222. Zpráva vyslaných Chebských o projednávání jich pøi císaøském dvoøe v Praze (od 6. do 26. dne mìsíce dubna 1567) za èasu snìmování v pøíèinì holdování mìsta Chebu císaøi Maximiliánovi II. jako králi èeskému, o volném vyznávání náboženství augšpurského v Chebu, o vyvazení jich mìsta z rukojemství na 12.000 tolarù, kteréž byly v Lipštì císaøi zapùjèeny a koneènì o vyjednávání s arcibiskupem Pražským v pøíèinì požadavkù mìsta pøi komendátoru køižovnického špitálu v Chebu.

1567. Orig. v archivu Chebském.

Relation, als ein erbar hoch- und wolweiser Herr Bürgermeister, Rath, Gericht und geschworne Gexnein der Stadt Eger Herrn Caspar Cramer, Bürgermeister, Peter Knoll, der Rechten Doctor, Syndicum, Georgen Meinl des Gerichts, Georg Holdorfer von der geschwornen Gemein und Wilhelm Kessler, Gerichtsschreiber, zu der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheim Künigl. Mt. nach Prag zu verreisen verordnet in Sachen die Huldigung, Religion und andern Privathandel betreffend, wie folgt,

Solichem zu gehorsamer Folg haben sich obernannte Gesandten den 3. Aprilis, ist Donnerstags nachn heiligen Osterfeiertagen Anno 67, zu Eger erhoben und den Weg nach Prag in Namen Gottes genommen und ufm Sonntag Quasimodogeniti zu Morgens umb acht Uhr ankommen.

Sein die Gesandten alsbalden zu dem Herrn von Bernstein, beheimischen Canzler, gangen und Sein Genad; warumb sie abgefertiget, neben Praesentation des Geschenks berichten wöllen. Als aber Sein G. etliche Bischof und Herren zu Gast gehabt und die Gesandten derowegen nicht fürkummen künnen, haben sie denselben Tag dem Herrn Doctor Mehl sein Verehrung mit gebürlicher Reverenz praesentirt und, weshalber die von gemeiner Stadt zu der Röm. Kais. Mt. abgefertigt, angezeigt auch underclienstlich gebeten, dass er die Gesandten bei der Kais. Mt. anzeigen, Privataudienz erlangen und alsdenn der Gesandten Sachen zu förderlicher Expedition promoviren und befordern wollte.

Darauf er die Verehrung mit Danksagung angenommen und sich soviel müglichen die Sachen zu befordern erboten mit Anzeigung, dass die Gesandten sich bei der beheimischen Canzlei zu Morgens uf dem Montag aufhalten sollen.

Montag nach Quasimodogeniti seien die Gesandten früe zu dem Herrn von Bernstein, beheimischen Canzler, gangen und ihme zugleich wie zuvor dem Doctor Mehl ihre habenden Befelich angezeigt, das Credenzschreiben überantwort, das Geschenk neben Gratulation und Glückwünschung seines angehenden Cancellariats praesentirt und umb gnedige Befürderung gebeten, welicher sich allermassen wie Doctor Mehl gegen den Gesandten erzeigt, erwiesen und erboten.

Nachfolgends haben die Gesandten vor der beheimischen Canzlei aufgewartet und beide Herrn Canzler und Vicecanzler angeredt, weliche beantwort, class beide Herrn die Gesandten der Kais. Mt. anzeigen und Audienz erlangen wollen. Hat aber denselbigen Tag nit geschehen künnen.

Dienstag nach Quasimodogeniti haben die Gesandten beide Herren Canzler wiederumb angesprochen und gebeten, dass sie Audienz geben wollten; aber denselbigen auch nicht erlangen mögen.

Mittwoch nach Quasimodogeniti haben die Gesandten vor der beheimischen Canzlei wieder umb aufgewartet und bei dem Herrn Canzler solicitirt, welicher die Gesandten vor des Kaisers Cammer aufzuwarten befohlen. Als er aber etwas langes aussenblieben, haben die Gesandten sich durch zwen Kämmerling bei Ihrer Mt. anzeigen lassen, weliche den Gesandten denselbigen Tag ein Stund, nemblichen umb 4 Uhr nach Mittag, zur Audienz allergnedigist erscheinen und anzeigen lassen.

Als aber Ihr Mt. die Gesandten auf bestimbte Stund vor sich allein in die Cammer gelassen, haben die Gesandten Ihrer Mt. erstlichen ihre gebürliche Reverenz mit Salutation und Diensterbietung von Rath, Gericht und Gemein allerunderthenigist erzeigt; nachfolgends, welichermassen Ihr Mt. einen Rath allergnedigist citirn und erfordern lassen, was auch die Gesandten von Rath, Gericht und Gemein Ihrer Mt. allerunderthenigist fürzutragen und zu verrichten befelich haben, mit der Kürz angezeigt; zum dritten Ihrer Mt. vor sich selbst auch in Namen und vonwegen Ihres geliebten Gemahels die zwei Trinkgeschirr allerunderthenigst mit gebürlicher Reverenz praesentirt und uberantwortet; zum vierten Ihr Mt., dass sie die Pflicht und Huldigung, inmassen von Alters herkommen, von den Abgeordneten von der Ritterschaft und den Gesandten allergnedigist an und aufzunehmen underthenigist gebeten; zum fünften, dass auch Ihre Mt. gemeine Stadt bei ihren bis anhero mit Ihrer Mt. allergnedigisten Consens und Bewilligung erhalten Predicanten und angenommener augsburgerischen Confession allergnedigist erhalten, schützen und schirmen wollte, demütiglich angehalten.

Und dieweil diese Sachen etwas wichtig und auch die Abgesandten nicht für gut ansehen wollte, alle der Sachen Circumstantias und Gelegenheit nach längs fürzutragen, haben die Gesandten sich erstlich mit einander verglichen, auf was Meinung. und mit welichen Worten dieser Articul fürgebracht werden solle, damit der Sachen nit zu viel oder zu wenig geschehen und demjenigen, so es fürbringen muss, nicht zu Nachtheil und Gefahr reichen möchte, und ist von diesem Articul nachfolgender Gestalt mit Ihrer Mt. geredt worden, wie folgt:

Allerdurchleuchtigister, grossmechtigister und unüberwindlichster Römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheim König, allergnedigister Herr. Nachdem mit E. Kais. Mt. allergnedigister Consens und Bewilligung Burgermeister, Rath und Gemein der Stadt Eger die augsburgerische Confession in ihrer Pfarrkirchen angerichtet und auch etliche Predicanten und Kirchendiener, so derselben zugethan, bis anhero bei sich erhalten, haben dieselbige die Zeit hero nit allein Gottes Wort rein und lauter, auch allen prophetischen und apostolischen Schriften gemäss mit embsigen Fleiss und christlichen Eifer gelehrt und geprediget, sonder auch sonsten sich in ihrem Leben und Wandel bescheidentlich, züchtig und gegen meniglich unverweislich verhalten, also dass dar durch das gemeine Volk, weliches zuvor in Mangel geschickter und tüglicher Priester Gottes Wort wenig gehört, zur Forcht Gottes und Liebhabung seines heiligen Worts, auch sonsten in andern Prophanund Policeisachen zur christlicher Einigkeit gebracht worden ist. Dieweil dann allergnedigister Herr diese Sachen zue Befürderung Gottes Ehr, zu Erlangung unser Seelen Heil und Seligkeit, zu Pflanzung guter Policei und Erhaltung gutes Frieds und christlicher Einigkeit: als gelangt an E. Röm. Kais. Mt. ihr allerunderthenigistes einhelliges Flehen und Bitten, die geruchen sie bei solichen ihren Predicanten und angerichter augsburgerischen Confession allergnedigist bleiben zu lassen, zu schützen und zu handhaben. Das wollen umb E. Rom. Kais. Mt. obgedachte Burgermeister, Rath und Gemein nicht allein mit ihren embsigen Gebet gegen Gott dem allmechtigen umb derselben langwierigs Leben und glückliche Regierung, sonder auch mit ihrem Leib, Hab und Gütern nach ihrem höchsten Vermügen zu verdienen pflichtig, schuldig und willig sein.

Letzlichen haben Ihrer Mt. die Gesandten die schriftliche Supplicationes den Teutschenmeister, Marggrafen von Brandenburg, Herzog Reichart, Herrn von Schwanberg und die Herrn Schlicken betreffend neben kurzer Vermeldung einer jeden Inhalts allerunderthenigist übergeben.

Uf soliches alles haben Ihre Mt. den Abgesandten ein gnedigste Antwort gegeben, beileufig mit nachfolgenden Worten:

Ich nimm euer gehorsams Erscheinen zu Gnaden an, dann ich der Stadt Eger und euch vor euere; Person mit Gnaden gewogen. Und soviel die Erbhuldigung oder die Lehen, wie mans nennen soll, und euern Predicanten sowol andere Sachen, die ihr mir ubergeben, anlangend, die will ich ufs ehest vor die Hand nehmen und nach längs ubersehen und mich gegen der Stadt Eger also erweisen, das der Billigkeit und Erbarkeit gemäss und dass sie sich meines Versehens nit sollen zu beschweren haben. Dass sie mich aber und mein Gemahel mit zweien Trinkgeschirren verehrt, das nimm ich zu Gnaden von ihnen an, will es auch gegen gemeiner Stadt in Gnaden erkennen und sie bei allem, das sie befugt, gnediglich schützen und handhaben und in gnedigem Befelich haben.

Als die Abgesandten Ihrer Mt. umb allergnedigist Erklerung, wo man dieser Sachen halber ansuchen muss, gebeten, haben Ihre Mt. die Gesandten bei dem Herrn beheimischen Canzler anzuhalten befohlen.

Donnerstags nach Quasimodogeniti seien die Abgesandten neben Hans Gangolf von Witzleben und Hans Abraham von Wirsperg wegen der Ritterschaft zu dem Herrn von Schwanberg in die beheimische Cammer gegangen und S. G. nach gebürlicher Salutation und Diensterbietung angezeigt, dass sich S. Genad zu erinnern, nachdem derselben Burgunderthanen etliche viel Jahr hero ihren gebürenden Antheil an den erlegten Steuern und Türkenhülfen anstehn lassen und nicht bezahlt, dass die Ritterschaft mit sambt ein erbar Rath S. G. deshalber zum ofternmal nicht allein schriftlich, sonder auch mündlich ersuchet und gebeten, dieselbige zur wirklicher Bezahlung und Abrichtung solicher versessener Steuer anzuhalten. Aber gleichwol unangesehen, dass sie solches vermög der gemeiner Stadt habender Privilegien pflichtig und schuldig, diesfalls bis anhero nichts ausrichten noch erhalten mögen. Damit aber die Ritterschaft und die Stadt mit S. G. gute Nachbarschaft erhalten und wider derselben Underthanen nicht andere Mittel vorzunehmen verursachet werden möchten, so wollen sie die Abgesandten in Namen und von wegen ihrer Principal S. Gn. nochmals unterdienstlich ersucht und gebeten haben, diesfalls ein gnediges Einsehen zu haben und die Burgunderthanen zu wirklicher Entrichtung und Bezahlung ihrer versessener Steuer zu compelliren und anzuhalten.

Darauf Sein Gn. den Abgesandten diese Antwort gegeben:

Soviel die vorige Steuer und Türkenhülf betreffe, sei nicht ohn, dass seine Burgundeuhane ihren gebürenden Antheil gleich andern des Kreis Inwohnern zu reichen und zu erlegen schuldig; sei ihm auch niemals und noch nicht zuwider zu Erlegung desselbigen anzuhalten. Es werde aber S. Gn. von ihnen berichtet, dass sie Burgermeister und Rath wider die Billigkeit zu beschweren unterstehen und hoher dann andere anlegen wollen. Do dann deme also, künnte S. Gn., als der sie bei Recht und Gerechtigkeit zu schützen schuldig, soliches nit gestatten und zugeben.

Soviel aber zum andern der jüngst bewilligten Zuzug und Anlehen belangend, gestehe S. Gn. nicht, dass seine Underthanen an demselbigen etwas zu geben schuldig: erstlichen, dieweil die Abgesandten solichen Zuzug und Anlehen ohne S. Gn. Vorwissen und Willenbewilligt; zum andern, dieweil auch S. Gn. vor sich selbst der Röm. Kais. Mt. vor dem Zuzug sein gebürliche Anlag erlegen müessen, in weliche Anlag die Burg auch geschlagen worden; darumben es unbillich were, dass die Burgunderthanen der Stadt auch contribniern und also mit zweien Ruten gestrichen werden sollten. Do aber je die Abgesandten oder ihre Principal vermeinen, dass sich S. Gn. dessen unbillich verwiderete, so habe man die Kais. Mt. an der Hand; da moge man die Sachen anbringen, so will S. Gn. gern dulten, was denselben, disfalls auferlegt werde.

Zum dritten haben sich auch S. Gn. etlicher anderer Sachen halber beschwert, als erstlichen, dass man sich wisse zu berichten, das etliche Burger, so S. Gn. ein lange Zeit her o den Holzzoll nit erlegt, und ob er wol uf des Syndici bittlich Ansuchen denselben etwas geringert und von 1000 acht Lafter zu nemen bewilliget, sei es doch mit dieser Condition beschehen, wofern S. Gn. innerhalb, 14 Tag der verfallene Zoll mit Holz oder Gelt erlegt werde. Dieweil aber demselben nit nachgesetzt worden, hat sich S. Gn. erklärt, dass er die 8 Lafter nit mehr nehmen, sonder den Zoll vor voll haben wölle; unangesehen aber des haben ihme Burgermeister und Rath zugeschrieben und sich uf des Syndici Unterhandlung referiert. Dieweil aber der wol wisse, was S. Gn. mit ihme gehandelt, so sehe er ihme, nit darfür an, dass er einem Rath anderst, dann die Sachen an ihr. selbst geschaffen, berichtet habe, und darmit er furhin deshalber nit gefährt werden möge, so beger S. Gn., dass der Syndicus in Beisein der Edelleut anzeigen solle, was er diesfalls mit Seiner Genaden gehandelt und auch S. Gn. bewilliget oder nicht.

Darauf hat der Syndicus S. Gn. in Beisein der Edelleut berichtet, was es mit S. Gn. gehandlet und erlanget habe.

Zum vierten hat auch S. Gn. angezeigt, wie dass er in Erfarung kummen, dass etliche Burger zu Eger das Salz in den Häusern näpfweis ausmessen und der Burg ihre Gerechtigkeit dardurch entziehen sollen. Derowegen wolle er sich versehen, man werde solches abstellen und ihme zu klagen nit Ursach geben.

Zum fünften sei auch zwischen dem Rath und den Letenbauern der Handwerker halber ein Anstand gemacht; aber unangesehen desselben sei neulicher Zeit von dem Rath Einer in die Stadt gefürt worden.

Zum sechsten, so stehe der Bach zu Langenbruck S. Gn. und derselben Burgbauern und Underthanen ohne alles Mittel zu, habe auch sonsten niemandes darinnen zu fischen Fueg noch Recht. Dieweil sich aber die Egerischen darinnen zu fischen und and andere Eingriff zu thun unterfangen, wölle S. Gn. umb Abschaffung desselben auch angesucht haben.

Darauf haben die Gesandten sich mit einander zu unterreden ein Abtritt genommen, und dieweil sich S. Gn. erboten, S. Gn. Underthanen zur Erlegung ihrer zuvor versessenen Steuer, doch dass sie hocher nit, denn andere beschwert werden, anzuhalten und auch die von Adel wieder S. Gn., an die Kais. Mt. neben uns zu suppliciren verwiderten, mit Anzeigung dass sie dessen von ihren Principaln kein Befelich hetten, so ist S. Gn. von den Abgesandten nachfolgende Antworf gegeben worden:

Erstlichen, dass man in diesen Sachen ein Gleichheit gehalten und einem jeden nach Gelegenheit seines Vermügens angelegt, auch keinen hocher denn den andern beschwert, und dass also S. Gn. von derselben Underthanen zu milt und mit Ungrund berichtet worden sei; wollen sich derowegen die Gesandten versehen, S. Gn. werden ungeacht dieses ihres ungegründten Berichts sie zur Bezahlung halten. Im Fall sie aber mit Grund darthun künnen, dass sie höher denn andere beschwert worden, werde sich ein erbar Rath aller Billigkeit weisen lassen.

Zum andern so künnten die Gesandten nicht wissen, ob die jüngst Türkensteuer und Anlehen mit S. G. Wissen und Willen beschlossen; item, ob es auch von Alters hero breuchlich gewesen, dass die Ritterschaft und Stadt den Herrn Burggrafen in solchen Sachen zu sich ziehen und mit seinem Wissen und Willen handlen müessen oder nicht. Derowegen wollen sie solches an einen erbarn Rath bringen, und daran sein, dass S. G. hierauf zum förderlichsten beantwort werden möge.

Zum dritten, soviel das Salz belangend, wissen sich die Gesandten anderst nicht zu berichten, dann dass den Bürgern soliches in ihren Häusern näpfweis auszumessen bei einer benannten Straf verboten sei; darumb, do einer solches Verbot überschritten und dessen beklagt und überwiesen werde, solle S. G. nicht zweifeln, es were wider denselben ein billiches Einsehen und gebürliche Straf fürgenommen werden.

Zum vierten, soviel den Handwerksmann belangend, so sei derselbige (nicht) den Letenbauern, sonder ändern genommen worden. Zu deme und do er schon ihnen genommen worden wäre, so hetten sie selbst mehr dann der Rath wider den gemachten Anstand gehandlet und ein erbarn Rath solches vorzunehmen genugsame Ursachen gegeben.

Zum fünften, was den Bach zu Langenbruck belangend, wissen die Gesandten gar nicht, wie es mit demselbigen vor ein Gelegenheit habe oder weme er zugehörig sei, achten aber darfür, do S. G. Underthanen von den Bürgern oder andern deshalber wider die Billigkeit molestiert und betrangt, auch von einem erbarn Rath klaghaft worden, es wäre ihnen gebürliche Hülf nit abgeschlagen worden.

Des Holz halber hat S. G. den Gesandten nit ferner Audienz geben können, dieweil der Herr Landschreiber in die Cammer kummen.

Freitag nach Quasimodogeniti haben die Gesandten zu früe bei dem Herrn von Bernstein Canzlern und Doctor Mehl der Religion und andern Sachen halben solicitirt und angehalten.

(An demselben Tage beklagten sich die Egerer Abgesandten zuerst mündlich dann schriftlich bei dem Erzbischof über den Commendator des Hospitals zu Eger, Johannes Heinrici, dass er der Stadt ein Darlehen von 664 Gulden rheinisch 10 Gr. 2 w. D., dann 90 fl. rhein. für die Refaction und Erbauung der Badstube im Hospital und 50 fl. rhein., die ihm die Stadt als den auf das Hospital entfallenden Theil der Türkensteuer vorgestreckt hatte, schulde und trotz öfterer Mahnung nicht bezahlen wolle, und baten den Erzbischof den Commendator zur Zahlung anzuhalten.)

Sambstags nach Quasimodogeniti haben die Gesandten bei den beheimischen Canzler und Vicecanzler der Religion und anderer angebrachter Sachen halber embsig angehalten und solicitirt, weliche uns zu befürdern gnediglich und günstiglich zugesagt.

Sonntags Misericordiae Domini haben die Gesandten abermals bei den Herrn beheimischen Canzler und Vicecanzler embsig solicitirt, weliche uns wieder die gnedigliche und günstigliche Förderung zugesagt.

Nachfolgends uf obernannten Sonntag Misericordiae Domini hat der Herr Erzbischof den Gesandten auf ihren schriftlichen Bericht wiederumb in Schriften beantwort, wie folgt:

Die erzbischofliche Hochwürde zu Prag haben deren von Eger eingebrachte Beschwer wider den Spitelmeister zu Eger ihme Spitelmeistern umb seinen Bericht zustellen lassen. Darauf er fürgebracht, dass er etzliche briefliche Urkunden, so er hiebei gar nötig bedürftig, nit mit sich genommen und anders mehr, so sich dero halben zuvor zwischen ihme und denen von Eger verloffen; hette auch nit vermeint, dass es die von Eger gleich jetzo disputierlich machen sollten, dann er sich jeder Zeit aller freundlicher Nachbarschaft gegen ihnen beflissen. Derowegen er gehorsamblich gebeten, ihme so lang Frist zu geben, bis er soliche Schriften daheim aussuchen, sowol auch, was die Erbauung der Badstuben betrifft, ob er dasselbe verpflichtet oder nit und wer sie zuvor gebauet und alsdann sein grundlichen Bericht geben möge. Das ihme dann vergünstiget worden. Was anlangend ist die aufgerichte Obligation, die er zu fertigen ohne ihrer Hochwürden als seines obersten Visitators und Generalsconsens und Ratification weder Fueg noch Macht gehabt noch haben können, derohalben sie dann nichtig ist und ihre Hochwürden gute Ursach hetten, sich hieruber bei der Kais. Mt. zu beschweren. Jedoch zu Erhaltung uter Nachbarschaft und damit sich die von Eger billich nit zu beklagen, soll der Spitelmeister jährlichen auf Lagezeit, wie sie sich zuvor verglichen, 100 fl. rhein. bis die ganze Summa 664 fl, rhein. bezahlt wirdet, ablegen und richtig machen. Da sich aber die von Eger und der Spitelmeister äuf leidlichere Mittel und Termin freundlichen und nachbarlichen vergleichen wollten und solichen Vertrag ihrer Hochwürde umb ihre Ratification ubersenden, wollen ihre Hochwürde darinnen alle Billigkeit verfüeen. Letzlichen die Türkensteuer betreffende ist ihme dem Spitelmeister auferlegt, dass er hierin thun solle, was ihme zu thuen möglichen. Es wollten aber die von Eger auch dies so leidlieh und gleichmässig auf das Spital, das sonst gering ist, schlahen, denn es gar niemals soviel als 50 fl. rhein. gegeben, auch bei diesen grossen Beschweren und Ausgaben, so es hat, nit geben kann. Zu deme so seind wol reichere Bürger und die ihre Wirthschaften und Gewerbe bass geniessen, als das arme Stift, die gegen obgedachter Anlage gar viel geringers steuern. Derowegen Ihre Hochwürden begern, die von Eger wollten sich was nachbarlicher dem Armnt zu guten in Anlegung der Steuern finden lassen, darmit das Spital darbei bleiben möge. Weliches Ihre erzbischofliche Hochwürden den Herrn Abgesandten also zur Nachrichtung und Bescheid vermelden lassen. Actum in der erzbischoflichen Canzlei den 14. Aprilis anno 67.

Montags nach Misericordiae Domini, als die Abgesandten über ihr vielfältiges Solicitirn und Anhalten zu keinem Bescheid kommen künnen, haben sie neben denen von der Ritterschaft die Kais. Mt. nach der Tafel underthenigist angesprochen und gebeten, nachdem sie in zimlicher Anzahl allhier liegen und allbereit ein merklicher Unkosten aufgangen, aber gleichwol nach der Zeit weder die Huldigung von ihnen aufgenommen, noch in andern Religionund Prophansachen einicher Bescheid erfolget, dass Ihre Mt. diese allergnedigiste Verordnung thun wollten, damit die Huldigung von ihnen aufgenommen und auch wegen der Religion und anderer Sachen ein entlicher Bescheid gegeben werden möchte.

Darauf Ihre Mt. uns mit diesen Worten allergnedigist beantwort: Ich will euerer Sachen mit Gnaden ingedenk sein und müget bei dem beheimischen Canzler ansuchen.

Dienstags nach Misericordiae Domini haben die Gesandten bei beiden Canzlern zue Morgens angesucht und darnach in der Canzlei aufgewartet.

Mittwochs nach Misericordiae Domini ist die Huldigung, wie hernach folget, beschehen.




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