293. Zástupcové šlechty Chebské a města Chebu činí císaři Maximiliánovi představení v příčině privilejí kraje Chebského, aby usnešením sněmu království Českého říditi se nemuseli.

1570. Opis. souč. v arch. města Chebu.

... E. Röm. Kais. Mt. haben wir jungstlich anstatt und in Namen der Ritterschaft des Egrischen Kreis sowohl auch Burgermeister, Rath und Gemeind der Stadt Eger sambt allen des Kreis Inwohnern neben mundlichen Anbringen ein Supplication underthenigst praesentirt, darinnen wir, wess und worin sich dieselben wider der Stände der löblichen Kron Beheimb in jungstverschienen 69. Jahr beschehene Einziehung in ihren Landtagsbeschluess und was sie noch von berurten Kreis der Steuer und Hilf halber zue muten Vorhabens sind, zuem höchsten beschwert befinden, allerunderthenigist angezeigt, auch die Ursachen, warumben sie wolermelte Stände solches Furnembens und Beginnens nicht befueget zue sein vermeinen, kurzlich ausgefuert haben. Wann aber solche Ausfuerung principaliter auf nachfolgenden Puncten beruhet:

Erstlich dass der Egrische Kreis von weilund Kaiser Ludwig dem Baier dem durchleuchtigsten Fursten imd Herrn Herrn Johann Kunigen zue Beheimb, hochloblichster Gedächtnuss, doch anderer Gestalt nicht, dann allein mit den Diensten und Underthenigkeit, darmit er zuvor dem heiligen römischen Reich zugethan gewesen, vorsetzt und dem Rath und Gemeind der Stadt Eger zuegesagt, sie wiederumb zu dem Reich zu lösen.

Zum andern dass höchstgedachter König Johann unsern Principaln, der Ritterschafft auch der Stadt und Inwohnern des Kreis gegen der Huldung, so sie Ihr Kunigl. Mt. als ihrem angehenden Pfandherrn gethan, zngesagt und sich gegen ihnen vorpflichtet, dass sie bei allen ihren Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten, die sie von römischen Kaisern erworben und von Alters hergebracht haben, gelassen werden und niemands andern dann Ihrer Königl. Mt. eigner Person immediate underworfen sein, dass auch weder von Ihrer Königl. Mt. noch derselben nochkombenden Kunigen zu Beheimb einicher Bern oder Landsteuer von ihnen nicht begert, erfordert oder genomben, noch vielweniger jemandes andern, wer der sei, solches zu thun vorstattet werden solle.

Zum dritten, nachdem sich auch die Stadt Eger gegen den Königen zu Behem zu etlichmalen in begebner Widerwertigkeit mit ihren getreuen Diensten und Darstreckung ihres äussersten V ermugens also erzeigt, dass sie darueber in grosse Unvermugenheit und uberschwenkliche Schulden eingewachsen, dass ihnen in Erwegung dessen und zu geburlicher Remuneration und Ergötzligkeit solcher treuer Dienst und gemeiner Schäden uber angeregte König Johanns Obligation, Zuesag und Verpflichtung von etlichen Königen diese Begnadung wiederumb de novo gethan ist worden, dass sie aller Steuer, Bern und anderer Auflagen, wie die genennt werden möchten, befreiet sein sollen.

Zum vierten, ob sie wol zue Zeiten in furgefallenen Contributionen und Besteuerungen auch mitgelitten, dass sie doch auf die Stände der Kron Beheimb und ihre Landtagsbeschluss kein Respect gehabt, sich auch nach denselben nicht geachtet oder sich ihnen gleich besteuern lassen, sonder dass die Königl. Mt. durch Commissarios mit ihnen insonderheit handlen und ihnen jedesmals gegen ihrer Vorehrung genuegsambe Revers und Versicherung, dass ihnen solches an ihren Privilegien, Exemption, Immunität und Gerechtigkeiten unnachtheilig sein soll, zustellen lassen.

Zum funften, dass die Ritterschaft und die Stadt Eger bei solcher Exemption, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten länger dann dritthalbhundert Jahr geruhiglich gelassen, auch von keinem König zu Behemb und umb soviel dest weniger von den Ständen, ausser was itzt furgenomben werden will, darwider nicht beschwert worden seien.

Auf dass nun solche Puncta geburlich verificirt und beglaubiget werden mögen, so haben wir etliche darueber verlautende briefliche Urkunden, Privilegia und Freiheiten durch einen offenbaren Notarium ordentlich vidimieren lassen, welche E. Kais. Mt. wir hiemit underthenigist exhibiern mit underthenigister Bitt, E. Kais. Mt. geruechen dieselben zu ubersehen und beruhrten Kreis allergnedigist darbei zu schutzen und zu handhaben.

Und soviel den ersten Punkten belangt, wird derselbe mit der vidimirten Copi Kaiser Ludwigs Briefs beglaubiget, daraus E. Kais. Mt. gnedigist zu ersehen, dass die Stadt Eger sambt dem Kreis mit denen Diensten, darmit sie dem römischen Reich zugethan gewesen, vorsetzt worden, mit der Zusag, dass er wiederumb zu dem Reich gelöst und frei gemacht werden soll.

Der ander wird erwiesen mit Kunig Johanns Obligation und Vorschreibung, so Ihr Königl. Mt. dem Kreis und der Stadt Eger, dass sie derselben als ihrem angehenden Pfandsherrn gehuldet haben, zugestellt, sowohl auch mit Kaiser Sigmunds Confirmation und Begnadung, von welchen beiden wir glaubwirdige Vidimus einlegen.

Zue Cenfirmation und Bestätigung des dritten Punktens übergeben E. Kais. Mt. wir von König Johanns, König Vladislai und König Ludwigs Privilegien glaubwirdige Vidimus, daraus E. Kais. Mt. allergnedigist zu ersehen, dass diesem Kreis solche Immunität und Steuerbefreiung nicht allein aus Gnaden, sonder umb desselben treuer Dienst, erlittener Schäden und ausgezälten Geldes willen concediert und mitgetheilt worden ist.

So wird auch der vierte Punkt mit König Wenzeslai, Kaisers Ferdinandi hochlöblicher und seliger Gedächtnuss, sowohl auch E. Kais. Mt. selbst eigenen gegebenen Reversen, davon wir Vidimus einlegen, dargethan und bewiesen.

Was dann den funften Punkten belangt, nemlich dass sich unsere Principal die vom Adel sambt dem Rath und Gemeind der Stadt Eger länger dann dritthalb Hundert Jahr in geruehiger Possession vel quasi obberuerter Exemption, Frei- und Gerechtigkeiten gewesen und verblieben, darin und darwider auch von niemanden turbirt oder in einicherlei Weis beschwert worden seien und also durch solche unerdenkliche Zeit vermög der Recht das erlangt haben, dass sie, im Fall ihnen gleich obangezogene Obligation, Zuesag und Vorpflichtung hochstgedachtes König Johanns und dann anderer König concedirte Exemption und Steuerbefreiung mit schriftlichen Urkunden zu belegen oder in ander Weg darzuthuen unmuglich wär, jedoch darfur geachtet werden muessen, als hetten sie sich solcher Frei- und Gerechtigkeiten aus kaiserlicher Cóncession und Begnadung gebracht und noch, das ist in facto notorium, wird auch weder von den Ständen der löblichen Kron Behemb noch jemanden andern ichtes darwider aufgebracht werden mögen, und in jure wolgegruendt, sintemal usus eiusmodi ultra memoriam temporis einer kaiserlichen Concession, Freiheit und Begnadung aequiparirt und vorgleicht wird.

Letzlichen und zu mehrem grundlichen Beweis obvermelter Punkten, auch gänzlicher Confirmation und Bekräftigung deren darueber producirten Privilegien ubergeben E. Kais. Mt. [wir die] auf dem anno 66. zue Augspurg gehaltenen Reichstag selbst eigne allergnedigiste mitgetheilte Confirmation.

Dieweil dann durch diese exhibuirte Urkunden alles das, darauf unser E. Kais. Mt. jungst ubergebne Supplication principaliter fundiert und ergruendet ist, unsers Verhoffens zur Notturft bescheint, erwiesen und dargethan ist, so bitten wir noch, inmassen in derselben neben mehrer Ausfuerung underthenigist gebeten worden, der allerunderthenigisten Hoffnung und Zuvorsicht, E. Röm. Kais. Mt. werden solches alles gnedigist erwegen und vielberurten versetzten und sonst unvermugenden geringen und hochbeschwerten Kreis bei der Billigkeit gnedigist schutzen, auch jemandes ichtes wider denselben, so obangezognen wolerworbenen und lang hergebrachten Privilegiéri, Rechten und Gerechtigkeiten in einem oder dem andern nachtheilig sein möcht, furzunemben nit verstatten. Das seind umb E. Kais. Mt. wir neben vielgedachten unsern Principaln höchstes Vermögens allerunderthenigist zu vordienen gehorsamest willig.




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