Akta o sněmu léta 1565.

113. Arcikníže Ferdinand podává císaři Maximiliánovi II. zprávu o úradách s nejvyššími úředníky zemskými v příčině času, kdy byl pohřeb zemřelého císaře Ferdinanda v Praze odbýván, příští český sněm, soudové zemský i komorní držáni a sněmové v přivtělených zemích ku království Českému rozepsáni býti měli.

V PRAZE. 1564, 21. srpna. Orig. v archivu českého místodržitelství.

Auf E. Kais. Mt. und Liebden genedigisten und brüderlichen Befehlich habe ich mit E. Mt. obristen Landofficirern, so in meinem Abwesen allhier blieben und dem Undercammerer, den ich auf meinen Hiereinziehen auch hieher erfordert, wie es mit Bestattung der Röm. Kais. Mt., unsers allergenedigisten liebsten Herrn und Vaters hochloblichister und seliger Gedachtnus, Cörper, der Begangnus und volgünds darauf dem Landtage und Cammerauch Landrechten gehalten werden solle, wiewol mir bisher Doctor Zasü Verzeichnus nicht zuekomben ist, und aber den Officirern beschwerlich sein wollen allhier noch lenger zu verharr en, notturftiglich beratschlagt.

Soviel nun das Cammerrecht betrifft, seind E. Kais. Mt. hievor durch bemelte Officirer underthänigst berichtet worden, dass sie in meinem Abwesen die Fursehung und Verordnung gethan, lamit die Recht ihren Fortgang haben und den Parteien Justitia administrirt werde, inmassen ich auch nach zum Überfluess die Räte und Beisitzer des Cammergerichts hierzu erfordert habe, damit hierinnen kein Verhinderung noch Mangel furfalle. Dergleichen soll es auch mit dem Landrechten gehalten werden, dann noch zur Zeit kein Ursach ist, dadurch willen man dasselbige nit halten sollte, dabei es auch also wendet und bedarf weiter keiner Beratschlagung.

Betreffende dann die Begräbnus und Begängnus erachten ich sowol bemelte Officirer und Räte gehorsamblich und underthänigist, dass sich nit anders gebüren will, dann dass Ihrer Kais. Mt. eine kaiserliche, christliche und stattliche Begräbnus auch Begängnus, wie sichs auf einen solichen christlichen Potentaten und Römischen Kaiser gebürt, gehalten und verrichtet werde, und ist ihr underthänigist Gutbedunken, dass. die Beleitung Ihrer Mt. Cörpers erstlich durch die Österreicher bis auf die märherische und volgunds die Märhern bis auf die behemische Gränitz, geistliche und weltliche furnembe Personen, beschee; insonderheit aber wirdet ein Notturft sein, dass der Bischof zu Olmüz sambt eines Theils der furnehmen Geistlichen, dieweiln sie one das bei den Ceremonien allhier sein mussen, gar bis hieher ziehe und alsdann auf der behemischen Gränitz von denen Personen, so aus der Cron Beheim hierzu zeitlich verordnet werden sollen, angenomben und bis hieher auf die Kleinen Seiten in die Kirchen bei Sant Thomas- Closter, wie E. Kais. Mt. und Liebd selbst genedigist vermeldet, beleitet werde, dabei ich sambt den obristen Landofficirern, Rechtsitzern, Räten und andern furnemben Personen, so allhie sein werden, gegenwurtig sein will. Hierin sich dann die Officirer alle einhelliglich verglichen.

Wenn und auf welche Zeit aber diese kaiserliche Begräbnus und Begängnus auch der Landtag angestellt und gehalten werden solle, hierinnen haben sie nicht übereinis gestimbt; dann einistheils vermeint, es sollte die Zeit hierzu am bequemisten sein, damit. höchstgedachtister Kais. Mt. Cörper auf den Freitag nach Eingang des Landrechtens, welches sich auf den Montag nach Jeronimi, das ist den andern Octobris anfahen wirdet, hieher gebracht, und die Begräbnus auf den andern Freitag oder Sonntag hernach angestellt wurde; hierzwischen könnten E. Kais. Mt. auch hieher gereichen und allenthalben davon, wie die Begräbnus und Begängnus angeordnet und verrichtet werden sollte, beratschlahen; und der Landtag allhier (wiewol derselbige nach von Galli bis auf Georgi, auf welchen Termin der ander halbe Theil an der bewilligten Steuer erlegt und eingebracht werden solle, ein Verzug haben möchte) könnte auf den negsten Montag oder Erichtag nach der Begräbnus und Vollendung der christlichen Ceremonien ausgeschrieben, angesetzt und gehalten werden. Also wurde zum Theil das Landrecht, dann auch die Begräbnus und Begängnus verrichtet und der Landtag gehalten werden können; dann fur billich erachtet wirdet, dass die Begräbnus mit den zugehörigen Ceremonien dem Landrechten vorgesetzt werden.

Dieweiln auch die furnembe Personen aus Märhern, Slesien und Marggrafthumbern Oberund Nieder-Lausiz, als die Bischofe zu Olmüz und Bresslau, auch andere Fursten und Stände zu der Begräbnus und Begängnus wie billich hieher erfordert werden mussen, also könnten E. Kais. Mt. mit ihnen auch alsbalde allhie von wegen der Landtage in bemelten Ländern, wenn und wo, auch durch welche Personen und Commissarien dieselbigen gehalten werden sollten, beratschlahen und schliessen; dann zu besorgen, sollte in Märhern ehe dann in der Cron Behaim ein Landtag gehalten werden, so wurden dieselbigen Stände der Cron Beheim nit vorgreiffen noch ausser derselbigen was schliessen wellen und dass also erzelter Ursachen halber fur guet angesehen, damit das Landrecht zum Theil die Begräbnus und der Landtag unter einis mit einer Muhe und Uncosten gehalten und verrichtet werden möchten, welches auch der Steuer, so gleich umb die Zeit gefallen solle, nit undienstlich sein wurde; dann sollten die Stände zu der Begräbnus und Landtag wieder von neuem erfordert werden, ist zu besorgen, sie wurden sich von wegen der Reisen und Uncostens zum höchsten beschweren. Und ist beschliesslich dieses hier innen zu bedenken, woferne sichs mit deme allem lenger verziehen sollte, dass etwo ein Reichstag oder andere wichtige Geschäfte mit einkumben und E. Kais. Mt. und Liebd daran verhindern möchten. Dieses, wie gemeldet, ist eins Theils der Officirer Rat und Gutbedunken.

Der ander Theil aber hat hierinnen dieses Bedenken und vermeinen, woferne das Landrecht, dieBegräbnus und Begängnus, auch Landtag eines auf das ander gehalten werden sollte, wurde furnemlich das Landrecht, welches auf diese Zeit hievor in dreien Jahren von wegen eines Landtags, so die vorige Kais. Mt. eben zur selben Zeit gehalten, dann auch von wegen E. Kais. Mt. und Liebd Behemischen und Hungerischen Crönung nit gehalten worden, verschoben werden mussen und sollte es nun jetzo zum viertenmal aber bescheen, wurden sich die Partheien furnemblich Wittwen und Waisen desselbigen, dann auch des langen allhier Bleibens und grossen Zerungen halber, nachdeme man auch zur selbigen Zeit den ersten Theil an bemelter bewilligten Steuer erlegen sclle, zum höchsten beschweren, möchte auch dardurch die Steuer stecken bleiben. Und hetten derowegen fur gelegener und bequemer geachtet, dass die Zeit zu der Begräbnus und Begängnus, auch der Landtag etwas weiter hinaus bis auf Martini erstreckt wurde. Darzwischen könnten E. Kais. Mt. auch den Landtag in Marhern auf dem Wege herein, es sei zu Znaym oder Brünn halten und desto forderlicher beschliessen, und wurde also das Landrecht allhier bis zu Ende gehalten, dann auch die Begräbnus und Begängnus sowol der Landtag mit gueter Gelegenheit verrichtet und allem deme ein guts Gnugen beschehen können.

Wiewol nun ich mir gedachter Officirer underthänigst Gutachten auch gefallen liesse und dorinnen kein sonders bedenken hette, so kann ich doch eigentlich nit wissen, welche Zeit E. Kais. Mt. hierzu an geleginsten und bequemisten sein möchte: derowegen wirdet solches alles an E. Kais. Mt. genedigisten Resolution, wenn dieselbige am fuglichsten und besten in derselbigen Cron Beheim komben und das alles, wie oben vermeldet, verrichten können, gelegen sein. Worauf auch E. Kais. Mt. beschliesslich beruhen werden, wirdet alsdann ein Notturft sein, dass E. Kais. Mt. sich hierinnen desto ehe genedigist ereleren wollten, auf dass die Personen, so der Kais. Mt. hochlöblichister Gedächtnus Cörper an den Gränizen annehmen sollen, hierzu desto zeitlicher beschrieben und erfordert, auch sonsten notwendige Fursehung und Anordnung beschehen und ins Werch gerichtet werden könne.




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