218. Císař Maximilián II. odpovídá na ztížnou žádost stavů českých, aby totiž Jáchymovští také řádem zemským se spravovali: poněvadž obyvatelé téhož města českého jazyka jsou neznalí a přijetí řádu zemského se vzpírají, že ustanoveným jim vrchním hejtmanem (od císaře) ve věcech soudních říditi se mají, jen záležitosti v příčině statků pozemských před soudem zemským že projednány býti mají.

V PRAZE. 1567, 15. dubna. Konc. v arch. říšsk. financ.

Soviel dann die Joachimbsthaler betrifft, haben die Kais. Mt. aus der Ständ übergebenen siebenden Artikel nach längs angehört und vernumben, dass ihr Gemüt, Willen und Meinung nicht dahin gerichtet, dass die aus S. Joachimbsthal in Bergsachen für das hieig beheimisch Recht, sonder allein in denen Handlungen, wanns Ehr, Leib und Landgüeter anlangen wurde, zu gestehen schuldig sein sollten. Nun wissen sich aber die Ständ sonders Zweifel wol zu erindern, dass die Bergwerch der Kais. Mt. Regal und eigne Cammergüeter je und allweg gewesen und noch sein, dass auch vor der Bergwerchsvergleichung die Ständ ingemein an Bergwerchen gar nichts gehabt; was aber weilend die vorig Kais. Mt. ihnen daran bewilligt, dasselb ist aus lauter Genaden beschehen und zu Fürderung der Bergwerch gemeint. Und dieweil dann ein jeder aus ihnen auf seinem Grund und Boden zu thuen und zu lassen Macht hat, so kann demnach vielweniger Ihrer Kais. Mt. als der hohen Obrigkeit in derselben eignen Cammergüetern und Regalien Mass und Ordnung furgeschrieben oder in dem, was derselben zu Nutz und Wolfart reicht, billicherweis Verhinderung und Irrung beschehen. Und obwol die Ständ melden, weil die vom Kuttenberg, Eul und alle andere ansehenliche Bergwerch in Beheimb dem hieigen Rechten, unangesehen dass dieselben sowol als Joachimbsthal auch Bergstädt seind, underworfen, dass demnach die ausm Thal sich billich hierinnen weisen lassen sollen, sonderlich weil auch ihr vorige Herrschaft die Herrn Schlicken, als die auch derselben Freiheit und Begenadung haben geniessen wellen, ein Weg wie den anderen vor dem hieigen Rechten gestehen haben müssen, so hat es doch mit denen ausm Thal viel ein andere Gelegenheit und Meinung. Dann erstlich liegt Joachimbsthal nicht mitten im Land wie Kuttenberg, Eul und andere Bergwerch, sonder auf der Gräuitz; zudem seind die Inwohner in S. Joachimbsthal der beheimischen Sprach, auch der hieigen Gebreuch und Rechten unkündig; sie haben auch keine Landgüeter nicht, sonder bauen allein Bergwerch, von denen sie ihr meiste Narung zu gewarten, und haben ihnen die Angesessnen Häuser im Thal als Bergleut und Gewerken meistes Theils aus dem Geniess das Bergwerchs und in demselben umb soviel desto mehr Wonungen erbaut, dass der abwesenden bauenden Gewerken Factoren und Gewaltträger bei ihnen auch underkumben möchten. Da es nun dahin kumben sollt, dass sie hieher für das beheimisch Recht gestehen müessten und allein solich Geschrei bei ihnen und ausländischen Gewerken aldo erschallen und auskumben sollt, wär nichts gewissers dann der Abfall des Bergwerchs zu besorgen, sonderlich weils jetzo ohn das nicht fast wol stehet und sie vor dem hieigen Rechten, dessen sie und auch der Sprachen nicht kündig, grossen Abscheuch haben. Derhalben wöllen die Kais. Mt. die Ständ nochmals genediglich erinnert und vermahnt, sich auch zu ihnen genediglich versehen haben, sie werden von solichem ihrem Begern, welches nicht allein der Kais. Mt. Regali und Cammerguet, sonder dem ganzen Land zu Schaden und Nachtl und ihnen selbst zu keinem Nutz reichen thuet, abstehen, furnemblich weil sie wissen, dass in Ihrer Mt. Handen und Mächten stehet, in S. Joachimbsthal einen Oberhauptmann zu setzen, der jedermeniglich, arm und reich, die Billicheit mitteillen sollt und in Mangel desselben die Kais. Mt. als das höchst Recht soliches gegen meniglich zu thuen und zu verhelfen genedigst geneigt sein, also dass sich deshalben niemand aus den Ständen noch Inwohnern einicher Verkürzung billich zu beschweren haben sollt, wie sich dann deren ausm Thal Freiheiten und Privilegien auch die Bergordnung und eines Haubtmann im Thal Instruction darauf referirn.

So weist auch die Landsordnung klärlich aus, dass ein jeder Todtschläger bei seinem Rechten furgenumben und beschuldigt werden soll, derhalben die im Thal in künftigen dergleichen Fällen billich dabei auch gelassen werden.

Da aber irgend ein Inwohner im S. Joachimbsthal jetzo oder kunftig ein Landguet an sich brächt und darumben ein Stritt furfiel, wellen die Kais. Mt. Verordnung thuen, dass soliches bei dem Landrechten allhie decidiert und ausgeübt werden soll.

Und dieweil dann sie die Ständ oder doch viel aus ihnen sich wol zu erindern, dass diese Differenz oder Stritt bei voriger Kais. Mt. auch fürkumben, welchen aber Ihr Mt. mit obbemelten gegründten Argumenten jeder Zeit abgeleint, also dass es bei demselben und Ihrer Mt. genedigisten Erbieten verblieben, so wellen sich Ihr Mt. genedigist versehen, sie werden es jetzo auch bei dieser Ihrer Mt. Erklärung beruehen lassen.




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