168. Erklärung Ferdinands I an die böhm. Stände bezüglich der Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Wahrung der Gerechtigkeit.

1527. Gleichzeitige Kopie im k. k. Wiener Staats-Archiv. Böhmen I. 1400 - 1570.

Dass durch Schickung und Willen des Allmechtigen der durchleuchtigtst, grossmechtigist Fürst und Herr, Herr Ferdinand zu Behem, Hungarn, Dalmatien, Croatien etc. Kunig, Infant zu Hispanien, Erzherzog zu Osterreich, Markgraf zu Merhern, Herzog zu Luzemburg und Schlesien, Markgraf zu Lausitz etc. unser gnedigister Herr, verschiner Zeit durch die Stende derselbigen Ihr Majestät Cron Beheim einhellige Wahl zu Kunig zu Behem verwehlt und insambt derselben liebsten Gemahel durch gedachter Stende Zuthun und Furderung solemniter wie loblich Herkomen als Kunig gekrönt worden ist, und die Stende zu solcher Cronung und dem darzu verkündten Landtag gehorsamlich erscheinen sein und auf Ir kunig. Maj. Begeren bis nach solcher verprachter Cronung unz auf heint zu Anfang gegenwärtiges Landtages mit gutem Willen verzogen haben, des sagen Ir kungl. Mst. zuvorderist dem Allmechtigen, von dem alle Würde und Gewalt herkombt Lob, Ehre und den gedachten Stenden sondern gnedigen Dank.

Und dieweil nu solche Erwehlung und Cronung Ir kunigl. Mst. die Pirde des Regiments dieses Kunigreiches auflegt und eines jeden katholischen Königs Ambt ist, dass er darob halte, damit ordenlich Gericht und Recht dem Armen als dem Reichen, dem Reichen als dem Armen gedeihe, folgens und dabei gehandhabt werde, wie dann Ihr Mst. solches zu thun zum höchsten begierig, geneigt und willig; so ist darauf Ihr Mst. gnadig entslossen, dieselbig Regirung nach zeitlichem guten Rat und Anweisung fürzunehmen, durch welche furnemlich der Allmechtig gelobt, gepreist und geehrt und der ganzen Cron und anhengigen Markgrafschaften, Fürstentumbern und Landen Stende und Inwonern, Arm und Reich darzu Wittib und Waisen beschuzt, beschirmbt, meniglich gleich Gericht und Recht widerfare und anders, das der Cron nutzlich und ehrlich ist und zu Erweiterung und Merung derselben dient, furgenommen werde.

Und nachdem bemelte kunigl. Mst. neben solchen allen bedenkt, dass zu Aufnehmung eines Lands und sonderlich dieser Cron zu Beheim am meisten furtreglich und dienstlich ist, dass die Strassen gesichert und befurdert, damit der hantierend und werbend Mann dieselben Strassen prauchen und die Unterthanen von einem Land zu dem andern wandlen und hantieren mugen, und als Ihr kuniglichen Majestät angezeigt ist, dass die Strassen in diesem Ihrer Mst. Kunigreich etwas unsicher sein und jedesmal mit Sorgen besucht werden müssen, zum Teil aus Ursachen, dass darinnen Personen, welche in und ausser Cron entsagt haben, enthalten werden sollen, welches hinwiderumb Ursach gibt, dass in andern Landen Entsager dieser Cron auch enthalten werden.

Solches alles aber zufurkummen, so ist bemelter kunigl. Mst. sonder gnadiges Ansinnen und Befelch an die Stende bemelter Cron, so fern sie befunden, dass einiger Mangel an Gericht und Recht oder Vollziehung und Execution desselben in dieser Cron wäre, dass auch obgemeltermassen die Entsager aufgehalten wurden, dass dann dieselbigen Stende solches Irer kunigl. Mst. mit irem Käthe und Gutbedunken, nemblich wie gleichs Gericht und Eecht in bestendigen Gang zu erhalten und die Execution zu thun, die Strassen zu sichern und zu befürdern seien, damit meniglieli Arm und Reich in Zeit Irer kunigl. Mst. Regierung jedesmal Rechtes und aller Pillichkeit bekommen, die Strassen, wie obsteht, befördert und versichert und ein Land zu dem andern durch derselben Inwoner vertreuliche Hantierung, welche zu Bereichung derselben Land hochdienstlich sein, prauchen mug. Dann zu Verrichtung und Fürnemung solches alles will sich Ir Mst. mit irer Macht und nach Verstand auch gedachter Stend getreuen möglichen Rat also erzeigen, dass meniglieli vermerken und spuren solle, dass Ihr kunigl. Mst. Recht und Gerechtigkeit liebt und dann dass solchen zuwider Feind ist und Missfallen tregt.




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