289. Maximilián II. nařizuje stavům hrabství Kladského a obyvatelům Loketského kraje, jako "přivtěleným" a obyvatelům Chebského kraje, jako "připojeným" oudům ke koruně České, aby třidcátý peníz vedle usnešení sněmovního jako ostatní obyvatelé království Českého odváděli, chtí-li pokuty sněmem vyměřené se uvarovati.

VE ŠPÝRU. 1570, 28. července. Opis souč. v arch. česk. místodržitelství.

Ihr habt euch sonders Zweifel guetermassen zu erindern, wie und wasgestalt nicht allein die Ständ unserer Krone Beheim, sonder auch derselben incorporirten Land als Märhern, Slesien, Ober- und Nieder- Lausnitz auf jetzo nägstgehaltnem Landtag zu Prag aus hochbeweglichen Ursachen uns und ihnen selbst, auch dem gemeinen Vaterland zum Besten gehorsambe einhellige Bewilligung gethan.

Und obwol ihr vermüg der im Druck ausgangen Landtag in solche Bewilligung als eingeleibte [Gleichzeitige Randbemerkung: Nota. In das Egerisch Schreiben "zuegethane".] Mitglieder dieser Kron Beheim, allda ihr sessund wohnhaft seid und euer Nahrung und Handtierung, auch Schutz und Schirmb wie andere Inwohner hohes und niedern Stands habet, mit eingezogen und begriffen, wir uns auch genediglich zu euch versehen, ihr werdet dem Landtagsbeschluss, der euch so wol als andere angehet und betrifft, in einem und anderm gehorsamblich nachkumben sein: so werden wir doch jetzo glaubwirdig berichtet, wie dass ihr euch von den andern Ständen ausschliessen und auf eure Privilegi-, Freiheiten und Begnadungen referiren und lenden, auch bisher des dreissigisten halben, welcher nach Beschluss des Landtags bald in vierzehen Tagen darnach angericht hett werden sollen, kein Anordnung gethan haben sollet, ob welchem wir dann ettlichermassen nicht unbillich Befrembdung tragen.

Dann wiewol es andem, dass etlich Jahr her mit euch insonderheit Handlung gepflegt worden, so haben sich doch die Ständ bemelter Kron Beheim dessen in Gemein beschwert, dass gleich ihr, die ihr bei weitem nicht so hoch als sie privilegirt und begnadt seid, vor ihnen ein Praerogativum und Vortl haben und die Landtagsbewilligungen nicht wie sie leisten sollet, fürnemblich weil ihr ohn Mittel dieses Künigreichs Beheim incorporirte Glieder seid, und haben also euch in den Landtag auch mit eingezogen.

Und dieweil dann cristlich und billich, dass ein Glied mit dem andern gleiche Burd und Mitleiden trag, sonderlich in solichen Anlagen, die wider den Erbfeind der ganzen Christenheit, uns und dem Vaterland zu guetem gerichtet, in dem dann niemand befreit sein kann, und so euch und euern Nachkomben zum besten gereichen und gemeint werden: so wellen wir euch demnach hiemit genediglich und väterlich erinnen und befolchen haben, dass ihr euch als die Glieder von dem Haubt, darein ihr verleibt seit, und von der allgemeinen Bewilligung unserer Künigreich und Land nicht ausschliesset noch absonderet, sonder als die getreuen Underthanen des Gehorsambs verhaltet und hindangesetzt aller ferrer Weigerung und Entschuldigung, die ihr mit euren Privilegien und mit andern Ungelegenheiten fürwenden möcht, den Dreissigisten alsbald und ohn einichen Verzug vermug des Artikels, so im Landtag ausfüerlich begriffen, anordnet und denselben so wol auch die Steuer und Biergeld wie andere Ständ reichet und dem Landtagsbeschluss in allem gehorsamblich nachsetzet, sonderlich, weil solches euch an euern fürgewendten Privilegien allenthalben, wie andern Ständen, ohn Abbruch sein soll, auch in Erwegung des, dass auch wir selbst sambt unsern eigenthumblichen Herrschaften in Beheim, sowol der durchleuchtig hochgeboren Ferdinand, Erzherzog zu Österreich, unser freundlicher geliebter Brueder und Fürst, ditsfalls nicht exempt, sonder den Lancítagsbewilligungen nachkomen muessen, welches zuvor auch nicht im Brauch gewesen. Darumben ihr dann hierin umb soviel desto weniger zu difficultirn und euch dessen, was alle andere Ständ thuen, zu weigern Ursach habet.

Im Fall ihr aber dem Landtagsbeschluss nicht nachkomben würdet, welches wir uns doch nicht versehen, so könnten wir den Ständen die Händ nicht sperren, gegen euch wie gegen andern hierinnen zu verfaren. Und an dem vollbringt ihr unsern genedigen gefälligen Willen und Meinung.




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