280. Komora èeská podává císaøi Maximiliánovi své dobré zdání o vyjednávání se stavem mìstským a osobami duchovními v pøíèinì pùjèky jisté èásti penìz na srážky pøíští bernì.

V PRAZE. 1570, 28. bøezna. Konc. v arch. èesk. místod.

Allergnedigster Kaiser! Was jetzo mit den Städten in Beheim vonwegen Darlehens einer Summa Gelds in Abschlag eins Theils ihrer Gebürnussen an kunftiger Steuer und Biergeld gehandelt und wie viel auf ein jede Stadt in Sonderheit geschlagen werden soll, das alles hat die behemisch Cammer aus E. Mt. Befelch und dem von den Herrn Hofcammerräten gefertigten Decret und dabeigelegter Verzeichnuss in Gehorsamb vernomben und nicht underlassen auf den ersten Befelch, bald denselben Tag sie den bekomben, alle Städt, weil ihre Abgesandten, ehe das Schreiben geantwort; von hinnen verruckt, auf morgen, das ist auf den 29. dies hieher zu erfordern, mit denen dann zum treulichisten neben ausfüerlicher Erzählung aller darzue dienstlichen Motiven Handlung gepflegt und kein Fleiss, Mühe noch Arbeit hierin gespart werden soll.

Es ist aber auf solche und dergleichen hohe Für- und Anschläg wenig zu fussen oder Raitung auf ein solche grosse Summa zu machen und das aus nachfolgenden Ursachen und Verhinderungen.

Dann die hieig Cammer hat aus Erfarung und denen hievor oft und vielmals noch bei Zeit und Regierung weiland Kaiser Ferdinanden hochlöblichister und gottseligister Gedächtnuss und. auch hernach dergleichen fongeloffnen Handlungen wohl erlernt, was ditsfalls bei den Städten zu erhalten ist oder nicht, wüsst sich auch zu erinnern, da sie auf E. Mt. Befelch mit ihnen vonwegen eines Anlehens vor wenig Jahren, gleich wie der persönlich Zuezug in Hungern gewesen, gehandlet, wie gar beschwerlich es zugangen und ungeacht, dass man fast keinen aus den Inwohnern und Burgern in den dreien Prager und andern kuniglichen Städten, bei dem ein Vermügen gespürt, unangesprochen gelassen, hat man unangesehen; dass die Städt zur selben Zeit in noch bessern Vermügen gewesen, dennocht nicht so gar viel, wie man vermeint hat, auf und zusammen bringen können noch mügen, so man doch zu 10, 20 mehr und weniger Thalern, die sie doch gleichwohl mit Beschwerung dargeliehen; von den Leuten einzigerweis ängenomben und jeder Stadt in Sonderheit ingemein auf das ganz Darlehen Verschreibungen aufgericht, deren aber andern Ausgaben und Verweisungen halber, fürnemblich weil das hieig Rentmeisterambt dermassen von Tag zu Tag je länger je mehr erschöpft und die Einkommen anderstwohin angewendt und gebraucht werden, bisher kein Bezahlung erfolgt, derhalben auch sie die Städt, wie zu besorgen, weil sie ihrer wenigen Anlehen noch nicht vergnüegt und sonst der mehrer Theil aus ihnen eines schlechten und geringen Vermügens, bei jetzigen ohn das beschwerlichen Leufen umb soviel desto weniger zu einem weitern Furlehen zu persuadiren sein werden.

Dann dass bei ihnen das Vermügen nicht gross, erscheint zum Theil auch aus dem, dass etliche Städt die bewilligte Steuer, unangesehen dass sie hart und mit Ernst, auch mit Bedrohung E. Mt. Straf und Ungnad mehr als einmal schriftlich und mündlich von den verordneten Steuereinnembern und der hieigen Cammer ermahnt, noch nicht völlig erlegt haben.

Zu dem haften fast alle die vermüglichisten Städte für E. Mt. in Burgschaft und seind zum Theil gesteckt und können sich Unvermügens halber daraus nicht ledigen oder die Glaubiger, gegen denen sie Burg worden, mittlerweil zufrieden stellen, dazu sie es aber, wie sie es selbst auf der Cammer gemeldt, nicht komben würden lassen, da sie ihnen und ihren Inwohnern heraus helfen konnten. Doch hat die behemisch Cammer jederzeit das ihrige, soviel nur müglich gewesen, dabei aufs treulichist gethan und, weil man bei denselben Glaubigern keinen längern Stillstand noch Frist über die vorigen erhalten und auch die Bezahlung nicht thuen können, hin und vsrieder unterbaut, dass bemelte Städt ihrer Burgschaft halben gleichwohl noch nicht zu Schaden komben sein.

Und obwohl in den behemischen kuniglichen Städten etwo wenig Burger, die für vermüglich angesehen werden, zu finden, so seind doch dagegen der armen notturftigen ein grosse Anzahl viel mehr und diejenigen, so was haben, darfen es zu ihrer Nahrung und Handtirung selbst, so sie diese nicht in mehrer Abnemben komben lassen wöllen, und ist von ihnen gar beschwerlich auch in geringen Summen Geld zu erhandeln und aufzubringen.

Derhalben die Cammer allhie (wie gern sie dies und alles andere, was ihnen auferlegt und befohlen wirdet und E. Mt., derselben Erben und Nachkommen zu guetem reichen, nützlich und erspriesslich sein möcht, ihrer Pflicht nach soviel immer an ihnen und nur müglich und erschwinglich wär, unterthenigist befürdert und E. Mt. gnedigsten Willen und Gefallen nach vollzogen sehen) auf diese mit den Städten vorhabunde Handlung, dass aus derselben ein so starke grosse Summa Gelds und in solcher Eil, nemblich wie E. Mt. Decret und beigelegte Verzeichnuss vermag, noch vor dem 20. Aprilis bei jetzigem der Städt Stand und Wesen zusammen gebracht werden könnt, durchaus nicht vertrösten kann; dann wie E. it. selbst allergnedigist wissen, seind sie in jungster Irrung ausserhalb etlicher weniger Städt umb alle ihre Landgueter komben, und do gleich ihr etliche etwas von Güetern wiederumben an sich bracht, ist doch solches clen mehrern Theil, wie man bericht, mit Schulden, darin sie noch stecken, beschehen.

Und wiewol die hieig Cammer diese und andere Fürschläg in ihrer Berathschlagung hievor gehabt, ob nicht allein bei den Städten in Beheim und derselben incorporirten Landen, sondern auch bei den Geistlichen, item Mannen, Freisassen, Juden und andern umb Geld zu handeln wär, so ist doch hierin der Städt Unvermügen, welches, do sie in Abfall und Verderben gerathen, E. Mt. selbst, an Steuer, Biergeld und andern zu Nachtl reichet und bei der Geistlichkeit dies bedacht worden, dass bei ihnen ausser Zulassung der Verpfändung etlicher Güter vom Kloster wenig oder nichts zu erlangen. Darzu man aber nicht rathen kann, dass E. Mt. Cammergüter, weil etliche Geistlichen die hievor versetzten Stuck noch nicht gelöst, in weiter Verpfändung gebracht werden sollten.

Desgleichen ist sich bei den Mannen in Beheim, sowohl auch bei den Juden ditsfalls fruchtbarlicher Erbietung wenig zu getrösten; es steht aber gleichwol noch zu E. Mt. allergnedigsten Bedunken, dass sie mit den Geistlichen und andern, item mit den oberund niederlausitzischen Städten auch derhalben Handlung pflegen zu lassen gnädigst verordnen wollen.

Und dits alles wirdet E. Mt. gueter treuherziger Wohlmeinung in Underthenigkeit nicht derhalben vermeldet und zu Gemüet gefürt, als wollt die. Cammer den Sachen, wie sichs gebürt und die Notturft erfordert, nicht nachdenken oder den Städten hierin patrociniren, sondern allein darumben, damit sich E. Mt. auf kein grosse Summa zu verlassen und zeitlich auf andere erhebliche Mittel und Weg allergnedigist zu erachten haben. Und ist der hieigen Cammer Erachtens viel besser, dass sie E. Mt., wie sie es bei ihnen befinden und die Sach im Grund geschaffen, zeitlich wisslich machen, als dass sie E. Mt. mit vergebenen grossen Vertröstnngen und dergleichen trüglichen Anschlägen aufhalten sollen. Doch möchten vielleicht zu desto mehrer und schleunigern Befürderung der Sachen dieenigen, von denen solche Anschläg herkomben, der Cammer zu dieser Handlung zu Hilf zugegeben werden, ob vielleicht sie Mittel auzuzeigen wüssten, wie und wasgestalt ein solche grosse ansehenliche Summa bei den Städten oder anderstwo in so kurzer Zeit zu erhandeln sein könnte.

Es wirdet auch für rathsamb angesehen, dass E. Mt. durch etliche aus den fürnembsten Herrn Landofficieren mit den vermüglichisten aus den höhern Ständen umb ein Anlehen gleichermassen handlen hätten lassen, welche mit ihrer Bezahlung auf die Steuer oder Biergeld, wie hievor auch beschehen, verwiesen werden könnten; derhalben wie verhoffentlich die Sach leichter, weil sie ihrer Bezahlung halber gewisse Verweisung haben würden, zu erhalten sein möcht. Dann ob sich wohl die hieig Cammer solcher Handlung mit bemelten Ständen selbst gern unterfangen, so würde es doch der Sachen mehr hinderlich als förderlich sein, sonderlich weil die Leut in Geldhandlungen allhie cammerscheuch gemacht worden, welches allein aus dem erfolgt, dass man das hieig Wesen mit unerträglichen Ausgaben, Schulden und Verweisungen überladen, also dass derhalben der Credit durch sie bei so viel Auflagen nicht erhalten werden mugen, sondern meistentheil verloren, dessen Ursachen E. Mt. und derselben Hofcammer zuvorn wol bewusst, zu geschweigen, was merklicher Schuldenlast auf jetzo kunftigen Georgi der hieigen Cammer obgelegen, welchem ausser anderer E. Mt. Fursehung unmuglich ist ein Genügen zu thuen, sonderlich weil sich die Schulden laut hiebeigelegten Auszuegs auf ein grosse Summa erstrecken.

Es stellt auch die obbemelt Cammer zu E. Mt. gnedigsten Erwägung, ob nicht mit den Ständen in der Grafschaft Glatz durch den Haubtmann daselbst, Cristophen Muchek, dem noch ein Person nahend alldo gesessen zugegeben werden möcht, zu handleri wäre, dass sie E. Mt. zu unterthänigstem Gehorsamb die bewilligten 10.000 Thaler freie Hülf jetzo zuvor hinaus gegeben hätten; desgleichen ob ohn Verhinderung jetziger Steuerhülfen mit den Elbognischen, Egrischen und Tachauischen (sic) Kreis auch eines sonderlichen Anlehens halben gelegendlich zu handeln sein möcht. Das und alles anders steht bei E. Mt. gnedigsten Willen, und was bei den Städten erhandlet und ausgericht, dasselb sollt E. Mt. unverzogenlich zu Handen der Herrn Hofcammerräth zuegeschrieben werden.




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