258. Císař Maximilian II. ubezpečuje nejvyššího komorníka Vilíma z Rožmberka, že rukojemství, v kterémž se za něho (císaře) markrabímu Braniborskému zapsati má na sumu peněz pro potřeby válečné v Uhřích (kteráž půjčka bez jeho rukojemství dosažena by nebyla), jemu na škodu býti nemá. Na námitku Rožmberkovu, že by takové rukojemství bylo proti řádu zemskému, odpovídá císař, že v času veliké potřeby zřízení zemské jemu, jako panujícímu králi, na překážku býti nemůže; ostatně takové i jištění (aby rukojemství Rožmberkovi na škodu nebylo), že do desk zemských zapsati dal, a kdyby všechno to ještě mu nepostačovalo, že to na příštím sněmu stavům předloží.

V BŘETISLAVI. 1569, 3. října. Orig. v arch. Třeboň.

... Auf die Handlung, so wir jungst hievor durch den wolgebornen unsern Furschneider und lieben getreuen Georgen Smetschanski mit dir verordnet wegen Fertigung der Hauptburgverschreibung umb die Summe Gelds, weliche uns Sein L. Markgraf Hans zu Brandenburg von nechstverschienen Ostern anzufahen auf drei Jahr lang in Gehorsam darzuleihen bewilliget, haben wir dein Entschuldigung, warumben du soliche Fertigung deines Theils zu thuen Bedenken hast, aus deinem underthenigisten Schreiben und dann mündlich von gedachtem Smetschanski gleichwol in Gnaden verstanden. Wie wol nun nicht minder, dass soliche dein Fertigung, wie du anziehen thuest, unser beheimbischen Landsordnung zuwider und dir ein soliches bei den Ständen unverantwortlich sein möchte, da es anderst für Dich selbst beschähe; ilachdem aber diese Handlung uns als das Haubt und regierunden Kunig zu Beheimb (welichen nun die Landsordnung in Nöten und Obliegen billich so gar nicht hindern oder binden solle) angehet, wir auch angeregt Aufbringen zu Bewarung Land und Leut aus Noth, sonderlich aber darumben thuen muessen, damit wir die Grenitzen und Besatzung wider den Erbfeind mittlerweil erhalten künnten, bis wir von nnser Kron Beheimb und derselben eincorporirten Landen auf das Kriegswesen wieder ein Bewilligung und Steuer erlangen, auch nach Stillung ermelter Grenitzen alsdann umb so viel desto eher zu Haltung des beheimbschen Landtags, mit welichem, als du gehorsamblich wol zu erachten haben wirst, keinist und mehr zu verfeiern ist, greifen mugen, soliche Fertigung auch bei den andern deinen Mitbürgern der Hauptverschreibung begriffen sein wirdet richtig, aber doch das Geld von Seiner Lieb wolgedachtem Markgrafen sonst durch kein ander Mittel als gleich eben neben andern auch insonderheit gegen deine Burgverschreibung zu erlangen oder mit einer solichen ansehentlichen Snmrna Gelds bei diesen Lenten in ander Weg aufzukummen ist, wie uns dann von obgemelten bewilligten Darlehen, auf dass wir nuer das Kriegsvolk davon etwas stillen mugen, gegen dem Markgrafen das Interesse seit verschienen Pfingsten schon vergebentlich fortlauft: so haben wir clemnach, sonderlich aber, damit wir durch den Verzug nicht in noch mehrern Schaden gerathen, sonder das Geld zu vorstehenden, uns auch Land und Leuten höchst angelegnen unvermeidlichen Notturften unverzogentlich bekummen und mit Haltnng des beheimbischen Landtags gleich alsbald clarauf fortfahren mügen, die Haubtversicherung zustanden schreiben lassen, unseres Theils gefertiget und gegenwärtigen nnsern Diener und gétreuen lieben Christophen Habenschatten damit zu dir in Eil abgefertigt, auch ihme erstlich ein Consens und Schadlosbrief und dann wieder ein sondere Nebenversicherung auf dich gestellt mitgeben. Und dieweil wir Dir darinnen gnediglich zuesagen, dass wir dich dieser Verschreibung und Fertigung halber nicht allein schadlos halten, sondern dich und deine Erben bei den Ständen auch derselben Landtafel in Beheimb und sonst gegen meniglich vor aller Ansprach und Gefahr vertreten und in allweg ohne Nachtl halten wellen, wie wir dann soliche Handlung zu desto ferner deiner Entschuldigung und Versicherung vermug hiebei gelegter Copi in die Landtafel einleiben lassen: so ist demnach unser gnediges Begern, du als unser ansehlicher, getreuer Stand und Underthan wellest unserm zu dir furnemb habenden gnedigen Vertrauen nach obstehende unsere wichtige Ursachen, grosse Notturften und dass wir je aus dieser angefangnen Geldhandlung nünber weichen können, sonder das Geld gleich zumal haben muessen, wellest soliches alles treuherzig bedenken, uns in dem gehorsamblich vertrauen, furdern und darauf angeregte Hauptversicherung gegen Empfahung ermelts Consens, Schadlosbrief und dann Versicherung umb Vertretung aller künftigen Rechtfertigung oder Ansprach, so dir etwo mit der Zeit von den Ständen in Beheimb oder sonst derwegen (geschähe), uns zu gnedigistem Gefallen ohne einiche weitere Weigerung oder Aufzug fertigen und ermelten unsern Diener damit nit aufhalten.

Im Fall Du aber (mit) Gegenversicherungen nicht genug versorgt zu sein gedenken wurdest, des wir uns doch nicht versehen, so wellen wir auf kunftigen Landtag die Sachen gern an die Ständ gelangen lassen und den Handel bei ihnen nach aller deiner Notturft vertädigen und richtig machen.




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