292. Instrukcí daná vyslaným, kteréž byli šlechta Chebského kraje a mìsto Cheb k císaøi vypravili, aby proti tomu, že by vedle usnešení snìmovního v odvádìní berní s ostatními obyvateli království Èeského rovnost zachovati museli, privilejemi Chebsko ohradili.

V CHEBU. 1570, 19. srpna. Opis. souè. v archivu mìsta Chebu.

Instruction auf deren vom Adel im Kreis und eins ehrbaren Raths, Gerichts und Gemein der Stadt Eger Abgesandte, die edlen, ernfesten, hochgelarten und weisen Bernhard Schmiedl Burgermeister, Christof Elbogner von Underschönfeld zue Ottengrün und Peter Knöllen, der Rechten Doctoren und Syndicum, was dieselben bei der Röm. Kais. Mt. underthenigst anbringen, werben und handlen sollen.

Erstlich sollen sie auf geburliche Praesentation und Uberantwurtung unsers Credenzschreibens Ihr Röm. Kais. It. nnser allerunderthenigste gehorsambste Dienst anzeigen, auch Ihr Mt. umb allergenedigiste Audienz und notturftige Verhör unsers beschwerlichen Anliegens underthenigst bitten und darauf derselben in demutiger Underthenigkeit furtragen:

Ob uns wol unverborgen, dass Ihr Röm. Kais. Mt. jetziger Zeit mit vielen hochund wichtigen des heiligen römischen Reichs Obliegen und Geschäften beladen und derwegen nichts liebers gewöllt hetten, dann dass Ihrer Röm. Kais. Mt. wir auf diesmal underthenig verschonen und bessere Gelegenheit der Zeit und Orts erwarten hetten mögen, so seie doch die Gelegenund Wichtigkeit unsers hochbeschwerlichen Obund Anliegens dermassen geschaffen, dass uns die eusserste Noth ungeachtet dieser und allerhand anderer Angelegenheiten zue Ihrer Mt. als unserer höchsten und einicher Zuflucht getrieben.

Dann nachdem die Stände der löblichen Kron Behem Ihrer Mt. uf jungst gehaltenen Landtag zue Prag des Dreissigsten und anderer in demselben beschlossener Artikel halber ein underthenigste Bewilligung géthan und uns, die wir darzue nicht erfordert worden sind, darvon nichts gewusst, auch darein nicht consentirt haben noch haben könnten, in solchen Landtagsbeschluss eingezogen, folgends auch durch zwene Befelch, denselben in Stadt und Land in allen darin begriffenen Punkten und Artikeln an und ins Werk zu richten, genedig auferlegt und letzlichen bei E. Röm. Kais. Mt. ohne Zweifel auf ihr embsig Solicitiren und Anhalten soviel erlangt, dass dieselhen in einem Schreiben sub dato den achten Juli uns, in Gleichheit allergenedigst erindern und befehlen lassen, den Dreissigsten alsbald und ohn einichen Verzug anzuordnen, sowol auch die Steuer und Biergeld gleich andern Ständen zu reichen und dem Landtagsbeschluss in allem gehorsamlich nachzusetzen, mit diesem Anhäng, da wir uns in dem seumich oder weigerlich erzeigen wurden, dass Ihr Mt. den Ständen die Händ nicht sperren könnten, gegen uns wie gegen andere zu verfahren, hab uns als getreuen und gehorsamen Underthanen anderst nicht gebüren wöllen, dann Ihr Mt. hierinnen ohne Verzug selbsten allerunderthenigst zu ersuchen, in Betrachtung dessen, dass wir eintweders, da solcher Landtagsbeséhluss angericht werden sollt, nicht allein in das eusserste Verderben, sonder auch in ein ewige Dienstbarkeit gerathen und all unsere wol erworbene Privilegien und Freiheiten verlieren, oder aber, da wir solchem Befelch nicht nachgesetzt, fur ungehorsambste angezogen und allerhand Gefahr gewertig hetten sein mussen.

Derwegen wir zue Furkomínung dessen alles zue Ihr Mt. abgefertigt und geben derselben allerunderthenigst zu erkennen: Wie wol wir bei uns selbsten wol ermessen könnten, dass diese Landtagsbewilligung ohne hochbewegliche Ursachen von Ihrer Mt. nicht begehrt, oder von den Ständen erfolgt und geschehen, zuedeme auch nicht in Verneinung stelleten, dass die Glieder, so zue einem Haubt gehörig, mit einander gleiche Burden und Mitleiden tragen, sonderlich aber in solchen Anlagen, die wider den Erbfeind der ganzen Christenheit und dem Taterland zue guetem gerichtet, sich niemands auf einiche Privilegia, Freiheiten, Exemption oder Immunitet berufen, sonder ein jeder nach Gelegenheit seines Standes und Vermugens geburliche Hulfe unweigerlich praestiren, reichen und leisten solle. Vrie wir uns dann in solchen und derbleichen Fällen gegen Ihrer Röm. Kais. Mt. und derselben vorfahrenden Ikönigen zue Behem jedesmals alles underthenigsten Gehorsambs erwiesen und ungeachtet, dass wir von römischen Kaisern und beheimischen Königen stattlich privilegiert auch aller Steuer, Bern und dergleichen Auflagen befreiet seien, dennoch etlich viel Jahr hero an einander unser höchstes Vermugen dargestreckt haben, und noch gegen Ihrer Mt. dieses allerundertlienigsten Gemüths und Willens sein, dass wir uns in dieser Anlag wider den Türken unserer haberiden Privi legien (doch denselben hiemit nichts praejudicirt) so weit sie sich auf die omnimodam immunitatem und exemptionem erstrecken, also stracks nicht gebrauchen oder uns von solcher Anlag ganz und gar ausschliessen, sondern mit geburlicher Contribution und nach unsern armen Vermugen dermassen erweisen wollen, als getreuen und gehorsamen Underthanen geburt und zustehet: so seie uns doch diesem Landtagsbeschluss zu vollziehen und sonderlich den Dreissigsten im Kreis anzuordnen nicht allein an ihm selbst unnmglich, sonder kombt uns auch furnemlich mit höchster Beselnveiung fur, dass sich die Stände uns ohne unsere Erforderung, auch ausser unsers Wissens und Willens in ihren Landtagsbeschluss und gethane Bewilligung einzuziehen, folgends auch mit uns zu schaffen angemasst, demselben, gleich als wären wir selbsten darbei gew esen und darein gewilliget, nachzukommen und. ins Werk zu richten.

Dann was erstlich den Landtagsbeschluss an ihm selbst anlangt, sei es vol an dem, wie Ihr Kais. Mt. in derselben Schreiben genedigst vermelden, dass die iTitglieder, so zue einem Haubt gehörig, gleiche Burd und Mitleidung mit einander tragen sollen. Hergegen aber könnten Ihr Röm. Kais. Mt. wir mit Grund berichten, haben sich auch dessen zum Theil Ihr Mt. selbsten genedigst zu erindern, dass zwischen den Ständen der Kron Beheimb und uns ein sehr grosser Underschied, also dass wir und die unsern, da uns diese Landtagsbewilligung aufgetrungen werden sollt, nicht gleiche Burden mit den Ständen in der Kron tragen, sonder viel höher und geduppelt mehr dann sie beschwert sein wurden; dann in Auflegung solcher Burden seie furnemlich das Vermugen der Glieder und was fur Beschwer ein jedes vorhin auf sich hab, anzusehen, sintemal einem unvermugenden und sonsten mit grossen Burden beladenen Glied soviel zu tragen nit muglich, als einem, der vermugend und anderer Beschwerung frei ist.

Nun aber hab es mit diesem Kreis und Stadt ein solche Gelegenheit, dass alle Burger und Imvohner desselben vorhin mit grosser schwerer Losung beladen, also dass ein jeder von all seinem ermugen jährliche Contribution und nemlich von einem jeden Hundert Gulden seines Vermugens, 8 Patzen reichen musse. So seien auch fast alle Gewerb und Handel, so vor Zeiten bei dieser Stadt gewesen, zue mehrern Theil ganz und gar darvon kommen und gefallen, zum Theil auch dermassen gesteckt, dass der mehrer Theil und fast alle Burger und Landsässen sich entweder mit ihren blossen Handwerk oder Feldgebau (der doch sehr gering ist) behelfen muessen, under welchen doch deren, die ihr Haushaltung hinbringen und ihr Losung jährlich entrichten könnten, gar wenig; hergegen aber viel sind, die nichtallein ihr Losung jährlich und zue rechter Zeit nit reichen können, sonder sich auch in grosse Schulden einstecken, also dass deren ein grosse Anzahl, die zue Abrichtung ihrer Losung und anderer Schulden feil bieten und dasjenig, davon sie ihr Nahrung und Underhaltung haben sollten, verkaufen müssen, wie wir dann von vielen etlich Jahr hero und noch kein Losung einbringen könnten, und da wir sie anderst nicht von Haus und Hof treiben wöllen, zue Entrichtung der Steuer und Bern, damit wir nun ein lange Zeit ohne Underlass beschwert worden sind, etlich Geld auf Zins entnehmen mussen. Und ob wir wol in Erwegung dieser geschwinden Zeit und grossen Unvermugenheit solche Losung gegen etwas ringern und die arme Burgerschaft und Underthanen dieser schweren Burden znm Theil entladen wollten, so seie es doch mit dieser armen Stadt, inmassen Ihr Mt. wir dann nunmehr zum ofternmal in Underthenigkeit und mit Grund bericht hetten, also gewandt, dass dieselbe furnemlich durch ihre treugeleiste Dienste und dass sie bei den Königen in Behem vor Jahren mehr, dann in ihrem Vermugen gewest, zugesetzt, in solche uberschwenkliche Schuldenlast eingewachsen, dass wir noch jährlich uber die siebenzig Tausend Gulden verzinsen mussen, neben deme auch mit andern merklichen Ausgaben und Beschwerden dermassen beladen seien, dass uns ausser solcher jährlichen Contribution und Losung, nachdem die Stadt sonsten gar ein gerings Einkommen hat, solche Zins neben andern Ausgaben abzurichten und sonsten gemeiner Stadt und Kreis Obliegen und Beschwerden geburlich vorzusein und abzuhelfen unmuglich wäre.

Dieweil dann kein Kreis oder Stadt in der Kron Behemb mit solchen uberschwenklichen Schulden behaftet, auch keines Kreis oder Stadt Burger und Inwohner mit solcher grosser jährlicben Contribution, Steuer und Losung beschwert und beladen sind, als wir und die unsern nunmehr ein lange unerdenkliche Zeit gewesen und noch seien, so könnten Ihr Kais. Mt. bei sich selbsten allergnedigst wol erwegen, da uns zue dieser Burden, die uns voihin auf dem Nacken liegt, noch soviel aufgeladen werden sollt, als denen Kreisen und Ständen, die sonsten nichts tragen noch auf sich haben, dass es gar ein ungleiche Burden sein, wir auch geduppelt soviel als die andern Glieder tragen wurden und unter solcher unträglichen Burden endlich succumbiren und fallen oder zue Grund gehen muessten.

Zuedeme wäre auch die grosse Ungleichheit in dem zu spuren, dass wir hierinnen fur kein Mitglied gehalten, sonder den andern Mitgliedern, auch denen, die zum Theil unsers Standes sind, gleich als die Mancipia underwor fen werden wollten; dann da wir ihnen den Ständen einraumen wurden mit uns zu schaffen und zu gebieten, demjenigen, was sie mit einhelligem Consens auf lang gepflogene Underhandlung, unerfordert unser auch ausser einiches unsers Vissens oder Willens, beschlossen und gewilliget, nachzukommen, so wäre diese Burde ihnen zu tragen umb soviel desto leichter, dieweil es ihr ungezwungner Will, uns aber umb soviel desto schwerer, dieweil ein solches Ihr Kais. Mt. von uns nicht wie von ihnen genedigst begeret, sonder von ihnen selbst uns mandirt und auferlegt wurde, wie dann ein jeder das, was er ihm selbst auferlegt, viel leichter trägt, dann o es ihme wider sein Willen und durch Zwang aufgeladen wurde.

Wir befinden, auch in notturftiger Erwegung der Sachen, da wir diesen Landtagsbeschluss dergestalt, wie es die Stände der Kron Behem angefangen und an uns gemutet, eingehen sollten, dass wir dardurch nit allein alle unsere Privilegia, die unsere Vorelter bei röm. Kaisern und behemischen Königen umb ihres (ohne Ruhmb zu melden) Wolverhaltens und treu geleister Dienst willen, auch mit grosser yluhe und Unkosten erlangt und erworben, und also dasjenig, das uns jure singulari geburt, verlieren, sonder auch von dem ansgeschlossen sein mussten, das die allgemeine geistliche und weltliche, ja auch die naturliche und aller Völker Recht einem jeden tribuiren und zueignen. Dann obwohl dieser Kreis, welcher eigenthumblich zue dem röm. Reich gehörig, pfandesweis an die Kron Behem kommen, so wäre uns doch durch solche Versatzung an den Privilegien und Freiheiten, die unsere Vorelter als ein Stand des Reichs gehabt, nichts benommen, sonder dass wir bei denselben gerubiglich gelassen, geschutzt und gehandhabt werden sollten, austrucklich zuvor behalten, daruber auch von behemischen Königen noch mehr stattliche Freiheiten, sonderlich aber unter andern dieses Privilegium gnedigst mitgetheilet worden, dass wir ohne Mittel der Königl. Mt. zue Behemb underworfen, auch vor niemands, dann vor Ihrer Mt. eigner Person umb Schuld und Klag zu antworten und also ausser Ihrer Königl. Mt. niemands einiche Jurisdiction oder Botmässigkeit uber uns einzuraumen und insonderheit uns mit keinem behemischen Kammerer uberfuhren zu lassen schuldig sein sollten; wie uns dann alle Könige zue Beheimb von einem zu andern bis auf Ihr Röm. Kais. Mt. solche Privilegia allergnedigist confirmirt, darbei auch geschützt und gehandhabt, also dass sich weder die Stände in der Kron Beheim (ausserhalb was die obriste Herren Landesofficirer aus Befelch und im Namen Ihrer Kais. Mt. thun) noch imands anderer einicher Botmässigkeit uber uns nicht anmassen, noch viel weniger gebrauchen dörfen.

Dass aber dieses Furnehmen der Stände der Kron Beheimb solchen unsern habenden Privilegien entgegen und zuewider, wir auch, da wir denselben stattgeben, nicht allein angeregter Privilegien, sonder auch des Stands, den unsere Vorelter im römischen Reich und hernacher bei allen Königen zue Behem gehabt (nemlich dass sie keinen superiorem, dann erstlichen die Kais. und folgents nach der Versatzung die Königl. Mt. recognoscirt und erkennt), privirt und entsetzt und den Ständen der Kron Behem immediate underwurfig sein mussten, das hab ein jeder Veständiger bei sich selbst leichtlich abzunehmen. Dann was könnten doch die Stände fur ein grössere Botmässigkeit wider uns usurpirt haben, dann in solchen hochwichtigen Sachen etwas ohne unsere Erforderung, Wissen oder Willen zuschliessen und folgends mit uris zu schaffen und zu gebieten, solchen Beschluss, es wäre gleich in unserm Vermugen oder nicht, endlich nachzukomben, oder was kann doch anders aus solchem hurnehmen geschlossen werden, dann dass die Stände mehrer Gerechtigkeit uber uns zu haben vermeinen dann Ihr Kais. Mt. als das Haubt uber sie, sintemal Ihr Röm. Kais. Mt. ihnen den Ständen in diesen wichtigen Sachen ausser ihres Wissens und ohn ihr Erforderung nichtes also stricte mandirt und auferlegt, sonder dieselben alle, und ein jeden insonderheit beschrieben und mit ihrem Wissen und einhelligen Consens gehandelt haben. Welches dann ihnen, da sie uns fur ein Mitglied gehalten, auch geburt hätte, in Betrachtung, dass ein Glied uber das ander mehrer Macht und Gewalt je soviel nicht haben soll noch kann, als das Haubt uber die Glieder hat. Aus welchem dann Ihr Kais. Mt. genedigist zu erwegen, da wir in diesen Landtagsbeschluss dergestalt willigten, dass wir darmit unsere Privilegia begeben und den Stand, darin unsere Vorelter und wir so lange Zeit gewesen und erhalten worden sind, verlieren und uns denen underthenig machen mussten, die zum Theil unsers Standes und Wesens sind und kein Jurisdiction oder Botmässigkeit nie uber uns gehabt und noch nicht haben.

Zudeme und dass auch solches Furnehmen den allgemeinen beschrieben, sowol auch den naturlichen und aller Völker Rechten zuewider, das erschein aus dem, dass nach ermög der kaiserlichen Rechten und aller derselben Lehrer Meinung nach kein Obrigkeit, wess Standes, Würden oder Wesens die immer seie, ihren Underthanen einiche Contribution oder Steuer pro libitu vel arbitrio aufzulegen Macht hat, sonder dass solches mit Wissen und Bewilligung, auch nach Vermugen und Gelegenheit derselben geschehen solle, wie dann dieses durch den allgemeinen Brauch des heiligen römischen Reichs bestättiget und von keinem Chur- oder Fursten ohne Bewilligung der Landesstände, ja von Ihrer Kais. Mt. selbsten ohne Consens der Reichständ in solchen gemeinen Contribution- und Besteuerungssachen nichts beschlossen werde. Ebnermassen so werde auch den naturlichen und aller Völker Rechten nach erfordert, dass ein jeder zue demjenigen, das ihne antrifft oder wider ihne furgenommen und beschlossen wurdet, citirt und erfordert auch sein geburliche Entschuldigung und Verantwurtung angehört haben solle, welches, do es in diesem Fall geschehen, wie es billich geschehen sollen, wurden wir die Beschwerden, die uns sonsten auf dem Hals liegen, und unser Unvermugenheit dermassen anzuzeigen und ausfuhrlich darzuthuen gewusst haben, dass ohne Zweifel die Stände sich eines solahen gegen uns nicht understanden noch an uns gemutet, zueförderst auch Ihre Kais. Mt. uns allergenedigist entschuldiget gehalten haben wurden.

Wir machten uns auch uber das alles gar keinen Zweifel, Ihre Röm. Kais. Mt. wurden fur sich selbsten auch dieses allergnedigst zue Gemuth fuhren und erwegen, dieweilen wir eigenthumblich zue dem heiligen römischen Reich gehörig und nunmals durch die Stände der Kron Beheimb dem selben ganz und gar entzogen, auch das wider uns furgenommen werden wollt, welches desselben Rechten, Gerechtigkeiten und ublichen Gebrauch zuewider, dass Ihrer Mt. als einem römischen Kaiser und dem Haubt des heiligen römischen Reichs uns vor solcher Unbilligkeit allergenedigst zu schützen gebüre. Darneben auch das zu bedenken vonnoten sein wolle, dass solches Furnehmen nicht alleine dem römischen Reich und also Ihrer Mt. als dem römischen Kaiser, sonder auch als behemischen unig, deme wir und sonst niemandes andern in solchen Fällen geburlichen Gehorsamb zu leisten schuldig und nach unserem Vermugen underthänigist willig wären, praejudicirlich und nachtheilig sein ivurde, was wir auch, do wir uns in diese Dienstbarkeit ziehen und die wir ein Stand des römischen und behemischen Reichs so lange unerdenkliche Zeit gewesen sind, zue einem ausgezogenen Stand machen liessen, nit alleine bei meniglich fur Schimpf und Spott erlangen, sonder auch bei unsern Nachkommen fur ein ewigen Fluch uf uns laden wurden. Das geben Ihr Röm. Kais. Mt. wir auch genedigist zu ermessen.

Dieweil dann, Ihr Röm. Kais. Mt. aus allem obeingefurten allergenedigist zu vernehmen hetten, dass uns diesen Landtagsbeschluss in dem Kreis anzuordnen wegen der grossen merklichen Beschwerden, darmit dieser Kreis sonsten und vorhin beladen, unmuglich sei, zuedem auch zum allerhöchsten beschwerlich furfallen wolle, den Ständen der Kron Behem, dass sie uns in ihre Landtäg einziehen und sonderlich in solchen Anlagen und Besteuerungen ohne einich unser Erforderung, yVissen und Willen mit uns ihres Gefallens schaffen und gebieten und unerträgliche Bürden auflegen möchten, einzuraumen, in Ansehung, dass wir dardurch nicht allein alle unsere von röm. Kaisern und beheimischen Kunigen wol erworbene Privilegia und Freiheiten, auch den Stand, Recht und Gerechtigkeiten, die unsere Vorelter und wir bis auf diesen Tag gehabt, verlieren, in das eusserste Verderben gedeien, mit ewiger Dienstbarkeit behaftet, sonder auch von den Beneficien und Wolthaten der allgemeinen kaiserlichen, ja auch der naturlichen und aller Völker Recht ausgeschlossen und also bei meniglich ein Spott und bei unsern Nachkommen ein Fluch sein müssten: demnach bitten wir allerunderthenigist, Ihr Röm. hais. Mt. wollten solches alles und was sunsten fur unerträgliche Beschwerden uns daraus erwachsen wurden, allergenedigist beherzigen und zue Gemuth fuhren und hierinnen wider unser Vermugen und wider die Billichkeit nichtes aufdringen lassen, sonder bei dem, was wir mit Recht befugt, allergenedigist schutzen und handhaben.

Doch sollten Ihr Röm. Kais. Mt. dies unser underthenigist Flehen und Bitten dahin nicht verstehen, als wollten wir uns hierinnen uf unsere Privilegia, dardurch wir aller Steuer, Bern und Uflagen, wie die Namen haben, gefreiet sind, berufen und derselben gebrauchen, welchs unser Gemuth und Meinung gar nicht ist, sondern wären urbietig uns zue dieser Anlag wider den Turken, als die getreuen gehorsamen Underthanen nach unserm armen Vermugen mit geburlicher Contribution allerunderthenigst zu erweisen, allein dass wir uber unser Vermugen nicht gedrungen, von allen unsern Privilegien nicht also plötzlich gestossen, sonder bei altem Herkonnnen genedigst geschützt und hierinnen durch Ihrer Mt. verordente Commissarios mit uns insonderheit gehandelt, unsere Beschßerden and Unvermugenheit, die wir darthun könnten, auch der Notturft und Billicheit nach erwegen und auf ein Pausch geschlossen werden möge.

Da nun die Sache dahin gedeien und gereichen sollte, dass Ihr Mt. auf ein Pausch bewilligen und durch verordente Personen mit den Gesandten auf ein gewisse Summa handlen lassen wurden, darumben dann sie die Gesandten mit sonderm Fleiss solicitiren und anhalten sollen, so wöllen wir ihnen hiemit in unserm Namen auf ein leidliche und erträgliche Sumrna zu handlen und zu schliessen auch erlaubt, darneben aber ernstlich befohlen haben, die Beschwerden, darin dieser Kreis und sonderlich die Stadt stecket, nach Notturft, wie sie zu thun wol werden wissen, anzuziehen und, da ihnen in einem oder dem andern nicht Glauben gegeben werden wollte, sich solches darzuethuen zu erbieten und auf das hochste uber vier Tausend Gulden nicht zu bewilligen.

Im Fall sich aber Ihr Kais. Mt. hierinnen gar nichts resolviren, sonder die Sachen an die Herren obriste Landofficirer in Behemb remittiren, auch die Gesandten ohne einichen Bescheid dahin weisen wollten, sollen sie sich dessen zum höchsten beschweren, Ihr Mt. dafür allerunderthenigist bitten und unter andern insonderheit vermelden, dieweil die Stände der Kron Beheimb uns fur sich selbsten in den Landtagsbeschluss eingezogen und also unsere Parten seien, so könnten wir uns an sie keineswegs nicht weisen, noch viel weniger sie hierinnen ichtes erkennen oder mit uns gebieten lassen, sondern wöllen Ihrer Röm. Kais. Mt. die Sachen und alle derselben unaussprechliche Beschwerden allergenedigist zu erwegen heimgestellt und der Billigkeit nach zu entscheiden allerunderthenigist gebeten haben.

Das alles und was sonsten die Gesandten fur notturftig erkennen und befinden werden, sollen sie mit besten Fleiss (daran wir kein Zweifel tragen) furnehmen, handlen nnd schliessen, was auch von ihnen sämbtlich hierinnen also furgenommen, gehandelt und geschlossen wurdet, das wöllen wir uns auch lassen gefallen pro rato und fur angenehm, sie auch allerdings schadlos halten.

Das zue Urkund haben wir die von der Ritterschaft im Kreis und Burgermeister, Rath, Gericht und Gemein der Stadt Eger, unser und gemeiner Stadt secret Insiegl und Petschaft End der Schrift aufgedruckt.




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