272. Landtagschluss vom 28. April 1539.

(Kopie aus dem Archiv des k. k. Ministeriums des Innern in Wien. IV. H. 3.)

Diese Artikel sein auf gemeinem Landtag, so von allen dreien Ständen in Gegenwurt der kun. Mt. auf dem Schloss Prag den Montag nach Georgi des neun-unddreissigisten Jahrs gehalten, bewilligt worden.

Als die kun. Mt. an all drei Stand des Kunigreichs Beheim getragen und angezeigt, wie Ihr Mt. aus gewissen und vielen Kundschaften, die sich mit einander vergleichen, vernomben, dass der türkisch Kaiser der ganzen Christenheit Erbfeind Ihr Mt. Kunigreich, Land und Unterthanen eigner Person mit grosser Macht zu überziehen und dieselben zu verderben sich unterstehen wolle; derhalben Ihr Mt. die Stand ermahnt und begehrt, soferr ein solche Not fürfiel, dass dies Kunigreich und desselben Inwohner ein Bereitschaft hätten und Ihr Mt. Land zu diesem Kunigreich gehörig nicht verlassen wollten. Darauf haben sich all drei Stand vergleicht und bewilligt, dass sie allweg von zwei Tausend Schok beheimisch ein gerast Pherd fertig haben sollen, nach der Menig und Gross der Güter, und solches unter ihnen zwischen hie und Jacobi negstkunftig statlich anordnen, damit ein jedlicher also mit dem, was i ihm gepurt, fertig sei, gleicherweis die, so Geld auf Zins liegen haben, auch Lehensleut, Freisessen, Phandtschafter, Praelaten, Abt, Probst und andere Klöstermagistri und Collegaten, welche es sei was es wöll für Güter, Zins oder Einkommen haben, die all sollen damit in der Zeit das ist wie obstehet auf Jacobi negstkunftig bereit sein, und diese Hilf soll gewendt werden zu Kettung des Markgrafthumbs Märhern, Fürstenthumb Slesien, Ober- und Niederlausitz, so ferr es die Notturft erfordert, dass sie dieselben Land mit dieser forderlichen Hilf ihrer Pflicht nach, damit ein Land dem andern von Alters her verpunden sein, nit verlassen, sonder solliche Anzahl gerusster Pherd, so ferr es Not wird, auf vier Monat die negsten nach einander kommend, halten, und solche unser Bewilligung von dieser Bereitschaft soll nit länger wären, als ein Jahr lang, und uber das soll ein Jeder aus allen Ständen und obbemelten Inwohnern sich selbst und seine Leut und Unterthanen zu einer einhelligen Bereitschaft auch zwischen hie und Jacobi anordnen, damit ob es die Notturft dieses Kunigreichs und desselben zugethanen Land weitere Notturft erfordern wurde, dass wir uns selbst und auch sie unserm höchsten Vermugen nach nit verlassen.

Und zu Verordnung solcher Bereitschaft soll kun. Mt. Ihr Bewilligung geben, damit Versamblungen beschehen, dann ohn dieselben möcht die Fertigung solcher gerusster Pherdt nicht geendet werden, und die Versamblungen sollen in Kreisen beschehen auf Johannis Baptistse negstkunftig, und Ihr kun. Mt. soll gedacht Versamblungen unverzogenlich und aufs ehist als muglich ausschreiben lassen, und diese Artikel, der sich die Stand auf jetzigem Landtag vergleicht, sollen neben denselben Ausschreiben in die Kreis gleicherweis schriftlich mitgeschickt werden, damit meniglich umb diese Bewilligung Wissen hab, dann bei den Versamblungen soll ein Vergleichung oder Anslag nach Gelegenheit der Güter auf die Anzahl Volks, so in der Bereitschaft sein soll, gemacht und darin ein Gleichheit gehalten werden.

Item, die Stand haben sich vergleicht, dass sich keiner unter die Stand eindring, der zu der Landtagshandlung nicht gehört; soferr sich aber Jemand in einem Landtag uber diese unser Vergleichung finden liess, der soll notturftiglich gestraft werden. Es sollen auch die Juden, so in diesem Kunigreich sein, sich bei den Landtagshandlungen nicht einflicken, und so einer, weil der Landtag weert, auf dem Palast betreten, der soll in die Tallaborka gesetzt werden.




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