130. Ferdinand I. berichtet an die Regierungen seiner Erbländer, dass die Prager Städte auf Gnade und Ungnade kapitnlirt und dass er über dieselben eine Strafe wegen Theilnahme am Aufstandverhängt habe.

dd. PRAG, 12. Juli 1547. - Konc. im Arch. des k. k. Minist, d. Inneren in Wien. Böhmen IV. M. 3.

Ferdinand etc. Nachdem Wir Euch hieuor die Handlungen, so sich mit dem Achter Johanns Fridrichen, der sich nennt Herzogen zu Sachsen nnd desselben Landen und Leuten zugetragen, gnediglich zugeschrieben und verkundt, wellen Wir Euch ferrer gnediger Meinung nit pergen, dass Wir uns seither in unser Cron Behem zu Dempfung und Stillung der darzu bei etlichen entstandnen Empörung verfugt und auch gnediglich gehandelt und sonderlich von Leitmeritz aus General in die Kreis ausgeen lassen und meniglieli verkundt: wer von unsern Landleuten und Underthanen in die vermeinlich aufgerichte Pundtnus aus Unverstand oder Einfalt kommen oder aber sich nicht änderst darein dann mit dem lauten Vorbehalt begeben, dass sie wider Uns als Ihren Kunig und regierunden Herrn nichts handien noch furzenehmen verpunden sein wellen, dass Wir dieselben zu Gnaden aufnehmen wollten mit der Bescheidenheit, dass sie sich gegen Uns aller schuldigen und underthenigen Gehorsam erzeigen und halten, doch Uns vorbehalten, die gepurende Bestrafung derjenigen, so wider Uns und unsere Künigliche Hocheit mit der That gehandelt, wie dann solch unser General, so Wir in die Kreis ausgeen und verkünden lassen, mehrers mit sich pringen.

Darauf bei Uns unserer Landleut von Herrn-, Ritterschaft und Adel vil erschienen, Uns allen underthenigen Gehorsam geleist und sich wider Uns nit verbunden, dergleichen auch etlich von den Städten, die Wir auf solch ihr Wolhalten und underthenig Erzeigen all zu Gnaden aufgenommen.

Nachdem aber etliche vil Stadt, furnemblichen aber Unsere Prager Stadt mit Reden, Schafften und der That wider Uns trefflich nnd vil gehandelt, sich auch der vermeinten aufgerichten Verpindtnus alsopald nicht entschlagen wellen, sonder auch sich gegen Uns in beharrlicher Ungehorsamb gehalten und vil Ding wider Unser Königlich Autorität und Hocheit fürgenommen und verhandlet, derhalben Wir dann pillichen Fug und gut Recht gehabt, zu Handthabung unserer Hocheit und Authorität wider ermellte Prager und ander unsere Ungehorsamen mit der That Straf furzenehmen, darzu Wir dann auch Gottlob mit Kriegsvolk zimblich gefasst und versehen gewest und noch sein. Nicht weniger so haben Wir doch als der christlich und gerecht Kunig die thätliche Handlung eingestellt und den Weg Rechtens furgenommen.

Und dieweil die Prager in solcher empörlich Ungehorsame die ersten und furnemisten gewesen, haben Wir gegen denselbigen ein Citation und Ladung erkennt und an sie ausgeen lassen, wie ihr ab hiebeiliegunden Abschrift nach lengs vernehmen werdet, und daraus mit unserm habenden Kriegsvolk hieher in unser kuniglich Schloss Prag verfugt, doch allen unserm Kriegsvolk zum höchsten verpotten, unsern Underthanen auch ihnen den Pragern selbst keinen Schaden ohne unserm sondern Bereich nicht zuzufügen.

Als nun ermelte Prager sich Kurze halb des angesetzten Termin gegen Uns etwas beschwert, haben Wir aus Kuniglicher Milte und damit sie sich einicher Übereilung nit beklagen möchten, denselbigen Termin umb zwen Tag, damit sie auch benügig gewest, erstreckt.

Und wiewol Wir Uns versehen, Unsere Underthanen der dreier Prager Stadt wurden sich mittler weillen und bis zum Rechtstag still und ruwig halten, so hat sich doch die Sach im Werk vil anders erzeigt. Dann uber das sie sich heimblich umb Kriegsvolk und Pauern beworben und derselbigen ein gute Anzahl in die Alt und Neustadt pracht, darzu auch in die Kreis der Cron umb eilende Hilf und Zuzug ausgeschrieben, haben sie auf den vergangnen Erichtag von 5. dieses laufenden Monats Julii in bemelten beden Städten ihr gross Geschütz, des sie dann ein gute Anzahl bei einander gehabt, besambiet, dasselb gegen unserm Kriegsvolk, so in ihren Legern auf der Kleinseiten zu Bewarung Unser Kuniglichen Person gewesen, herfur geruckt, an die Thor und auf die Wehren pracht, Schanzen aufgeworfen und zu demselbigen unserm Kriegsvolk etwas heftig uber das Wasser geschossen, doch Gottlob nit sondern Schaden damit gethan.

Wiewol nun unser Kriegsvolk nichts liebers gesehen, dann dass Wir ihnen gleiche Gegenarbeit gegen den Pragern, darzu sie dann ganzwillig und begierig gewest, gestattet, so haben Wir doch solches zum höchsten verpotten und zu Verschonung Unser Stadt und der armen Underthanen gegen ihnen mit Unserm grossen Geschütz nit arbeiten lassen wellen, sonder die Sachen letzlich dahin handien lassen, dass sie die Prager gleichwol bewilliget des Schiessens abzesteen, aber noch dannocht denselben Abend und Nacht uber beschehne Bewilligung etlich Schuss herüber thun lassen, darzu auch ihren Anschlag gemacht in derselbigen Nacht Uns und unser Kriegsvolk an mehr als einem Ort zuuberfallen. Derwegen Wir verursacht auf die Uns zukommne Warungen nit allein die-selbige Nacht her dishalb des Wassers in guter Warnung und Hut zusein, sonder auch ein Anzahl geruster und ringer Pferd uber die Multa hinüber zeschicken und zu verhütten, damit gedachten Pragern auf ihr Ausschreiben von andern ihren Mitverwandten kein mehrere Hilf in die Stadt zukomen mechte, doch Unserm Obristen uber die Geraisigen Carlen von Tscheratin auferlegt, unsere Underthanen, so den Pragern zu ziehen wollten, erstlich gutlich zu vermanen, sich wider anheimbs zu begeben, ruwig zusein und sich unserer in unser Generain angepottnen Gnad und Sicherheit zugeprauchen, dieweil Wir doch niemanden wider Recht mit Gewalt zubeschweren Vorhabens wären. Als aber uf den Tag am Mittwoch nechstverschinen etlich Kriegsvolk aus unser Stadt Tschasla und der Enden auf unser Kriegsvolk gestossen, dergleichen sich etlich Fändle aus Unser Neuen Prager Stadt hinaus gethan, in Meinung, die andern zuempfahen und desto sicherer zu ihnen zepringen, und als unsers Obristen Vermanen, hinter sich zeziehen, bei ihnen kain Ansehen haben wellen: haben angeregt Unsere hinüber geschickte Pferd das zuziehende und Pragerisch Kriegsvolk angriffen, in die Flucht geschlagen und bis unter das Thor gejagt, darunter ungeferlich ob 300 Personen todt plieben und etlich Hundert gefangen worden sein. So ist auch desselbigen Tags durch ander unser Kriegsvolk bemelten unsern Prager Städten ein Werk, darein sie etlich Hacken-Schutzen gelegt, abgedrungen worden. Und dann eben desselben Tags Uns ein stark Regiment Knecht alhie ankommen, darüber der Margrane von Melignan Obrister ist, und uns dasselbig aus der Röm. Kay. Mt. unser lieben Bruder und Herrns Feldleger zugefurt hat, so seien durch das alls unserer Prager Stadt Räth und Gmainden dahin getrungen worden, dass sie sich wieder zu Rue begeben und gegen Uns erpotten auf den angesetzten und erstreckten Tag, nemblichen auf den Freitag den 8. dieses Monats Julii vor unser Kuniglich Person auch Unsern Fürsten, Räthen und Beisitzern gehorsamblich zuerscheinen, mit undertheniger Pitt, dass sie dazwischen vom Kriegsvolk ferrer unbeschedigt pleiben möchten. Des wir ihnen auch gnediglich bewilligt. Demnach sein sie auf negstverschinen Freitag umb siben Uhr Vormittag vor Unser Kuniglichen Person, auch Unserm geliebten Sun Erzherzog Ferdinanden und andern unsern Fürsten und Räthen, so Wir in ansehlicher Anzahl aus Unser Cron Behem incor-porirten und zugethanen Landen bei uns gehabt, gehorsamblich erschinen. Aber auf Furlesung der hievor ausgegangnen Citation und gnedig Begern, dass sie darauf ihren Bericht und Entschuldigung thun wollten, haben sie für die rechtliche Verhör und Erkanntnus zum underthenigisten gepetten und sich alspald in Unser Gnad und Ungnad ergeben und underworfen, darzu auch obbemelten Unsern geliebten Sun Erzherzog Ferdinanden und ander unsere Fürsten, Räthe und Beisitzer zum fleissigisten ersucht, sie gegen Uns zu verpitten und zuerlangen, dass sie mit rechtlicher Erkanntnus verschont und vor Uns auf Gnad und Ungnad angenommen werden möchten, dergleichen auch den hochgepornen Augustùm Herzogen zu Sachsen, Unsern lieben Oheimen und Fürsten, und andere Grafen, Herrn und vomAdel, so im Gericht nicht gesessen, sonder sonst gegenwurtig gewesen, umb Furpit undertheniglich und fleissiglich angesucht und gepetten.

Nachdem nun ernennte Prager uber die drifach von Unser wegen an sie beschehne Verma-nung, wo sie sich in der Citation begriffen Verhandlungen zuentschuldiggn wissen, dass sie es thun sollten, welches Wir am liebsten haben und verneinen wellen, kein Verantwortung thun wellen, sonder auf ihrem vorigen Pitten verharrt: haben Wir sie von gemeiner Burgerschaft und Einwohner der 3 Prager Stadt, von deren wegen sie erschinen, in Unser Gnad und Ungnad aufgenomen und sie in Unser Verwarung und Fenknus thun lassen, bis Wir Uns Unsers Gemüts und Willens, was Wir von ihnen gehabt haben wellen, mit Unsern Fürsten und Räthen entschliessen.

Darauf nach statlicher Erwegung und Beratschlagung ihrer Verhandlung, so sie vilfeltiglich und offenbar wider Uns begangen, haben Wir ihnen auferlegt und befolhen, etliche Punkten und. Artikel so Wir für Uns und Unsere Erben, Königen zu Behem und dem Königreich notturftig und gut sein geachtet, zuvolnziehen und zeleisten, und haben demnach zu Volziehung solcher Artikel bei allen dreien Städten bis in die 70 Personen von den Gefangnen auf Wiederstellen ledig gelassen i Darauf sie gestrigs Tags Uns die in den Artikeln begerte Schriften, Handlungen, Privilegia und Freiheiten, dergleichen auch alle ihr dreier Stadt Geschütz sampt aller zugehörigen Munitionen, darzu auch alle ihre der Burger Harnüsch und Weer, allain die Seitenmesser ausgenomen, zu Unsern Händen geantwurt.

Also sein Wir nur ferrer des gnedigen Vorhabens, ihnen solch Ordnungen und Satzungen zemachen und zegeben, dardurch verhoffentlich bei ermelten Unsern Städten künftige Ufrur und Ungehorsam verhut und uns gepurender Gehorsam geleist werde, dergleichen auch gegen den andern Ungehorsamen gepurende Straf furzenemen und dieselbigen auch vermittelt göttlicher Gnaden zu schuldiger Gehorsam zepringen. Welches Wir auch umb sovil furderlicher und schleuniger zu verrichten verhoffen, wievil mer Vermugens die Prager Stadt vor anderen Unseren Ungehorsamen gehabt.

Welches Wir Euch also gnediger Meinung nit pergen wellen, Unserer Handlung und Ausrichtung ein Wissen zuempfahen. Und so Wir nun mit Hilf des Almächtigen in Unsrer Cron Behem die Sachen zu rue und in richtigkeit pracht, sein Wir gnediglich entslossen Uns Unsern Niederösterreichischen Erblanden, sovil die Zeit und Gelegenheit der Sachen erleiden mag, wieder zu nähern, und was Wir denselben alsdann zu Fried, Rue, Nutz und Guten furnemen und handien mögen, das sein Wir zethun ganz gnediglich und väterlich geneigt und willig.

Datum Prag den xii. Julii anno etc. 47.

An die Niederosterreichische Regierung; in simili mutatis mutandis an Steier; an die Landshauptleut von Kärnten, Crain und Görcz, item an die oberösterreichisch Regierung und vorderösterreichisch Regierung




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