236. Komora česká oznamuje císaři, že mezi šlechtou Chebského kraje v příčině vybírání povolených 5000 zl. vznikl spor, že však, přes to všechno nařídila, aby jmenovaná suma bez prodlení složena byla.

V PRAZE. 1567, 3. listopadu. Orig. v říšsk. arch. financ. ve Vídni.

Wiewol wir dem Egrischen Kreis E. Kais. Mt. genedigiste Resolution der Steuer und Biergeld halben noch vom fünfzehenden negst verschienes Monats Octobris zuegeschrieben und daneben auferlegt, die fünf Tausend Guden ohn Abkürzung der dargeliehenen zwei Tausend bei Tag und Nacht hieher ins Rentmeisterambt zu überschicken, so ist uns doch darauf kein Geld, sonder allein von der Stadt Eger beigelegt Schreiben zuekumben, daraus wir befinden, das sich zwischen denen vom Adel Irrungen und Spaltung zuegetragen und dass Cristof von Zedwitz und Hanns Albrecht von Neuperg sich von andern Adelspersonen absondern wöllen. Und obwol die von Eger in ihrem Schreiben bitten, die von der Ritterschaft hieher zu erfordern, so haben wir doch von unnöten geacht, weil der Egerisch Kreis durch ihré Gesandten vom Adel und Städten allhie auf der Cammer sambtlich und nicht abgesonderterweis die fünf Tausend Gulden zu geben bewilligt, neue Handlung mit ihnen anzufahen, welches auch mehr zu Verlängerung als zu Fürdrung der Sachen gedient hett, sonder für ratsamber geacht, weils E. Mt. zu Verklienerung gereichen thuet, zum andernmal mit ihnen Handlung zu pflegen, die Ständ des Egrischen Kreis ihrer beschehenen einhelligen Bewilligung zu erindern und in E. Mt. Namen zu befehlen, sich ihrem Erbieten gemäss zu verhalten und die Hieherschickung des Gelds in kein weitern Verzug zu stellen, wie dann E. Kais. Mt., was wir ihnen sametlich, sowol auch dem von Zedwitz und Neuperg, jedem in Sonderheit, desgleichen denen von Eger geschrieben, aus den dreien hieneben liegenden Abschriften allergenedigist zu vernemben und daraus zu befinden werden haben, dass es an Einbringung dieser und dergleichen Gefäll an uns nicht mangelt. [Diese Verfügung der Kammer wurde vom Kaiser durch Resolution vom 20. November 1567 gebilligt.]




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