167. Ferdinand I widersetzt sich dem Beschlüsse der böhm. Stände, dass ihre dem König zu Bestätigung übergebenen Artikel in die Landtafel eingetragen werden und verlangt, dass sie die besonderen Bündnisse anter einander aufgeben.
dd. 28. Febr. 1527. Konzept im Staats-Archiv zu Wien. Böhmen I. 1400-1570.
... Und wiewol bemeite kun. Mt. gänzlich darfur hält, obgeschriebene Artikel seien durch die Stend derselben Zeit getreuer guter Meinung furgenommen, dass sie aber dermassen zuhalten und in die Landtafel einzuschreiben beslossen sein und wider dieselbigen Niemands von Stenden reden oder handlen soll, das acht Ihre Mt. nicht allein für beschwerlich, sondern auch der Krön Beheim nachtheilig, dann die menschlich Natur und Sinnlichkeit wankt nach Gelegenheit der Leuf und vorhabenden Sachen zu einer Zeit mehr denn zu der andern, also was vor einer Zeit für nutz und gut bedacht worden ist, nach Gelegenheit der Leuf allwegen nach Rat verändert werden mag, welches aus erzelten Ursachen in jedem obgeschriebnen Artikel bestimbt izo mit gedachter Stend Bewegung so sie zu Verfassung ir Artikel verursacht hat, zusambt dem, dass der bemelt ihr Beschluss wider gemeines Lands Freiheiten ist, auch wol besehenen und bemelt ihr Artikel der Notturft nach verändert und gepessert werden mugen.
Demnach ist ihr gedachter kun. Mt. nach gehabten zeitigen tapfern Rat bewegt obgemelter Stend Verhaben, dass ir gestellte Artikel also wie sie Ihrer Mt. übergeben sein, in der Landtafel beleiben und darwider Niemand reden sollen, dessgleichen die Verbundnussen oder Verpflichtung, ob der eine oder mehr zwischen sondern Ständen oder Personen uber solch Artikel oder aus andern Ursachen aufgericht und in Schrift oder sunst mundlich verfasst und zuhalten zugesagt weren, aufzuheben und abzuthun.
Welches dann Ihr Mt. hiemit aus königlicher Vollkommenheit und Macht thuet und die Stend, wie Ihr Mt. Meinung ist, gleicher Weise die Verbundnuss gegen einander fallen lassen, also dass meniglich auf diesen Landtag unangesehen der bemelten Stend Furnehmen und Beschluss auch der obgemelten sondere Bundnuss und Verwilligung, wo die aufgericht wären, zu bemelten Artikeln, wie die Ir Mt. obgemeltermassen furtragen lasst, weil er der Notturft nach und das nit allein kunigl. Mt., sondern auch der Cron nutzlich, ehrlich und annemlich ist, reden und handlen solle und mag. Dann so die gedachten Stend Ir kunigl. Mt. mit einhelliger Wahl zu irem Kunig erweit und Ihr Mt. darauf die Possession desselben Kunigreiclis durch die obgedachte Krönung eingenommen hat und in Regierung ist, bedürfen die genannten Stende keiner sondern Einigung oder Verbundnus mehr, dann Ihr kunigl. Mt. ist, wie vorsteht, gnediglich geneigt und Willens, dieselben Stend arm und reich bei Recht und Pillichkeit beleiben und dabei handzuhaben und dawider nicht beschweren zu lassen; des sollen sich dieselben Stend zu Ihr Mt. gänzlich getrösten und versehen.
Actum Prag im Schloss den 28. February anno d. 27.