118. Císař Maximilián II. odpovídá arciknížeti Ferdinandovi v příčině komorních artikulů, kteréž příštímu sněmu českému předloženy býti mají.

VE VÍDNI. 1565, 24. března. Orig. v archivu českého místodržitelství.

Maximilian. Wir haben E. L. uns noch vom 24. Tag negst verschinen Monats Januarii bruderlich gethan Schreiben sambt dabei verwarten Cammerarticln, so auf kunftigem behaimischen Landtag furgebracht werden möchten, empfangen, genediglich angehört und verstanden. Darauf, soviel erstlich die bisher gewesten Unordnungen, Unrichtigkeiten und saumbig Erlegung der Steuren anlangt, befinden wir, dass ungeacht des jungsten Landtagsbeschluss, in welchem lauter Fursehen, dass ein jeder sein ausstendige Steuer zwischen derselben Zeit und Johanni negstverschinen bei Vermeidung der vor aufgesetzten Peen und Straf erlegen und sich hierinnen des Gehorsam verhalten solle, darinnen noch der alt Mangl vorhanden ist, und dass es damit gleich so saumig und unrichtig zugeet wie vor; dieweil wir aber in kurz wieder ein Landtag zu halten entschlossen sein und darzwischen mit den Steckund Behelfsbriefen und der Execution, wie wir Inhalt des Landtagsbeschluss wol befuegt wären, weiter in gemein fürzugeen wir der Zeit Bedenken tragen, so lassen wir dieses bis auf beruerten kunftigen Landtag den Ständen ditsfalls umb merern Ernst und Einsehen gegen dergleichen Ungehorsamen zu beratschlagen und zu bestellen furzutragen beruehen.

Nachdem aber E. L. wissen, dass mittler der Zeit die gross Verlag des Kriegswesen one Underlass fortlauft und wo die Einfürderung desjenigen, so darauf gehört, das ist nun Erlegung der Steuren und Rest, nicht beschicht, uns, auch Land und Leuten nicht allein bei dem Kriegswesen, sonder auch in ander Weg und solcher Gestalt zu höchst nachteiligen Schaden reicht, dass wir darunder unsere Einkummen zum allereusseristen verstecken und das Kriegswesen durch Aufbringen mit beschwerlichem Interesse underhalten muessen: so ist hierauf abermalen unser bruederlichs Vermahnen und Begeren an E. L., die wellen solches also den meisten Restierern, auch denen in gemein mit bestem Glimpfen dnrch Schreiben oder Handlung, wie Sie es für das best achten werden, zu Gemüet füeren und sie, weil wir doch gesinnet ihrer noch der Zeit mit der Schärf zu verschonen, dahin bewegen, damit sie ihre versessnen Steuren und alten Rest zu obsteenden höchst angelegnen Notturften one weitere Ausflucht richtig machen und dem nachkummen wellen, was sie einmal bewilligt, auch billich zu bezahlen schuldig sein, furnemblich aber in Betrachtung, dass solches ihnen und ihren cristlichen Mitgliedern selbst zum besten angesehen und gebraucht wirdet.

Weiter haben wir unter diesem ein sonder beschwerlichen Articl vernommen, nemlichen, dass die Stäncl der Cron Behaim in ihren eingelegten Schatzungen etlich Jahr herumb mit einer grossen Summa, welche in den Stenren und Underhaltung des Kriegswesen ein merklichen Abgang geberte, gefallen sein; damit es aber wieder in ein eristliche. Gleicheit und zu einer merern Schatzung gebracht werde, so ist demnach ünser bruederlich Gesinnen an E. L., die wellen alles Fleis ratschlagen und uns mit derselben rätlichen Guetbedunken ehist berichten, wie und mit was bester Bescheidenheit dieser nachteilig Mangl auch auf kunftigen Landtag gemeinen Stünden fürbracht und was in dem fur ein Ordnung und Straf der jenigen des ungleichen Ansagen zu bestellen an sie begert werden möchte.

Zu dem haben wir hievor aus einer Verzeichnus, so uns durch E. L. uberschickt worden, ersehen, dass ihr viel sein, die sich mit ihrer Schatzung noch gar nit angesagt oder ihre Schatzzedln eingelegt haben.

Wieder haben wir unter vorsteenden E. L. uns uberschickten Articln befunden, dass der auch nicht wenig sein sollen, welche die Stenren von ihren Underthanen einbringen, aber bei sich behalten und den geordneten Einnembern davon nichts uberreichen und damit also ihres Gefallens hausen. Dieweil dann solches nicht allein gar beschwerlich, sonder auch unbillich und strafmessig, so wellen E. L. sie noch unverzogenlich zu der Schatzung und dann Erlegung der von ihren Underthanen eingenommen Steuren ernstlich vermahnen und halten lassen; im Fall sie diesem aber nicht nachkummen wollten, so wellen E. L. ratschlagen und uns mit Ihrem rätlichen Guetbedunken berichten, wie diess in beden Articln auch den Stnden fnrzutragen, auch was Einsehen und Straf gegen dergleichen furzunemen und zu verordnen zu begeren wer.

Dabei wellen uns E. L. auch zwo underschiedliche Verzeichnussen uberschicken, wer die sein, so sich unzther und wie lang nicht geschätzt, auch welche und von wie viel Jahren die Steuren von ihren Underthanen empfangen und den Einnembern, wie sich gebürt, nicht uberantwurt häben, auf dass, wir uns alsdann, was kunftig von nöten, daruber umb soviel dest bass entschliessen kunden.

Was dann der Ständ Ausflucht und Weigerung betrifft, nemlich weil die Bewilligung nur Ihrer Mt. gottseligister Gedechtnus beschehen, dieselb aber nun mehr mit Tod abgangen wer, dass sie uns derwegen die Steuren nimmer zur eichen schuldig zu sein vermeinen, kann ihnen nicht allein mit der in E. L. obgedachtem Articl ausgefuerten, sonder andern mehr begrundten Ursachen gar wol abgeleint werden, wie wir dann zu kunftigem Landtag auf diese Ableinung bedacht sein und derselben nicht vergessen wellen.

In gleichem Fall kunden wir viel weniger ihrer obsteendermassen in Erlegung der Biergeld furgewendten Weigeruug und Entschuldigung stattgeben, sunder weil wir jungst hievor von E. L. ein Guetbedunken begeu, welcher massen ungeacht angedeuter Weigerung beruerter Biergeldsgefell auch die Steuren ein Weg als den andern eingebracht werden möchten, uns aber dasselb bisher nicht zuekummen ist: so wellen uns E. L. dasselb noch ehist zu furdern und mittlerweil an dessen Restanten wie vorgehört, an der Steur durch glimpfliche und fleissige Vermahnungen auch soviel muglich einbringen lassen, dann wiewol derselben Nichterlegung oder Ungehorsam in den Landtagsbeschlussen auch ihr ausdrückliche Straf mit sich bringt, als nemblich welche nicht erlegen, dass sie den Ausstand doppelt bezahlen sollen, so wellen wir doch noch der Zeit hierinnen auch mit der Straf bis auf kunftigen Landtag stillhalten und alsdann auf demselben hievon weiter beratschlagen lassen und ein Verstand machen, wie diesfalls ein merer Ernst gebraucht werden möchte.

Und dieweil wir fur ein grosse Notturft bedenken, dass die nunmehr lang angestanden behmischen Raitungen aufgenommen werden, so sein wir bedacht auf kunftigen Landtag auch clarumben anzuhalten. Nachdem aber nun nicht wenig an dem gelegen sein will, dass wir bei solcher Aufnembung auch tauglich und treue Comissarü haben, so wellen uns E. L. etlich, so darzue zu verordnen, mit derselben rätlichem Guetbedunken ehist zueschreiben auch Copi einer Instruction, wes sie sich bei dieser Aufnembung verhalten sollen, beratschlagen, verfassen und uns daneben uberschicken.

Soviel dann auch den Silberkauf und die kunftig Freiheit [In einer gleichzeitigen Kopie heisst es: Bergwerchsfreiheit.] in Behaim belangt, dises Articls mag unsers Teils jetzt noch geschwiegen, bis die Ständ selbst darumben anhalten verden; doch weil auf etliche Bergwer chsgebeu Hilf zutlmen vonnöten sein wir det, so Ťellen E. L. Erkundigung halten und uns berichten, was derzeit fur Bergwerchsgebeu durch ganz Behaim im Werch und welche mit oder one Nutz bauet werden, auch welche den hohen oder ringern Silberkauf erschwingen mugen und auf was Mittl die kunftig Bergfreiheit ungeferlich gericht werden möchte. Nachdem aber hevor derwegen allerlei Beratschlagungen furgeloffen sein, so wellen E. L. dieselben zuvor zu der Hand suechen, sich darinnen vleissig ersehen und alsdann erst obsteende Beratschlagung mit Vleiss daruber halten und uns dieselben, wie obsteet, ehist berichten lassen.

Beschliesslich achten wir inmassen E. L., es muge des bisher gewesten Behamischen Kriegszalmeister kunftig wol entraten, auch der auf ihne und sonst Einbringung und Herausfuerung der Steuren gross aufgeloffnen Uncosten wol erspart und etwas eingezogen werden; wellen auch also in kunftigem Landtag, im Fall die Ständ damit nicht selbst furkummen, darauf bedacht sein.




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