287. Purkmistr a rada města Chebu omlouvají se při nejvyšších úřednících zemských a místodržících království Českého, poněvadž s nepřítomnou šlechtou z Chebského kraje dohodnouti se nemohli, že do Prahy k ustanovenému dni, v příčině jednání o berni najíti dáti se nemohou.

1570, 11. července. Opis souč. v arch. města Chebu.

... Wiewol wir uns underdienstlich getröstet, es sollen E. G. und Gunsten unsere auf derselben jungstes Erfordern gethane Entschuldigung gnediglich angenommen und mit fernerm Citieren und Erfordern dergestalt unser vorschonet, sonder uns bei unsern habenden Privilegien und Freiheiten vorbleiben lassen oder zum wenigsten vermög des zwischen den Adelspersonen im Kreis und uns aufgerichten und von der Röm. Kais. Mt. allergnedigist confirmirten Vertrags gedacht Adelspersonen sambt und neben uns erfordert, zudem auch den junst angesetzten Tag, welchen zu ersuchen uns unmuglich, auf ein andere Zeit gnedig prorogiert und erstreckt haben, so ist uns doch von E. G. und G. den 8. huius abermals ein Schreiben zuekomben, darinnen uns angeregten Tag inhalt vorigen Befelch zu ersuchen wiederumb auferleget wird, mit Vormeldung, dass die Ritterschaft in Gleicheit auch auf solchen Tag erfordert seien, denselben auch, als sich E. G. vorsehen, gehorsamlich ersuchen werden. Damit uns dann diesfalls kein Ungehorsam zugemessen werden möchte, haben wir alsbalden aus unserm Mittel zu den Adelspersonen abgefertiget und dieselben, ob sie fur sich selbsten oder dem alten Vortrag und Herkomben nach sambt und neben uns solchen Tag zu ersuchen bedacht wären, befragen lassen; aber gleichwol soviel von denjenigen, so anheirnbs gefunden worden, vorstanden, dass sie diesen Tag nicht ersuchen könnten, sonder sich allerst mit den abwesenden zu derselben Anheimbskunft, wess ihnen diesfalls žu thun sein möge, unterreden und entschliessen muessen.

Dieweil uns dann nicht alleine die Zeit zu kurz, sonder auch aus angeregtem Vortrag zu schreiten und uns altem Herkomben zuwider ausser der Adelspersonen Beisein, Wissen und Willen in ichtes einzulassen aus jungst erzälten Ursachen sehr bedenklich furfallen und keineswegs geburen will: als gelangt nochmals an E. G. und Gunsten unser underdienstlich Bitt, die wollen uns, dass wir diesen angesetzten Tag nicht ersuchen, auch hinfuro uns von den Adelspersonen in solchen Fällen nicht absondern zu lassen gedenken, zu keinem Ungehorsam zumessen, sonder uns auf diesmals wegen der kurz Zeit und der Adelspersonen Abwesenheit gnediglich entschuldigt halten und hinfuro oberzälter erheblicher Ursachen halber die Ritterschaft von uns nicht absondern, sondern uns bei viel berurten Vortrag, alten Herkomben und wolerworbenen Privilegien gnediglich verbleiben lassen.




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