166. Antwort Ferdinands I an die böhmischen Stände auf ihre Bemerkungen bezüglich seiner Einwürfe auf die ihm nach der Wahl vorgelegten Artikel.

1527. Konzept im k. k. Wiener Staatsarchiv. Böhmen 1400-1570.

... Ferrer so haben die Stend vergangnen Tag Ihrer Mst. auf die andern Artikel in Ihrer Mst. erstlich Furtrag verleibt, auch schriftlich Antwort geben, aber dieselbig, soviel berurt den Artikel, wie es mit Besetzung der Lands-Ämbter gehalten werden soll, etwas verdunkelt, dass der nit allein gelesen, sondern auch nit wol verstanden werden mag; darob ist Ihr Mst. gnediges Begern, die Stende wellen dieselbig ihr Antwort nachmals lauter in Schrift stellen und Ihr Mst. in böhmischer und teutscher Sprach überantworten, damit sich Ihr Mst. darüber notturftiglich entschliessen mug.

Der ander Artikel, desgleichen der dritt, inhaltend wie es kunigl. Mst. mit Besetzung der Regierung, so sie aus dem Land zeucht, halten soll, bedürfen ferrer keiner Verantwurtung, änderst soviel, so die aus Merhern oder Schlesy derhalben ansuchen werden, will sich Ihr Mst. darinnen auch mit Antwort, wie sich gepurt, erzeigen.

Zum dritten Artikel antwurt Ihr Mst.: dass dieselbig in den behmischen Rath und gerichtlichen Handlungen Niemands dann Behem prauchen, so aber Ihr Mst. Cammer und anderer Sachen und die Regierung Land und Leut betreffe, furnehmen und handlen, will Ihr Mst. zu jeder Zeit nach Gelegenheit der Sachen, der Ihr Mst. gefällig und der Sache dienstlich ist.

Aus dem vierten Artikel betreffend die Ämbter am Hofe, in dem will Ihr kunigl. Mst. auch zu jeder Zeit nach Gelegenheit Ihrer Mst. Ambts- Ordnung furnehmen.

Zu dem sechsten Artikel betreffend Verfertigung der böhmischen Sachen, in demselben will Ihr Mst. solche Fursehung thun, dass sich Niemands pillicher Weis beschweren mag.

Auf den siebenten Artikel vonwegen Besetzung der Ämbter in Landen ist kunigl. Mst. keiner andern Meinung, denn einem jeden derhalben bei seinen Freiheiten beleiben zu lassen, doch wo künftiglich Jemands derhalben Einred hatte und an Ihr Mst. gelanget, will Ihr Mst. darinnen abermalen handlen, was die Notturft erfordert.

Auf den achtenden Artikel, deren Lands Schulden belangende, ist Ihr Mst. gnedig Begern, dass die Stende dieselbigen zum furderlichisten in Schrift lauter anzeigen und Ihr Mst. uberantwurten, so will sich Ihr Mst. darinnen entschliessen und soviel muglich ist, Einsehen haben, dass sie zum ehisten bezahlt werdeu.

Der neunt Artikel betreffend König Ludwigs Verschreibung stellt Ihr Mst. dieser Zeit zu Rue derwegen, sich drauf zu bedenken.

Der zehent und eindlift Artikel bedurften auch keiner fernem Antwurt, änderst dass die Stend Ihr Mst. zum ehisten ihr Gutachten anzeigen w7ellen, wie sich Ihr Mst. mit Waldsachsen und andern Gutern, so von der Cron kummen sein, dieselbig wiederumb darzu zu pringen, halten sollte.




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