201. Rechtfertigungsschrift des Kaspar Pflug.

Copie d. böhm. Statth.-Arch. K. 1/128-136.

Mein Casparn Pflugen, Herrn vom Rabenstein etc. warhaftiger und kurzer Bericht, woher und wie ich in obliegende Beschwerden gedrungen und nach dem Willen Gottes gegenwertiglich hafte.

Erstlichen berufe ich mich meines Anzeigens auf gemeine des ganzen Königreichs Behaim Stände, wo die mit Gewalt nicht überdrengte, und bin ich Kuniglicher Majestät Beschuldigung, darein Ihre Mt. durch meine Missgönner verleitet sein mugen, gar nicht geständig, habe auch wider 4hre Kunigliche Mt. oder derselbigen noch die Kais. Mt. wie mir zugelegt, nicht gehandlet, sondern zum höchsten verschonet, wie das auf mehr Wege zu beweisen stunde.

Zu deine bin ich nicht allein kein Anfenger des Vorhabens der Stande in der Cron Behem gewest, sondern habe auch von ihren Rathschlegen und Landtägen ausser Landgerichts nichtes gewusst, bis nach dem Landrechten Reminiscere da ich on das beim Rechten sein müssen, und ihre "Artikel angehört, die öffentlich vor mehr Tausent Menschen verlesen und ihnen der Stände Herkommen, Freiheiten und Privilegien gemess, auch nicht wider die Kunigl. Mt., sondern mit und zu Nutz derselben auch Aufnehmen Ihrer Mt., des Landes, deren Rechten und Fürdrung erkannt, also dass sie selbst ihre ordentliche Recht, Freiheiten und Privilegia, ja Gottes Wort und ihre Priesterschaft frei, auch Weib, Gut und Kinder vor den zufallenden spanischen oder wellischen Gästen und albereit gewöhnlichem Ausbithen der Guter und frembden beschemeten Rechtnötigungen sicher sein möchten, und als frommen ehrliebenden wolgeburt, christlichen Vorsorgen und dem Verfall furkummen wöllen.

Und do auch Ihre Kunigl. Mt, der oberste Herr Burggraf... (?), sambt dem rechten Landfahnen wider alt Herkommen und one einen Landtag und gemeine Bewilligung der Stände aus dem Land verruckt und sie die Stände wider ihre Freiheiten dessfals allein und verlassen, auch wider die alte und rechte Erbeinigung mit dem ganzen Haus zu Sachsen bei Verlust ihrer Ehren, Leiber und Guter zu Feld nachgemahnet gewest, und doch allenthalben Kriegsvolk der Crone zu genahet, haben die Stände als die unwissenden, obe sie besichert oder nicht, auf künftigen Anfall der Crone sich wie gemelt vorsehen und bewahren wollen. Und unter dess haben sie die Stände mich on all mein Beithun und hohes dafür bitten, auch dass ich mich selbst in den Losszetteln ausgeleschet und angezeigt, warumb ich zu solchem Ambt verschonet sollt werden und ungeschickt sei, dennicht bin ich on mein Wissen wieder geschrieben und also durch Loss zu ihrem Obersten gewehlet worden, dess sie mich dann auch mit nichten erlassen, noch mein Erbieten annehmen wollen.

Und obwol solche Wahl der Zeit auf mir beliben, bin ich doch wie zuvor also auch nach der Wahl zu keinem geheimen ihrem Rath nie kumen und weiss noch nicht, was ihre grundliche auch mit Kais, und Kunigl. Mt. Herrn Commissarien Handlungen gewest, allein hab ich ihrem Befelch und Zuschreiben nach gehandlet, und habe auch vor meinem Abreiten eine entliche Instruction gebeten, damit ich grundliches Wissen nette, was ich dann thun oder nicht solle. Solche Instruction ist mir bewilligt und bin der auch täglichen vertröstet worden, aber keine ist mir zukumen, der Ursach ich auch unter dess nichtes anders vorgenommen, dann dass ich die Grenitzen meines Inhabens bewahret hab und ihnen, wie sie mir dann geschrieben und auferlegt, was die Kundschaften gegeben und mitpracht, hinwider zugeschrieben und mit treuem Ernst vermeldet, in anderen Fällen der Instruction gewartet.

Derhalben do auch das Volk wieder aus dem Feld abzuziehen von den Ständen bewilliget, und die übrigen, so anfangs her nicht mitgewilliget hatten, aber nun der Pundnuss auch zutreten waren, als oberster Herr Burggraf etc. und andere, hab ich solchen Abzug nicht verhindert, und bin aus Vertrauen zu den Ständen one Gewerde gewesen und still gesessen. Wie mir dann die Stände zugeschrieben und sie sich durch einen Landtag bereden lassen und beschlossen, das meniglich besichert sein solle, so hat ihnen den Ständen die Kunigl. Mt. derselben Zeit zugeschrieben, dass Ihre Mt. wider ihre Privilegia nicht gehandlet noch handlen wolten und ist in deme den Kais, und Künigl. Commissarien nicht allein der Abzug aus dem Feld gutherzig bewilliget, sondern Ihre Kunigl. Mt. zu deren getreuen Unterthanen in das Land wieder gehorsamblich erfordert und ersucht worden.

In dem allem verhoffe ich bei allen unparteischeu Ehr- und Fridliebenden zu entschuldigen sein, und dass ich in nichtig verlezlichen muge beschwert werden. Dann ich änderst nichtes an allein, was mir die Stände in den hohen Gefertigkeiten und irrigen Kriegsfellen dem Landt zu gut befolchen und wider die Kun. Mt. nicht gehandlet, und sovil von Ankunft der Wahl und meines dieses, dass ich mich ader zu dem vorhabenden Kunigl. Mt. Rechten on Versicherung und Gelait nicht eingestelt, des sein wol vernunftige und rechtmessige Ursachen anzuzeigen, wie zum Teil folgen:

1. Zum ersten, dass die Citation oder Clag also gestelt, als die vor öffentlicher Gemein wisslich und genugsam beweist.

2. Zum andern, dass ich darinnen für Ihrer Mt. Feind und der höchsten... (?), der beleidigten Ml. erklert bin;

3. Zum dritten, dass ich steen solle, wollen Ihre Mt. neben der Gerechtigkeit sich gegen mir verhalten.

Nun haben alle unparteische und vernunftige zuerachten, was das für ein Recht, do der gecetirt und beclagte schon urteilet und zu keiner Beweisung noch rechtlichem Schutz gereichen mag, so waren mir alle Mittel und Defension abgeschnitten, und hette nur der Execution und Scherfe gewarten müssen. Zu deme waren auch Ihre Kunigl. Mt. selbsten Cläger und Richter, Ihrer Mt. Sohn und andern alle Beisitzer in Ihrer Mt. Gewalt und Ausländer, die alle der Rechten, Privilegien, Ordnungen und Herkomen der Crone Behem unerfarn und unbelernet, auch Ihre Mt. selbsten ist nicht als ein Richter allein, sonder mit des Schwerts Gewalt und Herreskraft umbringet gesessen. Und uber des waren albereit die Präger von ihrer legitima defensione und Gegenwehr (wie sie Bericht von sich geben haben) durch den obersten Herrn Burggrafen, Herrn Georgen Zabka, Vicekanzler und den Unterkammerer den von Gersdorf durch Zusag und Verpfendung ihrer Ehren, Aiden und Blutes abgefurt und zu Bericht und gnedigsten Handlung auf das Schloss berett, aber anstatt der gnedigsten Handlung und gutlichen Unterrede sein sie mit allen Herrn und, Ritterstandes, so sich gestellt fenklichen eingezogen. Und so vil mein Person betreffen ist, war auch der vermeinte Rechtspruch und Urteil wider mich schon beschlossen, wie in dem zu erkennen, dass ich von meinen Freunden zugesteen auf folgende Wege erfordert:

1. Erstlichen müsste ich den Spruch leiden,

2. alle Güter und meine Herrschaften weren hinweg,

3. Gefangen müsste ich sein, lang aber ewig wisse man nicht;

4. und für das Leben wolle man mir nicht gut sein.

Dies waren nun die feinen Mittel, darauf ich mich hab sollen nach Prag stellen, aber gleichwol hab ich Rom. Kunigl. Mt. zum diemutigisten geschriben und umb Gottes und Christi Willen in so wichtigister Fahr meiner Ehren, Leib und Güter gebeten, dass Ihre Mt. mich meine Gütern und Freundschaft gnedigist besichern wollen, dann wolle ich Ihrer Kunigl. Mt. des Handels grundlichen und unterthenigisten Bericht thun, daran Ihre Kunigl. Mt. verhoffentlich würden besettiget sein und mich entschuldiget halten. Do mir nun die Sicherung geweigert und andere alle, wie gehört fenklichen eingezogen und ich keiner rechtmessigen Hilf von den Ständen, wie sie mir verpflichtet, noch notwendigen Gezeugnuss, mich unter Form vorgenommenen Rechtens zu geniessen gehabt noch getrössten mugen, und Kunigl. Mt. mit dem Spruch in meinem Absein wider mich procedirt, habe ich die Scherfe des vermeinten Rechtes beineben der Noth und Schutz aller Recht, wo Recht anders geet, vernunftiglich und christlichen mugen und sollen meiden, und mich zu einem genöt-tigteni, ja zuwider öffentlicher Warheit, und zu besorgen in den Todt, wie andern, nicht selbsten einantwurten, sondern dem lieben Gott den Handel bis zu ferrern Milde und Gnaden befelchen wollen und sollen, dann Kunigl. Mt. Hoheit und Reputation in allwege bedingt, hab ich uber abgehörte Gefertigkeiten zu bedenken gehabt, wes meine Widerwertigen und Missgönner bei Ihrer Mt. vermocht und antreiben künden. Der Zeit, do noch kein gemelt Recht furgenommen, ich in nichtig beschuldiget (auch one Rhumb zuvermelden) mich menschlicher Vernunft und Erbarkeit nach kein Recht beschweren möcht, haben sie mich dennicht in die untreglichen schweren Lässt (unangesehen meine Unschuld und Jugent) gedrengt und eingefürt, dass ich albereit vor diesem ganzen Verderben ob die dreimal hundert Tausent Gulden hinausbezahlt Schaden tragen und leiden müssen, darwider mich alle höchsten Schutz und Gerechtigkeiten nicht aufhalten mügen, und wie wol mir solches in vielen Sachen begegnet, will ich doch umb kurz willen der Handel nur drei anmelden, darinnen scheinlichen zu erkennen, dass mich nicht ringe Ursachen von dem vorsteenden Gewalt Rechten abgehalten, bitte aber solches mit Geduld doch umb der wunderlichen und unerfarnen Practiken willen zuvernehmen.

Und erstlichen was antreffen ist die Herrschaft Betschau und darauf liegende Perkwerk, dann in diesem Handel haben Ihre Kunigl. Mt. mich vom Erkantnuss des Land-Rechtens und dem Landrechten an Ihr Mt. Hofgericht, dann für Ihre selbst Person abgezogen und zugesteen erkannt, so doch Ihre Mt. Actor oder Cläger dazu Zeuge und Richter war.

Dagegen solcher Instanz hab ich gehabt, zweier Königen hochlöblicher Gedächtnuss, als Wladisslai des Vätern, so die Perkwerk durchaus auf alle der Herrn Pflügen Erben und Nachkommen gefreiet hat, ersten, dann König Ludwigen, des Sohnes andern Maiestatbriefe. Lieser hat die Herrschaft gar gefreiet, und aus einem Mann oder Lehengut in ein frei Gut gewandlet. Solchen König Ludwigs Briefe haben der lebendigen unsers Herrn und König Ferdinandi lebendiger Mund in die Landtafel einzulegen befolchen, damit bestettiget, dass es ein frei Gut sein solle. Solches Kunigl. Bereichs ist Relator und Zeug zu der Landtafel gewest und noch in Leben und geständig, Herr Zdisslau Berka, Oberster derselben Zeit in der Crone Behem Landrichter, und jezt noch Hofmeister. So haben ja die Kunigl. Mt. der Crone Behem zwen Eide geschworen, den ersten dem Geprauch nach an der Grenitzen des Königreichs in deren ersten Ankunft, den andern unter der Königl. Cron und in der Crönung, bede des Vermugens und Inhalt, dass Ihre Mt. die Crone und meniglichen bei deren habenden Freiheiten, Majestäten, Privilegien, Rechten und Herkommen beleiben lassen, und sie handhaben und schützen wöllen.

Und solche Ihrer Kunigl. Mt. Eide und Zusagen haben Ihre Kunigl. Mt. den Ständen der Crone Behem zuhalten, zuverbriefen, und neben der Bewilligung besiglet zugestellt und in die Landtafel eingeleibt, wie ich änderst nicht weiss, beschehen. So ist bèi den Behemen ein alt und stetes unverrucklichs Recht zuvorn der Zeit allmal gewest, was einmal in die Landtafel einkumen und verleibt, dass es bestandig und unwandelwar gewesen und beleiben sollen, und nicht mugen uberweisst oder einigerweis dawider gehandlet werden.

Das alles sein nun gewest mein Schutz und rechtmessige unüberwindliche Gerechtigkeiten, die ich mit Auszügen aus der Landtafel die Majestatbriefe auch der Landtafel selbst darzuthun und zu beweisen gehabt, und mich darauf sicher verlassen und vertrauen hab. Aber hiergegen haben die widerwertigen solch Abwege, Renk, Behendikeit und auch wider den Kunigl. Mund, Eide und Majestatbriefe Rechtsitzer funden, dass do ich die Herrschaft und Perkwerk nicht gar hab verlieren wollen, darumb dass ich mich auf obvermelte Gerechtikeiten verlassen und das vermeinte Lehen nicht gesucht, habe ich der Kunigl. Mt. lösen und ledigen müssen und des ungefehrlichen inder XIII Wochen alles richtig machen und auf mich nehmen und zu Ihrer Mt. Gewalt und Händen stellen.

Die Herrschaft Poggiebrat umb LXXm Taler Gr.

Die Herrschaft Pyrglass umb XIm Taler Gr.

Von wegen Kunigl. Mt. Herrn Lasslaen Poppeln alt Dienstgelt oder Schuld bezalet IIIm Taler Groschen.

Und die Schulden, so ich bei Kunigl. Mt. gehabt, und wider den Türken Reiter besolt worden und Dienstgelt uber Vm Taler Gr.

Noch dazu ist mir hierüber die Erbschaft und Freiheit von der Herrschaft gewandt, dieselb wider zur Mannschaft gemacht und habe die alspalden in Lehen nehmen müssen.

Was dann ferner antreffen ist die Perkwerk ist mir auch dieselbige Freiheit unter Schein der Bestetigung abkürzt und nur auf meine mannliche Leibserben geenget und eingezogen, do sie

sonsten auf alle der Herrn Pflügen Erben und Nachkommen erweitert. Und uber das alles hab ich alte Schäden, so auf dem Perkwerk oder Betschau merers teils und von dem altem meinem lieben Herrn und Vettern Herrn Hansen Pflügen seligen verlassen waren, bezalt, ob die LXXXXVIm Gulden.

Diese weren billich Kunigl. Mt. zu bezalen zugestanden, do sie doch Betschau und das Perkwerk haben wolten, aber man hat mich erst angefochten, do die Schulden ungeferlichen abgelegt gewesen und on all mein Wissen und einige Beschickung, wie sonsten Lehenrecht, hat man mich im Ruggen und in der Stadt Myss durch einen Puttel ausrufen lassen. Darunter aber war diese Behendikeit verborgen, dass wo ich solch ausrufen, durch getreu Warnung nicht erfaren, und also unwissent drei XIIII Tagen, das ist in VI Wochen den Ausruf bei der Landtafel nicht widerfochten hette, were mir alspalden zu Ausgang der VI Wochen die Herrschaft sammt dem Perkwerk als ein verschwiegen Gut genommen worden. Dargegen ich mich aber aus Noth mit dem Landrechten müssen aufhalten, darumb dass ich die Herrschaft als ein frei Gut in der Landtafel liegen gehabt. Das hat mich aber letzlich nicht geholfen, dann wie gehört, haben Ihre Kunigl. Mt. mich von dem Landrechten abgerissen, und also als Cläger, Zeug und Richter eigner Person wider mich procedirt, Aber als ich nun auf diesen geferlichen Fall unangesehen alls meine Habende und oben gemelte Sicherung und Gerechtikeiten der Majestatbriefe und Landtafel mich mit Kunigl. Mt. so hoch und beschwerlichen vertragen und Ihrer Mt. die Herrschaften ledig gemacht und den Vertrag in allein gehorsamist vollnzogen und ein genug gethan, hiernach erst haben Ihre Kunigl. Mt. den Gescheftsoder Machtbriefe, welchen ich von Ihrer Mt. gehabt, wieder von mir gefordert, darinnen mir Macht gegeben (wie dann im Königreich solche Brief gewöhnlich), dass ich alle meine Guter frei, Lehen, Mannschaft oder Pfandschaften, so ich gegenwertiger Zeit halte oder künftig uberkumen würde, meines Gefallens im Leben oder dem Todtbette solle Macht haben, wem ich wolle (ausgenommen geistlichen Personen) zu vergeben und testimi. Und solchen Briefe wollten mir Kunigl. Mt. erneuern und doch die Herrschaft Betschau und die Perkwerk ausziehen, damit dieselben forter nicht in meinen Mechten steen, sondern auf Ihre Kunigl. Mt. fallen und kummen sollen. Das ich mich gewiddert und Ihre Kunigl. Mt. unterthänigist dafür gebeten, dass weiln ich mich mit Ihrer Kunigl. Mt. umb die Herrschaft Betschau und die Perkwerk also hoch vertragen und des Machtsbriefe nie were gedacht worden, Ihre Mt. wolten mich gnedigist bei dem Vertrag und habendem Briefe beleiben lassen, do ihne aber Ihre Kunigl. Mt. zu haben und mich anders nicht verwissen wollen, so sei aber mein unterthenigists Bitten, Ihre Mt. wolten mich darumb bei ordentlichem Rechten beleiben lassen, was mir dann das Recht erkenne, dem wolle ich verfolgen.

Dagegen Ihre Kunigl. Mt. mir alspalden anders Tages vor deren Kunigl. Käthen darumb zugesteen Stund ernannt, dafür ich abermals gehorsamist gebeten mit Anzeig, dass ich mit ordentlichem Recht nicht furgenommen noch dozu wie sich geburt nicht sei citiert worden, und dass ich mich meiner Notturften zu Recht auf solche Eil nicht geprauchen noch zu Händen möcht pringen, zu deme war ich desselbenmals zu gemeinem Landtage und keinem wisslichen Rechten nach Prag kumen, und bin also erstlich wegen der Grenitzen, derwegen ich von Ihrer Kunigl. Mt. selbsten Bereich hatte, dann aus mehr beweglichen und guten Ursachen abgeritten und der eilenden und wider Ordnung fürgenommener Ihrer Kuniglichen Mt. Räthen Erkanntnuss nicht eingeen noch erwarten wollen.

Aus diesem meinem Abreiten und dass ich den Machtsbriefe on ordentlich Recht von Händen nicht geben wollen, hat sich der von Plauen runden und Ursach genommen, mich umb den vierten Teil des Perkzehenden fürzunehmen und des vor dem König, dann da hatte er zu disemmahl Raumb gegen mir. So wahr seiner Forderung vermeinte Gerechtikeit eine ausgeschnittene Zettel, die doch durch seines selbst Vätern nicht halten und aussenbeleiben, dann auch durch eine andere jüngere

aufgerichte Zettel getödt gewest (so ist auch bei den Behemen allen ordentlichen und rechtlichen Forderung nicht mehr Zeit zugelassen, dann drei Jahr und achtzehen Wochen) aber er von Plauen hatt vor den vierzig Jahren kein Recht gehabt, und sein unbefugter rechtlicher Anspruch ist noch in Zeiten meines Anherrn und seines Vätern, beden seligen abgestorben und nie gefordert worden, doch geleichwol hat er sieh zu mir gedrungen. Wie solches auch anderen ringen Personen und in Sachen deren wol Einer zuvor auch vor den Kunigl. Commissarien und Räthen selbst der Notturft und überflüssig überwiesen, dass sie Ungrund wider mich suppliciren, doch Rechtens gegen mir verstatt, dann da wäre es alles angenehmen und gut, was wider Herrn Casparn Pflügen aufkäme und dienen wolt.

Dargegen hab ich aber one Geferde wegen des Machtbriefes nicht steen mugen und mich höherer Beschwerden, wie anderen widerfaren, besorgen müssen, dann solle Betschau mit dem Perkwerk aus meinen Mechten verschrieben und fellig sein worden, häte ich forter kein Geld bei den Händlern wissen aufzubringen, die grossen Summen, so ich Kunigl. Mt. schon hatte richtig gemacht, zubezahlen, hette darüber umb guten Trauen und Glauben und alles übrige kummen müssen, wie mir dann der Händler halben unter Augen geschriben, die sich der Versicherung letzlich befahreten und mir anzeigten, was heut mein, das were morgen des Königes und darften derhalben neue und auslendische Vorsicherung von mir begern.

Derhalben ich Ihre Kunigl. Mt. unterthänigist und umb Gottes und Rechtens willen bitten, suchen und nachreisen lassen, damit Ihre Mt. mir so genedig sein wollen, do ich in so hoher neuer Beschwerden angefochten und mich nur so viel vergleiten, dass ich bei ordenlichem Rechten stehen und zugegen sein muge und wider Ordenung der Recht nicht möcht beschwerdt und geferdet werden, aber soviel Gnaden hab von Kunigl. Mt. ich nicht erlangen mugen. Darauf und in solcher meiner Unsicherheit hatten erst der von Plauen und andere mit ihren Scheinrechten fortzufahren Ursach und Raumb und weiln kein Widerrede gewest, die Händel von Tag zu Tag mit den unerhörten keinem vernünftigem Rechten gemess Citationen und Ladungen also gesteigert und die hohen Peenfall darauf gesetzt, dass ich nicht weiss, ob auch menschlich dieselben Summen auszusprechen oder in einige Regel zu setzen weren, wie die Artikel auf einander gehaufet gewest, also dass auch auf einen jeglichen meiner Unterthanen und Diener, so ich zu Recht und Gezeugnuss ausser deren vom Adel, so man sonderlich geladen, wider mich stellen sollen, auf alle Personen sonderlich je hundertmal und zweinzig Tausend Taler Groschen Peenfall gesezt und ein einige Citation, aller anderer Umbstend zu geschweigen, blos auf die Personen zu rechnen sein, ob dreissigmal hundert Tausend Taler Gr. Peenfall gehaufet. Die ander Citation aber und allein was meine ordentliche Perkzehent und eigenen Will- und Mutenregister diese 43 Jahr uber nur auf die Quartal ordenlich zu rechen und auf ein jezliches in Sonderheit 60m Schock Gr., das thuet ein Hundert xxm Taler Gr. Landswehrung aber je hundertmal und fünfzig Tausend Gulden Peenfall gerechnet und die Summa blos der Register halben ob fünf Hundert und XVI. mal, hundertmall und fünfzig Tausend Gulden erreichet, doraus die Geleicheit zu erkennen, wie mit mir gehandlet. Darzu und hierüber ist der Tag der Stallung beim Rechten verlengert gewest, und doch allein wider mich und die meinen in Rucken Recht ergangen und also, wie man es nennet, erstanden Recht gegeben worden. Als ich nun einen Wege als den andern nach Prag nicht wollen verreiten, noch on sonder und hohe Geferde solches thun könden, weile ich zu ordenlichem Recht kein Geleit erlangen mugen, noch meinen Procuratorn in- und auslendischen meine Notturft furzutragen hat wollen verstatt werden, sondern ist ihnen das Reden für mich gar abgeschafft, dass man sie nicht hören wollen, und ich also alle ihre Scheinrecht verlieren hab müssen. Alsdann erst (da nun die Recht wider mich und die meinen vom Gegenteil erstanden gewest) haben die Kunigl. Mt. vielleicht Weiterung zuverhuten einen gutigen Tag und Commissarios zwischen mir und dem von Plauen angestellt und verordnet und denn mich zu solcher gutiger Handlung vergleitet. Do ich aber Ursach, dass nicht allein der von Plauen die erstandenen Recht, sondern auch andere wider mich erlangt und dardurch beschwert sein möcht und noch nicht trauen wollen, haben Ihre Kunigl. Mt. mir auf mein diemutigist Suchen und Nachschicken noch ein schriftlich Geleit mit mehrern Erklerung zugeschickt und durch meinen geschickten Edlenknaben, doch Herrnstandes, dann auch einen Grafen, welche Ihre Kunigl. Mt. sonderlich deshalben zu mir geschafft und mir anzeigen lassen, ich sollte frei, sicher nach Prag verreiten, mich keiner Geferden besorgen, dann Ihre Kunigl. Mt. hetten den Tag mir zu gut gnedigist angestellt. Dorauf ich mich getrost und bin nach Prag abgeritten. Wie mir aber abwesent Kunigl. Mt. die Geleit, so ich schriftlich zu zeigen und mundlich zu beweisen hatte, von den Ambtleuten gehalten, hat der Ausgang bewiesen, zu geschweigen auch, dass ich auf Anhalten des von Plauen alspalden vor aller Guthe für dem Rechten also verfangen und zusagen müssen, dass ich vor ihnen Rechtens sein und mich desselbigen wolle besettigen lassen. Dorauf auch der erste Steckbriefe aufgehoben und Kunigl. Mt. Geleit dorinn angesehen. Dass ich aber ordenlich Recht nie gemieden, ist lauter auch aus dem, dass ich mich erboten, er von Plauen solle die vermeinten erstandenen Rechtschein fallen lassen, dafür wolle ich ihme zu Erhaltung meines gnedigsten Herrn und Königes geraden zehen Tausend Gulden ledig schencken, do ich ihme wisslich von Rechtswegen keinen Pfennig schuldig, und wolle mich geleichwol alspalden rechtlich mit ihme erkennen lassen und ihme, was mir zuerkannt, bis auf den lezten Heller aller meiner Güter gerecht werden. Das ist aber nicht angenommen, sondern do ich in der gütigen Handlung nicht alles, wie man gewollt, willigen können, bin ich wenige Tag hernach durch einen andern Steckbriefe gesteckt worden.

Hab ich nun one Wiederstallung oder ferrer Geferde von Prag abkummen wollen, so hab ich dem von Plauen umb seine vermeinte rechtlose Anspruch auch fünfzig Tausend Gulden an alten seinen Schulden alspalden XLIIm Gulden uber mich nehmen und vertreten und die Ubermass zu Fristen bahr bezahlen müssen. Aber Gott weisst, dass die Fordrung nicht einer Haselnuss wert gewesen. Es ist aber dennoch daraus zu erkennen, wie mans mit mir gemeinet und noch zur Zeit besser meinen möcht, des alles ich dem lieben und himmelischen Vätern thun befelhen.

Damit nun der Process wie allerwegen mit mir gehandlet, nicht zu lang werde, will ich für das dritte nur noch einen Handel mit aller Kurtz vermelden mit freundlichem Bit, denselben auch ohne Beschwerde einzunehmen, und ob dieser nicht so hoch und wegig, ist doch dorinnen gar scheinlichen zu sehen, dass mich auch der Seit, do man allein Recht vorgewandt und mir mit Gott und Recht nicht hat mugen beikumen, dennicht kein Recht noch Schutz des Rechtens hat helfen mugen, und habe einen Wege als den anderen Schäden tragen und gelten müssen. Wie soll ich mich dann eingestelt haben? do man nicht mit Recht, sondern der Gewalt gesessen, und ich keiner Defension oder rechtlichen Behelf mich getrösten noch geprauchen mugen? Aber zur Sachen.

Ein Gut, genannt der Brässless, ist noch in Leben Herrn Hansen Pflügen, Obersten Canzlers, meines lieben Herrn Vettern seligen durch einen Majestatbriefe an Seine Liebden kummen, doch auch mit dem Land-Rechten ordenlicher Weise erhalten, und durch Hansen Ellnpogner als Seiner Lieb Untersessen dem Herrn zu gut eingenommen und forter von obgedachtem Herrn noch vor etzlichen Jahren verkauft worden. Aber erst hernach bei mir und unter der andern obligenden Handlungen ist Hans Ellnpogner von den kunigl. Räthen gefordert und kurz geheissen worden, dem Johann Schwesten, so ein Feind des Lands gewest, IIm Taler Gr. wegen desselben Brässless darumb, dass ers Herrn Hansen seligen zu gut eingenomen, zu erlegen, so doch Schwest selbsten bekennet und sich gegen Hansen Ellenpogner hören lassen, das er mit ihme Ellenpogner (viel weniger mit Herrn Casparn Pflugen, seinen Herrn, den er auch noch derzeit wissentlich nicht kenne) gar nichtes zu thun habe, so hat sich geleichwol Hans Ellnpogner, solches zu thun widersetzet, dafür geboten und angezeigt, dass er ordenlicher Weiss darumb nicht citirt, so habe er mit Schwessten nichts zu thun, habe auch einen Schadlossbriefe von Herrn Hansen seligen und wo er was Schaden nehme, müsse doch Herr Caspar Pflug, sein Herr, denselben widerlegen. Der habe aber einen Kunigl. Majestätsbriefe und einen Rechtspruch von dem Landrechten, der werde ihne auch zu vertreten wissen. Doch unangesehen des alles hat man dem Ellnpogner auf den Morgen einen Spruch vor den Kunigl. Räthen gelesen, änderst nicht, als were es mit rechtlicher Ordnung und Process also erstritten und einen Peenfall darauf gesezt, wo Ellenpogner die 2 Tausent Taler Gr. nicht geben wurde, solle man den Schwessten auf zwei seiner Dörfer, die doch wol dreimal so gut waren, mit dem Camrer einfuren. Darumb ich dann den Ellenpogner schadlos gehalten und solche Summa auch bezalen müssen, und diese und dergleichen hohe Beschwerden sein alle mit und unter Schein der Rechten oder des Kunigl. Rewers auf mich gehaufet; nun wolle mir Gott selbst helfen, do mich doch kein ünschuldt noch Recht kann schützen. Dabei ich es jetzmalen Kurz wegen wenden will lassen und zu Beschluss den Anfang zu widerlegen, do man mir will auftragen, warumb ich dann zu Kunigl. Mt. Rechten nicht sei gestanden und dass ich auch fursetzlich wider Kunigl. Mt. als meinen Herrn und Könige gehandelt haben solte, in dem mir ganz ungutlichen geschickt, dann ich mich der Stände und Herschoren (?) des Todes, do sie mir obgelegen in dem nicht gewesen, sich zutragen, auch nichts des wider die Kunigl. Mt. oder wider Recht und gute Ordnung der Cron sein sollte, furgenommen, sondern was ihnen aus gegebnen Ursachen geburt und zu thun wol gezimbt und das sie solches Ihr Kunigl. Mt. zu Nutz und zu Erhaltung des Königreichs Beheim Freiheiten auch von wegen gutes Friedes zwischen den Inwohnern des Königreichs ordenlich und von Rechtswegen, auch pillich thun haben mugen; wie dann auch zu Margrafthumb Merhern ein jeder zum Landfrieden einen Brief unter seinem Siegel muss geben. Und dann Freitags vor Georgi anno 47. er Herr Wolf der Elter von Krayg Oberster Herr Burggraf solches wegen aller Officierer, Landrechtsitzer und der Kunigl. Räthe im Land vor den Ständen ausgeredt und Selbsten zu solcher vorgenomener (?) Pundtnuss zutreten sein, und wird wol erachtet, wess ein ganzes Königreich nutz und guter Ordnung zutreglich zu sein erkannt, dass ich mich allein meiner Person dawider nicht klug noch widersetzig hab sollen noch mugen machen, in Ansehen dass in der Stände gemeinen Versamblung folgends durch der Stände verordenten Personen und die Stadt der Präger Montags nach Ostern oben ernants 47. Jahrs in alle Kreis nachgesetzter Artikel ausgeschrieben ist worden, wie folgt: Es vermugen auch die verschinen gehaltenen Landtage, welcher es were, wer da wölt, sich von den Freiheiten der Cron Behem, in was Gestalt es sein mag und der Versammlung der Stände dieser Cron sondern und abtreten wolle, dass derselb und dieselben von den Ständen der Cron Behem in allen Freiheiten und Ehren ausgeschlossen werden sollen, und soll denselben hinfuran, nichtes mehr in die Landtafel eingelegt werden, welche auch durch ihr Furnehmen sich selbst verurteilen, Schimpf und Spott auf sich und ihre Nachkomen laden etc. Dabei ich diesen meinen Bericht beleiben lassen, fürs erste zu deme ist auch das vermeinte Kunigl. Scheinrecht mir also angestelt gewesen, dass ich mich meiner Unschuld oder Gerechtigkeit hette trösten oder geprauchen mugen, wie solche der Ausgang an meniglichen, so sich eingestelt, bewiesen hat.

So ist dem ganzen Königreich wisslich, dass ich die Zeit hievorn meines ganzen Verderbens alle zugenötigte Beschwerden mit höchster Geduld und unmesslichen Schäden borgen und vertruckt und gegen meinen Widerwertigen, so dieselben alle wider Gott und Recht antrieben und durch bescheindt und geferbde Renk erpracticiert haben, ich geleichwol nichtes unfreundliches noch thätliches wider sie furgenommen, sondern dorinnen zum höchsten Rom. Kunigl. Mt. mit aller Diemut Geduld verschonet, so doch die Schäden, deren oben ob die dreimal, wann ich aber bei meinen Gütern beliben were, dennicht was hohes uber viermal hundert Tausend Gulden geloffen weren, bis die alle abgelegt und bezahlt worden, ich meine ja, wann einer solche Summen alle zu unrecht, wie ich mit Gott bezeugen kann, ausleget, es soll sich die Geduld beweisen.

Und nun auf den Fall, do man sich understanden. mir alle meine Güter zu nehmen, hette ich mich ja auf meinen Häusern eine Zeit aufhalten und setzen können, des ich auch nicht gethan, sondern habe den Knechten und Reitern, so ich beisammen gehabt, selbsten und on alle Darlag des Landes zu gutem absolden lassen und mich auch zur gemeinen Landschaft nach Präge nicht begeben, wie ich dann zuvor auch den Abzug aus dem Feld nicht aufgehalten, noch einigen meinen selbst Schutz gesucht, sondern dem Land vertrauen hab. Und auch in dem, als mir Kunigl. Mt. nachtrachtet, habe ich zu diesem mal der Kunigl. Ungnaden weichen und die Sachen dem lieben Gott und Vätern im Himmel bis auf andere mildere Mittel und Wege befelchen wollen. Und unter dess bis auf diese Stunde mich des Elendes nach dem Willen Gottes beholfen und gar keine andere Wege als diemutigiste Schriften und Bitte, unangesehen, dass die verachtet und ich unbeantwurt beleihe, furgenommen, wartend, dass mich die Stände der Crone Behem ihrer Bundtnuss sonderlichem Zusagen und Schreiben nach (wie ihnen ehrlichen und recht gebühren soll und will) bei Kunigl. Mt. und menniglich vertreten und schadlos halten. Des beschehe nun oder werde verhindert aber nicht, des muss ich neben meinem nicht verschulden, und ob Gott will, ehrlichem die Tage meines Lebens Verhalten Gott den Herrn walten und befolhen sein lassen, und mich trösten, dass es mir besser, ich leide umb Unschuld und ein ganzes Königreich werde an mir hilflos und vergessen, dann dass ich meiner Ehren und Treu gegen meinem Vaterland vergessen hette. So ist Gott der Herr mechtig, wie den frommen unschuldigen David, der auch bei seinem Könige mit Unwarheit beschwert war, auch mich zu seiner Zeit nach gottlichem Wolgefallen wieder zu sichern und von meinen Missgönnern und Feinden und ihrer allzeit werender Pitterkeit, dardurch sie mich bei Kunigl. Mt. jederzeit eingetragen, zu entledigen. Denen ich warlich keine Ursach je gegeben, sondern ihnen von mir und meinen Vorfarn alles gutes bewiesen, allein dass sie meine Guter (darvon sie doch zuvor was tapferes uberkummen) an sich zogen und nun gar darumb pracht haben.

Hiermit ich den Handel nach dem kürzisten will abgeschnitten und dem lieben Gott denselben und mich durch Christum zu seinem göttlichem Wolgefallen heimgestellt haben. Anno 1548.




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