277. Odpovìï císaøova na vyjádøení se vyslancùv slezských pøi hlavním snìmu v Praze v pøíèinì bernì za pomoc proti Turku, posudného, tøidcátého peníze a osobního tažení stavù do pole.

1570. Souè. opis v arch. minist. vnitra ve Vídni.

Und erstlichen wellen die Fursten und Stände durch derselben vollmechtige Abgesandten gemeiner Christenheit zum besten zu Hilf obbemelter jahrlicher turkischen Verehrung und zu Erhaltung der Gränitzen auf drei Jahr lang jedes besonder, die negsten nacheinander folgend, welche Summa aus den vorbeschehenen Bewilligungen der geleisten Hilfen zwölf vom Tausend in einem billichen Anschlag pro rata gebracht mit Hundert und zwainzig Tausend Schock meissnisch von der ausgangnen Zeit jungstgeleister Turkensteuer zu Hilf kommen, wie dann gleichsfalls von den Ständen der Kron Beheim Hundert und funfzig Tausend Schock meissnisch, dem Markgrafthumb Märhern ein Hundert Tausend und beiden Markgrafthumbern Ober- und Niederlausitz jedem funfzehen Tausend Schock meissnisch gnedigist begert wird.

Dagegen wellen Ihr Kais. Mt. derselben gehorsamen Underthanen gnedigist heimbgestellt haben, welchergestalt mit wenigister Beschwer der Anschlag auf obbemelte Summa der ein Hundert und zwainzig Tausend Schock meissnisch auf Schlesien gericht, gemacht, auch ein richtige Execution zu Vollziehung gebürlichs und schuldiges Gehorsambs angestellt werden mug, unzweifenlich, die vollmechtigen Abgesandten werden die Ding dahin richten und ordnen, dass dieselbig Erlegung allzeit pro rata der Bewilligung jahrlichen zu halben Jahrs Termin zu Handen Ihr Mt. Steuereinnemer, so sie diesfalls verordnen werden, unabgenglich und richtig beschehe; dann Ihr Mt. auih bei allen derselben Kunigreichen, Furstenthumen und Landen diese sondere Bewilligungen also anstellen wellen, damit furnemblich und allzeit das Kriegsvolk in Besatzungen und Gränitzhäusern zu Quartalzeiten bezahlt und alle Profiant und Munition desto bekwemer und besser verordnet werden mug. Ihr Mt. sein auch gnedigist wol zufrieden, dass die Fursten und Stände zu dem Einnehmen und Ausgeben ihre Zahlmeister und andere Personen, wie zuvor beschehen, verordnen.

Ferrer sein Ihr Mt. auch des gnedigen Erbietens hin und wieder bei den Ständen des Reichs auch den ausländischen Potentaten und sonsten in andere Weg alle eusserste Handlung zuversuechen und zu pflegen, Hilf und Zuesetzungen zu erlangen, dardurch die notwendigen Haubtbefestigungen gegen dem Erbfeind in Zeit jetzt werenden Friedstands zu erbauen und sonst mit aller anderer Notturft zu versichern, weil an denselben der Kron Beheim und incorporirten auch den andern Ihrer Mt. anstossenden Landen zum hochsten gelegen, versehen werden, inmassen auch bereit deswegen ansehenliche Besichtigung und Beratschlagung zu desto stattlicherm Schutz und Schirm der Christenheit wider des Feinds gewaltigen Macht gehalten worden, welches dann auch zu vollbringen nicht ein geringe Summa Gelds erfordern wirdet.

Ihr Mt. erbieten sich auch gnediglich, Ihrer Mt. getreuen Fursten und Stände, derselben Underthanen und ihrer Nachkommen in Ersuechung kunftiger Hilfen, soviel es des anrainenden Feinds halber immer muglich sein wird, gnediglich zu verschonen und ferrer die erledigten Einkommen ohne sondere äusserste und des Feinds uberfallende Kriegsnoth weiter nit zu versetzen. Ihr Mt. wellen auch ihre Ausgaben vermittelst götlicher Hilf dahin anstellen lassen, dass die Einkommen von den Cammerguetern zu ihrer der Fursten und Stände Verschonung zum einzognisten, nutzlichisten und besten angewendet werden.

Nit weniger sein Ihr Mt. auch gnedigist willens, derselben geliebten eltisten Sohn Erzherzog Ruedolphen zu Österreich, deren Durchlaucht numehr von den Gnaden Gottes auch herzue wachsen, ehister Gelegenheit aus Hispania zu erfordern und sein Durchlaucht zu derselben, wills Gott, glucklichen Herauskunft dahin weisen zu lassen, auf dass dieselb auch nach dem loblichen Eempl, wie weilend Kaiser Ferdinand solichs Falls mit Ihr Mt. und derselben geliebten Gebruedern die Ordnung gehalten, von seiner Durchlaucht jungen Tagen an in dem regierenden Wesen auch also erzogen und geubt werden solle, dardurch sein Mt. gegen den getreuen Fürsten und Ständen und herwiederumb die Fürsten und Stände gegen derselben in vertreuliche Lieb, gehorsamen Willen und senftmuetige Neigung erwachsen und von Ihrer Mt. kunftig alle getreue Land und Leut durch die erlangte Erfarung und prachen desto loblicher und beständiger regiert und beschützt werden mugen.

Ihr Mt. haben sieh auch gnedigst zu erinnern, welchermassen die gehorsamen Fursten und Stände neben den andern Ihr Mt. Kunigreichen und Landen nit allein die Zeit her Ihrer Mt. werenden kaiserlichen und kuniglichen Regierung, sondern auch weilend Ihr Mt. geliebtisten Herrn und atern Kaiser Ferdinanden, hochloblichister Gedachtnuss, zu Ihr Mt. Hofhaltungen und andern obliegenden zuefelligen Ausgaben viel Jahr her das Biergeld gehorsamist bewilligt und getreuwillig geleist haben, welches ohne sonder der Fursten und Stände Beschwer beschieht. Derhalben ist Ihr Mt. gnedigists Gesinnen, die Fursten und Stände wellen vie zuvor durch derselben vollmechtige Abgesandten Ihrer Mt. gnedigisten Vertrauen nach das obgemelte Biergeld continuirn und von der Zeit an, wie es jungstlich aufgehort, von neuen bewilligen, nemblich die drei negstfolgende Jahr underschiedlich auf zuvor gesetzte Termin, Mass und Weis dasselb unabbrüchig von einem jeden Fass vier weiss Groschen einzubringen gehorsamblich reichen, auch eintrechtiglich, allerlei vortlhaftige in Reichung des Biergelds Ihrer Mt. und den gehorsamen Ihrer Mt. Underthanen selbs zu Nachtl Einträge zu verhueten, in bester Ordnung, wie in Beheim und Marhern beschehen, bringen.

Soviel dann Ihr Mt. selbst eignen Schuldenlast, welcher Artikel zuvor im Eingang und in der ganzen Narration und Facto des gestellten Fürtrags neben dem ersten Begern der Turkenhilf ausgefuert, von wann derselb herfleusst, belangt, ist auch Ihr Mt. gnedigists und vaterlichs Begern, die vollmechtigen Abgesandten wellen in Betrachtung aller vor nach lengs erzälter ausfuerlicher begrundter Obliegen und Ursachen und zu Ablegung solches hievor vielfaltigen erzälten beschwerlichen Schuldenlastes Ihr Mt. in zehen Jahren achtzehenmal Hundert Tausend Schock meissnisch bewilligen, wie dann von der Kron Beheim dreissigmal Hundert Tausend, vom Markgrafthumb Märhern funfzehenmal. Hundert Tausend und von beiden Markgrafthumern Ober- und Niederlausitz mit einander viermal Hundert und funfzig Tausend Schock meissnisch genedigist begert wirdet, welches Ihr Kais. Mt. gnedigisten Erwegung nach Gestalt des Lands Fruchtbarkeit und Vermügen auf die sondern hernachfolgenden ansehenlichen, leidenlichen und anemblichen furschlagenden Mittel (unvergriffen der Ritter- und Lehendienst) den gehorsamen und getreuen Fursten und Ständen ohne sondere Beschwerung uber sich zu nehmen und zu bezalen wol erschwinglich und dannocht meniglich, Arm und Reich, bei häuslicher Nahrung unverderbt verbleiben wird mugen.

Wie sich dann die Ständ beider Erzherzogthumb unter und ob der Enns in Österreich in jungist gehaltnen Landtagen ihrem äussersten Vermügen nach zum hochstem laut beiliegender Verzeichnuss angegriffen, dessen Ihr Mt. sich nit weniger auch bei den Fursten und Ständen und derselben vollmechtigen Abgesandten allergnedigist und gänzlich versehen thuen, derwegen sie die Fursten und Stände und derselben vollmechtige Abgesandten den andern Landen in dieser ihrer Bewilligung Ihrer Mt. gnedigistem Vertrauen nach ein guet Exempel geben wellen.

Daneben bezeugen es Ihr Mt. mit Gott, dass Ihr Mt. zum hochsten geneigt wären, diesen getreuen Fursten und Ständen ein geringere Summa, da es die Müglicheit austruege, anzuschlagen, dann sollte Ihr Mt. aus diesen hoch obliegenden schweren Burden nit gar aus dem Grund. geholfen werden, so wär dabei das gewissest, dass alles ubriges, so hieran gewendet, nit allein nit reichen, sondern auch weder Ihr Mt., clerselben geliebten kaiserlichen Erben, Ihr Mt. Land und Leuten, noch auch den Schuldnern gar mit nichten geholfen, viel weniger muglich sein wurde, Ihr Mt. Cammergueter im wenigisten zu entledigen und zu derselben Nutzungen zu verhelfen. Und gesetzt, dass auch dieselben zum Theil oder gar geledigt, kunnte doch Ihr Mt. mit denselben Nutzungen nicht den ubrigen Theil der Interesse so abrichten, geschweige dann Ihrer Mt. und derselben geliebten kaiserliclaen Erben furstliche Hofhaltungen davon unterhalten, viel minder auch die Haubtsummen bezahlen daraus Not halber folgte, dass Ihr Mt. derselben Hof- und Kriegswesen abermaln durch Aufbringung Gelds versehen und sich in noch viel beschwerlichere Geldschulden, deren Wiederbezahlung ewiglich kein End zu finden, stecken müessen. Dahergegen die gewisse Hoffnung und darbei der wenigiste Zweifel, wo die Cammergueter einmal gar geledigt, dass Ihr Mt. ihre eigne und derselben geliebten kaiserlichen Leibserben Hofhaltungen von derselben Einkommen ohne ferner Geldaufbringen desto stattlicher bestellen und noch davon ein gueten Uberschuss haben wer den mügen, mit welchen Uberschuss Ihr Mt. alsdann auch dem Kriegswesen, item den Gebeuen der Gränitzbefestigungen, jährlicher Erzeugnuss eines stattlichen Vorrats an Geschütz, Munition, Profant und anderer unvermeidenlicher Kriegsnotturften desto besser helfen mochten, wie dann dergleichen auf die ansehlichen jungisten Verlust etlicher Gränitzhäuser zum hochsten vonnoten. Insonderheit aber mochte auch derselb Uberschuss dahin erspriessen, dass vielleicht ihrer der Fursten und Stände, auch aller anderer Ihrer Mt. getreuen Underthanen in kunftigen Hilfsuechen und Anlagen destomehr verschont werden und also alles Stands Personen ihre Nahrung in bessern Fried und Ruhe vermehrn und geniessen kunden, darzue dann Ihr Mt. gnediglich und väterlich zu helfen und alle mügliche Fürderung zu thuen wol gewogen sein.

Und obwohl solche Summa der achtzehenmal Hundert Tausend Schock meissnisch anzusehen gross, so ist es doch mit göttlicher Verleihung darumben desto leidenlicher und erschwinglicher zuertragen, weil den Fursten und Ständen darzue zehen Jahr lang Termin gegeben. Nit weniger ist auch zu bedenken, was solche Enthebung bei aus und inländischen Glaubigern in Gemein vor ein Herzbegier d und Neigung machen und Ihr Mt. zu kunftigen weitern Darstrecken im Fall der Noth vor andern Potentaten und Landen gegen Ihr Mt. und dem ganzen loblichen Haus Österreich demselben zu Ruem weit und breit gereichen wurde, also wo eins gegen dem andern gehalten, mit Grund niemands anders wird sagen mugen, dann dass der Nutz der grundlichen und volligen Enthebung als eines ganz christlichen Werks den Beschwerden und Bürden in allweg furzusetzen, bevorab in einem solichen Fall, da es Ihr Mt., derselben geliebten kaiserlichen Erben, gemeinen Landen uud Leuten sambt derselben Inwohnenden Weib, Kind, Hab und Gueter und was sie sonsten auf diesem ganzen Erdkreis von zeitlicher Nahrung und Vermugen haben, zum hochsten Nutz und Wolfahrt auch Aufnembung gereichen mag.

Damit aber die vollmechtigen abgesandten sich ab dieser furgeschlagnen Summa der achtzehenmal Hundert Tausend Schock meissnisch in zehen Jahren zu bezahlen nit entsetzen und ihnen etwa einbilden, dass es zu erschwingen und zu leisten unmüglich, so haben Ihr Mt. etlichen nachfolgenden annemblichen wolthuenlichen Mitteln dahin gnediglich und vaterlich nachgedacht, dardurch diese Enthebung fueglich wol beschehen und muglich gemacht werden kann, wo anderst dieselben also guetherzig ins Werk gerichtet und in ubliche Fortsetzung gebracht, darfur es auch bei Ihrer Mt. gehalten und angesehen wird.

Erstlichen ist Ihr Mt. ganz nicht zu wider, dass auch der Fursten und Stände und derselben vollmechtige Abgesandten die zehen Jahr lang nit allein auf die Wein, so im Land wachsen und gefechsnet werden, sondern auch auf die ausländischen suessen, hungerischem, österreichischen, rheinischen und andere Wein nach Gelegenheit jedes desselben Weins Güete und Theurung ein unterschiedliche Zapfenmass und Hilfgeld, als auf jeden Emer Wein N. Mass anschlagen und dasselb Hilfgeld zu Abzahlung des Schuldenlasts gebrauchen.

Zum andern mugen auch die vollmechtigen Abgesandten ohne sondere des Lands Beschwer die vorangezeigten zehen Jahr lang auf die Teichtfisch, Hechten und Kärpfen, dem Verkaufer und Kaufer vom Zuber oder Schock derselben dem besten, mittlern und ringern Schuss, Würde und Güete nach ein unterschiedlichen Anschlag eines Hilfgelds furnehmen und beratschlagen.

Zum dritten so halten Ihr Mt. fur ein ziemblich und wolthuenlich Mittel und stellen es zu der vollmechtigen Abgesandten selbs gehorsamen Guetachten und Bedenken, nachdem jährlich nit ein geringe Anzahl Getreides nit allein hin und wieder auf den gewonlichen Markten, sondern auch von Haus aus bei allen Standspersonen und dann auch ausserhalb Lands verkauft und verfuret wird, ob nit auch auf alles dasselb Getreid, ausser dessen, so verbrennet wird, ein unterschiedliche zimbliche Hilf auf den Scheffel angeschlagen werden möcht.

Zum vierten so wird auch bei Ihr Mt. dies Mittel für leidenlich, erträglich und ganz unbeschwerlich angesehen, auf alle Personen des ganzen Lands, Männer, Weiber, Kinder und Gesind, niemands davon ausgenommen, einen Wochenpfennig zu legen, also dass von einer jeden Person, jung und alt, wochenlich ein Pfennig oder monatlich ein Kreuzer, das ein Jahr zwelf Kreuzer bräehte, gereicht und geben wurde, doch in allweg dahin zu verstehn und anzustellen, dass der Reich den Armen ubertrag. Darzue dann umb desto sicherer und richtiger Einbringung willen die Notturft erfordern wurde, alle Person ingemein ohne wenigisten Unterschied ordenlich zu beschreiben und sonsten nach mehrern Mitteln und Wegen durch ein sondere Beratschlagung, deren sich die Fursten und Stände dies Artikels und anderer halben durch derselben vollmechtige Abgesandten zu vergleichen hetten, nachzudenken und alles dahin, wie angezognes Werch ohne sondere eusserste Beschwerung des gemeinen Mannes, so sonsten mit hohen Burden ohne das beladen, anzuordnen und wesentlich in Fortgang zu bringen sein mocht.

Zum funften, nach dem auch viel Landleut, Burger und andere Personen ansehenliche Summen Gelds in und ausserhalb des Lands auf Interesse liegen haben, davon sie bisher nichts contribuirt, welche Nutzung doch ansehenlich gross und Ihr Mt. genedigen Ermessens von Billicheit und einer Gleicheit wegen, sowol als von den wachsenden Früchten und liegenden Gründen in ein ziemblich Mitleiden zu bringen, so wellen die vollmechtige Abgesandten Nachdenken haben, was von jedem ausgeliehnen Hundert oder Tausend Gulden oder desselben ertragenden Nutzungen der Schulden Bezahlung zu guetem die zehen Jahr lang contribuirt werden mocht, und sich deshalben selbst einer ausgedruckten Mass und Ordnung vergleichen.

Zum sechsten, ob nicht ein Anschlag auf die Volle und Rote mocht gemacht werden.

Do aber die gehorsamen vollmechtigen Abgesandten uber das alles bei sich in getreuem Nachgedenken noch mehr und andere leidenlichere Mittel befinden kunnten, dardurch der Stände und Underthanen zum muglichisten zu verschonen, aber doch die jährliche Bezahlung einer nambhaften Summa Schulden, wie es die Eintheilung in die zehen Jahr mit sich bringen wird, gewisslich und eigentliclr zu erlangen, dass man sich endlich darauf verlassen kunnt, so soll Ihr Mt. dieselb mit Gnaden anzuhören nicht entgegen sein, sondern Ihr Mt. begern an die vollmechtigen Abgesandten ganz gnediglich, sie wellen keinen Scheu tragen, Ihr Mt. dieselben gehorsamblich zue entdecken; dann Ihr Mt. je hiebei dies gehorsamen Lands Schaden nicht suechen, sondern begern vielmehr desselben wie auch zugleich aller anderer Ihrer Mt. Kunigreich und Lande hochste und beste Wolfahrt zu furdern.

Und Ihr Mt. verhoffen, die vorberurten oder andere gleichmässige Mittel werden, wo nicht mehr, doch zum wenigisten jährlich so viel ertragen, als sich die jährliche Summa von dem bemelten Schuldenlast der achtzehenmal Hundert Tausend Schock meissnisch und desselbigen angehörigen Verzinsungen erstreckt.

So wellen auch vielgemelte vollmechtige Abgesandten ihnen selbs zu dem besten vonwegen des personlichen Zuezugs, Bereitschaftaufbots im Land der Musterung halben, wie es in vorgehenden Landtagen zuvor auch beratschlagt, in besser Ordnung und Richtigkeit solches zu bringen, kein underthenigen Fleiss sparen, wie Ihr Mt. dann vomvegen Richtigkeit und Musterung der schuldigen Ritterdienst auch tägliche notwendige Fursehung thuen wellen.

Dieweil dann diese hochwichtige Sach genuegsam ausgefuert, was nemlich auf dem, wo hierin von den Fursten und Ständen in Schlesien und derselben vollmechtigen Abgesandten nit willfärig, gehorsamblichund treuherzig beigesetzt und erspriesslich geholfen, nicht allein Ihr Mt. sonder allen derelben Kunigreichen und Landen fur merklicher Verderb und Nachtl steht, herwiederumben, wo Ihrer Mt. billichen vaterlichen Begern stattgethan, was fur Ruhe, Sicherheit und Aufnehmen auch zeitliche und ewige Wolfahrt zu hoffen und gewisslich zu gewarten ist: derowegen gesinnen Ihr Mt. nochmaln an vielgedachte vollmechtige Abgesandten gnediglich, vaterlich und Ihrer Mt. hochstvertrauten beständigen Zuversicht nach, sie wellen das alles treuherzig, christlich und recht eifrig bedenken, so werden sie befinden, dass auf die vorgeschlagne Mittel aus der vielleicht erstes Ansehens erscheinenden Unmuglicheit gar wol und leichtlich die ertreglich Muglicheit zu machen und derohalben sich einer solchen ganz unweigerlichen und gehorsamen Bewilligung entschliessen, erklären und vernehmen lassen, damit das Haubt bei den Gliedern bleiben, daraus auch gespürt werden mug, dass ihnen ihres Oberhaubts sowol des lieben Vaterlands und ihr selbst eigen Bestes und Wolstand zu furdern und, was demselben zugegen, treuherzig abzuwenden gemeint, angelegen und befohlen sein lassen, sowol als Ihrer Kais. Mt. andere treue gehorsame Underthanen, die sich allreit hochstes Vermugens angegrifien, gehorsamblich und guetwillig vergleichen wellen.

Ferrer ob es wol an dem, dass nicht allein auf vorigen, sondern auch auf jungstem Landtag einhelliglich dahin geschlossen worden, dass ein jeder seinen Ausstand an Steuer und Biergeld endlich und gewiss ohne längern Verzug und Aufschub erlegen solle, so ist doch solchem unangesehen, dass vormals durch offne Mandat und auch mundlich fast bei allen Land und Cammerrechten Erinderung beschehen, kein Vollziehung, wie sich geburt und es auch Ihrer Mt. zu Beschutzung Land und Leut Notturft erfordert hett, darauf erfolgt. Darumben dann Ihr Mt. verursacht worden, anderstwo mit hochbeschwerlichem Interesse und grosser ihrer Ungelegenheit zu Erhaltung des Kriegswesens Geld zu erhandlen und aufzubringen und die Reiter,. so sie in Hungern gebraucht und hernach umb ihr Bezahlung (daran ihnen noch nit ein kleine Summa ausständig ist) auf bemelte Restanten auf die zuegesagten Termin vonwegen nicht zeitlicher Erlegung der Steuer nicht zuehalten kunnden, von einer Zeit auf die ander mit gueten Vertröstungen aufhalten muessen, welches aber Ihrer Kais. Mt., weil unter denselben Reitern meistentheils Ausländer, die nun etlichmal vergebens und umbsonst von weitem darumb nachreisten und Zerung aufwenden muessen, nicht allein verkleiuerlich, sonder ihnen auch beschwerlich und in kunftigen Nöthen in Bestellung und Aufnembung derselben Verhinderung und Saumsal bringen mochte.

Derhalben und auf dass Gleicheit gehalten und sich die Gehorsamen diesfalls nicht zu beschweren haben, so ist Ihrer Mt. gnedigists Begern, die gehorsamen Stände wollten selbst darob sein und ein solche Anordnung unter ihnen machen, auf dass die noch hinterstelligen Rest nicht allein unsaumblich richtig gemacht, sonder auch die andern zu Erlegung der Schatzzedln und ihrer Gebürnuss gebracht wurden.

Und wiewol auch derjenigen halber, so an Biergeld restirn, wegen Erlegung ihrer Ausstäud nicht weniger in vorigen Landtägen die Notwendigkeit beschlossen und fursehen, auch hernach dieselben zum oftermal umb die Bezahlung angehalten und allerlei Handlung gegen ihnen furgenommen worden, so ist doch von ihnen auch wenig einkommen, also dass an solchen Bierrestanten noch ein guete Summa ausständig ist. Dieweil dann solches Ihrer Mt. an ihrer Underhaltung ein grossen Abbruch bringt, auch bei denen sie entzwischen umb hoch Interesse Geld auf berurte ihr Underhaltung aufbringen und sie umb die Bezahlung auf angezeigte Biergeldsrestanten weisen, zu grosser Beschwerung, auch Ihrer Mt. zu Verkleinerung reicht, so ist abermaln Ihrer Mt. gnedigists Begern, sie die gehorsamen Ständ wellen unter einander ein solche Ordnung machen, dardurch Ihrer Mt. angeregte alte und neue Biergeldsrestanten sowol die ausständigen Bekanntnuszetteln erlegt, damit die Verweisung, so daraus beschehen mugen, vergnuegt, einsmals entledigt werden.

Damit dann auch solche Landtagssachen dester stattlicher, schleuniger und zu Verhuetung allerlei Unkosten befurdert werden mugen, so wellen Ihr Mt. hiemit den vollmechtigen Abgesandten jeder Person aus denselben in Sonderheit gnediglich auferlegt und befohlen haben, dass ihr keiner vor endlicher Beschliessung dieses Landtags, es werd ihme dann des von Ihr Mt. in Sonderheit zuegelassen und bewilligt, verrucke, und kunden sich die vollmechtigen Abgesandten selbst in dem zum besten befurdern, wo sie ihr Antwort und Erklärung also willfärig thuen werden, wie Ihr Mt. sich des zu ihnen ihrem höchsten Vertrauen nach gnediglich und ganz unzweifenlich versehen.

Ihr Mt. sein auch des genedigisten und vaterlichen Erbietens, uach beschehner Bewilligung sie die getreuen Fursten und Stände in Schlesien und anstatt derselben ihre vollmechtige Abgesandten durch ein Revers notturftiglich zu versorgen, dass ihnen solche ihre Bewilligungen und Abfertigung zu diesem gegenwertigen Landtag in Beheim an ihren Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten ganz unvergriffenlich und ohne allen Nachteil und Schaden sein solle. So sollen sich auch die gehorsamen Fursten und Stände in Schlesien und derselben vollmechtige Abgesandten zu Ihr Mt. gewisslichen versehen und getrösten, dass Ihr Mt. sie mit Ihrer eignen kaiserlichen Person und allem derselben hochstem Vermugen sambt Ihr Mt. geliebten Sohnen nit verlassen, sonder ihnen jeder Zeit auch alle muglichste Hilf, Schutz und Beistand gnediglich und vaterlich erzeigen, ihren Obliegen und gemeinen Landsbeschwerungen mit Gnaden abhelfen und sonsten solches alles gegen den Fursten und Ständen sowol derselben vollmechtigen Abgesandten, ihren Erben und Nachkommen sambt und sonders bedenken wellen.




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