68. Johann Friedrich von Sachsen ermahnt die böhm. Stände zum Ausharren bei der Erbeinigung zwischen Böhmen und Sachsen, und zeigt ihnen an, dass er Joachimsthal eingenommen habe.

GEITEN, 2. April 1547. - Cop. des grossh. Ges.-Arch. in Weimar. Reg I. Fol. 60-76 No. 1-4.

Johans Churf. etc. Unsern Gruss zuvorn. Wir haben eur Antwort uf das Schreiben, so wir am 12. Tag Martii aus Geuthen an euch gethan, in lateinischer und behemischer Sprach empfangen, und alles Inhalts vernommen.

Und dieweil wir dann anfänglich daraus verstanden, dass ihr uf der Versammlung zu Praga von Sachen daran euch und dem Königreich Behmen merklich gelegen, allerlei Underrede gehabt, euch auch verglichen, welchergestalt ihr uns uf unser Schrift den 20. Februarii zu Aldenburg datirt beantworten woltet, davon ihr uns ein behemische Copei zugeschickt, mit angehafter Bitt, dass wir euch des Verzugs gnediglich entschuldiget halten wolten, so können wir erachten, befinden es auch im Werk, das ihr euerer Zusammenbetagung merkliche und notwendige Ursachen gehabt, were auch nicht Noth gewest den furgewanten Verzug bei uns zu entschuldigen, dann nachdem ihr in stattlicher grosser Anzahl beisammen gewest, und von den furgenommenen Sachen gehandelt, so ist wohl zu gedenken, dass ihr darzu etwas Zeit und Weile habt müssen haben.

Wir haben auch ferner von euch zu gnedigem Gefallen vormerkt, dass ihr bei der Erb-einung zwischen der Cron zu Behmen und dem Hause zu Sachsen etwan aufgericht, inmassen wir uns dann gleicher Gestalt in unserm negsten Schreiben gegen euch erboten, zu vorharren auch geneigt, so sein wir auch noch mehr keiner anderer Neigung dann bei derselben gemachten Erbeinung mit gottlicher Hulf zu bleiben, auch darwider in dem wenigsten nicht zu handeln.

Dann wiewol wir aus vorgedachter behemischer Copei under andern vernehmen, dass wir dermassen in euch getragen, als solten wir Willens und in Furhabens sein, das Königreich Behmen zu überziehen, so wird uns doch solchs zur Unbillichkeit und mit Ungrund zugemessen, und ist allein darumb uf uns erdacht, damit ihr soviel desto leichtlichen, wider uns bewogen und ufgebracht werden mochtet, wie ihr es dann auch Gottlob im Werk von uns anders und dass unser Gemuth gar nicht ist, die Erbeinung zu zerütten, sondern vielmehr zu sterken und uns derselben gemess zu vorhalten, habt befunden, und haben zu euch dem mehrern und besten Theile allwege das gne-dige Vertrauen getragen, ihr wurdet als ehrliebende und standhafte Biederleute in Gleichniss wider ofterwehnte Erbeinung nichts handeln, noch furnehmen, wie wir dann solchs auch aus itzigen euerem an uns vorfertigten Schreiben befinden, dass ihr nochmals des entlichen Willens und Gemüts seit euch auch derwegen in einem sonderlichen Verstand mit einander eingelassen.

Und dieweil wir in keinen Zweifel stellen, ihr habt hierin, dass ihr wider euerer Vorfahrn und euern Zusage, Siegel und Briefe, auch wider Gott und Recht zu handeln nicht geneigt, Gott dem Allmächtigen ein angenehmes Werk und nach seinem Willen und Gefallen gethan; so seint wir zu seiner Allmächtigkeit der trostlichen Zuvorsicht, er werde euch und uns Gluck, Hail und alle Wolfart hierin gnediglich vorleihen. Das gebe Gott der Vater umb seines lieben Sohns unsers Herrn Heilands Jesu Christi willen, des die Sachen sein, gnediglich.

Und gesinnen derhalben gnediglich, ihr wollet euch von eurem christlichen und ehrlichen Furhaben nicht abschrecken, noch wider die Erbeinung durch einicherlei Bedrauung oder anderer Gestalt aufbringen lassen, und da ihr für notig achtet, wie es dann unsers Ermessens die Notturft hochlich erfordert, dass er und wir etzliche der unsern von diesen Dingen weiter zu reden zusammen verordneten und Anleitung gebet, wenn und an welchem Orte solchs am fuglichsten furgenommen werden muge, uf den Fall wollen wir es unsers Theils hieran nicht lassen erwinden.

Was dan weiter anlanget, dass ihr des genzlichen Vertrauens seid, wir werden unsern Hauptleuten, Kriegsvolk und Underthanen ernstlich und gnediglich befelhen, dass sie uber die Grenitz des Königreichs Behem noch den Einwohnern desselben keinen Schaden zufügen sollen, nachdem ihr anders nichts, als was die alten Erbeinungen euerer Vorfahren in sich halten, so ferne denen gegen euch auch nachgegangen, furzunehmen bedechtet, als wollen wir euch darauf gnediger Meinung nicht bergen und euch ist unverborgen, dass gleichwol etzliche der unsern in und ausserhalb der Cron Behmen beschwerlich beschedigt seind worden, nachdem wir aber auch nicht gemeint seind, den unsern zu gestatten hier innen andere Mittel, dann die der Erbeinung gemess zu gebrauchen, so seind wir des gnedigen Erbietens mit denjenigen, derer wir zugleich und recht mechtig, die Vorfugung zu thun, damit die Cron Behem uber die Greinitz und die Einwohner von ihnen unbeschedigt bleiben. Doch dass in Gleichnus die Erbeinung gegen uns und den unsern auch gehalten und die unsern vermuge derselben zu Erlangung und Erstattung des ihren werde verholften, welchs wir uns uf bescheen euer Erbiethen zu euch gnediglich versehen.

So zweifeln wir auch nicht, euch sei numehr, was uns zu Einnehmung des Joachimsthals verursacht und wieweit unser Kriegsvolk denselben eingenommen, gnugsamer Bericht zukommen, und ihr werdet damit wohl benugig und zufriden sein, auch doraus befinden, dass wir uns alles desjenigen, so zwischen dem Königreich Behem und uns zu Friede, guter Nachbarschaft, Lieb und Einigkeit nuzlich sein muge, zum besten befleissigen und wir seind euch mit Gnaden und Guten geneigt.

Datum Geythen am 2. Tag des Monats Aprilis anno etc 47.




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