272. Replika císaøská na ústní relaci stavù èeských v pøíèinì bernì na pomoc proti Turku, posudního a tøidcátého peníze.

1570. - Konc. v arch. èesk. místodržitelství.

Die Röm. Kais. Mt., unser allergenedigister Herr, haben der Ständ in Beheimb gegebene Antwort, auch ihr Erbieten und gethane Fürschläg genedigist angehört und vernumben und wissen sich wol zu erindern, welchermassen Ihr Mt. im jungst verschienen Landtag von der lang her gewohnten Schätzung der Gueter sich abfüeren lassen; welchs aber gleichwol nur auf ein Prob und nicht, dass es also stetigs, bestehendig und bleiblieh sein soll, beschehen, gänzlich der Hoffnung, Ihr Mt. sambt deroselben Underthanen würden gethaner Vertröstung nach mit weniger Beschwer ein mehrers von der Auflag auf die Häuser als der Schätzung nach bekomben. Das Verk aber hat mit sich bracht und bewiesen, dass durch solche dazumal auf ein Versuechen angenombene Mittel Ihrer Mt. nahend der halbe Theil solcher Steuer gegen der vorigen Schätzung entgangen und doch nichtsdestoweniger der Last und Bürd auf dem gemeinen Mann nit mit kleiner Schwürigkeit desselben gelegen und blieben und dannocht damit Ihrer Mt. hochbeschwerlichen Obliegen und Ausgaben nicht allein wenig geholfen, sonder auch in solchem Mangel und Abgang Ihr Mt. sich in noch mehrere und beschwerlichere Schulden stecken haben müssen, wie dann solches offentlich und wissentlich ist.

Und ob nun wol Ihr Mt. derselben getreuen Underthanen hierinnen gern verschonen und die unbeschwerlichsten Weg, so immer menschlich und müglich, an die Hand nehmen wollten, so befinden sie doch keine andere, als dass Ihr Mt. durch derselben Underthanen erschwinliche Hülfen und Steuern zuegesetzt und sich darinnen also angegriffen werde, auf dass beide, der Herr und die Underthanen, bleiben und Bestand haben möchten. Es tragen aber Ihr Mt. die gnedigiste und v äterliche Beisorg, es möchte durch jetzige Landtagsfürschläg nicht allein noch mehrer der Underthanen Beschwerung, sonderauch ein lanbwierige Teuerung zu gemeinem Nachtheil erfolgen. welchs alles Ihrer Mt. Erachtens durch ein cristliche gleichmässige Schatzung, doeh ohn Beschwerung der Gewissen, verhuet und die zuvor gewohnten Weg leichter als neue Anrichtungen mit mehrer Frucht erhalten werden mügen. Im Fall aber die Ständ, wie zu besorgen, je nicht mehr dahin zu bewegen, so wären doch Ihr Mt. dieses genedigisten ersehens, sie würden zwischen ihnen auf die Mittel und Weg bedacht sein und eine solche Austheilung machen, auf dass zum wenigisten die anderthalb Hundert Tausend Schock meissnisch, so Ihre Mt. auf drei Jahr lang auf das Kriegswesen und Verehrung bewilligt, richtig und völlig hinaus komben und zu solchen unvermeidlichen Kriegsnotturften angewendt werden möchten. Dann obwol Ihr Mt. Vorhabens gewest, das erst Begern zu obbemelten Notturften auf anderthalb Hundert Tausend Schock Groschen beheimbisch zu stellen, so haben es doch Ihr Mt. darumben underlassen, auf dass die Ständ mit einem solchen geringen, wrelches in so grossen Nöten und überschwinlichen Ausgaben bei weitem nicht erklecklich, desto willfariger und begierlicher zu helfen und auf keinen Abbruch zu trachten Ursach haben möchten. Sonst hetten Ihr Mt. wol vermeint, wo das doppelt Begern, wie obstehet, fürgetragen, es würden zum wenigisten die zwen Theil, als zweimal Hundert Tausend Schock meissnisch, von den Ständen bewilligt worden sein. So es aber nun davon kombt, setzen Ihr Mt. in keinen Zweifel, sie werden die Anschlag dahin richten, auf dass Ihrer Mt. die geringe Summa der anderthalb Hundert Tausend unabbruchig gefalle. Es wöllen sich auch Ihr Mt. genedigist versehen, do an bemelter Summa der anderthalb Hundert Tausend Thaler etwas abgehen würde, die Ständ werden denselben Abgang von dem ihrigen zu erstatten schuldig sein, do auch was übrig wär, dasselb Ihrer Mt. gleichermassen zu obvermelten hohen Notturften folgen lassen und in Bewilligung der andern hernach benannten Beihilfen sich desto willfariger erzeigen.

Dass aber die Ständ unter andern begern, Ihrer Mt. eigenthumblichen Herrschaften, auch die Grafschaft Glatz, Elbognischen und Egerischen Kreis mit ihren Hülfen oder Steuern in obbemelte Summa der anderthalb Hundert Tausend mit einzuziehen, das achten Ihr Mt. derselben Cammerguet abbruchig sein; dann obwol Ihr Mt. hievor guetwillig zuegelassen und bewilliget, dass solche Herrschaften etlichermassen mit eingezogen, so ist es doch von Ihrer Mt. der Ursachen halben beschehen, weil dazumal auf keine benannte Summa gehandelt, sondern die Hülf von Häusern, so auf ein grosses angeschlagen, Ihrer Mt. unbestimbt einicher Summa frei bewilligt worden, dardurch Ihrer Mt. an solcher Miteinziehung nichts entgehen mügen, sonder diese Hülfen ein Weg als den andern, sie würden gesundert oder ungesondert, Ihrer Mt. zue guetem einkomben; weil es aber jetzo auf ein geringe und doch benannte Summa gestellt, so würde Ihrer Mt. beschwerlich fallen, die obberuerten Stuck, welche gleichwol auch etwas austragen mügen, von ihrer Cammer Einkomben zu einem künftigen nachtheiligen Eingang abziehen und in die kleinschätzige Hülf der anderthalb Hundert Tausend einmischen zu lassen.

Nachdem auch Ihrer Mt. furkombt, als sollten etliche aus den Ständen unangesehen der Anlag, so auf die Bauernhäuser gewidmet, die Underthanen bei voriger alten Schatzung bleiben und von jedliches Vermügen geschätztem Wert nach vom Schock etlich Pfennig einnemben lassen, wär Ihr Mt. Erachtens auch billich, solchs auf kunftig also anzuordnen, wo sich bei eines oder mehr Underthanen ein Uberlauf an der Anlag aufs Haus befünde, dass derselb auch der obbemelten Summa der anderthalb Hundert Tausend zu Hülf und gueten kombe und durch niemand inbehalten würde. Daneben würde auch zu Vorkombung des gemeinen Manns Beschwerung ein sonclerliche Notturft sein, in alheg die Anordnung dahin zu richten, dass der Reich den Armen übertrage, wie dann solches zuvor auch hat sein sollen.

Betreffend der Städt hohe Beschwerung befinden Ihr Mt. gleichwol der zweier Ständ dagegen beschehene Ableinung nicht so genuegsamb, fürnemblich weil ihre zuvor gehabte Gueter meistestheils von ihnen under die zwen Ständ komben und sie seither nicht soviel gewachsen, dass sie die Hülfen und Steuer neben andern Auflagen ohne sondere Beschwerung des gemeinen Mannes leisten und allenin Genüegen thuen mügen, wie dann ihre in vorigen und jetzigen Landtägen fürgebrachte Beschwerungen solches ferner ausweisen. Und weil sie dennocht auch ein Starid und Ihrer Mt. Cammerguet sein, wollt sich wol gebüren, mit ihnen dennocht auch ein Mitleiden und cristliche erbare Gleichheit entzwischen zu halten, wie Ihr Mt. nicht zweifeln, die vorgedachten zwen Ständ werden hierinnen gleichmessigem Iittel in Erwegung allerhand Ursachen nachzudenken wissen.

Was dann das Biergeld belangt, ist dasselb hievor auf vier weiss Groschen bewilliget und haben sich Ihr Mt: keines Abbruchs, sondern ehe einer Steigerung versehen, wie Ihr Mt. auch noch hoffen und genediglich begern, sie wollten über die hievor bewilligten vier weiss Groschen noch umb einen Groschen in solchen Nöten steigern und denselben uber die vorigen 4 w. Gr. Ihrer Mt. zugeben, in Bedenkung, was für hohe und fast doppelte Biergeld bei andern umliegenden Chur- und Fürsten und beweitem nicht zu solchen hohen Nöten gereicht werden. Den einen Groschen aber, so die Ständ darüber der Kaiserin aus sonderlicher Zuneigung und treuherziger Guetwilligkeit bewilligen, den nehmben Ihr Mt. die Kaiserin zu hohen Genaden an, wollen auch solches gegen den Ständen sambentlich und sonderlich in allen Gnaden erkennen und in fürfallenden Nöten mit ihrer Befürderung bei der Kais. Mt. derselben geliebsten Herrn und Gemahl wirklich geniessen lassen.

Dass aber die Ständ bei Bewilligung des zweijährigen Biergelds diesen Anhang machen und dieselb dahin richten, wofer Ihr Mt. entweder selbst oder durch die Fürstl: Dt. Erzherzog Ruedolfen dem hieigen Wesen beiwohnen würde; ob nun wol Ihr Mt. endlich der Meinung und Vorhabens sein und auch nichts liebers wollten, als dass sie sambt derselben geliebten Gemahl und Kindern der Kron Beheim und derselben getreuen Underthanen beiwohnen oder doch zum wenigisten den eltisten Sohn allhie erhalten möchten, so haben sie sich doch verstendiglich zu bescheiden, dass die vorstehunden gefährlichen Leuf oftmals auch unversehene Veränderung verursachen, derhalben es im Fall der Notturft nach Gelegenheit gericht werden muss und sich Ihr Mt. hierinnen nicht verbindlich machen können. Wollen sich demnach genediglich versehen, wo solches Vorhaben und Erbieten der Beiwohnung halben aus unvermutlichen Zufällen und Notturften je nicht so bald Statt und Fürgang haben künnt, es werden dennocht nichtsdestoweniger die Biersteuer sambt andern Hülfen zu obbemelten grossen unvermeidlichen Ausgaben folgen und gefallen.

So wollen Ihr Mt. die Bierordnung der Ständ Erbieten nach auch gnediglich anhören und sich darüber weiter entschliessen; aber Ihrer Mt. Erachtens wurde der negst und richtigste Weg sein, dass Ihr Mt. die Biereinnehmer in jedem Kreis. selbst zu bestellen Macht hetten.

Betreffend die Continuation der Steuer und Biergeld versehen sich Ihr Kais. Mt., die Ständ werden hierinnen keinen Nachlass begern, weil sie wissen, dass Ihr Mt. nicht ohn genuegsamb hochbetrangte Ursachen ausblieben und aus ehehaften Verhinderungen so lang keine Landtäg halten mügen, und doch nichtsdestoweniger Ihrer Mt. das Kriegswesen, der Schulden Last und andere merkliche unvermeidliche Ausgaben zum höchsteri ein Weg als den andern obgelegen, also dass auch Ihr Mt., die sich auf solche Continuation gänzlich verlassen und ihr entliche Raitung darauf gemacht, anderer Enden ein unsägliche Summa Gelds auf ungewönliche grosse Interesse notdrunglichen anticipiren und aufbringen und derhalben noch in mehre Schulden wachsen müessen; zu dem dass Ihr Mt. Kauf- und Handels- auch Kriegsleut und andere Parteien darauf nicht mit kleiner Summa verwiesen, die auch fast täglich embsig und ohn Unterlass umb Bezahlung anhalten und sich des Verzugs zum höchsten beschieren, auch den Kosten, Zerungen und Versaumbnuss, so aus solchem erzug erfolgt, auf Ihre Mt. schlahen, zu geschweigen, wie unwillig die Kriegsleut zu Diensten und die Handelsleut zu Anlehen auf kunftig damit gemacht werden, sonderlich weil sie diese Zeit her von einem Termin auf den andern mit guten Worten und Vertröstungen aufgehalten worden. Und dieweil auch die incorporirten Land in solche Continuation aus obbemelten billichen Ursachen zum Theil willigen, doch dergestalt, sofern die Kron Beheim dasselb gleicherweis thuen, so werden sie ohn Zeifel in Beherzigung der Noth an ihnen auch nichts erwinden lassen, sondern hierinneu an ihnen als das Haubt einen gueten Anfang machen, auf dass dem hochbeschwerlichen Last desto bass geholfen werden müge.

Soviel dann den dreissigisten Pfennig oder Groschen von allem, so in der Kron verkauft würdet, betrifft, da werden Ihr Mt. erinnert, dass im verschienen vierunddreissigisten Jahr fast eine gleiche Landtagsbewilligung, welche dazumal als ein Aufschlag oder Zoll genannt worden, gegen Begebung der Bergwerch und Nachlassung ein Hundert Tausend Schock meissnisch, so zu Ablösung etlicher kuniglichen Pfandschilling bewilligt, fürgeloffen; aber als zu Aufrichtung einer Ordnung gegriffen, dasselb ersitzen und nur der Gränitzzoll und Ungeld, so gegen dazumal beschehenen Fürgeben gar ein geringes ertragen, davon blieben. Desgleichen, besorgen sich Ihr Mt., möchte in jetziger Bewilligung auch beschehen, und do es mit Anrichtung der Ordnung mangeln, würde es beweitem nicht soviel austragen, als jetzo vermeint wirdet.

Darumben achten Ihr Mt. ein sondere Notturft, dass vor allen Dingen ein Ordnung und wie solcher Dreissigist richtig und ohne Abbruch und Veruntreuung oder andere contrabantische Vortlhaftigkeit vollkomben eingebracht werden möcht, verfasst und beschrieben und Ihrer Mt. fürgebracht werde, auf dass sich Ihr Mt. darin zuförderist ersehen und dabei Ihr Bedenken den Ständen andeuten und zu verstehen geben möchten.

Es ist sich aber zu besorgen, solcher Dreissigist, als bisher in diesen Landen ein ungewöndlich Ding, werde nicht allein beschwerlich und langsamb, fürnemblich bei dem gemeinen, der Ding bisher ungeubten Mann in richtige Ordnung mit bestendiger Fruchtbarkeit zu bringen sein, sondern es werde auch durch die Kauf- und Handelsleut, Kaufer und Verkaufer (und sonderlich die Juden, wo sie länger im Land bleiben sollen) dardurch viel Contraband mit Scheinkaufen, Ubergaben, Auswechslungen und andere vortlhaftigen Partida und Hantierungen, weliche ein Zeit her in diesem Länd nicht wenig eingerissen, zu Abbruch solches Einkumbens verursachet und dasselb nicht leicht zu verhüeten oder zu ordnen sein werden. Darumben ist es vonnöten, weil dieses ein angelegener Haubtpunkt ist, wohl darauf bedacht zu sein.

Es muesste auch dieser Artikel des Dreissigisten halben etwas bass specificirt und erleutert, auch also gestellt, dass er nicht allein auf das, so in der Kron, sondern auch ausser Lands verkauft und hinausgefüert, verstanden werden. Und ist Ihrer Mt. Erachtens noch leidlicher auf das, so aus dem Land gefüert wirdet, ein Dreissigisten zu setzen, als dasjenige, so im Land bleibt, welches die Inwohner zur Notturft und täglichem Gebrauch kaufen, verzehren und anwehren müessen, dardurch sich einer noch mehrern hienach stetiges bleibenden Teuerung zu befahren, welchs neben andern gemeinen Beschwerungen auch nicht die wenigist ist.

Und wann gleich Ihr Mt. den Ständen zu Einnembung des Dreissigisten ein Ordnung stellen liessen, darein doch schwerlich in solcher Confusion zu treffen ist, so würden sie doch die annemben wöllen oder nicht, und im Fall, do sie es gleich annehmben, würden sie doch jederzeit in Mangel derselben Ordnung Nichthaltung die Schuld Ihrer Mt. oder denen, so solche Ordnung stellen würden, auflegen wöllen.

Dass auch die Ständ solchen Dreissigisten nur auf ein Prob und Versuechen ein Jahr lang bewilligen und erst nach Ausgang des Jahrs weiter Landtag und Erkundigung, was solche Gefäll ertragen werden, halten und hernach weitere Anrichtung thuen und doch nichts weniger dieselben Gefäll in ihren Handen behalten öllen: damit wurden Ihr Mt. zu obvermelten unemberlichen und sonst ohne das unerschwinglichen Ausgaben weder Geld noch Gewissheit haben und erst des kunftigen Landtags mit noch mehrer Unkosten, Versaumung der Zeit und andern Ungelegenheit Ihrer Mt. und der Landleut in zweiflicher ungewisser Hoffnung mit merklichem Schaden erwart werden müessen.

So künnen sich Ihr Mt. auch Bezahlung der Schulden halben nicht wol, wie gesucht wirdet, verbindlich machen, sondern die genötigisten Schulden, so zu Erhaltung des Wesens am dienstlichisten, müessen ohne Zweifel zuvorgehen und abgelegt werden.

Sonst ist wol darfüer geachtet vcrorden, wann ein Zoll oder Aufschlag gesetzt wurde auf etliche und die meisten Hauptwaaren als ieh, Fisch, Getreid, Wein, guldene und silberne Stuck, Samat, Seiden, Woll, Tuech, Leinbat, Bettfedern, Schmalz, roth und sonst allerlei Farben und andere dergleichen Waaren, so nach dem Zenten, Strich, Eimer, Elln, Mass und andern Gewicht in und ausser Lands verkauft werden, das sollte schier leichter und ehe zu ordnen, als so alles unbenannt in einander gemengt wurde.

Die Erlegung aber der noch ausstendigen alten Steuer und Biergeld, sowohl auch die Abraitungen mit denen Personen, so bei Ihrer Mt. Gegenanforderungen haben, vier Wochen nach Beschluss deslandtags beschehen billich, und wissen sich Ihr Mt. gnedigist zu erindern, dass solches in jungsten zuvor gehaltenen Landtägen auch beschlossen worden; dieweil aber die Steuerund Biergeldrest über alle beschehene Warnung und Vermahnungen bisher völlig nicht eingebracht werden mügen, sondern noch ein grosse Summa davon aussen stehet, so ist Ihrer Mt. genedigistes Begehren, die Ständ wollten darauf bedacht sein, damit die Straf oder Poen auf diejenigen, die weiter mit Erlegung ihrer Steuer oder Biergeld saumbig sein würden, namhaft gemacht und lauter ausgedruckt, was und wie es sein soll, auf dass ein mehrer Abscheuchen als bisher gehabt werde.

Dass aber die, so sich zur Abraitung gestellen würden, wofer die Sach in vier Wochen mit ihnen nit richtig gemacht, ferrer darumben zu antworten nicht schuldig sein sollen, dasselb zu bewilligen haben Ihr Mt. aus beweglichen Ursachen Bedenken; doch wollen sie diese Anordnung thuen, dass mit einem jeden, der einiche billige Anforderung zu Ihrer Mt. zu haben vermeint, unverzogenlich abgerait, und was ihme von Recht und Billigkeit wegen gebüert, eintweder an der Steuer und Biergeld abgekürzt oder sonst in ander Weg vergnüegt werde.

Soviel dann die Ständ aus Mährern belangt, setzen Ihr Mt. in keinen Zweifel, sie werden sich in ihrer Hülfen zum Kriegswesen und Verehrung, als die dem Feuer am negsten gesessen, dermassen angreifen, dardurch sie ihr bisher gehabt guet Lob nicht verlieren, daran Ihr Mt. auch zufrieden sein und im Werk spüren können, dass an ihnen und ihrem Vermügen hierinnen nichts erwunden sei, wie sie sich dann gleicheriveis bei den andern der Kron Beheim incorporirten Gliedern, furnemblich, wann ihnen durch das Haupt, wie obstehet, ein guet Exempel furgetragen wirdet, gnediglich versehen und daran gar nicht zweifeln wöllen.




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