. vermeinten Schuld ernennt und angesetzt werde, dergestalt, wo einer oder der ander fursetzlicherweis aussenbliebe, dass er derselben Anforderung verlustig und die hinterstellige Steuer und Biergeld zu erlegen schuldig wär; do ers aber nicht thät, dass die Execution gegen ihne wie gegen andern furgenomben wurde, dann sonsten suechen sie allerlei Ausflucht zu ihrem besten und E: Mt. zu Nachtheil. Welches alles E. alt. wir anfs kürzist, doch gueter unterthänigister treuherziger Meinung nicht verhalten sollen....

Post scripta. Würdet uns in der Cammerordnung befohlen dahin zu trachten und bei den Herrn obristen Landofficierern anzuhalten, dass die Bräuhäuser in jedem Kreis besonder visitirt und aufs neue sambt eines jeden Inhabers Namen beschrieben und glaubwurdige Abschriften ins kunftige desto sicherer Probung willen der Biergelderraitungen auf die Cammer gegeben werden sollen. Dieweil aber... [Einige ganz unleserliche Worte.] solche Visitirung und Beschreibung ohn der Stände Vórwissen furzunemben bedenklich sein wurde, so geruhen demnach E. VIt. diesen Artikel auf jetzigem Landtag auch richtig zu machen, auf dass wir hernach E. lit. gnädigsten Anordnung gehorsamblich nachsetzen mugen.




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