205. Beschluss des böhmischen Landtags vom J. 1549 wegen der dem Könige zu zahlenden Steuern.

(Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. Böhmen IV. H. 3.)

Demnach auch ferner hochgedachte Kunigl. Mt. an den Fürsten und die Stände gnediglich gelangen lassen, dieweil Ihr Kun. Mt. Kunig. Maximilián sein Kun. Mt. desgleichen auch Ihrer Kun. Mt. Tochter, Erzherzogin zu Österreich, der Kun. Mt. geliebten Sohn und Tochter verhairat, darauf Ihrer Kun. Mt. ein grosser merklicher Unkosten gelaufen, auch treffliche Summen Gelds zu Aussteuren und Heiratgut angewendet, dass derhalben der Fürst und die Stände aus schuldiger Pflicht, wie sie es den vorigen behamischen Königen, Ihrer Kun. Mt. Vorfaren, Inhalt alten löblichen Gebrauchs, wann es sich dergleichen zu getragen, dass sie Ihre Söhne und Töchter verheirat, Hilf und Steuren gereicht, dass sie sich gleichfalls gegen der Kun. Mt. erzeigen und obgemelte vier Hilfen und schuldige Steuer auf bestimbte und der Kun. Mt. angenehme Termin entrichten wolten, alles vermug Ihrer Kun. Mt. geschehens Begehrens.

Darauf haben sich der Fürst und die Stände verglichen, dass wir hochgedachter Kun. Mt. zu Zeit Johannis Babtiste schirist den halben Sant-Georgenzins halbjährig von unsern Underthanen einnemben und dann zu den nägstkunftigen Weihnachten abermals halbjährigen halben Gallizins auch von unsern Leuten einnemben und Ihrer Kun. Mt. zustellen und folgends abermals das ander Jahr auf obangezeigte Zeit und Termin Johannis Babtiste und Weihnachten halbjährigen halben Zins, wie obgemelt von den Ünderthanen aufheben, und Ihrer Kun. Mt. entrichten sollen und wollen und diejenige, so ihr Geld, es sei aufs alte oder neue Interesse oder auf Cammer-Zinsen haben, auch die Abt, Probst, Prelaten, Closter-Jungfrauen, Magistři, Collegiaten, Manne, Freigesessene oder die freie Höfe haben, dieselben alle sollen sich auch gleichfalls verhalten und einen halben Zins eins jeden halben Jahrs nach Ausweisung ihrer Brief und Sigili auf obgemelte und bestimbte Zeit, Frist und Termin entrichten geben und bezahlen. Und dass Ihre Kun. Mt. wollten in allen Kreisen Personen darzu furnemben, welichen von den Leuten in Kreisen solich Geld auch die Bekanntnussbrief einnemben und solle ein jeder, der soliche Steuer denen von Ihrer Mt. darzu verordenten Personen zu stellen wird, auch alspald bei Entrichtung jeder solcher Steuer den Bekanntnussbrief mitgeben oder schicken, doch dass er solches bei seiner Wahrheit und Gewissen, dass er sich im Fall billich und rechtschaffen verhalten und den rechten halben Theil des Zins, es sei auf Georgi oder Galli, was ihme also von seinen Ünderthanen zu geben geburt oder aber dass er auf Verzinsung oder an Cammer-Zins hat eingenommen und entricht, anzeigen solle. Da sich aber Jemand also nit verhalten würde und auf bestimbte Termin die Steuer nit bezahlete und entrichte, auf derselben jeden soll ein Steckbrief oder Executoriales uber seine Güter von der Landtafel, wie es in den vorigen Landtagen geordent worden, genommen werden. Doch weliche Leute durch Feuersnoth verdorben oder aber von neuem aufpauen werden, und von ihren Herrschaften Fristungen hetten, also dass sie ihren Herrn selbst kein Zins reicheten, oder auch uber die Gott nach mitler Zeit mit Feuer strafen wird, dieselben alle sollen nit schuldig noch verpflicht sein, solche Steuer zu entrichten.




Přihlásit/registrovat se do ISP