165. Antwort der böhm. Stände auf die Proposition Ferdinands I wegen der Abänderung einiger Artikel, welche demselben nach dessen Wahl zur Bestätigung vorgelegt worden sind.
(Dieses Aktenstück ist offenbar die Antwort der Stände auf Ferdinands [auf S. 231] den Ständen übermittelten Einwürfe und demnach kurz vor oder gleich nach der am 24. Februar 1527 abgehaltenen Krönung verfasst.)
1527. Gleichzeitige Kopie im Wiener Staats-Archiv. Böhmen 1400 - 1570.
Als mit kunigl. Mst, unseren gnedigsten Herrn, geredt ist worden der Artikel halben von seiner kunigl. Mst. übergaben und von wegen des Artikels die Ämbter belangend, das ist kunigl. Mst. geschrieben zugestellt, und wir kun ten uns eines andern nit erkundigen, dann dass von Alter ohn redlich Ursachen Niemants sein Lands Ambt genommen worden sei, bis auf Kunig Ludwigen löblicher Gedechtnus; und wer nun under einem Andern ausserhalb dieses Gesetz Ordnung Rechts erlangt, dass bei kunigl. Wladislawen Zeiten auch löblicher Gedechtnuss, dasselb zu Besserimg und Aufhebung kumen ist.
Der ander Artikel, darauf kunigl. Mst. mundliche Antwort gegeben worden ist, betreffend Inwoner der Cron Beheim, dass dieselben an andere Ort aus Beheim zu Recht nicht geladen oder gezogen werden; dasselb ist ein alt Herkommen, Ordnung und Gewonheit; was sie aber in andern Landen hetten, reden nit dawider, dass sie umb dieselben Güter an dem Gericht, darunter solch Güter gehören, Rechtens nit sein sollen, also wie sie vor auch gethan haben.
Zum dritten betreffend die Regierung anstatt kunigl. Mst. in diesem Kunigreich, wann die kunigl. Mst. in ein ander Land ziehen wollt; nun haben wir umb das gebeten, damit die Sach also wie ander Artikel, von denen auf den Landtag vergangener Bewilligung geredt worden ist, belieb, dann wo die Stend der Markgrafschaft Mehren oder Fürstenthumb Schlesy werden wollen ja deshalben zu uns reden, mag ihnen darauf ein gebürliche Antwort gegeben werden.
Zum vierten, das ist ein alt herkommene Ordnung, dass behmischer Sachen halben sollen beheimische Räthe sein und andere nit, also wie dami die Sach Sr. Mst. mündlich weiter angezeigt werden ist.
Zum funften betreffend die dienst an kunigl. Mst. Hofe, das ist von Alter gewest, dass an den Hofembtern und an kunigl. Mst. als eines Kunigs zu Beheim Hof Beheim gewest sein, jedoch so stent auch bei kunigl. Mst. Willen ander Nationen zu haben, als dann bei Kunig Wladislaen und Kunig Ludwigs Zeiten an den Hofembtern gewest Beheim und Hungern, als nemlich zween Hofmeister, zween Marschalich etc. und also ander Hofambtleut wer; einer ein Beheim und der Ander ein Hunger und solch Hofambter mugen verwechslet werden.
Zum sechsten: Aus der behmischen Canzlei, wie von Alter herkumen, sollen von kunigl. Mst. Brief ausgehen gen Beheim, gen Merhern, in die Schlesy und andere Land der Cron zugehörend, auch in das Reich, so viel im Reich zu dieser Cron gehört und von andern Orten nit.
Zum siebenten, betreffend Ämbter in dem Kunigreich Bebeimb und den zugehörigen Landen, haben wir gebeten, dass wir darin gehalten werden, wie von Alter und wie an dem verschinen gemeinen Landtag beredt und verbrieft oder verschrieben worden ist.
Zum achtenden, als die kunigl. Mst. sich in dem gnedigilich halten will, damit die Schulden und Saz von Irer kunigl. Mst. vollzogen wurden, wie dieselben die Oratores anstatt Sr. kunigl. Mst. bewilligt haben, des sein wir von seiner kunigl. Mst. dankbar und haben derhalben nit gezweifelt und zweifeln nit, es werde also beschenen.
So wollen wir auch Sr. kunigl. Mst. die Slosser und Güter, die Sein Mst. ablösen solle, gern aufzeichnet zustellen.
Zum neunten, betreffend die Verschreibung von Sr. Mst. zu Wien gegeben, so Kunig Ludwig loblicher Gedechtnuss gegeben oder gemacht haben solle, haben wir Sr. Mst. angezeigt, dass dieselb Verschreibung, so weit wir die verstehen, dasjenig bekreftigt, das uns billichen bekreftigt werden sein soll und dass sein kunigl. Mst. mit oder durch solche Verschreibung nit wellen bekreftigen des so unordentlich wer, alsdann desshalben ein sonderer Artikel in dieselb Verschreibung gestellt ist.
Zum zehenten, betreffend das Closter Waldsachsen und anderer der Cron Beheim obligunden Gerechtigkeit im Reich, wellen die Stend befelhen, dieselben Sachen zu suchen und sein kunigl. Mst. derselben berichten, auch darbei ir Gutbedunken anzeigen, wie solch Sachen sollt für sich nehmen, so weit solches die Billicheit auf ir tregt.
Zum eindliften, betreffend Kaiser Carls der Vierten Privilegien und Freiheiten der kunigl. Wahl halben, Erklerung und was Sr. kunigl. Mst. darin nit thun mucht, sein die Stend der Meinung nit, Sn. Mst. mit demselben irem Begeren zubeschweren.
Aber was von vorgemelten Artikeln aus dem vergangenen Landtag bewilligt ist, sein die Stend der Hoffnung, dass Sr. Mst. also darbei beleiben lassen werde, damit die Sach alle bei einander zu künftiger Gedächtnuss daselbst belieb und dass kunftiglich darin möchten Irrsaal verhüt werden; dann die Stend bedunkt, das kunftiglich beider ein Nachteil als ein Nutz daraus entstehen möcht; wann also ein alte Ordnung und Gewonheit an einichen Zweifel gestellt werden solle, welches nit fürsetzlich, sonder nach der Stend Gedunken aus einer Notturft an bemelten Landtag beschrieben worden ist und nachmals Sr. Mst. zu Wien verkundt.