136. Instruction für die zur Einziehung der Güter des Kaspar Pflug abgesendeten königl. Commissäre.

dd. f RAG, 31. Juli 15i47. - Koncept im k. k. Statthült. Arch.,zji Prag. K. 1/128-136.

 

Ferdinand etc. Instruction.was die wolgeborn etc. Ladislaw Popel von Lobkowitz (Titel) und Melcher Hubecki (?) mit und bei Einziehung Caspar Pflügen uns verfallnen Gutern von unsern wegen handeln und aufrichten sollen, wie hernach folgt.

Erstlich sollen sie sich von Stund an erheben, und den negsten von hinen auf Schlackenwald und Schaunfelden z.u verfügen, daselbst die Flecken insambt den Perkwerken, allem Vorrat und Zugehornus auf.unser königlich Mandat, so wir unsern Commis,sarien hie mitgegeben und si ihnen zuschicken sollen, ein ersten auffordern, solches sambt aller Zugehornus zu unsern Händen einnehmen und die Perkleut, Inwohner und Underthanen mit Aidspflicht laut beigelegter Note verfassen und so sie Schlackenwald und Schaunfelden also innen haben, solln sie das Schloss und Flecken Betscha, so dabei gelegen, mit allen Dorfern und Zugehörungen nichts davon ausgenomben auch auffordern und in solcher Einnembung bei bemelten Flecken und Slossen auch den Mairhofen und andern, so darzu gehört, allen Haus und Vorrat von Geschütz, Pulfer, Munition, Vieh, Getraide, Perktail, Hütten, Mühlen und allem andern, nichts ausgenomben, ordenlich und mit Fleiss inventirn und beschreiben und derselben Inventare zwei gleichslauts verfertigen, das ein dem Ambtoder Befelhsleuten, so sie alda von unsern wegen ordnen werden, lassen und das ander uns hieher schicken.

Und fürnemblich sollen sie bei solcher Eianembung ihr eigentlich Aufmerken haben auf sein Caspar Pflügen gehabte Canzlei, auch der brieflichen Urkunden, Verschreibungen und all andern Brief und dieselben zu ihren Händen bringen und uns wolverwart aufs fürderlichist hieher schicken. Und sofer sein des gemelten Pflügen Hausfrau noch dort zu Betschau oder auf andern seinen Schlossern und Herrschoften befunden, so sollen sie derselben zu Betschau oder wo sie betreten wirdet, ein Behausung im Flecken, darin sie ihr Enthaltung pis auf unser weitere Verordnung haben muge, eingeben, doch nichts weniger die Truhen, Behaltnussen und anders, so gedachte sein Hausfrau haben wirdet, in ihrer oder jemannds ander von ihren wegen Gegenwurt eroffnen, und ob sie dorin Brief, Cleinoter, Cleider oder ander Sachen ihme Caspar Pflügen zugehörig befinden würden, die sollen sie zu unsern Händen einziehen und gleicherweis inventirn. Was sie aber befinden, dass ihr der Frauen ist, das sollen sie ihr folgen lassen, und sollen daselbsthin gen Petschau zu einem Ambtsverwalter verordnen und dem alten und jungen Zehentner das Zehentambt und Fürsehung des Perkwerchs alles bis auf unser Wolgefallen und weiter Fürsehung befelchen.

Und so unsere Commisari also die Sachen zu Schlackenwald, Schaunfelden und Petschau ausgericht, so sollen sie sich von dannen geen Kunigswart verfügen und dasselb Schloss und Flecken sambt aller Zugehornus allermassen, wie oben von Schlackenwaldt Und Petschau gemelt, auffordern und mit Einnembung, Inventirung und Beschreibung gleichweiss handln. Und daselbst zu Königsward sollen sie Niculaschen Mirzkhofssky mit den fünfzig gerüssten Pferden, so er under ihm hat, beleiben und gegen Tachau auch daselbst umb, wo sich vermut wirdet, das Caspar Pflug sein Un-derschleif und Aufenthaltnus haben möcht, teglich streifen lassen. Und das Sloss Konigswart mugen sie mittlerweil und bis auf unser Wolgefallen und weiter Fürsehung mit Mein von Globen versehen und ihm die Haubtmannschaft daselbst dieser Zeit befelchen, auch acht Hackenschützen auf dem Sloss und zu Bewarung der Thore beleiben lassen. So werden auch die Schenbergischen dreissig gerüsste Pferd geen Elenpogen ankumben, die mugen unser Commissari nach Gelegenheit und wo es sie für notturftig ansehen wirdet, gen Tachau oder daselbst umbiegen und geprauchen.

Es sollen auch unsere Commissari von Stund an nach Inhabung des Schloss "und Herrschaft Konigswart die Underthanen darzu gehörig für sich erfordern, ihnen in unserm Namen auflegen und befelchen, dass sie die festen Schanzen und anders, so neulicher Zeit daselbst gemacht und gepaut sein, von Stund an wieder einreissen, dermassen dass dieselben zu keinem künftigen Gebrauch oder sonderlichen Weer dienstlich seien.

Sie sollen auch unser Schloss, Stadt und Herrschaft Tachau sampt der Manschaft und nachmals die Güter Kotschau, Kutenplan und Breitenstein alle nach einander und gleicherweis wie obsteet auffordern, einnemben, beschreiben und inventiren, auch von allen und jeden Herrschaften die Urbarn-Reigister aller Einkumen erfordern, züwegen bringen oder von Neuem aufrichten und die Underthanen allenthalben in Pflicht zu unsern Händen verfassen und zu Taehau mugen sie die Haubtmänschaft Andreen von Trattenberg und zu der Kutenplan und Kotschau Ernsten von der Jhann, und den Préitenstein mitlerweil einer andern vertrauten Person, darnach sie sich dort umbsehen und befragen sollen, bis auf unser Wolgefallen und weiter Fursehnus befelchen.

Insonderheit sollen auch unsere Commissari Burian Prostiborsky, so zu Konigswart, Hans Görgen von Reizenstein, so zu Breitenstein, und von Steckl, so Haübtman zu Tachau ist, mit ganzem Fleiss nachtrachten, und sosie dieselben betreten, sie all drei und ihr jeglichen aus ihnen bei Treuen und Ehrn bestricken, dass sie sich in acht Tagen den negsten nach der Bestrickung für unser königliche Person hieher aufs Prager Sloss gestellen.

Gleicherweiss sollen sie gemelts Pflügen Bierschreiber Larenzen Tyburzen und Jan, ein klains Männdl, auch Magister Görgen Kyrnpek und seinen Caplan Pfaff Hansen fenglich annemben und uns all fünf wolbewart und mit eisten hieher schicken.

Sie sollen auch bei solcher Einnembung obbemelter Sloser, Stadt, Herrschaften und Güter ihr fleissig Nachfrag nnd Erkundigung haben und halten, ob und was, auch zu welcher Zeit von denselben durch Caspar Pflügen oder die seinigen hinweg gefurt oder geflehent, wohin dasselb gebracht sei und ob es zu den Underthanen daselbst oder sonst auf unser Grund und Boden geflehent oder gefurt were, sollen unser Commissari dasselb von dannen her wieder erfordern und zu Händen bringen, auch in ihr Verwarung von unsern wegen empfahen. Were aber solche Verfürung ausser Lands beschehen, das sollen sie auch eigentlich erfragen und uns das berichten.

Und wo die Underthanen an der obemelten Ort einem oder mehr ihrer Freihalten halben dabei gelassen zu werden unser Commissari anlangen und begehren wurden, so sollen unser Commissari ihnen von unsern wegen anzeigen, dass wir sie bei ihren Freihaiten, so sie in Gebrauch gehabt und genossen haben, berublich beleiben und ihnen dieselben verneuen lassen wellen.

Und zu Volziehung und Verrichtuns solches alles haben wir unsern Commissarien 200 gerüsster und 400 geringer Pferd furgeben, die sie also in und zu solcher Handlung gebrauchen sollen und mugen. Dann wir uns nit versehen, dass sie einicherlei Widerstand oder Gegenwähr haben noch sich jemand widersetzen werde. Im Fall aber, das sich solches jemand widerstünde oder er Pflug oder die seinigen sich zu Gegenwähr stellen wurde, so sollen unser Commissari von Stund an unsern Haübtman Wrhata sambt dem Fendi Knecht, so wir under ihm zu Ellenpogen liegen haben, zu sich erfordern und darzu den Egerischen und Elpoginschen Krais, desgleichen auch den hochgebornnen Heinrichen unsern und des Reichs Bürggrafen zu Meissen, Grafen zum Hartenstein und Herrn zu Plauen, uòsern Rath Cammerer und der Cron Behaimb Obristcanzler und die andern negst umbli-genden und anrinenden Nachpaurn auf unsern königliche Mandat, so wir ihnen mitgeben, von Stund an aufmahnen und sich aufs eeist zusammen versambeln und dieselben Underthanen, Herrschaft und Güter einnemben und zu Gehorsam bringen. Im Fall aber, dass sich jemand auf den obbemelten Slossern, Städten oder Festen wehren und Unser Commissari Geschuz und merers Volks notdurftig sein wirden, solle sie uns solches on Verzug berichten, wellen wir sie mit einer mehrern Anzahl Kriegsvolks zu Ross und Fuss, auch mit Geschütz und Munizion notturftiglich versehen, dardurch sie unser Notdurft weiter handeln und diesen unsern Befelh vollziehen werden mugen.

Gleicherweiss sollen auch unser Commissari mit Einziehung Albin Schlicken Guter Pomeusl, Topau und was er mehr hat handeln, inventirn, beschreiben und einnemben und allermassen handln, wie obsteet, und seiner Hausfrau, sofer sie auf bemelten Gütern befunden, sollen sie ihr Wonung mitlerweil und bis auf weiter unser Bereich zu Tupau anzeigen.

Es sollen auch unser Commissari bei allen obbemelten Herrschaften und derselben Underthanen gar eigentlich verordnen, und bei Vermeidung unser schweren Straf und Ungnad befelchen, dass sie die gedachten Pflug und Slicken etwo ihre gewesne Herrn noch die ihrigen keineswegs auf ihren Grundten, Poden, Heusern, noch der Enden aufhalten, hausen, hofen, noch einicherlei Furschub oder Furderung thun bei Verlust Leibs und Guts. In solchem allen sollen unsere Commissari also alles Fleiss und aufs getreulichist handln, und alles was ihnen begegent eigentlich beschreiben und uns des mit eeistem berichten. Daran thun sie unsern entlichen Willn und Meinung.

Datum Prag den letzten Juli anno im 47.




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