117. Komorní artikule (o zvyupomínání zadržalých berní, o lacinìjší koupi støíbra, o svobodách hornictví, obchodu se solí, o splavnosti øeky Vltavy a zrušení úøadu èeského "colmistra" polního, o kterýchž arcikníže Ferdinand s komorou èeskou se radil, císaøi Maximiliánovi k schválení je pøedložil a jež pøíštímu. snìmu èeskému pøedneseny býti mají.

(1565, 24: ledna.) Orig. v archivu èesk. místodržitelství.

Auf den Röm. Kais. auch zu Hungern und Behaimb Kun. Mt. unsers allergnedigisten Herrn Bevelch seind nachvolgende Cammerartikel, welche den Ständen im Kunigreich Behaimb auf jetzo negstkunftigen Landtag furzuhalten von noten, underthenigist gestellt worden.

Und anfenglich werden sich die Röm. Kais. Mt. sonders Zweifl allergnedigist zu erinnern wissen, was massen den 27. Januarii des verschienen 64. Jahrs, gleich da der jungst Landtag allhie gehalten hat sollen werden, durch die behaimisch Cammer Ihrer Kais. Mt. die gross Unrichtigheit und Unordnung, so diese Jahr her unangesehen der vielfälltigen von weiland der Röm. Kais. Mt. hochlöblichister und seligister Gedächtnuss ausgangnen Mandaten, auch Ihrer Kais. Mt. selbst fast auf allen Landtagen mundlichen und schriftlichen gethanen Vermahnungen und Warnungen in Reichung und Einbringung der Steuer vermerkt, underthenigist fürgebracht, auch die alten und neuen Steuerresten, welche sich dieselb Zeit bis auf 98107 Thaler 34 Groschen 31/2 Pfennig erstreckt, namhaft gemacht worden, inmassen der Artikel soliches mit mererm ausweist und vermag.

Darauf dann Ihr Kais. Mt. nach gehaltner Beratschlagung soliches den Ständen fürhalten und sie ermahnen lassen, dass sie nicht allein die Schatzzedln laut der Bewilligung unsaumblich erlegen, sondern auch die ausstendigen Rest ohn lengern Verzueg gehorsamblich entrichten und auf Mittel und Weg bedacht sein wollten, damit die kunftigen Steuer ordentlicher und richtiger als bisher eingebracht werden möchten.

Und wiewol alle drei Ständ auf soliche beschehene allergnedigste Vermahnung und Erinnerung vermug beigelegten aus dem jungsten Landtag gezognen und verteutschten Articl dahin gesclossen und auch endlich darauf verblieben, dass ein jeder sein ausstendige Steuer zwischen derselben Zeit und Johannis negstverschienen gewisslich bei Vermeidung der auf vorigen Landtagen ernennten Peen und Straf erlegen und sich hierinnen des Gehorsambs verhalten solle, so ist doch demselben von ihr vielen nicht nachgesetzt worden. Dann obwol noch zum Überfluss über die doppelt beschehne Verwilligung diese Zeit her, wie sich dessen die höchstgedacht Kais. Mt. zum Theil selbst allergnedigist zu erinnern, die Ständ ingemein durch offne publicirte und allenthalben in den Kreisen angeschlagne Mandata, desgleichen ihr etlich insonderheit durch schriftliche Bevelch von der Kais. Mt. zu Erlegung der Steuer in Ansehung der grossen Not allergnedigist vermahnet und auch die fürstl. Dt. Erzherzog Ferdinand, unser gnedigister Herr, neben ausführlicher Erzelung, was der Kais. Mt., derselben Kunigreich und,Landen und vast der ganzen Christenheit an schleuniger Entrichtung der Steuer gelegen, die Ständ mehrmals schriftlich und mündlich genedigist erinnert, soliches auch durch den obristen Herrn Burggrafen zu beschehen verordent und ihme daneben auferlegt haben, gegen den ungehorsamen Ständen vermüg des Landtagsbeschluss die Execution mit Steck- und Behelfsbriefen ergehen zu lassen und hierinnen Niemands, er sei gleich wer er wölle, zu verschonen: so befindet man doch im Werk soviel, dass weder die beschehene Bewilligung mit angehengter Straf, noch die vielfältigen allergnedigisten und väterliche Vermahnungen und auch die ausgebrachten Steck- und Behelfsbrief, darauf dann Ihrer Kais. Mt. nicht ein kleiner Uncosten bisher gangen, wenig Ans hen gehabt und noch haben; dann sich die Restanten auf jetzo, wie der Sumari - Auszug vermag, so pn den verordneten Steuereinnembern auf die Cammer übergeben worden, doch ausserhalb derjenigen, so sich gar zlim Pern nicht bekannt, deren dann nicht ein kleine Anzahl ist, auf 58906 Schock 31 Gr. behaimisch verlaufen thuet. Zu dem so ist aus dem Auszügl zu sehen, was massen man von Jahr zu Jahr umb etlich viel Tausend in der Schatzung gefallen.

Es kombt auch glaubwürdiger Bericht fur, dass ihr viel nicht allein selbst kein Steuer geben, sondern auch von ihren Underthanen die Steuer völlig empfahen und doch dieselb behalten und nicht an ihr gehörige Ort den Steuereinnembern überantworten, daraus dann ingemein allerlei Beschwerungen ervolgen, dass gleich die Armen ihre Gebüernuss zu rechter Zeit und Weil entrichten müssen und die Vermuglichen hierinnen seumig erscheinen.

Derhalben wirdet für ratsamb angesehen, dass die Kais. Mt. den Ständen auf negst angehenden Landtag im Fuertrag soliches alles wiederumben mit bestem Glimpf allergnedigist zu Gemüet fueren, sie ihrer toppelten underthenigsten beschehenen Bewilligung erinnern und dass demselben bisher von vielen kein Vollziehung beschehen, darumben dann die Kais. Mt. verursacht worden, weil soliche ansehenliche ausstendige Summa nicht erlegt, darauf sich doch Ihr Mt, gänzlich verlassen, zu Bezahlung des Kriegsvolks in Hungern und Erhaltung Land und Leut in ander Weg gegen beschwerlichem Interesse Geld aufzubringen, mit ferrer allergnedigisten Vermahnung, dieweil solich Geld nirgend anders wohin, als allein wider den Erbfeind der Christenheit den Türken und zu Besetzung der Ort und Granitzflecken in Hungern, darauf Ihrer Kais. Mt. nicht ein kleine Summa Gelds nicht allein von der Steuer, sondern auch aus eignem Seckl geht, angewendt wirdet, dass doch die Ständ soliches selbst betrachten und beherzigen und auf alle erhebliche Mittel und Weg bedacht sein wollten, wie nicht allein die ausstendigen Steuer mit dem allerfürderlichisten erlegt, eingebracht und zu der Kais. Mt. mererm Schaden und Nachtl nicht furgehalten, sondern auch die künftig Bewilligung eins richtiger und gewisser und also ein Gleichheit und bessere Ordnung in Schatzung und sonst gehalten werde.

Zum andern helt sichs mit dem Biergeld gleichermassen also; dann wiewol auf negst gehaltenem Landtag laut des oben angezogenen Articls dahin einhelliglich geschlossen worden, dass die Biergeldrestanten auch vor Johannis verschienen bei Vermeidung voriger aufgesetzten Straf mit toppelter Erlegung richtig gemacht sollen werden, so beschicht doch demselben, wie die verordneten Einnember des Biergelds berichten, unangesehen, dass von höchsternennter fürstl. Dt. nichts, so zu fürderlicher Einbringung solicher Rest dienstlich oder notwendig geweser, underlassen worden, von dem wenigisten und fast von dem vermuglichisten Theil kein Vollziehung und wirdet von etlichen dits zu Behelf fürgewendt, weil sich mit der vorigen Kais. Mt. Veränderung zuegetragen, welcher dann allein ihrem Anzeigen nach die Bewilligung beschehen, dass sie demnach nicht schuldig sein, weiter solich toppelt Biergeld und Steuer zu geben. Derhalben erfordert die Notturft, dass soliches den Ständen, es sei nun vor oder nach dem Fürtrag, gleichfalls mit gueter Ausfuerung vermeldet und sie zur Erlegung des Biergelds und Steuer vermug voriger und jungsten Landtagsbewilligung gehalten werden.

Und im Fall, dass sich auf jetzigem Landtag ihr etlich mit der Kais. Mt. Ableiben und dass die Bewilligung allein auf Ihrer Kais. Mt. Person zu verstehen sei, entschuldigen wollten, so kann ihnen soliches leichtlich abgeleint werden; dann einmal ist es an dem, dass die Bewilligung der Ständ ohn einiche Condition, unangesehen dass allbereit dieselb Zeit, da der negst Landtag allhie gehalten worden, die vorig Kais. Mt. mit gefärlicher Leibsschwachheit beladen gewesen, darumben dann auch die jetzig Kais. Mt. bei den Ständen angehalten, mit der Sachen schleunig zu verfaren, beschehen und ist nicht dahin gerichtet auch desselben nie gedacht worden, da sich ein Fall mit Ihrer Mt. zuetrug, dass die Bewilligung der Steuer oder Biergeld dardurch aufgehoben und nichtig oder kraftlos sein sollt.

Und dieweil die jetzig Kais. Mt. dieselb Zeit nicht allein ein erwelter, sondern auch ein gekrönter Kunig zu Behaimb gewesen und sich bald der Regierung unterfangen und in weilend Ihrer Mt. Fuesstapfen getreten, auch den merern Theil der Schulden zu bezahlen, desgleichen den beschwerlichen Last des ganzen Wesen und auch des Türken und Wayda halben, der dann die Kais. Mt. jetzo zu grossen merklichen Kriegsausgaben verursacht, auf sich genumben, so erstreckt sich demnach die beschehene Bewilligung billich auch auf die jetzig Kais. Mt. und kann solicher gesuechter Behelf nicht haften noch statt haben, inmassen die Kais. Mt., da es anders die Ständ fechten werden, soliches mit merer und besserer Ausfuerung allergenedigist abzuleinen werden wissen.

Fürs dritt, obwol der Kais. Mt. durch die behaimisch Cammer vor einem Jahr auch der Steuerraitung halben unterthenigist vermelt und fuer guet angesehen worden, dass dieselb ehist fur die Hand genumben und von den Ständen Personen darzue ernennt wurden, dieweil sie sich aber keiner Commissarien verglichen, weliches vielleicht allein aus dieser Ursach unterlassen, weil des andern Theils der Steuer halben ein sonderer Landtag gehalten hat sollen werden und doch die Steuerraitung vermüg beigelegtem Auszuegs von dem 2. Jahr angestanden, so erfordert demnach der Kais. Mt. Notturft, dass dieses Articls halben bei den Ständen, doch erst nach der Bewilligung vor Beschluss des Landtags, auch Anmeldung beschehe und sie darzue gehalten werden, damit Commissarien zu Aufnembung solicher Raitungen, daran es dann bisher allein erwunden, erkiest und die Sach nicht lenger anstehn bliebe.

Zum vierten werden sich die Kais. Mt. auch allergnedigist zuerindern haben, dass derselben gleichwol noch vom 27. Tag des Monats Septembris verschienes 64. Jahrs geschrieben und geraten worden, den Ständen und Gewerken in Beheimb, so Bergwerch bauen, aufzulegen, nun hinfur an Ihrer Kais. Mt. die Mark Silber (weil die funfzehenjährig Fristung, darinnen ihnen zuvor die Mark zu neun Thalern oder Schock meissnisch bezahlt worden, numer aus und verflossen) in dem alten geringen Silberkauf benenntlich zu sieben Gulden vierzehn Groschen und sechs Pfennig, das ist sechs Schock funf Groschen funf Pfennig meissnisch inhalt der alten Bergwerchsvergleichung, dessen Abschrift Ihrer Kais. Mt. hieneben übersendet, zu bezahlen. Dieweil Ihr Kais. Mt. aber dazuemal die Sach aus billichen bedenklichen Ursachen bis auf derselben glückliche Hieherkunft gnedigist angestellt, ist fuer guet angesehen, worden, Ihre Kais. Mt. hiemit neben andern Articln daran auch wiederumben zu ermanen, wie dann derwegen die Acta und Schriften, so zwischen der vorigen Röm. Kais. Mt. und gemelten Ständen und desselben geordenten Ausschuess auf und nach dem Landtag, der umb Michaeli des 61. Jahrs in Gegenwurt Ihrer Kais. M. gehalten worden, der Bergwerch und aller derselben anhengigen Sachen halben fürgeloffen, ersehen und under andern darauf furnemblich dieses bewogen und beratschlagt worden, weil den Ständen in gemein nun wohl bewuesst, dass die obberuerte funfzehenjährig Fristung ihr Endschaft erreicht und die hoehernennte vorige Kais. Mt. mit ihnen den Ständen oder ihremAusschuss dazumal derselben Bergwerchsarticl halben kein Vergleichung treffen kunden, sondern jeder Theil als Ihr Kais. Mt. und auch die Stände bei der alten Bergwerchsvergleichung zu beharren sich vernemben haben lassen, ob Ihrer Kais. Mt. zu raten wär, auf negstkunftigen Landtag (doch erst nach gethaner Bewilligung und auch noch vor Beschliessung desselben Landtags) gegen den Ständen ichtes von solichem geringen Silberkauf inhalt der alten Bergwerchsvergleichung zu vermelden und ihnen den Ständen und Gewerken in gemein denselben anzuzeigen und aufzulegen, oder aber ob man ihrer der Stände selbst Anregung und Bitt von wegen höherer Bezahlung der Silber erwarten sollte: und befindet sich, dass besser und rätlicher sei dasselb mit Stillschweigen zu übergehen und die Stände darumben, do sie anderst werden wellen, selbst ansuechen zu lassen und soliches aus denen Ursachen und Beweglicheiten, dass sich die hochgedacht vorige Kais. Mt. dazuemal gegen den Ständen und ihrem Ausschuess ihres halben Theils des Zehends auch Silberkaufs und anders halben schier mer als zu viel erboten und begeben haben, inmassen dann Ihr Kais. Mt. soliches Alles aus den Copeien erstlich des Ausschuss lezten übergebnen Schrift, dann beider Hofund Camer darüber gehaltenen und Ihrer Kais. Mt. dazumal furgebrachten Ratschlags und leztlich Ihrer Kais. Mt. darauf erfolgten schriftlichen Bescheids und Erclärung mit mererm allergnedigist vernemben werden. Dann do gleich auf kunftigen Landtag von den Ständen derwegen nichts gemeldet, noch gesnecht, so kann ihnen doch hernach ein Weg als den anderen der Silberkauf der Kais. Mt. allergenedigisten Entschluess und Gefallen nach durch Mandat und Bevelch verkundet und angezeigt werden.

Wo aber die Ständ umb höhere Bezahlung der Silber je anhalten und die Kais. Mt. ihnen dieselb derselben Gefallen nach aus Genaden bewilligen wurden wellen, so ist das Guetbedunken, dass Ihr Kais. Mt., ehe und zuvor sie ihnen soliche Bewilligung thuen, dagegen genedigist begeren, weil under anderm in derselben Bergwerchsvergleichung begriffen und ausgefuert, wie es der Mängel und Gebrechen halben, so bei alten Bergwerchen ingemein (es treffe nur den Grundherrn an oder nit) furfallen, gehalten und nemblich was massen dieselben durch einen obristen Münzmeister abgestellt und im Fall desselben der Handel fur Ihr Kais. Mt. als Kunigs zu Behaimb selbst eigne Person, oder aber in Abwesen Ihrer Mt. den gemelten obristen Münr,meister gebracht, daraus ja zu verstehen, dass soliche und dergleichen Gewerken und freie Bergleut nit fur das Landrecht oder andere Gericht, darzue sie nit allein nit gehören, sondern auch derselben nit erfaren, noch der behaimischen Sprach kündig, gezogen, furnemblich weil auch ein jeder Grundherr sein ordenlich Gericht und dieselben Mängel und Gebrechen zu richten und zu entscheiden Macht hat, von welichem die Appellation fur Ihr Kais. Mt., wie obgemelt, geet, inmassen dann die vorige Kais. Mt. Ihre Bergstädt und derselben Inwohner als Ihrer Kais. Mt. eigne Cammersleut vor dem Landrechten auch befreit und begnadet und soliches auch Ihrer Kais. Mt. Vorfordern, als die nit allein etliche Städt, sondern auch gamze Creis, als den Elbognischen, Egerischen; Tachawerischen, Glatzischen und Trautenawischen Creis und derselben Lehensleut und Vlannen vor dem Landsrechten befreit, gethan, dass demnach sie die Stände dieselben Ihrer Kais. Mt. Berg- und Cammerstädt bei solichen ihren habenden Freiheiten und Privilegien berüeblich beleiben und sie derselben geniessen und do sich Jemand wider sie oder ihre Inwohner in ichte beschweren, dieselben erstlich vor dem geordenten obristen Münzmeister oder Haubtmann desselben Bergwerchs furnemen und beschulden und, do clemselben der Orten nit Ausrichtung beschehe oder die Billicheit erfolgete, alsdann für die Kais. Mt. als Kunig zu Behaimb, wie in der Bergwerchsvergleichung auch ausgetruckt und vermeldet ist, appelliren lassen wollten, furnemblich, weil man sonst auch in diesem Kunigreich die Underthanen. ihrer Verwirkung halber vor ihren Herrn als ihren ordentlichen Obrigkeiten furzunemben und zu beschuldigen pflegt, mit angeregter Vermeldung, dass dergestalt Ihrer Kais. Mt. Verhoffens (wie es dann aueh die Vernunft und Erfarung mit sich bringt) viel mer frembder, ausländischer, stattlicher und vermüglicher Gewerken herein begeben und in Gebeu Ihrer Kais. lTt. sowol als denen, auf deren Gründen sich Bergwercli erregen und in Summa dem ganzen Land zu Nutz, Ruemb nnd Aufnemben einlassen wurden. Welches sonst bisher von etlichen vielen frembden und ausländischen vermnglichen Gewerken, die sich gern herein in dieses Land begeben und in Gebeu eingelassen hetten, allein umb oberzelter Ursachen, als nemblich umb der Beschwernng willen von wegen Hieherziehung und Citirung derselben freien Bergleut und Gewerken für das Landund Cammergericht, deren sie doch gar nit versteen, nit bescheen und hinfuran auch nit bescheen würdet.

Zum funften, soviel den noch durch die vorig Röm. Kais. Mt. angefangnen Salzhandel in Behaimb und Schiffreichmachung der Multa betlifft, obwol der Kais. Mt. nit zu raten, sich mit den Ständen derwegen, weil soliches ein Regal und Ihrer Kais. Mt. on Mittl zuestendig ist, in einiche ferrere Beratschlagung oder Disputation einaulassen, so erfordert doch dennocht die Notturft, den Ständen, doch erst nach gethaner Bewilligung, zu Gemüet zu furen, mit was embsigem Fleiss und vaterlicher genediger Neigung und Wolmeinung die vorige Röm. Kais. Mt. under anderm auch dieses Kunigreichs Behaimb Ehr, Nutz und Aufnemben bedacht, indem dass Ihr Kais. Mt. noch vor achtzehen Jahren angefangen den Wasserstromb der Multa von Budweis bis hieher geen Prag schiffreich zu machen und darauf nun Ihres eignen Gelds bis in dreissig Tausend Thaler gewendet und auch derwegen das Salzsieden zu Hallstatt im Lande ob der Enns auch mit grossen Costen gemert und erweitert, dergestalt, dass nun mit solichem Ihrer Kais. Mt. eigen Salz der meiste Theil dieses Kunigreichs Behaimb versehen und gefurdert und auf demselben Wasserstromb nun nit allein dasselb Ihrer Kais. It. eigen Salz, weil soliches viel Jahr her durch frembde Personen und Handelsleut und auch mit frembden Salz, dessen weder die Kais. Mt. noch die Stände dieses Landes ingemein genossen, beschehen, sondern auch allerlei andere Waaren, Victualien und Kaufmannsgueter auf Schiffen und Flossen leichter und sicherer als zuvor von Budweis hieher geen Prag und noch weiter gebracht werden mügen, wie dann nun ein Zeit her angeregt Ihrer Kais. Mt. eigen Salz nit allein auf den Schiffen und Flossen, sondern auch auf dem Land an etliche Ort gegeben und vertrieben wirdet, und soliches alles umb dieser Ursach willen, auf dass nit Jemand (wie allbereit, doch on Grund beschicht) solich der vorigen und auch jetzigen Kais. Mt. genediges vaterliches und wolmeinendes Fürhaben Ihres eignen Salz halben gemeinen Ständen im Land zu Beschwerung und Verkürzung, auch zu Nachtl und Schaden zugereichen fürgeben und einbilden möchte, mit diesem ferrern Anhang, dass Ihr Kais. Mt. mit solichem Ihrem eignen Salz dieses Kunigreich Behaimb nit allein aufs muglichist zu fürdern und zu versehen, sondern auch solich Salz, weil die Kueffen desselben grösser, auch das Salz an der Güete besser als das frembde ist, derselben seiner Gröss und Güete nach gegen dem frembden Salz der massen zu verkaufen verordent und bevolhen, des sich Ihrer Kais. Mt. Erachtens niemand billicherweis zu beschweren haben wirdet; dann Ihr Kais. Mt. als Kunig zu Behaimb, inmassen andere Kunig und Potentaten auch thuen, den Nutz von solichem Salz, so sie in Ihrer Kais: Mt. Landen haben mügen, als ein Regal, das Ihrer Kais. Mt. on Mittl wie Gold, Silber und andere Metall zuestendig, lieber Ihr selbst (doch on alle Ihrer Kais. Mt. Underthanen und Leuten Beschwerung) zu gonnen und zu halten, als andern und sonderlich den Frembden und Ausländern zu lassen bedacht und entschlossen.

Beschliesslich, was den Kriegszahlmeister in Behaim und andere unnotige Ausgaben, so auf die Einbringung der Steuer geht, betrifft, dieweil soviel verstanden wirdet, dass die Ständ vielleicht selbst zu Verhüetung des unnotigen Uncosten hierinnen ein Einsehen haben werden, so achtet demnach die Fürstl. Dt. umb allerlei Ursachen willen ratlicher zu sein, dass soliche Abstellung bemeltes Uncosten durch sie die Stände selbst beschehe; do aber von ihnen der Sachen auf negstkunftigen Landtag nicht gedacht und man vermerken würde, dass sie hierinnen kein Veränderung furzunemben bedacht, alsdann werden die Kais. Mt. diesen Articl an die Ständ zu gelangen und auch die Raitung von dem jetzigen Kriegszahlmeister aufnemben zu lassen allergnedigiste Verordnung zu thuen wissen.

Doch steht dies alles bei der höchstgedachten Kais. Mt. ferrern allergnedigisten Erwegung und Beratschlagung, Merung und Minderung..




Pøihlásit/registrovat se do ISP