116. Schreiben König Ferdinands an Herzog Wilhelm von Baiern über die gegen die ungehorsamen böhmischen Stände vorzunehmenden Schritte, mit beigefügter Bitte, der Herzog möge bei seinen Hilfstruppen jede Beschädigung des Landes verhüten.

dd. LEITMERITZ, 15. Juni 1547. - Concepì, im Arch. d. Minist, d. Innern in Wien. Böhm. IV. M. 3.

Ferdinand etc. Wir haben aus unsers Camerers und getreuen lieben Otten von Neidegg Schreiben verstanden, was er bei Deiner Lieb auf sein gethane Werbung der eilenden Hilf halben ausgericht, und befunden, dass sich D. L. dieselb Hilf zuschicken gutwillig erboten und der Reiter halben Mandat in ihre Land ausgehen lassen, auch umb die Knecht schon in Bewerbung stee und dass D. L. Begehrn seie sie zeitlich zuberichten, auf was Zeit und wohin berürte D. L. Hilf abgefertigt werden solle, mit angehengter gehorsamen und freundlichen Vermanung, das wir gedacht sein wollten als viel muglich die Verderbung Land und Leut zu verhüten. Darauf sagen wir D. L. solches ihres Erbietens gnedigen und freundlichen Dank und wellen derselben freundliche Willfarung in allweeg ganz gne-diglich und freundtlich erkennen und vergleichen. Daneben nemben wir angeregte D. L. freundtliche und getreue Ermanung zu sondern Gnaden und Freundtschaft an und bedenken gleicherweise, wie D. L. ganz weislich thut, dass das Verderben der Land und Leut zum höchsten zu verhüten sei. Wir haben auch dasselb bisher aufs höchst verhüt, wiewol wir hievor, als die Röm. Kais. Mt. unser lieber Bruder und Herr sich sambt uns gegen den gewesnen Churfursten von Sachsen von Eger aus in Anzug begeben, von etlichen unsern Underthanen in Beheim dermassen und so grosslich beleidigt worden sein, dass wir damals billich Ihr Lieb und Kais. Mt., so dieselben zu strafen geneigt gewest, nit abweisen, sonder viel mehr bewegen hetten sollen, gegen denselben mit tatlicher Handlung fur-zufahren, welches wir aber von angezaigter Verhütung wegen underlassen und die Sach allein dahin befurdert, dass nach dem Haubt der schwebenden Unrue, Aufwiglung und Ungehorsam gedracht wurde; wie dann vermitlet gotlicher Gnaden beschehen und desselben Straf nunmer gefolgt ist. Wir haben uns auch nach solcher erfolgter Straf aus obbemelten unsern Bedenken mit einer kleinen302 Potrestáni odporu stavovského. Die Bestrafung der Aufständischen.

Anzahl Kriegsvolks zu Ross und Fuss in unser Cron Beheim gethan, das Wesen mit Gnaden und on alle Beschedigung der Underthanen zu guter Eue und Gehorsam zu bringen und darumb in unsern Mandaten, so wir also palt ausgeen lassen, den miltern Weeg fürgenommen und darinnen meniglieli, so sich zum Teil in Pundtnus eingelassen, zum Teil uns in derselben aufgenommen, gnediglich begnadigt und allein uns die zu strafen vorbehalten, so der ungehorsamen widerwertigen Handlung Ursacher, Anfenger und Eadlfürer gewesen und uns in unser kunigliche Auctoritet und Hocheit gegriffen, auch damit sovill gewurkt, dass ein grosser Teil der Underthanen von denen Haubtver-prechern abgewichen und noch taglich von ihnen viel abweichen und abfallen, also dass wir der übrigen mit D. L. Hilf neben anderm unserm Kriegsvolk wol mechtig sein mugen. Dass wir aber die Haubtverprecher, die an uns treuloss und ihrer Eid und Pflicht vergessig worden, begnaden und derselben mit geburlicher Straf verschonen sollten, kunnen wir bei uns nit befinden, dass daraus ichts bestendigs zu gewarten oder dass daraus nit künftiger mehrer Unrat Nachteil und Schaden zu besorgen were. Dann sollt es bei dem bliben sein, wie die Strafwürdigen den Anfang gemacht, so het man nit allein bei andern unsern, sondern auch bei D. L. und anderer anrainenden Fürsten Underthanen solcher Pundtnus und Ungehorsame in Sorg und Wartung steen müssen, angesehen, dass bemelte Haubtverprecher an ihrer eignen Ungehorsam nit benugig gewesen, sonder auch an andern Orten gehandlet und sich bemüt, Ungehorsam und Unrue zu erwecken und ihr poses Furnemen mit mehrer Gesellschaft zu stereken, und sonderlich sein die Stadt Prag als die den furnemisten Namen und das meist Ansehen bei den andern Städten haben, nit die wenigisten, die sich bisheer ungehorsamblich erzeigt und andere zu gleichmessiger Ungehorsame gezogen haben. Wir wellen aber als viel immer muglich sein wirdet, gnedigen Fleiss furwenden und Fursehung thun, damit der Underthanen verschonet und allein die, gegen welche die Straf nit kann oder mag umbgangen werden, wie sich geburt, ihrem Verdienen nach heimbgesucht und gediemutigt und also folgends die Hilfen wider den Erbfeind gemeiner Christenheit den Türken desto statlicher erlegt und in das Werk gebracht werde.

Solches zeigen wir D. L. gnediger und freundlicher Meinung in Vertrauen an, auf dass D. L. unsers Gemüts und Vorhabens Erinnerung empfahe, gnediglich und freundtlich gesinnend, dieweil wir, wie obsteet, die Hauptverprecher zu strafen, genzlich entschlossen, wir uns auch darzu von hochgedachter Röm. Kais. Mt. einer anschlichen Hilf aufs eehist getrossten, dann wir wellen D. L. nit pergen, dass der Landgraf von Hessen sich Ihrer Lieb und Kais. Mt. ergeben, alle seine Festungen schleifen muss ausserhalb einer, als nemblich eintweder Cassi oder Zigenhain, welche ihme Ihr Lieb und Kais. Mt. darunder lassen wirdet, die mag er behalten und mit Geschütz soviel Ihr Lieb und Kais. Mt. für notdurftig achten wird und darüber nit versehen und sonst alles sein Geschütz zu Ihrer Lieb und Kais. Mt. Händen abtretten und uberantwurten soll, und auf den 13. oder 14. dies gegen-wurtigen Monats den Fussfaal und Abbittung thun, auch den gefangnen Herzog Heinrich von Braunschweig sambt seinem gefangnen Sun mit sich pringen und Ihrer Lieb und Kais. Mt. frei ledig zustellen soll. So hat auch dann gedachter gewesen Churfurst die gefangnen Herzog Albrechten von Brandenburg und Landgraf Georgen zu Leichtenberg schon gelediget, wie dann dieselben bei Irer Lieb und Kais. Mt. sein und sonst etlich ander Artikel mehr zu der Kais. Mt. Willen und Gefallen zimblich gescherpt eingegangen hatt, dass auch die Sachen in den Seestädten in dermassen guter Zubereittung und Eichtigkeit steen, dass zuversichtlich sich dieselben nunmehr auch Ihrer Lieb und Kais. Mt. ergeben haben werden und derhalben dieselb Ihr Lieb und Kais. Mt. unser vorhabende Bestrafung umb soviel mehr befurdern mag, zu welcher uns auch von dem hochgebornen unsern und des Reichs Erzmarschalch und Churfursten Herzog Mauritzen zu Sachsen etc. ein gute Anzahl Kriegsvolks auf eehist zukumen wird.

Das demnach D. L. ihr angebotne und bewilligte Hilf der 500 gerussten Pferd und Vier Fendleiu Knecht soviel muglich furdern, zum pöldisten in Anzug bringen und auf Waldmunichen und Teinitz gestrachs und unverzogenlich zu ziehen bescheiden welle.

So wellen wir N. aufs furderlichist abfertigen, dass er mit derselben D. L. gefussten Pferden und Knechten denselben Weeg ziehen solle, auch auf ihrem Durchzug mit Profant notdürftig Fur-sehung thun lassen, dann derselben Ort fasst alle Creiss ausserhalb etlicher weniger sonderer Personen, so darzwischen sitzen, uns getreu und gehorsam gewesen und noch sein, mit gnedigen und freundlichem Fleiss begerend, D. L. welle ihren Haubtund Befelchsleuten auflegen und einbinden, dass sie sich sambt ihrem undergebnen Kriegsvolk gegen unsern gehorsamen Underthanen glimpflich und unbeschwerlich halten und dieselben sambt ihren armen Leuten nit beleidigen noch beschedigen, wie dann D. L. solches für sich selbs zuthun geneigt ist. Und je eher D. L. Hilf bei uns aukumbt, je furderlicher werden wir unser Vorhaben verrichten und vollziehen mugen, dann wir haben alle Zubereitungen dahin gericht, dass wir unsers endlichen Versehens nit lang damit umbgeen werden dürfen. Derhalben so welle D. L. die Sachen mit Abfertigung ihres bewilligten Kriegsvolks kein Zeit verziehen und dissfaal an ihr, wie zu ihr unser sonder gnedigs freundtlichs uud hochs Vertrauen steet, nichts erwinden lassen. Das wellen wir nit allein in gleichem Faal, darvor D. L. Gott der Herr gnediglich behüten welle, sonder in allem andern, so D. L. derselben und unserm geliebten Sohn, Herzog Albrechten, auch ihren Landen und Leuten zu Nutz und allem Guten gereichen mag, ungespart unsers Vermugens erkennen und bedenken.

Datum Leitmeritz den 15. Juni anno etc. 47.




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