227. Beschluss des im Jahre 1552 am Montag nach Neujahr in Prag versammelten Generallandtages bezüglich der Steuer, die von sämmtlichen Ländern der Krone Böhmen dem Könige als Türkenhilfe zu leisten sei.

(Kopie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. Böhmen IV. H. 3.)

Und Inhalt und vermug solicher Schätzung soll ein Jeder vom Tausent Schock zwölf Schock an Münz, so in einem jeden Land gang und geb ist, geben nach Ausweisung bemelter Schätzung so wol auch von allen seinen Underthanen oder Hausgenossen, wie obsteet, von Tausent Schock zwölf Schock.

Gleisfalls sollen sich auch die, so Gelt auf Zins haben, verhalten und vom Tausent zwölf geben; diejenigen, so under dem Geschoss Guter in den Städten haben, sollen die Hilf bei bemelten Städten als obvermelt erlegen.

Es soll auch keiner, wer der wäre, seine Underthanen mit einer grossern oder hohem Steur belegen, noch die von ihnen nemben, bei einer unnachlesslichen Straf, so ihme von dem Landrecht in einem jeden Lande zuerkannt wirdet

Als auch die Kun. Mt. den Fürsten und Ständen vermelden lassen, dass Ihr Mt. gnedigist entschlossen mit Ihrer Mt. Kuniglichen Person neben derselben Kriegsvolk ins Feld zu ziehen, haben demnach die Fürsten und Stände Ihrer Mt. auf derselben Underhaltung das Piergelt, als von einem jeden Viertl Waitzenoder Gerstenpier, so auf den Kauf gemacht und verkauft wirdet, zwen weiss Groschen oder vierzehen weiss Phenning auf zwei Jahr lang und nit lenger zugeben underthenigst bewilligt, welches Piergeld auf Georgi schierest angeen und zwei Jahr lang nach einander wehren soll und sollen die Viertl in der Grosse wie bisher gelassen werden. Auch weil sollich Piergeld Ihr Mt. eigen und zu derselben Notturft bewilligt worden, soll auch ihr Mt., was gestalt solches soll gegeben und eingenumben werden, zu ordnen und anzustellen derselben Gefallen bevorsteen.




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