146. Maximilián II. odpovídá arciknížeti Ferdinandovi na jeho dobré zdání v pøíèinì veøejné hotovosti a osobního do pole tažení stavùv ze všech zemí koruny Èeské proti Turku.

V AUGŠPURKU. 1566, 12. dubna. Opis souè. v archivu èesk. místodržitelství.

Maximilian. Wir haben auf jungistes unser gethanes an E. L. bruederlichs Schreiben derselben ferner und der Officier und Räth unser Kron Behem freundlichs gehorsames rätlichs ausfuerlichs Guetbedunken, das Aufbot, Zuezug, Bereitschaft, Musterung und diesen Dingen mer anhangende notturftige Artikel betreffend, zu freundlichem bruederlichem Gefallen und Gnaden nach lengs angehört und vernomben. Und obwol E. L. fürnemblich des bruederlichen und vernunftigen Bedenkens sein, dass umb besser entlicher Gewissheit willen ein hohe Notturft erforderte, dass wir uns mit den Ständen unser Kron Behem durch Haltung eines Landtags und unserer kais. Person Gegemvirtigkeit nicht allein von wegen des personlichen Zuezugs auf ein gewiss und auf etliche Jahr lang verglichen, sondern auch der drittjährigen und letzten uns bewilligten Steuer und Hilfen halben, so die Ständ mit besondern Conditionesen inhalt des Landtagsbeschluss bewilligt, mit ihnen den Ständen richtig machen sollen, damit nicht nochmaln diesfalls allerlei Irrungen, so man denselben nicht zeitlich fürtrachtete, fürfallen möchten, oder da wir solchs in Erwegung hochobgelegner notdringender Ursachen personlich nicht thuen kunden, dass wir dannoch one unser Beisein einen Landtag des obvermelten Zuezugs und anderer hierzue dienstlicher und notwendiger Anordnungen halben ausschreiben und halten lassen und also den mergemelten Zuezug nicht allein in Behem, Märhern auf ein gwisses, sondern auch in Schlesien und Lausitz auf die verglichne richtige Ritterdienst, doch auf der Ständ daselbs eigne Besoldung anstellen wollten, mit Nebenvermeldung, was zuvor fur Unordnung bei weilend der vorigen Kais. Mt. unsers geliebten Herrn und Vaters hochmildister Gedächtnuss Zeiten sich durch das Generalaufbot des gemeinen Zuezugs in Hungern gen Pressburg fur gefärliche schädliche Unrichtigkeit, darauf sich gar nicht zu verlassen gwesen, verlaufen; ob wir uns nún wol diese E. L. sorgfeltige Bedenken bruederlich und wol gefallen lassen: so haben aber E. L. doch dagegen in disen echten Nöten des allreit gegenwirtigen gemeiner Christenheit Erbfeinds rachgierigs tyrannisch Fürnemben, so er täglich übet und noch ferner erschreckenlicher ins Werch zu setzen Vorhabens, zu bedenken; item die Kürze der Zeit, der wir hie soviel immer menschlich und müglichen mit embsigem treuen Fleiss in Handlungen dieses jetzo werenden Reichstags abbrechen und uns mit aller Macht zu Errettung unserer treuen Underthanen, Land und Leut zu der Gegenwehr personlichen gefast machen müessen, auch zu betrachten, also dass wir, wie gern wir auch gnediglich und väterlich wollten, der Ständ Privilegia jetziger Zeit nicht confirmirn und ihren fürnemben Beschwerungen abhelfen mügen, wellichs doch vermittelst göttlicher Gnaden, alsbald das höchstangelegnist verrichtet, von uns ganz gnediglich beschehen und den Ständen treuherzig soll geleist werden.

Und obwal E. L. im Fall unser personlichen Nichterscheinung auf einen andern Landtag, der gehalten sollt werden, gehen, unser höchst Obliegen, wie jetzo gemeldt, den Ständen fürzubringen, auch warumberi wir unsern und ihren Sachen jetziger Zeit nicht abwarten möchten und daneben das Aufbot in Richtigkeit, dass wir uns auf ein gwiss zu verlassen hätten, zu richten; item alle anhangende Notdurft von wegen der Rittmeister, Haubtleut, richtigen Unterhalts und Besoldung des Kriegswesens abzuhandlen: solchs, so es die äusseriste Not und Kürze der Zeit nicht verhinderte, wär der Sachen auch sowol als der erste Fürschlag nicht unzutreglich; dieweil aber in Haltung eins neuen Landtags sich viel Zeit verlaufen, auch das darin möcht disputirt werden, so man sich jetzo nicht versicht, zu allerlei Abbruch und Zerrüttlicheit des gemeinen personlichen Zuezugs, welcher allreit gegen Inhaltung der Turkensteuer undisputirlich bewilligt ist worden, und viel ein merers dann auf ein gwiss, auch auf die Ritterdienst in Schlesien und Lausitz zu handlen, wie wir jungist E. L. ausfuerlichen geschrieben, austragen wird, sein wir gnädigst Fürhabens, in Namben des Allmächtigen, der woll sein heiligen göttlichen Segen uns und gemeiner Christenheit zu allen Theiln zu Sieg, Uberwindung der heind auch zeitlicher und ewiger Wolfart verleihen, unsern treuen Ständen und Underthanen unser Kron Behem und der incorporirten Lande sowol als andern unsern treuen Land und Leuten one Haltung eines einichen fernern Landtags zu vertrauen und den gemeinen allreit bewilligten und beschlossnen 1.uezug durch unser General sowol als anderswo beschehen zu publicirn und zweifeln genediglich gar nicht, unser treue Ständ und Underthanen unser Kron Behem und der incorporirten Lande werden uns als ihren Kunig und naturlichen Erbherrn in Ansehen der äusseristen Not nicht verlassen, sondern uns, unser und gemeiner Christenheit auch ihre selbst christliche Mitglieder höchsts ihres Vermügens treulich retten und erhalten helfen. Derowegen uberschicken wir E. L. hieneben unsere General in unser Kron Behem und die eingeleibten Länder von wegen des personlichen Zuezugs, so das Principal dieser ganzen Handlung ist, damit da auf vorn gestellte Bereitschaftmandat und Verbot; dass sich unsere Underthanen in frembder Herrndienst bei Verluest ihrer Hab und Gueter nicht bestellen lassen sollen, sie ferner zu dem Zuzug auf ein benannten Tag und Malstatt unser kaiserlichen Person zuzuziehen erfordert werden, sie sich dem Landtagsbeschluess gemäss alles underthenigen Gehorsambs unweigerlichen zu verhalten haben. Und dieweil diese hochwichtige Sach keinen Anstand durchaus leiden mag, so werden E. L. alsbald unser ansehenlichiste Officier und Rät, so sie zu diesen Dingen am geschicktisten und tauglichisten zu sein erachten, zu sich erfordern, anfangs nebenliegende Steuermandat ihnen furhalten, damit sie zu dem allerfurderlichsten publicirt und uns soliche bewilligte Hilfen, die wir zu dem hochsten notturftig, in kein Weg vorenthalten werden und folgends ihnen unser fernere Resolution des Aufbots halben entdecken, doch die Aufbotsgeneral, davon E. L: auch hieneben deutsch und behmische Abschriften haben, wo möglich so lang one Schaden und Nachtheil inne halten und nit publiciren, es sein dann zuvor die Steuern, so letzlich den bewilligten Terminen nach einkummen sollten, erlegt. Hätten aber E. L. von wegen Publicirung der Steuermandat einich Bedenken, so wolien sie dieselben, damit sie dem Generalaufbot nit zuvvider sein und Irrung machen, innen behalten und uns Ihr rätlichs Gutbedunken zu bessrer unser Resolution zu dem allerschleunigsten bei Tag und Nacht berichten.

Die deutschen Aufbotsgeneral lassen wir allhie drucken laut obgemolter Copeien; E: L. wollen der behmischen zu Prag in 200 drucken lassen und uns dieselben zu der Fertigung zu dem furderlichsten ubersenden, damit nachmals soliche deutsche und behmische Mandata E. L. zu der Publicirung alten loblichen Brauch nach zugeschickt werden mügen; ferner wollen E. L. auch mit und neben ihnen den Officirn und Räten beratschlagen, damit der Zuezug in guete Ordnung gebracht, Justitia und gebürlicher Kriegsgehorsamb gehalten, auch Obriste, item Rittmeister, Haubt und Befelchsleut in allen und jeden Kreisen bestellt werden, auf dass sich meniglich darnach zu richten habe, an wen er sich halten soll; auch dieweil die Steuern innen gehalten werden, damit man sich mit Gelt und aller Notturft, wo und an welchen Orten man es ordenlich im Fall der Not suechen soll, gefasst mache; auch dass im Zueund Abzueg zu unser kais. Person unsern Landen und Leuten wider die Billicheit kein Beschwerung und Drangsal beschehe.

In solichem unserm Generalaufbotmandat geben wir diessfalls E. L. ganze Vollmacht, alle diese und dergleichen Artikel in guete Richtigkeit in unser Kron Behem und in den incorporirten Landen zu bringen und abzuhandlen, wie dann in Märhern solchs E. L. auf unsern Landshäubtmann und fürnemiste Officier, in Schlesien auf unsern Oberhaubtmann den Bischof, Herzog Georgen, Wilhelben Kurzbach und Hansen von Oppersdorf, in beide Lausnitz auf Landvögte und Haubtleut mit gueter Gegencorrespondenz in den Fällen, wo es vonnöten, richten und ordnen werden, und E. L. well auch also mit in die Beratschlagung einziehen, ob nicht der Sachen zuetreglich, dass der Kron Behem altem landsüblichen Brauch nach der obrist Burggraf fürnemlich daselbst als Obrister und dann in unsern incorporirten Landen unser Haubtleut, Landvögte ihren Ambtsverwanten zu Obristen, sonderlich die des Kriegswesens verständig sein, möchten geordnet werden; doch müesst man auch in ihrem Abwesen allenthalben in unser Kron Behem und incorporirten Landen alle notwendige Fürsehung thuen, damit in unserm und ihrem Abwesen alle Ding wol und ordenlich angestellt, auch Land und Leut in gueter Verwarung erhalten wurden.

So ist auch an E. L. unser freundlichs ünd bruederlichs Gesinnen, E. L. welen bei der behemischen und schlesischen Cammern die fürderliche Anordnung als immer muglich, nicht weniger in Mährern bei dem Haubtmann und Undercammerer und dann bei den Landvogten und Haubtleuten in Oberund Niederlausitz thuen, damit mit den Geistlichen, den Pfandschaftern und Städten durch Erforderung der Geistlichen und Pfandschafter in eigner Person und von den Städten durch vollmechtigen Gwalt ohn hinter sich bringen gleichfalls unverzogenlich und mit allem Fleiss auf jedes Theils höchstes Vermügen umb desselbigen Hilf gehandelt werde, doch soviel die geistlichen Personen betrifft, dass sie an ihrer Statt taugliche, erfarne Leut oder in Mangl derselben Geld alsbald richtig machen.

Was dann dero von Städten Bewilligung sein wirdet, dass sie auch wolgeübte, erfarne und taugliche Personen zum Krieg abfertigen, welche Städt aber, als wir dann mit denen in Behem ein sonderliche Fürsorg und Bedenken tragen, uns mit tauglichen Volk nicht kunnten oder wissten zu versehen, dass sie für das Volk die Anlag des Gelts zu Stund an in Bereitschaft richten und zu Handen beschehner Vergleichung nach in unsere Cammern und ander e unsere verordnete Zahlämbter erlegen, damit man solch Gelt alsbald zu Aufnembung tauglichen Kriegsvolks gebrauchen müg, und wie solchs alles abgehandelt wird durch E. L. und die andere verordnete obbemelte Personen, das werden uns E. L. zu besser Nachrichtung bruederlichen berichten.

Bei deu Städten, Geistlichen auch den Erbsessen und freien Scholzen möcht man auch guete Wagenross zum Geschütz und Artalerei mit in Anschlag bringen, darauf dann E. L. in unserm Namben auch wellen bedacht sein.

E. L. wellen auch nit weniger beratschlagen, wie aus unser Kron Behem und den incorporirten Landen notwendige Profant ohn alle der Zufurer Beschwer, auch zu dem besten und furderlichsten in unser Feldleger gebracht werden.

Auch was die Personen bei diesem Zuzug thun möchten, so Gelt uf Interesse ausleihen, wiewol die Verschreibungen merertheils uf die debitores gericht, nit weniger was die Juden únd auslendische Kaufleut in unser Kron Behem, so mit der andern Burgerschaft nit theilen, vor Hilf thun möchten.

Wir wellen auch nicht unterlassen die Churfürsten, Pfalz, Brandenburg, item Marggraf Johannsen, die Herzogen zu Weinmar, Wirtenberg, Landgrafen zu Leuchtenberg, sowol die übrigen von der Kron Behem belehneten Grafen, Herrn, vom Adel und Stadt ausser der Kron Behem im Reich umb ihr stattliche Hilf und Zuezug, so den merern Theil personlichen allhie sein, zu ersuechen, und wiewol E. L. von dem Churfürsten zu Sachsen in Ihren jungsten Schreiben, der die ansehenlichiste Lehen unser Kron Behem helt, kein Meldung thuen, welcher Gestalt diesfalls mit Seiner L. zu handlen; se well uns doch E. L. derselben rätlichs Guetbedunken auch derhalben fuerderlich zueschicken.

Dass aber E. L. vermeinen von wegen des Voitlands den Burggrafen zu Meissen Befelch zu thuen; tragen wir Fürsorg, es wurde jetzo in dem unrichtigen Wesen von wegen des Churfürsten von Sachsen, so jetzo das Voitland innenhlt, und ihrer der Burggrafen zu Meissen Differenz wenig zuetreglich sein. Dieweil aber Ihr Mt. hochlüblichister Gedchtnuss ihr selbst, uns auch allen nachkombenden Kunigen und der Kron Behem die Regalia, Folgen und Dienst vorbehalten, erachten wir dem Handl zuetreglicher, dass die Ritterschaft und die andern Underthaien des Voitlands von uns selbst aufgemahnt werden. So sollen auch billich vor allen andern uns die Commenthurund Ritterordensbrueder zueziehen, wie wir dann diesfalls clem obristen Meister zu Strakonitz auch Befelch thuen, sich ihres usseristen und besten Vermiigens gefasst zu machen und bei uns neben den andern unsern Underthanen gehorsamblich zu erscheinen.

Die Musterung aber in Behem, von 2000 Schock Groschen ein gerüst Pferd dem Anschlag der bewilligten Steuern und Schatzungen nach zu Rettung des Lands zu halten und dann der Fürsten und vom Herrnstand auch der Ritterdienst halben in Schlesien und beiden Lausitz haben wir Montag nach Jubilate schierist an allen Orten zugleich voriger Beratschlagung nach angestellt und obwol zu dieser Zeit das Oberrecht in Schlesien gehalten wird, so muess doch das nótigist furgezogen werden, derowegen wir dann solche Musterung hieneben durch unser Befelch durch die Haubtleut und Landvogt in Märhern, Schlesien und Lausitz publicirn lassen, welchs E. L. in unserm Namben in Behem gleichergestalt anordnen wird, wie es dann auch zu der Nachrichtung den Mustercommissarien in Schlesien und Lausitz, denen auch zu rechter Zeit Instruction und alle Notturft zugefertigt soll werden, ist insinuirt worden.

E. L. well auch in unser Kron Behem darauf bedacht sein, damit wir im Fall der Not Schanzknecht und ihre Vorsteher, so viel vonnöten sein möcht, vor meniglich haben mügen und dass sie sich ohne unsern sondern Befelch an andern Ort bei unser Straf nicht bestellen lassen, wie wir dann diesfalls auch in unser Marggrafthumb Märhern Befelch allreit gethan haben.

Was uns auch Lazarus von Schwendi für Beschwerung der reisigen Knecht ihres beschwerlichen Ubernembens des Lohns halben und dann dass in unsern Städten der Kron Behem, Märhern, Schlesien und Lausitz allerlei Handwercher eingesetzt und mit Freiheit und Vortl gezieglt werden sollen, zueschreiben, das werden E. L. aus inliegendem Einschluess nach lengs vernemben. Dieweil wir dann nicht weniger fiir ein hohe unvermeidenliche Notturft erachten, solichs in Richtigkeit zu bringen, so ist an E. L. unser freundlichs und bruederlichs Gesinnen, E. L. well diese Artikel nicht weniger mit den obristen Lándofficiern und Rten alles Fleiss beratschlagen, auf was Mass und Weg mit derf reisigen Knechten unterschiedliche Besoldungen, Dienst und Unterhalt aufgericht, auch zu bessrer Nachrichtung in unser Cron Behem und den eingeleibten Landen durch offenliche Mandata solchs publicirt und dann zu der Kriegsnntturft die Handwercher in die Städt erzieglt und ihnen Anfangs ein Vortl und Freiheit bewilligt und zugelassen werden möcht.

Beschliesslichen well E. L. auch bei unser behemischen Cammer die Verordnung thuen, damit die Landsbeschwerartikel für Handen genommen und neben den andern von E. L. beratschlagten Beschwerungen, so Canzleisachen sein, uns zu bessrer unserer Resolution fürderlich uberschickt werden mügen.




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