302. Resolucí císaøská na zprávu komory èeské v pøíèinì rùzných komorních a zemských záležitostí.

VE ŠPÝRU. 1570, 13. øíjna. Ms. souè. v arch. èesk. místodržitelství.

Wir haben euer ausfuerliche Antwort auf unser noch hievor zu Prag ubergebnes Libell unsers beheimbischen Cammerwesens von dato den 26. Augusti mit Gnaden angehört und vernomben, und folgt darauf, alsviel vonnöten, unser genedige Resolution und Antwort.

Und alsviel erstlich euern befundenen Unterschied ermelts beheimischen Cammerwesens jährlichen Einkumbens und entgegen der Ausgaben auch der darauf liegenden Haubtsumma und Interesse anlangt, hat bei unser Hofcammer kein anderer Uberschlag gemacht mügen werden, als wie die darzue deputirten Rät und Personen aus unserer beheimischen Cammerbuechhalterei und derselben ubergebnen Auszügen Bericht empfangen, denen sie auch billich nachgangen. Befrembt uns auch nicht wenig, dass sie die Buechhalterei umb des Cammerwesens Gefäll und Schulden so wenig bericht und umb so weit gefehlt soll haben, auf die man sich doch billich gründlich verlassen soll mügen, welches auch dem Buechhalter in allweg zu verweisen. Aber wie dem, so lassen wirs bei euerm avjetzt gemachten Uberschlag, als die ohne Zweifel allem Wesen gründlich nachsuechen lassen und die Beratschlagung darnach gerichtet, mit Gnaden bleiben.

Wir befinden aber gleichwohl, dass die Mehrung des Schuldenlasts und derselben Interesse zu guetem Theil daher folgt, dass des Herzogen in Baiern und Markgraf Hansen zu Brandenburg sambt andern mehr Posten darzue kumben, so in den vorigen der Buechhalterei Auszügen nit begriffen gewesen.

Und ob wir nun wol euerm Uberschlag nach verstanden, dass sich der Hinderschuss ermelts Cammerwesens Einkumbens gegen denen unvermeidlichen Ausgaben, darunter auch die Interessebegriffen, unangesehen des einen eingeraumbten Biergroschens, davon hinnäch sonderbar Meldung beschehen wird, noch auf 66.232 Gulden 59 Kreuzer 2 Pfening erstrecken thue, und dass ihr derwegen neben unsern beheimbischen Herrschaftsgefällen auch noch einen Biergroschen zu Hilf solches Abgangs zu bewilligen begehrt, wir auch zu Erhaltung Glauben und Trauens und ingemein des ganzen Cammerwesens ganz genediglich darzue geneigt wären, so habt ihr doch gehorsamblich zu erachten, wei die Biergefäll zu unserm Hofstaat deputiert, uns auch bei denen ein Zeit her vollbrachten und kunftigen unvermeidlichen hin und wieder Reisen mit unserm Hofläger, desgleichen mit beiden Hochzeitfertigungen ein merklicher Kosten aufgehet, dass wir des ersten Biergroschens schwerlich entraten, zu geschweigen, dass wir noch einen hinzuegeben sollen.

So seint auch unsere beheimbische Herrschaftgefäll den Fuggern von wegen ihrer ein Zeit her dargeliehnen hispanischen Wechsel, die sich auf ein ansehenliche Summa erstrecken, verwiesen, welche Verweisung durchaus nit aufgehebt mag werden, also dass auch in gueter Zeit einiche Raitung darauf nit zu machen ist.

Und dieweil dann hievor bei uns furkumben, dass sich die Steuerund Biergeldsrestanten bis zu End des 64. Jahrs allein in Beheimb bis in 57.000 Thaler ausserhalb der nachfolgenden als 65., 67. und 68. Jahr, die auch was nambhafts treffen werden, erstrecken und noch uber das bei den Ambtleuten aller Orten bis zu End des 65. Jahrs bei der teutschen Expedition in 72.000 und bei der beheimbischen in 76.000 ohne die andern folgunden Jahr per resto aussenstehen, und da anderst mit Einbringung solcher Restanten ein embsiger Ernst und Fleiss ohn einichen Respect der Personen angewendet wurde, so halten wir gnediglich darfur, es möchte diesem Last und befundenem Abgang guetermassen gesteuert mugen werden, wie dann hiemit unser gnediger Befelch ist, ihr wollet euch diesen Artikel, darauf dann auch das Haubtstuck unserer Cammer Reputation und Credits beruehet, mit allern treuem Fleiss und Ernst angelegen sein lassen, und wo euch etwo andere unsere Cammersachen daran verhindern wollten, dass ihr ehe einen oder mehr aus euerm Mittel erkieset, die dergleichen Restanten und Schuldensachen vor andern Geschäften oblägen und dies Werk unablässib trieben, des Versehens, wann man einmal die verfallnen Interesse und ander genötige Ausgaben durch Mittel solcher Restanten - Einbringung mildern künnet, es solle dem Wesen alsdann nach und nach desto leichter geholfen werden, wie wir dann auch gnediglich entschlossen, euch diesfalls ausserhalb der 17.000 Gulden, so zu dem hungerischen Gränitzwesen deputiert seind, in ermelte Restanten einicher Eingriff nit zu thuen, sonder allerdings zu Enthebung oftgedachter Cammer Credits erfolgen zu lassen. Indess kumben wir wills Gott wieder gen Prag, so wellen wir alsdann im Fall der Noth weiter Fursehung thuen.

Dass ihr dann den einen eingeraumbten Biergroschen nit höher als bis in 30.000 Gulden anschlagt, unangesehen, dass wir denselben auf 40.000 Gulden geschätzt, da wollen wir wohl nit zuwider sein, dass die ersehnen Raitungen mehrers nit mit sich bringen; ihr wisst aber entgegen selbst, dass dieselben Raitungen mehrers nit in sich halten, als was eben die bekennten Personen bar erlegen, die andern aber, die sich gar nit bekennen, deren doch bisher gemeinglich der dritt und zum wenigisten der viert Theil gewesen, wird darinnen gar nit gedacht. Wir achten aber fur gewiss, wo die Biersgefäll völlig und treulich erlegt und eingebracht, es wurde die Ertragung eines Biergroschens nit weit von 40.000 Gulden fallen, wie wir dann der gnedigen Hoffnung seind, es werde die in negstem Landtag statuirt Ordnung, wie es hinfüro mit Reichung und Einbringung des Biergelds gehalten werden solle, soviel wirken, dass die künftig Ertragung die verschienen Raitung ubertreffen werde, welches aber die Zeit zu erkennen [geben] wird.

Dass ihr dann ferner begert, mit unsern obristen Landofficirern umb Herausgebung der bisher einkumbenen Dreissigstsgeiäll zu Bezahlung deren Schulden und Interesse, die sich auf negstkommend Galli verfallen werden, Handlung pflegen zu lassen, da tragen wir gnediglich Sorg, es werde bei ihnen diesfalls nichts zu erhalten sein, dann euch selbs wissend ist, wie hart die Ständ zu der bewilligten Herausgab des ersten Termins und allererst auf Weihnachten zu bewegen gewesen, zu geschweigen, dass erst noch ein solche unzeitige Anticipation an sie gemuetet werden solle. Zudem so müessen die Präger Städt ihres Furstands gegen dem Kisl daraus enthebt werden, und ist dannocht ein Beisorg zu haben, es werden dieselben Gefäll gegen diesem prägerischen Furstand, der sich auf 38.000 Gulden erstreckt, nit wohl erklecken, wie euch dann selbs unverborgen, wasmassen er Kisl so hart auf sie die Präger dringt und in allweg dieser Hilf unvermeidlich vonnöten, darwider dann verhofflich auch die Ständ kein Bedenken haben werden, weil diese Geldpost durch ihrer der Präger Furstand zu einer beheimbischen Schuld worden ist. Darumben werdet ihr in allweg bedacht sein müessen mit denselben Parteien, deren Termin auf Galli verstreichen, bestes Fleiss dahin zu handlen, ob sie noch ein Zeit lang aus dem Weg hielten und sich an Bezahlung der Interesse benüegen liessen, oder aber im Fall bei einem und dem andern nichts zu erlangen, mit Einbringung der Restanten desto stärker furgehen oder sonst in ander Weg soviel Gelds aufbringen, davon dieselben Posten abgelegt mugen werden.

Was dann den andern Hauptartikel nemblich die Bergfristung anlangt, befinden wir bei uns selbs genediglich, dass der furderlich Beschluss und Aufrichtung derselben ganz höchlich vonnöten wäre; ihr wisst aber selbs gehorsamblich, dass es bisher an unserm Theil nit erwunden, sonder dass der Aufzug alleiri aus der Ständ darwider movierten Difficulteten erfolgt, und wirdet diesfalls unsers Besorgens eher nichts fruchtbars zu handlen sein, als bis zu unserer Wiederankunft gen Prag, alsdann ihr uns destwegen wieder vermahnen sollet.

Was dann sonst zum dritten die Visitierung unserer Bergund anderer Ambter anlangt, däruber habt ihr schon in einem andern jungst ausgangenen Befelch notwendigen Bescheid, in welcher Visitation auch die Bereitung der Wäld begriffen mag werden, darauf ihr dann sonderlich in Stellung der Instruction gedacht sein sollet.

Was aber unter andern die Pressnitzischen Wäld antrifft, dieweil der von Hassenstein die Pfandverschreibung ihme zu Nutz und Vortl extendieren will, so haben wir dieselb Sachen unsern Hofrechtsgelehrten zu beratschlagen ubergeben lassen, darüber wir hinnach Bescheid geben wellen.

Was dann die Abstellung der Glashütten zu Verhüetung der schädlichen Holzverschwendung, als auch der Eisen- und Alaunbergwerch betrifft, deswegen sollet ihr uns in kunftiger Beratschlagung der Landtags- Cammerartikel gehorsamblich vermahnen.

Anlangend zum vierten die Abraitung der Gegenschulden, umb deren willen etliche Parteien ihre Steuerund Biergeldsgebürnussen innen zu behalten vermeinen, lassen wir uns euere destwegen beschehene Verordnung und dabei angehängtes Erbieten gnediglich gefallen, allein wellet in allweg bedacht sein, dass dies Werk anhäbig getrieben und uns zu Nachtl nichts versaumbt werde.

So wellen wir auch der Steuer- und Biergeldseinnember halber euerer anerbotenen gehorsamen Vermahnungen zu kunftigem Landtag mit Gnaden gewertig sein.

Zum, fünften vonwegen Erkundigung der Einkummen in beiden Landvogteien Ober- und Niederlausnitz und was einem jeden Landvogt kunftig fur ein Unterhaltung daraus bestimbt werden möchte, wellen wir euers gehorsamben Berichts, wann euch die Erkundigung zu Handen kumbt, auch mit Gnaden gewärtig sein, allein wellet solches und sonderlich mit Niederlausnitz, weil der neu angeund Landvogt in kurz eingesetzt werden solle, befürdern, darunter ihr auch der Steuern, die der negstgewesen Landvogt daselbst von den Urbarsunderthanen, als uns furkumbt, zu seinem eignen Nutz eingenumben und unverrait behalten haben solle, gleichsfalls zu erkundigen und zu berichten nit vergessen wellet.

Alsviel dann zum sechsten unser beheimbische Buechhalterei und erstlich das Bedenken, ob das Wesen mit einem oder zweien Buechhaltern ersetzt solle werden, betrifft, in dem haben wir euch allbereit hievor durch einen sondern Befelch Bescheid geben lassen, dem ihr also zu geleben werdet wissen.

So lassen wir uns auch gnediglich gefallen, was ihr fur ein Austheilung und etlichermassen Ersparung unter den andern Buechhaltereipersonen angeordnet habt, allein dass ihr darob seid und das Buechhaltereiwesen desto ofter visitiert, damit solche Anordnung continuirt werde.

Wir seind auch gnediglich zufrieden, dass die ubrigen Buechhaltereipersonen, deren man jetzt nit mehr bedurftig, auf unsern beheimbischen Herrschaften oder sonst nach Gestalt eines jeden lualität zu Diensten untergebracht oder sonst mit leidlichen Abfertigungen, die ihr uns aber zuvorin specie nambhaft machen sollet, versehen werden. Wir achten aber gnediglich, es werden wohl Gelegenheiten mit Diensten verhanden sein, dardurch die Abfertigungen als viel müglich zu ersparen, wie wir dann den Paul Hofmann, inmassen hernach folgen wird, allbereit zu unserm Joachimsthalischen Zehentgegenschreiberambt kumben zu lassen entschlossen, dessen Platz in der Buechhalterei euerm selb Vermelden nach weiter nit ersetzt darf werden.

Wir seind auch mit euerm gehorsamen Bericht als viel die Canzleipersonen betrifit, gnediglich zufrieden, nur dass sie in Sorg und Fleiss erhalten und in kunftigen Veränderungen uns keiner benennt oder fürgeschlagen werde, er sei dann gar wol tauglich, auch seines Thuens und Wesens hatben wol erkennt und probiert, damit also nit die Personen, sonder der Dienst versehen sei.

Zum siebenden vonwegen deren in jungster Aufruer fur strafmässig befundenen Personen Revers lassen wir uns euer gehorsambe Fürsorg mit Gnaden wol gefallen, seind auch darauf entschlossen, weil wir verstehen, dass dieselben Revers dreifach gefertigt seind, den einen Theil bei euch beleiben und die andern zwen Theil von dannen erheben, davon einen, als nemlich den andern Theil, beiunserer Hofcammer und den dritten in unserer niederösterreichischen Schatzregistratur verwahren zu lassen; allein wellet noch darmit inhalten, bis wir wieder in unser Erbkunigreich und Land mit Hilf des Allmächtigen kommen und auf ein Zeit ein bleiblichs Hofläger halten, uns alsdann destwegen umb weitern Bescheid vermonen.

Was ihr dann zum achten vonwegen Verwaltung des Rentmeisterambts, auch der Cammersboten und Abthueung des Botenmeisterambts, sowol auch der Verordnung bei dem Bauschreiber gehandlet, daran habt ihr zu unserm gnedigsten Gefallen rechts gethan; allein wellet endlich darob sein, dass die Cassa bei dem Rentmeisterambt durch beide, als Verwalter und Gegenhandler, ordenlich und steif gehalten und kein Excess darwirder gebraucht werde.

So wellen wir auch der Bauschreiberamts - Instruction euerm gehorsamben Erbieten nach neben angehengten euerm rätlichen Guetbedunken mit Gnaden gewertig sein.

Was dann zum neunten die Erkundigung und Beschreibung der confiscierten Gueter und derselben Verkauf oder noch bleibenden Theils berüert, kann der Auszug, darauf ihr euch lendet, bei unser Hofcammer diesmal nit gefunden werden. Wellet demnach denselben wieder verneuern und mit allem gueten gegrundten Bericht, daruf man sich endlich verlassen müge, ausfuern, uns folgends mit ehistem uberschicken.

Anlangend zum zehnten unserer Kron Beheimb teutsche auch beider Markgrafthumben Lausnitg Lehensregistraturn wissen wir uns einichs Libells, so der jetzig teutsch Lehenshaubtmann in so neulichen Jahren ubergeben haben solle, nit zu erindern; gesetzt aber, dass es beschehen sei, so werden sich doch vermuetlich siderher allerei Veränderungen darinnen zuegetragen haben. Derwegen wir dann entschlossen seind, nit allein diese teutsche Lehenssachen, sondern auch die in beiden I,ausnitzen, weil uns von keinem Landvogt noch nichts derwegen zuekumben, zu uns zu erfordern und euch älsdann begertermassen Abschriften davon zuekumben zu lassen.

Betreffend zum eindliften die Inventur der alten beheimbischen Registraturn, dieweil verstanden wirdet, dass bei unserm Cammerwesen zu Prag nichts dienstlichs befunden wirdet, so haben wir anjetzt wiederumben unser Hofcammer in Osterreich gnediglich vermahnen lassen, dass sie denjenigen Schriften, was etwo vor Jahren und sonderlich vor der pragerischen Brunst vonwegen der beheimbischen Regalien und Einkumben zu unserer Hofcammer kommen sein möchte, mit Fleiss nachsuechen, und was darunter dienstlichs befunden, uns dasselb uherschicken solle, dess wir euch alsdann communiciern lassen wellen.

Als haben wir auch bei unserm obristen beheimbischen Canzler in seiner Expedition derwegen nachsuechen zu lassen verordnet.

Zum zwelften anlangend die Cammerzins, Ungeld und Scheffelgeld in unsern beheimbischen Städten, lassen wir uns gnediglich gefallen, dass die Cammerzins als gewisse Einkumben durch unsern Untercammerer ohne Bestandverlass zu seiner Verraitung eingenumben, der Ungeld und Scheffelgeld aber als ungewisse Gefäll den Städten umb ein gewisses im Bestand, als hoch derselb zu bringen, ausgelassen und durch gemelten Untercammerer einzubringen verordnet werde. Welchem ihr dann also nachzukummen werdet wissen.

Was aber der Juden Zins betrifft, da tragen wir also wol Fursorg, es sei umb des verschienen willen von ihnen nichts mehr herauszubringen; so wird sie auch das kunftig, weil sie numehr von den Ständen in das gemein Mitleiden gezogen, gar schwer ankumben. Aber wie dem, so wellet mit ihnen dahin handlen lassen, weil unsere Städt in Beheimb neben der Steuer, Biergeld und Dreissigisten auch ihre jährliche Cammerzins ohne Weigerung reichen, dass sie ihren Cammerzins der jährlichen funf Hundert Schock Groschen wo nit gar völlig, doch zu guetem Theil, so weit es ihnen immer erschwinglich, auch jedes Jahrs zu rechter Zeit entrichten wellen. In dem wir euch dann unsern gnedigen Gewalt gebem, mit ihnen derwegen, doch nit auf immerwerund, sonder allein auf Wolgefallen zu schliessen, welchen Beschluss ihr uns alsdann zu wissen machen sollet.

Wir lassen uns auch zum dreizehenden den Artikel des Cammerprocuratorsambts halben, was ihr euch derwegen unserer gnedigen Verordnung nach mit dem Cammerprocurator zu handlen, euch auch einer Instruction zu vergleichen gehorsamblich anerbieten thuet, mit Gnaden gefallen; allein wollet solches mit ehister Mügligkeit in Vollziehung bringen, uns auch dieselb Instruction vor deren Verfertigung zum ersehen uberschicken.

Betreffend zum vierzehenden die Visitation und Bereitung unserer geistlichen Gueter in Beheimb, die noch von den Geistlichen innengehalten werden, haben wir gnediglich verstanden, was ihr vermeinet nit allein in Beheimb, sonder auch in Märhern, auch Ober- und Niederlausnitz fur Commissarien zu gebrauchen sein. Wir hielten aber unserstheils genediglich darfur, wo an jedem Ort die besten zwen, die euch zum forderisten wol bekannt wären, erkiest und bei den furnehmbsten Verrichtungen einer aus euerm beheimbischen Cammerratsmittel, der das Directorium fueret, auch hierzue furgenumben und ihnen daneben aus unserer beheimbischen Cammercanzlei und Buechhalterei die Notturft tauglicher Personen zuegegeben wurden, es solle darmit ein Benüegen sein.

Und befehlen euch darauf gnediglich und wollen, dass ihr die besten qualificirten Personen daraus erkieset, euch einer oder zweier Personen aus euerm Mittel, weil die Bereitungen an mehr Orten gereichen, soviel ihr entrathen könnt, mit einander vergleichet und uns hernach mit euerm fernern räthlichen Guetbedunken gehorsamblich benennet. Was aber dieselben Commissarien handlen sollen, das stehet an einer Instruction, welche nach detn Formb der österreichischen beschehnen geistlichen Visitation und der darauf erfolgten Bewilligung zu Unterhaltung der Gränitzen aufgericht und euch hinnach mit weiterm Befelch uberschickt werden solle. Mittlerweil aber wellet alle hierzue notwendige 7.uebereitungen verschaffen, damit, wann euch solche Instruction zuekumbt, dass alsdann die Bereitungen gestracks fortgehen mügen.




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