137. Arcikníže Ferdinand oznamuje císaři Maximiliánovi o příznivém výsledku jednání sněmu českého a jak se při tom byl zachoval.

V PRAZE. 1565, 10. července. Konc. v archivu českého místodržitelství.

Euer Röm. Kais. Mt. und L. habe ich von dem verschienen ersten dits Monats gehorsamblich und bruederlich angefueget, dass sich der Landtag allhier den letzten des verstrichenen Monats angefangen und haben die Stände dieses Königreichs die ganze Woche emsig und vleissig gehandelt, daraus wol zu spüren und zu vermerken gewesen, dass sie ihnen E. Kais. Mt. und L. Sachen mit allem Ernst und treulichen haben angelegen sein lassen; denn nach vleissiger gepflogener Handlung und Beratschlagung haben sie mir ihre Bewilligung am vergangenen Samstag uberantwurtet, welche ich abgehört und notturftig beratschlaget und darinnen, wie oben gemelt, anderst nicht vermerken können, alleine dass sie E. Kais. Mt. und L. Proposition und die jetzo bevorstehende hohe Not underthenigist und zum treulichisten beratschlagt und befordert und sich ihrem Vermugen nach einhelliglich entschlossen und vergliven, wie E. Kais. Mt. und L. aus nebenliegenden Landtagsbeschluss, den ich auch alspald allhier in die deutsche Sprach transferiren lassen gnedigist werden zu ersehen und zu befinden haben. Und dieweiln dann ich daraus so viel befunden, dass der Stände Bewilligung ausser etlichen wenig Conditiones, die sie aus etlichen beweglichen Ursachen mit angehangt, E. Kais. Mt. und L. gnedigst Begern allerding gemäss ist, habe ich darwider nicht repliciren wollen, sondern solches bei ihrer underthenigsten treuherzigen Bewilligung, damit sie bei guetem Willen erhalten werden, wenden und verbleiben lassen und dieselbige anstatt E. Kais. Mt. und L. von ihnen zum gnedigisten und danknembigen Gefallen angenomben.

Und ist also Gott sei Lob dieser Landtag on sonderes Difficultieren ruig und mit guetem Willen einhelliglich und wol beslossen worden, welches E. Kais. Mt. und L. auch zu kunftiger Handlung eine guete Befurderung und Zurichtung sein wirdet.

Was auch die Stände on mein Suechen und Begern aus eigner Bewegnus mir zu verehren und zu geben bewilligt, thue E. Kais. Mt. und L. ich gleichsfalls hieneben gehorsamblich ubersenden.

Es haben auch ermelte Stände mir nebenliegende zwo gemeine gravamina und Artikel uberantwurtet und underthenig gebeten, ich wollte für sie bei E. Kais. Mt. und L. gehorsamblich intercediren, damit E. Kais. Mt. und L. dieselben gnedigst erledigen und die Stände darauf mit Gnaden beantworten wollten, welches ich ihnen nach Gelegenheit der Sachen und ihrem treuherzigen underthenigsten Erzeigen gegen E. Kais. Mt. und L. auch mir nicht habe abschlagen können. Und gelanget hierauf an E. Kais. Mt. und L. mein gehorsambs, underthenigs und fleissiges Bitten, sie wollten ihr der Stände angeregte Beschwerung und Obliegen gnedigst befohlen sein lassen und sich gegen ihnen in demselbigen mit Gnaden erzeigen, inmassen dann E. Kais. Mt. und L. solcher Artikel halber zwischen hier und einem künftigen Landtag notwendigen Bericht werden einnemben, dieselbigen beratschlagen und sich darauf gnedigist resolviren und gegen den Ständen erklären können.

Ob auch E. Kais. Mt. und L. in einem oder mer Artikeln betreffend der Stände Bewilligung oder sonsten in diesen Landtagshandlungen einigen Mangel haben und merers Berichts notturftig sein würden, wirdet der oberst behemische Canzler, der sich auch mit dem ehisten zu E. Kais. Mt. und L. underthenigst verfuegen wirdet, desselbigen und anders mer fürbringen können. Und thue.




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