207. Ansuchen König Ferdinanïs I. an die schlesischen Fürsten und Stände, seinen ältesten Sohn Maximilián als König von Böhmen anzunehmen.

1549, 30. März. - K. Sachs. St. A. zu Dresden. Nr. 9188. 4. Buch Schieß. Commis. Fol. 46. Cop.

Extract Königs Ferdinands Proposition in Schlesien wegen Königs Maximiliani Wahl anno 1549, 30. Martii.

Und dieweil wir umb nachfolgende Sachen ein gnediges und gutes Wissen tragen, dass Unsers Königreichs Böheimb als des Haubts Privilegien und Freyheiten in sich vermögen und mitbringen, dass allwege der Eltiste Sohn und Erb, welchen ein Behemischer Regierender König hette, von Rechts und Billigkeit wegen nach Abgang des Vätern Regierender Böhemischer König sein sollte, wie es dann allezeit Inhalt gemelter Cron Beheimb Privilegien, die dann ferner von solchem, wie es in dem Artikel der Erbschaft halber gehalten soll werden, besagen und ausweisen, gebreuchlich gewesen. Und aber der Durchleuchtig Fürst Herr Maximilian König zu Beheimb jetzt von den Ständen der Cron Behaimb publicirter Behmischer König, Unser geliebter Eltister Sohn ist, welchem die Rom. Kay. Mt. die eltiste Tochter zu einem ehelichen Gemahl gnediglich gegeben, der ihr nunmehr nach gehabter und vollbrachter hochzeitlichen Freud beywohnen thuet, wären wir aus jetzt erzehlten Ursachen des gnedigsten Gemüts, auf dass nach unserm tödtlichen Ableiben (welches der Allmechtige langwürige Zeit mildiglich verhütte) zwischen unsern geliebten Söhnen und Erben brüderliche Lieb und Treu erhalten und unsere getreue Ünterthanen in guten Frieden lebeten, auch hochgedachter Rom. Kay. Mt. und unserm geliebten Sohn auch seiner lieben Gemahlin, ihren Erben und dann dieser Cron Behaimb und den eingeieibten Landen zu guten und fromben, gemelter unser geliebter Sohn, König Maximilián, als unser eltister Sohn, für einen Behemischen König gehalten und geehrt würde.

Derowegen wir dazumal auf solchen angeregten jüngst gehaltenen böhmischen Landtag an den Fürsten und die Stände der Cron als unsere getreue Unterthanen gnediglich begehrt, jetztgemelten

unsern geliebten Sohn König Maximilian vermög ihrer Privilegien und Freyheiten als ein Böhemischer König zu halten, S. L. den Namen und Titel als einem Böhemischen König zu geben und darfür zu achten und ehren. Dergestalt dass S. L. dem Fürsten und den Ständen dieser Cron Beheimb ein Urkund von sich geben und in ihr Gewalt stellen soll, dass sich S. L. Zeit unsers Lebens der Regierung und des Königreichs Administration in nichte, sondern erst nach unserm Tod annehmen thue. Zu dem wann auch S. L. unserer Gelegenheit auch unserm gnedigsten Willen und Gefallen nach von dem Fürsten und den Ständen der Cron Beheimb gekrönt sollt werden, dass S. L. den Aid und die Gebühr sambt Confirmation des Fürsten und aller Stände Privilegien und Freyheiten wie es die vorigen Böhmischen Könige auch wir gnediglich gethan, vollziehe, und wann solches beschieht, dass alsdann und nicht eher S. L. zu einem Böhmischen Könige gekrönt werden soll doch in allwege, wie obgemelt, dass S, L. des Königreichs Administration, Regierung und Gewalt so lang wir im Leben wehren ihme nicht zumessen noch sich des unterstehen oder anmassen dörfte bis nach unserm Tode. Do sich aber S. L. der Regierung in Zeit unsers Lebens anmassen oder unterfangen wollte, so sollte der Fürst und Stände der Cron Behaimb auf den Weg keinen schuldigen Gehorsamb zu leisten verbunden sein.




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