57. König Ferdinand I. berichtet dem Bischof von Breslau, dass er am 23. März mit seinem Kriegsvolk von Dresden aufgebrochen sei und nach Brüx ziehe, wo er sich mit den Herzogen Moritz und August von Sachsen und andern Hüfstruppen vereinigen wolle, um dann gegen Eger zu ziehen und hier zu dem Heere des Kaisers zu stossen.

dd. TEPLITZ, 26. Martii 1547. - Konc. im k. k. Statthalt.-Arch. zu Prag. Milit. 1520-1549.

Hochwürdiger Fürst, lieber Getreuer! Wir geben dir genediger Meinung zu erkennen, dass wir uns am vergangenen 23. ditz Monats mit allem unsern Kriegsvolk, so wir verschienen dem hochgebornen Herzog Moritzen zu Sachsen etc. zu Hülf zugeschickt, auch so wir bei uns haben, von Dresden erhebt und den negsten auf Eger der röm. kais. Mt. unserm lieben Bruder und Herrn, welcher Lieb und kais. Mt. von dreien Tagen gen Nurmberg ankumben, zu ziehen. So ist zu Dresden des hochgebornen Churfürsten zu Brandenburg Sun Marggraf Hans Georg mit dapfern ansehenlichem geraisigen Zeug uber die 400 wolputzter gerüster Pferdt zu uns kumben; dergleichen so thuet Herzog August zu Sachsen mit Seiner Lieb und desselben Bruder Herzog Moritzen geraisigen Zeug in die 3000 stark zu Prix in Beheim unser erwarten und Herzog Moritz eigner Person aufn Fussstapfen uns nachrücken. So wir nun also alle, wie erzelt, mit Hulf des Allmechtigen heut dato geschehen soll zu Prix zusammen kumben, seindt, wie gedacht, samptlich zu der kais. Mt. auf Eger zu rucken und zu Ihrer Mt. auch derselben ansehenlichen dapfern Kriegsvolk zusammenstossen und alsdann fort dem Echter Johanns Friedrichen straks zu ziehen, welchen Ihr kais. Mt. durch Verleihung göttlicher Gnaden wegen seiner erzeigten Ungehorsam zu Erhaltung bestendigs Friedens, Einigkeit, Kecht und Friedens im heiligen Reich, auch zu Beschützung, Beschirmung und Gutem unsers Kunigreichs Böheim, desselben Zugehörigen, auch Herzog Moritzen Land und Leuten zu straffen Vorhabens.

Das alles zeigen wir dir darumben an, solches den Fürsten und Ständen nit zu verhalten, ob vielleicht, wie wir wol künden abnemben, änderst und das Widerspiel gesagt wollt werden, dass du und sie dieses Vorhabens und der Handlung ein glaubwürdigs Wissen gehaben mügt und andern nit Gehör geben, genedig begerundt, du wellest dein fleissig Aufachtung haben und im Fall der Noth dasjenige verordnen, das in mittler Zeit in unserm Fürstenthumb Oberund Niedersiesien guter Fried und Einigkeit erhalten, das Land auch vor unversehenen Einfall und andern geschwinden Practiken verhüt und bewart, wellen wir dir also beineben auferlegt und befolhen haben.




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