191. Komora česká podává císaři své dobré zdání o komorních artikulích, které by na sněmích v království Českém a obojích Lužicích projednány býti měly, a sice v příčině zvyupomínání zadržalé berně a zvýšení posudního na uhrazení potřeb válečných mimo to mělo by se na sněmu českém jednati o obchodu se solí, o zrušení úřadu polního "colmistra", o odvádění zvýšeného posudního v krajích Chebském, Loketském a hrabství Kladském.

1566, 5. prosince. Konc. v archivu česk. místodržitelství.

Allergnedigister Herr. Auf E. Kais. Mt. an uns vom 19. verschienenes Monats Novembris ausgangen Befelch und zu unterthenigister Vollziehung desselben haben wir die Cammerartikel, so auf diesem Landtag im Kunigreich Behaimb und beiden Marggrafthumbern Ober- und Niederlausnitz den Ständen unsers Erachtens fiterzuhalten vonnöten, in Beratschlagung genumben und folgt darauf unser untenhenigistes Guetbedunken.

Und erstlich stellen wir in keinen Zweifel, E. Mt. werden sich allergnedigist zu erinnern haben, was fur Bericht und Anzeigung E. Mt. verschiener Zeit, sonderlich, do der nechst Landtag im 65. Jahr durch die Furstl. Dt. Erzherzog Ferdinanden, unsern genedigisten Herrn, anstatt E. Mt. allhie gehalten worden, der grossen Unordnung, Ungleichheit und Unrichtigkeit, die bisher in Reichung der Steuer vermerkt, und auch des Steuerrests halben, der sich dann dieselb Zeit auf 58.906 Schock 31 Groschen alles behmisch erstreckt, von uns beschehen. Ob nun wol solliches den Ständen furgehalten, sie auch zu Erlegung der ausstendigen Steuer nicht allein ein gewissen Termin als nemblichen zwischen derselben Zeit, do der Landtag gehalten worden, bis auf Wenzeslai des verschienen 65. Jahrs angestellt, sonder auch wie man sich gegen jedermeniglich, niemand hierinnen ausgenummen, die demselben nicht nachkomben und eintweder ihren Anteil an der Steuer nicht erlegt oder sich nicht schutzen wurden, in einem und anderm verhalten sollen, mit klaren ausgedruckten Worten Mass und Ordnung fuergeschrieben und denselben Artikel, sich meniglich darnach zuerichten hette, in den nechstgehaltenen und im Druck ausgangnen Landtag unter anderm auch einleiben lassen: so befindet sich doch im Werk, dass ungeacht dieser genuegsamben angestellten Anordnung die Steuer bis auf dato nicht völlig eingebracht, sonder noch ein ansehenliche Summa, nämblich vermug der E. M. jungstlich zugeschickten Steuerauszügen vom 52. bis zu Ausgang des 64. Jahrs 53.448 Schock 18 Groschen 1 d. alles behemisch ausserhalb derjenigen, die sich zur Steuer noch nicht bekannt, des sich auch nicht auf ein kleines verlaufen wirdet, daran ausstehet, welches aber zum Teil ein Ursach ist, dass bemelter Verordnung nicht allerdings, wie es der Landtag mitbringt, nachgesetzt worden. Und wiewol E. Mt. Befelch, der jetzo an uns ausgangen; vermag und ausweist, zu beratschlagen, wie etwo und mit was ernstererExecution die Ungehorsamben zur Schatzung und Erlegung der Steuer gebracht und also die Steuerrest mit dem furderlichisten eingemahnet werden möchten: so tragen wir doch Beisorg, do E. Mt. hierinnen etwas anders, als auf dem nächsten Landtag durch alle drei Ständ geschlossen, gegen den Ungehorsamben furnemben wurden, dass soliches allerlei Verhinderung und auch Beschwerung, dass gleich gegen ihnen anderst, als der Landtagsbeschluss mitbringt, procedirt, geberen möcht.

Uber das wissen wir nicht, wie und durch was Mittel die hinderstelligen Steuer anderst, als in dem nächsten Landtag begriffen, einzubringen sein möchten, dann damit hierinnen niemand ausgeschlossen wurde, ist den Haubtleuten in jedem Kreis auferlegt, dass sie alle und jede Personen vom Herrnund Ritterstand, geistlich und weltlich, niemand ausgenumben, so Landgueter oder ihr Geld auf Interesse haben und in demselben Kreis eintweder aufm Land oder in Städten wohnhaft sein, in ein ordenliche Verzeichnuss bringen und dieselb den verordenten Steuereinnemern zuestellen, in welcher sich die Steuereinnember notturftiglich ersehen und da sie vermerken werden, dass einer oder mehr, in derselben Verzeichnuss begriffen, sich zur Steuer, wie sich gebuert, nicht bekennt oder sein Steuer nicht erlegt, sollen sie denselben alsbald fur sich erfordern und sein Hab und Guet selbst nach billicheu Dingen schätzen und ein jeder sollt also schuldig und verbunden sein dieselb Steuer ohne Verzug zu entrichten; da sie aber demselben nicht nachsetzen wurden, so weiset der Landtag aus, wess sich ferner die Steuereinnember mit Hilf der Kreishaubtleut mit Einziehung ihrer Gueter verhalten und die Steuer eintweder aus Verkaufung Getreid und dergleichen Hausund Vorrat oder desselben Gueter gar oder zum Teil ein und zu Handen bringen sollten, wie dann der Artikel aus dem Landtag gezogen und den wir verteutschen lassen und hieneben E. Mt. abermals gehorsambist uberschicken thuen, soliches mit mehrerm vermag.

Derhalben können wir, doch nuer so viel die versessnen Steuerrest belangt, zu einer andern Execution, als die im gedruckten Landtag begriffen, nicht raten, sonder achteten unterthenigist, E. Mt. möchten gleichwol den Ständen auf jetzigem Landtag ihr gethane Bewilligung und beschehne Anordnung und dass demselben nicht nachgesetzt und die Steuer vermug des Landtagsbeschluss völliglich nicht eingebracht, sonder E. Mt. zu grossem merklichen Schaden und Nachtl bisher furgehalten, allergenedigist zu Gemuet fueren und sie erinnern und vermahnen lassen, weil E. Mt. die Steuergefell nirgends anderswohin als allein wider den Erbfeind gemeiner Christenheit und zu Beschutzung derselben Kunigreich, Land und Leut anwenden und gebrauchen, auch mittlerweil derselben getreuen Unterthanen zu guetem, nachdem die Steuer, darauf sich E. Mt. verlassen, nicht völlig erlegt und E. Mt. daran ein stattliche Summa aussen steht, an andern Orten nicht kleine Summa gegen beschwerlichen Interesse aufbringen und erhandlen muessen, dass sie demnach ihrer beschehnen Bewilligung, sonderlich weil es ihnen allen zum besten reichet, gehorsamblich nachkumben und selbst mit Ernst darob sein wollten, damit der Ausstand unverzogenlich entrichtet und durchaus hierin ein Gleicheit gehalten werde.

Mittlerweil aber achteten wir nicht schädlich sein, unangesehen dass zuvor den alten und jetzigen Steuereinnembern, wie E. Mt. aus unserm jungsten Schreiben, so E. Mt. wir vom 7. und auch 19. negstverschienes Monats gethan, allergenedigist vernemen mugen, durch uns auferlegt worden, dass ein jeder seine Steuerrestanten vermug des Landtagsbeschluss einbringen soll, dass doch E. Mt. nichtsdestoweniger von derselben Hof aus an sie die Steuereinnember, deren Namen E. Mt. wir hieneben verzeichnet schicken, ernste Befelch ausgehn hetten lassen, demselben, sonderlich weil sie ihre Besoldung darfür allbereit empfangen haben und durch die Kreishaubtleut die Aussuchung der Personen, wie obengemelt, beschehen und ihnen zugestellt worden, also gehorsamblich nachzukomben und die Sach in kein Verlengerung zu ziehen.

Wie aber und mit was Ordnung die kunftig Steuer eingebracht und was für ein Execution darzue fuerzunemben sein möcht, davon können E. Mt. wir noch jetziger Zeit kein Guetbedunken geben, dann E. Mt. werden ungezweifelt sich allergnedigist zu erinnern wissen, dass sich auf vorigem Landtag die vom Herrnund Ritterstand mit den Städten nicht vergleichen können, sonder bei E. Kais. Mt. angehalten, damit zwischen ihnen den Ständen ein Gleicheit fuergenumben und von der Schatzung, welche die höhern Stände der Ungleicheit halben nicht länger tragen können, abkumben und also ein ander Mittel, dardurch gleichwol der Steuer so viel als von der Schatzung der Gueter einkomben, getroffen werden möcht.

Dieweil wir dann noch nicht wissen, worauf E. Mt. Proposition auf jetzigem Landtag gerichtet sein wirdet und was auch die Ständ sliessen werden, obs bei der vorigen Steuer verbleiben oder ein ander Mittel fur die Hand genumben wirdet, so haben E. Mt. selbst abzunemben, dass wir uns hierin keines Guetbedunkens noch zur Zeit entschliessen können; wann man aber nun sehen wirdet, worauf die Bewilligung gehn wird, alsdann kann derhalben auf ein oder den andern Weg notturftiglich geratschlagt werden. Dann nachdem aus dem Auszügl, so E. Mt. noch im verschienen 65. Jahr neben unserm Bericht hinaus geschickt worden, soviel erscheinet, dass man mit der Schatzung von Jahr zu Jahr nicht wenig gefallen, so achteten wir demnach ein Notturft sein, da anderst die Bewilligung auf die Schatzung von Gütern wie diese Jahr here, gerichtet sein wirdet, dass die Ständ ditsfalls auch, doch erst nach beschehner Bewilligung, erindert und zu gleicher geburlicher Ansag ihrer Gueter vermahnet und gehalten werden. Dann obwol die Schatzung durch die Herrschaften, welche E. Mt. an sich diese Jahr her gebracht, nicht wenig geschmelert, so ist man doch in der Schatzung umb viel mer, als die Herrschaft versteuert, gefallen, darurnben der Abfall nicht allein den Herrschaften, sonder dass die Ständ selbst mit ihrer Schatzung gefallen, zuezumessen.

Gleicherweis helt sichs auch mit dem Biergeld wie mit der Steuer, dann wiewol denen vom Land darzue verordneten Einnembern die Fürstl. Dt. und wir mehrmals ernstlich auferlegt, dass sie das Biergeld ordentlich und mit Fleiss einmahnen sollten, solches auch ingemein den Ständen zuegeschrieben und diejenigen, welche an Biergeld noch was ausständig gewesen und dasselb auf der Einnember Vermahnung nicht erlegt, durch E. Mt. Procurator, wie soliches der Landtag mitbringt, hieher citirt und das Biergeld toppelt von ihnen gefordert worden, so befinden wir doch aus den Auszügen, die uns die Biergeldeinnember in Kreisen alle Quartal umb merer Richtigkeit willen auf die Cammer übergeben muessen, dass gleichwol am Biergeld E. Mt. auch nicht ein kleiner Rest hinterstellig ist. Und dieweil dann der jungst gehalten Landtag vermag, dass die Biereinnember bei dem nächsten Landtag schuldig sein sollen, allen dreien Ständen schriftlichen Bericht zu thuen,. was in einem jeden Kreis am Biergeld gefallen, so wirdet demnach von nöten sein, dass dieser Artikel gegen den Ständen gleichermassen mit gueter Ausfuerung erwähnt und sie zu Erlegung des Ausstands laut ihrer Bewilligung gehalten werden.

Damit man aber grundlich und eigentlich wissen muge, wer und wie viel ein jeder am Biergeld restirt, so haben wir mittlerweil allen Biergeldseinnembern in Kreisen in E. Mt. Namen befolhen, dass sich ein jeder mit seinem Auszug der Restanten des Biergelds aufs neu gefasst machen soll, damit er denselben auf kunftigem Landtag übergeben möcht.

Weiter hetten wir unterthenigist geacht, E. Mt. möchten an die Ständ auch dits gelangen lassen, obwol E. Mt. Gemuet, Willen und Meinung gänzlich dahin gerichtet, derselben Unterthanen aufs meiste als immer muglich zu verschonen und sie mit Steuer, Biergeld und dergleichen Beschwerungen nicht zu belegen oder sonst einicherleiweis zu bedrängen, so liessen sich doch die jetzigen Zeit und Leuf beschwerlich an und wurden E. Mt. mit soviel grossen, unvermeidenlichen Kriegsund andern Ausgaben dermassen beladen, dass E. Mt. solches nicht wol umbgehn könnten, furnemblich, weil sich die notwendigen Ausgaben von Tag zu Tag mehren und haufen und die Einkumben weit nicht gereichten; derhalben wär E. Mt. genedigistes Ansinnen an die Ständ, dass sie zu den vorigen drei weissen noch zwen weiss Groschen von jedem Fass Biergeld bewilligen wollen, wie dann dieser Artikel den Ständen mit mehreren furgehalten werden möchte.

Und dieweil auf Unterhaltung des böhmischen Kriegszahlmeisters, wie E. Mt. aus vorigen Ihrer Fürstl. Dt. gethanen schriftlichen Bericht und sein des Zahlmeisters Bestallung, die E. Mt. hinaus geschickt worden, alles vernemben mugen, nicht wenig aufgeht, welcher Unkosten wol erspart werden kann, so will demnach vonnöten sein, dieses Artikels halben gegen den Ständen auch zu gedenken und sie zu erinnern, weil sonst ohn das solche Steuergelder durch andere Personen mit weniger Unkosten hinausgeschickt worden, auf Mittel und Weg bedacht zu sein, damit solche unnötige Ausgaben verhuet und abgestellt werden.

Und nachdem der Elbognische und Egerische Kreis bisher die Steuer und Biergeld, desgleichen auch die Grafschaft Glatz, doch allein die Steuer, nicht dermassen, wie die Ständ der Kron Beheim und andere zugethane Land als Märhern, Slesien, Ober- und Niederlausnitz gereicht, sonder bemelte zwen Kr eis auf die mit ihnen gepflogne Unterhandlungen für die Steur und Biergeld ein benannte Summa in Pausch und die Grafschaft Glatz von einer jeden Hub Ackers 16 w. Gr. als ein Steuer bewilligt und sich allweg von den gerneinen allhie gehaltenen Landtagsbewilligung ausgeslossen und sich auf ihre Privilegien und Freiheiten, so sie von vorigen Kaiser und Königen hochlöblichister Gedächtniss bekommen, referirt und gezogen; dieweil aber die vorgehenden Land, ungeacht dass sie mit merern Begnadungen als etwo ermelte zwen Kreis sambt der Grafschaft begabt, E. Mt. die Steuer und Biergeld nichtsdestoweniger reichen und sich ihrer Privilegien gar nichts behelfen: so hetten E. Mt. gut Fueg, furnemblich weil diese Hilf wider den Erbfeind und ganzer Christenheit zu gutem beschicht, davon dann billich niemand exempt sein sollte, mit ihnen dahin zu handlen, dass sie mit andern E. Mt. Unterthanen hierinnen Burd und Mitleiden tragen und die Steuer und Biergeld allermassen wie in Beheim und andern Landen entrichten und sich desselben was andere thun, nicht verwidern, noch von ihnen aussliessen; dann ob sie wol ihre Privilegien, item dass sie zum Teil an der Granitz und gepurgigen Enden wonen und anders mehr hoch anziehen werden, so können ihnen doch solche Behelf mit gutem Grund wol abgeleint werden. Und durch dies wurde E. Mt. des Jahrs viel mehr, als sie jetzo geben, an Steuer und Biergeld gefallen.

Was aber den Salzhandel betrifft, wirdet fur guet angesehen, E. Mt. hetten desselben gegen den Ständen jetzo nicht gedenken lassen; da aber die Ständ selbst oder sonst jemand sich des Salzhandels halben beschweren wirdet, so kann ihnen gebuerliche Antwurt nach Gestalt und Gelegenheit ihres Furbringens darauf erfolgen. [Hier folgt ein Zeichen, das auf eine hieher gehörige Einlage hinweist, die aber nicht vorhanden ist. Nach einer gleichzeitigen Bemerkung auf dem Aktenstücke scheint es, dass der fehlende Artikel die Bergwerke und den Silberkauf betraf.]

Auf den Landtagen in Ober- und Niederlausnitz möchten E. Mt. gleichermassen der Steuer- und Biergeldsrestanten, damit dieselben mit dem furderlichisten eingebracht, sonderlich aber den Artikel vonwegen Steigerung des Biergelds mit zweien Groschen von jedem Fass wie in Beheim, und dass auch ein billiche Gleicheit in der Schatzung gehalten werde, genedigiste Erwähnung thuen lassen.

Und wiewol der particular Steuerraitung halben in Niederlausnitz, welche nun vom funfzigisten Jahr here angestanden, viel Commissariat ein Zeit here angestellt, so sein doch dieselben albeg ohne Frucht zergangen und E. Mt. nit wenig Unkosten aufgeloffen; dann ob sich wol die Ständ in Niederlausnitz auf vorigem Landtag in Gegenwurt E. Mt. erboten, dass sie die Steuerraitung allermassen, wie in vorgehenden Landen beschehen, thuen wollten, so hat sichs doch albeg an dem gestossen, dass sie zu Aufnembung solcher Raitung Personen, die im Land wohnhaftig, zu Commissarien zu verordnen begert haben.

Dieweil dann E. Mt. an Aufnembung dieser Raitung vonwegen Abstellung allerlei Unordnungen, so bisher gespurt, nicht wenig gelegen, fuernemblich weil allerlei Bericht fuerkumben, als sollte nicht ein kleiner Rest bei den Steuereinnembern und sonst, die dann bisher die Raitung ihnen zum besten von einer Zeit auf die ander mit allerlei unerheblichen Entschuldigungen aufgezogen, ausstehn, so wirdet demnach fur ratsamb angesehen, E. Mt. hetten diesen Artikel den Ständen auch furbringen und sie nochmals vermahnen lassen, ihrem beschehnen unterthenigisten Erbieten mit Vollziehung der Particularraitung gehorsamblich nachzukumben. Und damit der Handel einmal ins Werk gerichtet und nicht lenger aufgeschoben oder den Ständen Ursach gegeben werde, die Sach weiter zu disputiren und in Verlengerung zu ziehen, so möchten E. Mt., damit sie sich je mit nichte weiter zu entschulcligen hetten, zu Aufnembung solicher Raitung vom Herrnstand Seifriden von Promnitz und vom Ritterstand Casparn von Czabeltitz und von Städten den Syndicum von Guben als Commissarien, inmassen die Fürstl. Dt. auch fur guet angesehen und und E. Mt. noch vom 3. Februarü dits 66. Jahrs nach lengs zuegeschrieben, genediglich verordnen und ihnen dazu ein Person aus der beheimischen Cammer zugeben und sich mit den Ständen eines furderlichen Tags vergleichen.




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