253. Komora dvorská oznamuje nejvyššímu hofmistru na kolik danì od l. 1552 až do 1563 v Èechách, na Moravì i v Slezsku vedle pøiznávacích listù ubývalo, aby pøi snìmovním vyjednávání v zemích koruny Èeské vìdìl jak hájiti má dùchody komory dvorské.

VE VÍDNI. 1569, 27. kvìtna: Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Dem Herrn obristen Hofmeister von der Hofcammer hiemit anzuzeigen: Nachdem wolgedachter Herr Obristhofmeister noch über die durch den Geizkofler aus ihr der Cammer Befelch ubergegebne zwen Auszüb von wegen der beheimischen und derselben incorporirten Lande kunftigen Landtagsbegern zu wissen begert, was die behemischen und märherischen Steuersgefäll vor und nach dem neuen Anschlag von denen nächsten auf einander gefolgten Jahren underschiedlich ertragen, so sei desswegen bei ermelter Hofcammer in denen bisher einkombnen Auszügen mit Fleiss nachgesehen worden; man könne aber daraus kein solche Gewissheit befinden, dass man Ihr Mt. mit Grund und sicherlich und dermassen berichten muge, darauf sich Ihr Mt. gänzlich zu verlassen haben, aus Ursach, dass nun ein lange Zeit uber mehrfältige Anhalten ermelter Steuersgefäll halben kein schliessliche Ábraitung gehalten, welches dann furnemblich aus dieser Verhinderung erfolgt, dass sich von einem Jahr zum andern ein ansehenliche Anzahl Landleut und an der Parteien zu der Stener nit bekennt oder geschätzt, deren Angebürnuss man ehe nit wissen können, als bis solang sie die Schätzung und folgund darauf die Bezahlung gethan, darumben noch zwischen einer solchen Unrichtigkeit kein endlicher Uberschlag angeregter Steuersgefäll gegen der Landtagsbewilligung gemacht mugen werden, sonder allein auf das gehen müssen, was die blossen ungeferlichen Auszüg, die dannocht gar underschiedlich seind und sich auf einen so wenig als auf den andern zu verlassen, in sich halten. Darumben dann der Hofcammer Erachtens der sicherist Weg fur Ihr Mt. sein wirdet, man gehe mit denen vorhabenden Landtagsbegern, was die ordinari Steuer auf die Gränitzen betrifft, ungeferlich auf ein solche jährliche benennte Summa Gelds, wie ihr der Hofcammer ubergebner Anschlag beileufig vermag; würdet aber in mehrer Bewegung der Sachen fur ratsamb befunden, die angeschlagnen Begern auf ein höhers zu spannen, so sieht es die Cammer nit unbillich umb soviel lieber und dass in allweg dahin getrachtet, damit weder wenig noch viel von denen Steuersund Biergefällen, wie dieselben bisher zu dem Kriegs- und Hofwesen gereicht, under die Mittel des Schuldenlasts Bezahlung vermengt, sonder gänzlich bei ihrer Deputation (ausser dass sonst eines oder das ander und weder das Kriegsnoch Hofwesen ohne merklichen Mangel und weiters Schuldenmachen nit muglich wäre zu erhalten) gelassen werden, versehenlich, es sollen sonst die in der Deputationhandlung furgeschlagnen und ander Mittel, die sonst durch die Wissenden umb Gelegenheit eines jeden Lands Art, Gewerb und Vermugen mehrers gedacht mugen werden, soviel austragen, dass sonst ausser der ermelten bisher continuierten Steuerund Biergeldsbewilligungen die Auflag des Schuldenlasts und des davon geburenden Interesse fueglich und träglich wol geleistet möcht werden.

Wie dann sonderlich Ihrer Mt. und derselben geliebten Erben gar nit ratsamb, dass sie ein solches Gefäll, so nunmehr fast fur ein bestendigs Einkommen zu raiten, auf dergleichen ungewisse Bewilligungen, die allein auf etlich Jahr gestellt und mit grosser Mühe erlangt müssen werden, transferiern und aus den Händen geben sollen, so doch ohne das dieselben Steuerund Biergefäll mit vielen ansehenlichen Verweisungen beladen, die diesfalls mit merklichem Verlust Glauben und Trauens ihrer habenden Verschreibungen zuwider hindangesetzt müssten werden.

Will nun uber das mehrwolgedachter Herr Obristhofmeister beileufig einen Bericht haben, was die behemischen Steuersgefäll vermög der Bekanntnussbrief und Schatzung vom 52. bis zu End des 64. Jahrs dem alten Anschlag nach ertragen, so mag beiliegende Abschrift eines Auszugs, so bei der Hofcammer gleichwol ohne alle Fertigung befunden, mit Nr. 1. er sehen werden, aus welchem erscheint, ob gleichwol die Güeter je länger je würdiger und geniesslicher, auch die Mannschaft nit armer oder weniger worden, dass dannocht die Schatzung des Vermugens in Beheim, welches sich im 52. Jahr Inhalt bemelts Auszug auf 8,724.97 Schock Gr. behem. erstreckt gehabt, von Jahren zu Jahren und bis auf das 64. Jahr umb 4,288.003 Schock Gr. behem. gefallen, daraus auch erfolgt, wo sich die jährlich Gebürnuss der Bewilligung, als von 1000 Schock 12 Schock geraitet, in ermeltem 52. Jahr auf 104.699 Schock Gr. behem. erstreckt, dass in beruerten 64. Jahr nit mehr als 53.243 Schock Gr. behem daraus worden, thut der Underschied und Abgang angeregter jährlichen Gebürnuss des Steueranschlags von dem vorbenennten 52. bis mit Beschluss des 64. Jahrs, zu verstehen auf ein Jahr lang, 51.456 Schock Gr. behem., die thun zu Schock meissnisch geraitet 102.912 Schock m.

Dann, so vermag ein anderer Auszug hiebei mit Nro. 2., wan man nit völlig nach der Schatzung, sonder allein auf das, was im 64. Jahr auf die benannten Termin in jedem Kreis besonder gefallen, gehen wollte, dass sich die eingebrachten Steuersgefäll nit mehr als auf 32.85 Schock Gr. behemisch erstrecketen, welches sich dann gegen denen nächst hierbemelten 51.456 Schock Gr. behem. so der Steueramschlag in bemeltem 64. Jahr ertragen, umb 18.603 Schck Gr. behemisch und zu Schock meissnisch geraitet, umb noch soviel, als nemblich per 37.206 Schock meissnisch gemindert. Dabei gleichwol in angeregtem Anszug Nro. 2. vermeldt wirdet, wo alle Personen, die sich zu der 64 jährigen Steuer bekennt, hetten sollen verzeichnet werden, dass sich die Gebürnuss von der damals gethanen Schatzung auf 64.800 Schock Gr. behemisch erstreckt hette.

Entgegen sich aber befindt, dass an dem neuen 67 jährigen Anschlag Inhalt vorbemelts Auszugs Nro. 2. zu einem Wissen, was der Underschied bringt, nit mehr als 31.183 Schock Gr. behemisch in beiden halbjährigen Terminen gefallen und einenommen worden, welches dann ein merklicher Abschlag ist, der Ihrer Mt. und dem Kriegswesen bisher nit wenig zu Schaden und Abbruch gereicht hat und ohne sondere eusseriste Beschwerung der Gränitzen weiter nit geduldet werden möchte.

Doch kann man sich von wegen unvollkumbner Ertragung merbemelter Steuersgefäll weder auf den neuen oder eltern Steuersanschlag gar nit verlassen, weil, wie bemelt, zwischen denen Ständen, die sich bekennt und ihr Gebürnuss erlegt, und denen, die sich bisher weder bekennt noch ichtes bezahlt, ein weitleufige Zerrüttung erfolgt und ausser einer allgemeinen Schatzung bei allen Ständen und Underthanen nit zu Gewissheit gebracht werden mag.

Darumben dann die Hofcammer so wol auch die Deputationräth jeder Zeit mit ihrem rätlichen Guetbedunken dahin gangen, Ihr Mt. auch mit denselben Herrn Geheimen dahin beschlossen, dass man unverhindert der vorigen veränderten Steueranschlag auf ein benennte Summa Gelds zu jeden Vierteljahren pro Rata zu bezahlen fundiern solle, wie dann allbereit ihme dem Herrn obristen Hofmeister ein solcher Anschlag zu besserer Nachrichtung und Informierung bei Ihrer Kais. Mt. hievor ubergeben worden.

In simili hat es auch mit Märhern ein gleiche Gestalt. Da ist gleichwol kein Bericht bei der Hofcammer vorhanden, wie hoch die Schatzungen vor Jahren gewesen und umb wie viel sie von Jahren zu Jahren gefallen; aber aus dem verfassten Extract der aufgenombnen Raitungen, davon hiebei ein Abschrifft mit Nro. 3., befindet sich, dass die Steuer, als von 1000 Schock 12 Schock gerait; im 53ten 117.497 Schock m., im 57ten 104.109 Schock m., folgund in den jungern Jahren, da gleich so wol die 12 Schock vom 1000 bewrilligt worden, als nemblich im 64ten 60.318 Schock m. und in dem nechstgefolgten 65ten Jahr nit mehrers als 44.469 Schock m. und dann in dem 67ten Jahr, da der neu Anschlag angangen, noch weniger und uber 34.540 Schock m. nit gefallen.

Als viel dann nun Schlesien betrifft, da befindet sich in Ersehung der Steuerschatzungen und derselben Abraitungen, soviel deren bei der Hofcammer vorhanden, dass im verschienen 52ten Jahr an Steuersgefällen eingebracht worden 118.734 Thaler. Wann nun die Schatzung allein von dem, so eingebracht, als 12 vom 1000 gerait, uberschlagen wirdet, so bringt dieselb in bemeltem 52ten Jahr 9,894.00 Thaler; wann nun entgegen die Schatzung den Steuersgefällen nach, so im G3ten Jahr eingebracht worden, deren Summa sich auf 78.659 Thaler erstreckt, als nemblich 12 vom 1000 geraitet, uberschlagen wirdet, so befindet sich, dass die Schatzung des 63ten Jahrs nit mehr als 6,554.916 Thaler brächte.

Daraus erfolget, dass die Schlesingischen Stände wider dem 52ten bis zu Ende des 63ten Jahrs, zu verstehen den eingebrachten Steuersgefällen nach, Inhalt beiliegends gemachten Auszugs Nro. 4. geraitet, mit ihren Schatzungen gefallen umb 3,389.584 Thaler.

Das hat ihme dem Herrn obristen Hofmeister die Hofcammer umb soviel mehr andeuten wellen, damit, wann es zu einer Conversation oder Beratschlagung mit den Ständen kumbt, dass der Herr Obristhofmeister, wo die Hofcammer nit gegenwärtig wäre, das Hofcammerwesen umb soviel mehr zu vertheidigen und sonderlich auf Benennung einer gewissen jährlichen Gränitzhilf, weil der Augenschein lauter an den Tag gibt, dass sich weder auf die Schatzungen noch auf Einbringungen derselben Gebürnussen nit zu verlassen und von Jahren zu Jahren merkliche Abfäll und Rest bisher zu hochnachteiligen Abbruch des Kriegswesens erschienen und dann auch auf Vorbehaltung des völligen Biergelds zum Hof- und Cammerwesen, damit das wenigist darvon auf den Schuldenlast nit transferiert, sonder die Ordinarihilfen, weil sich dieselben allbereit geendet, von Ausgang derselben an zu raiten w ieder begert und allerdings continuiert und zu ermeltem Schuldenlast andere Weg und Mittel, daraus Ihr Mt. und derselben Cämmer bisher nichts zuempfahen gehabt, deputiert wer den, Ihrer Kais. Mt., derselben geliebten Erben und ihrem Cammerguet zum besten zu rathen und zu helfen desto mehrer Ursach haben, darzue dann ihne Herrn obristen Hofmeister die Hofcammer ohne das geneigt zu sein weiss und erkennt.




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