192. Dekret z české dvorní kanceláře, aby knížata, nejvyšší úřadníci zemští a jiné přední osoby ze zemí koruny České do Vídně povolaní podali své dobré zdání, kdy a jak po sobě sněmové v zemích koruny České držáni by býti měli.

VE VÍDNI. 1566, 17. prosince. Orig. v MS. archivu česk. místodržitelství.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Behaim Kunigl. Mt., unser allergenedigister Herr; nemen auf Ihrer Kais. Mt. genedigists Erfordern derselben gehorsamen Herrn Fürsten, Officier, Rät; und Landleut underthenigs Erscheinen zu kaiserlichen Gnaden an. Und ob Ihr Kais. Mt. ihren hierinnén genedigist gern verschont hetten, so haben sie doch solches auf das genedigists Vertrauen, das sie zu ihnen als ihren getreuen Fürsten und Underthanen tragen, folgender Ursachen halber nit umbgehen kunden.

Und wellen demnach Ihr Kais. Mt. ihnen genedigist nit bergen, dass Ihrer Kais. Mt. unvermeidliche hochwichtige Notturft erfordert, vonwegen ferner kunftiger begerender Hilfen in derselben Kron Behaim und incorporirten Ländern aufs eheist solches die Zeit immer gedulden und geben. wirdet, Land- und Furstentäg zu halten, wie dann Ihr Kais. Mt. allreit in diesem Erzherzogthumb Osterreich, weil sie ohne das im Land einen Landtag halten und denselben vermittelt göttlicher Gnaden in wenig Tagen zu guetem Beschluss einer stattlichen und beharrlichen Hilf zu bringen verhofflich und in Werch sein.

Und wiewol sich altem löblichem Gebrauch und Ordnung nach gebürte, die andern Land- und Fürstentäg erstlich in der Kron Behaim, als dem Haubt, folgends im Marggrafthumb Merhern, den Furstenthumern Schlesien, auch Ober- und Niederlausitz zu halten, so haben doch Ihr Kais. Mt. aus allerlei beweglichen Ursachen der furfallenden Leuf, auch umb schleuniger Gewinnung und Beförderung willen der Zeit nit umbgehen kunden, sonder den Landtag in Merhern erstlich zu halten, wie dann der von Ihrer Mt. allreit auf den neuen Jahrstag eingehends 67. Jahrs in die Stadt Brünn ausgeschrieben und publicirt worden.

Nachdem aber Ihr Kais. Mt. in weiterm Bedenken steht, ob Ihr Kais. Mt. nach geschlossnem merherischen Landtag den Fürstentag in Schlesien und folgends erst nach verrichter Sachen mehrermelten Landtag letztlich in der Kron Beheim oder aber stracks auf den merherischen Landtag in Beheim und dann erst hernach in Schlesien den Fürstentag furnemen, desgleichen auch, obs Ihr Kais. Mt. durch derselben eigne kaiserliche Person oder aber durch ansehliche Commissarien den Fürstentag in Schlesien besuechen vnd halten lassen sollen: so ist hierauf Ihrer Kais. Mt. gnedigists Gesinnen, die erforclerten Herrn Fürsten, Officier, Rät und Landleut wellen hierüber Ihrer Kais. Mt. ihr underthenigists rätlichs Guetbeclunken mit eheistem anzeigen.

Daneben aber seind hierinnen diese folgende Ursachen wol zu erwegen. Da Ihr Kais. Mt. den Landtag in Beheim vor Schlesien halten, so wirdet es Ihrer Kais. Mt. zu Abhandlung vieler hochwichtiger aufgoschobner Sachen, als furnemblich etlicher Chur- und Fursten und sonderer auch einstheils ansehlicher Privatpersonen Belehnungen, Confirmationesn manicherlei Privilegien und anderer mehr Handlungen, darumben viel Parteien zu Ihrer Kais. Mt. Ankonft in Beheim vorbescheiden worden seind, viel Zeit nemben und der Fürstentag in Schlesien, ja auch die notwendigen begerenden Hilfen desto langsamer und ganz verzuglich zu allerlei Ihrer Mt. merklichem Nachtl einfallen und sich verlengern. Sollte dann Ihr Kais. Mt. auf den geschlossnen Landtag in Beheim alsbald in Schlesien verrucken, so wurde abermalen nit allein Ihrer Kais. Mt. selbs in mehr Weg angelegne, sowol auch viele der angestellten vorbescheidne und teglichs zuefellige Sachen nicht zu Ort gebracht, sonder dieselben mehrerstheils mit grcsser Beschwer und Nachtl Ihrer Mt. und vieler Parteien unverricht und unabgehandelt verbleiben muessen.

Also und nicht weniger auch haben Ihr Kais. Mt. das genedigist Bedenken, da Ihr Mt. den Land- und Fürstentag in Beheim und Schlesien selbs personlichen nit halten und besuechen wurden, dass besorglich durch Commissarien Ihrer Mt. hochnotwendige begerende Hilfen mit viel weniger Bewilligung zu erhalten und zu erlangen sein möchten: derohalben und auf weliche Täg und Zeit und sonderlich vonwegen der eingefallnen sterbenden Leuf an gelegne Malstatten Ihr Kais. Mt. obberuerte Land- und Fürstentäg in Beheim und Schlesien furnehmen und publiciren lassen möchten, des begeren Ihr Kais. Mt. von den erforderten Herrn Fürsten, Officieren, Räten und Landleuten gleichermassen ihr underthenigs rätlichs Guetbedunken.

Was aber Ihrer Kais. Mt. genedigiste begerende und unvermeidliche Hilfen belangen thuen, haben Ihr Kais. Mt. zu Befurderung der Sachen die genedigist Verordnung gethan, Ihrer Kais. Mt. Proposition in allen notwendigen Artikeln bis auf Benennung der Hilfen schriftlich zu verfassen, derhalben sie auch auf solche Hilfen ihr underthenig und treugehorsambs Bedenken nehmen und dieses Ihr Mt. jetzigs genedigists Begern, dieweil die Hochwichtigkeit der Sachen keinen Verzug leiden will, umb soviel mehr befurdern wellen, auf dass Ihr Kais. Mt. nachmaln gedachte Proposition zu aller Notturft weiter mit ihnen beratschlagen mugen. Das wellen Ihr Kais. Mt. gegen den mehrgedachten Herrn Fürsten, Officiern, Räten und Landleuten in kaiserlichen Gnaden unvergessen halten.




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