24. Artikel des böhmischen Landtages, welcher im Jahre 1526 vom 8. October an vor der Wahl Ferdinands l. zum Könige von Böhmen auf dem Prager Schlosse gehalten worden.

Kopie im Archiv der k. k. böhmischen Statthalterei. L. 34. - 1512 - 1566.

Diese hernatchfolgenden Articel sein in gemeinem Landtag, so auf dem Prager Sloss des 26. Jars am Montag nach Francisci gehalten, bewilligt und beslossen worden.

Als Markgraf Gorg von Brandemburg von der Kunigin Ir. Mt. geredt und begert hat, damit die Stend dieser Cron Ir. Mt. dabei pleiben liessen und verhielten, was Ir. Mt. in diesem Königreich rechtlichen Zuestand, und das auch Ir. Mt. Begeren, das die Stend Ir. Mt. nit verlassen wollten, darauf haben alle drei Stend diese Antwurt zugeben befohlen, dass sie sich Irer Mt. für iren Diensten gern verhalten wollten. Und was Ir. Mt. für ein Morgengab in diesem Kunigreich hetten und den Stenden davon wissentlich were, dass sie soliches Irer Mt. gern gönnten und dabei verhalten wellen, worauf sich der Vertrag zwischen Kaiser Maximilian und Kunig Wladislauen, Iren Mten. hochloblicher Gedechtnus lenndet (?), wiewol sie zu solchem Vertrag nit verwilligt, dieweil die gedachten Stend darzue nit berueft worden; aber aus der Lieb, so sie zu Kunig Wladislaus, als irem gnedigen Kunig und Herrn, gehabt hetten, so seien sie demselben, was der Morgengab halben im Vertrag begriffen, nit entgegen, doch das ein soliche Sach eines Kunigs von Beheim, der da sein wird, derselben Regalien und Obrikeit on Nachteil, desgleichen auch den Freiheiten dieses Kunigreichs unvergriffen seie.

Eid der Kunigl. Mt.

Wir sweren Got, seiner Mueter und allen Heiligen auf diesem heiligen Ewangelio, dass wir die Herren, Ritterschaft, Prager, Stett, und die ganz Gemein des Kunigreichs Beheim und einen jeden Inwoner wellen und sollen bei iren Ordnungen, Rechten, Privilegien, Satzungen, Freiheiten, Gerechtigkeiten und gueten alten loblichen Gewonheiten verhalten und von diesem Kunigreich, was von altem her darzue gehört, nichts entfrembden, weder jemanden aus unsern Underthanen oder einem andern nichts erblich geben, vertauschen noch versetzen wellen ausser Rats und Bewilligung des Lands auf gemeinem Landtag, welicher deshalben in diesem Kunigreich gelegt wurde, sunder sollen und wellen auch pflichtig sein, dieses Kunigreich zu erweitern und zu mehren, und was davon unordentlich entzogen, widerumb hinzuezubringen, und alles das, was diesem Kunigreich zu guetem und eerlichen kumbt, zu thun. Also helft uns Gott und alle Heiligen.

Es ist in gemein für recht erfunden, wenn ein Kunig zu Beheim ist oder sein wirdet, und er habe vor Kinder oder nit, so sollen wir keinen andern in seinem Leben zu ein Kunig erwelen oder cronen, allein nach seinem Tod, wenn wir keinen erweiten oder gekrönten Kunig hetten, und wo er gleich diese Cron ein Erb were, so sollen wir ine im Leben eines Kunigs zu Beheim nit crönen lassen, sunder nach Absterben des Kunigs. Und also sollen wir Stend dieser Cron uns verhalten, wie es neben unsern Rechten und Freiheiten ist. So sollen wir auch keinen Kunig zu Beheim, wenn er ordenlich erweit wer, nit crönen, er thue uns dann zuvor den Eid auf den Grenitzen dieses Kunigreichs, wo er nit im Land wäre, so er aber im Kunigreich wäre, auf dem Prager Sloss. Und wo also jemand aus den Inwonern dieses Kunigreichs zu etwan anderm ausser dits wie es alda in gemein für recht bewilligt und erfunden, williget und handlet, und wesste von sollicher obberurter Bewilligung, des sich wider ine mit der Warheit befundt, so solle derselbe Ehr, Leib und Guet verlieren und aus diesem Kunigreich vertriben werden, auch alle Inwoner dieses Kunigreichs sollen bei derselben Peenfall wider ine und seine Mithelfer helfen und geschickt werden. Wo aber ein Kunig zu Beheim uns darzue füren und noten wollt, damit wir in seinem Leben einen andern Kunig zu Beheim erwelen und cronen sollen, so sollen wir irer Mt. mit nichte pflichtig sein, sunder was wir oder einer aus uns in demselben furnämen, das werden wir mit Ehren thuen mugen. Derhalben uns kein Kunig oder jemand anderer uber derselben Eid und diese gemeine Bewilligung nit beschulden wird mögen, und in dem sollen wir an einander gestendig sein.

Es ist in gemein für rechter funden, dass die Eid, so die Kunige zu Beheim, es sein Erweite oder Erben, dem Kunigreich Beheim gethan oder thuen sollen, auf den Gränitzen oder Prager Sloss von Wort zu Wort, zu ewiger Gedechtnus in die Landtafel eingeschrieben werden, darumb, damit zwischen den Kunigen und den Stenden dieser Cron keine Zwispaltikeiten wurden.

Es ist auch in gemein für recht erfunden, das ein erweiter behmischer Kunig oder Erb nit ehe gecront wurd, er verspreche uns dann zuvor, unser Recht und Freiheiten neben Gewonheit und Prauch dieses Kunigreichs zu verhalten, von den Kunigen zu Beheim zu confirairen und solches mit der That in einer benannten Zeit zuvollziehen.

Es ist auch in gemein zu recht erfunden, dass wir uns ein künftigen freien Kunig zu Beheim cronen sollen, so niemanden in keinen Sachen verpunden, weliche diesem Kunigreich rechtlich zuestuenden, oder zu eigener Gniessung eines Kunigs zu Beheim ausser der Articel, so in diesem Landtag bewilligt und begriffen, weliche auch wie die alt Herkumben verhalten werden sollen, also wie sie an inen selbst seien. Wo aber derselb so künftiger oder nachkhomender Kunig sein soll, ehe der Zeit der Cronung sich jemanden in woe verpund oder verschrieb in obbeschribenen Sachen, es sei einer Person oder Personen, das soliche Verschreibung und Verpindung nit stat haben sollen, und die Stend dieser Cron sollen auch soliches wider ein Kunig und die Freiheiten dieses Kunigreichs niemanden zugeniessen nit zuelassen. Wo aber in dem einicherlei Widerpart were, so solle soliches durch ain ordentlich Recht in diesem Kunigreich rechtlich erkennt werden.

Es ist auch in gemein zu recht erfunden, das ein Kunig zu Beheim wider die alten Freiheiten dieser Cron die Landtafel nit in sein Macht nemben, weder in keinerlei Weisz ausser der Freiheiten dieses Kunigreichs darein greifen, sunder er solle dieselb in der Freiheit pleiben lassen, wie es davor gewesen und rechtlich sein soll neben den Freiheiten dieser Cron. Desgleichen auch dieweil im Leben umb kein Landsambt nit gepeten werden soll, noch villmer solle die Kun. Mt. dieselben keinem mit Gwalt nemben on rechtliche Erkantnus der Landsambtleut und Beisitzer, auch Irer Kun. Mt. Rät; sunder wo jemands was verschuldet oder wider ime bei solichem Ambt ein Untuglichkeit oder öffentlicher Mangel erkennt wurd, dawider wird nichts geredt, und nit allain das Ambt von ime zenemben, sunder das er auch neben seiner Verwirkung gestrafft wurd.

Es ist in gemein zu recht erfunden, dass keiner aus dem Land zu keinem Rechten anderswohin ausser der ordentlichen Rechten dieses Kunigreichs keiner Sachen halben von Kun. Mt. noch keinem andern nit bezwungen werd.

Es ist in gemein zu recht erkennt, wo jemand ausser der Ordnung des Rechtens und der Freiheiten unsere Recht zertrennen und vertilgen wollt, in dem sollen wir neben einander stehen und uns nit verlassen, noch soliches gestatten, sunder sollen in allem bei den Peenfallen, weshalben ein jede auferlegt, uns verhalten.

Es ist gemein zu recht erkennt: Als in verschienen Zeiten sich begeben, dass eine mit den andern in den Ladungen gewesen an einander angetasst haben, eine die andern gemört, verwundt, gefangen und an den Eeren hochlichen berurt haben, darumb solle von jeziger Zeit an keiner sich solicher Sachen nit mer understehen. Wo sich aber desselben jemand understünd, solle derselbe vor der Kun. Mt., wo sie im Land wäre, durch das Landrecht bei erstkunftiger Quatember verhört und gerechtfertigt werden; wo aber Ir. Mt. nit im Land war, doch nicht destweniger solle solichs vor dem Landrecht verhört werden und die Kun. Mt. und Landsbeisitzer sollen sich zu einem solchen jeden neben seiner Verwirkung mit tatlicher Straf verhalten und ein solicher jeder, der schuldig sein soll, solle zwo Wochen vor derselben Quatember citiert werden.

Item Wir haben uns auch in dem bewilligt, nachdem wir davor bei Zeiten Kunig Ludwigs hochloblicher Gedechtnus darauf verpliben, ehe Ir. Mt. in Regierung dits Kunigreichs eingelassen, das die Recht gereformiert haben werden sollen, aber soliches bisher zu keiner Örterung gebracht worden, wesshalben vil Mengel und Gefarlicheiten erfolgen, darumb das ein soliche Sach neben unser vorigen Bewilligung an ein Ort gebracht werde, sunder was gereformieret ist, das solle in seinen Wirden pleiben und sollen auch Personen darzue erkiest und ein Stell, wo soliche Reformierung beschehen sol, bestimbt werden.

Item die Kun. Mt. so erweit wierd, die solle mit derselben Hof gemeincklich in diesem Kunigreich Beheim wonen, wo es aber Irer Mt. sundere Notturft erfordert, dass Ir. Mt. in andere oder ire Land reiset, so solle Ir. Mt. dieses Kunigreich zuverwaren einem Inwoner oder Inwonern dieser Cron mit Rat eines gemeinen Landtags befelhen, und auferlegen und sunst keinem andern.

Item Ir. Kun. Mt. solle in Sachen dieses Kunigreich belangend und was Irer Mt. zuegepuret, keiner Rät pflegen oder gemessen, allein Beheim und Einwoner der Land zu diesem Kunigreich gehörig.

Item was aber die Dienst bei Ir. Mt. Hof belanget, dabei sollen wir wie von altem her der Prauch gewesen, verhalten werden.

Item es solle auch ein künftiger oder nachkommende Kunige zu Beheim keine Maiestatbrief und Confirmationen in das Kunigreich Beheim und die eingeleibten Land, desgleichen in das Reich, was zu der Cron gehört, von anderswo, als aus der behemischen Canzlei und von eim behemischen Canzler unter dem Insigel eines Kunigs zu Beheim auszugehen nit verschaffen oder zuelassen, also wie es von Rechts wegen sein soll.

Item es sollen auch Ir. Kun. Mt. und künftige Kunige zu Beheim auf die Ambter im Kunigreich Beheim und der eingeleibten Land, so den Inwonern dieser Cron von altem her rechtlichen zuestehen und zugehören, keinen andern setzen, oder diselben keinem andern vergeben, als allein einem gebornen Beheim neben der Freiheiten dieses Kunigreichs, denen eine soliche Setch zuepurt, und sunderlich in Siesien und Lausitz.

Item was Bezahlung der Landschulden auch etzlicher Slosses und kuniglichen Gütter Ablösung belangt, so das Land auf sich genommen hat und ezliche vorige Landtag soliches in sich vermugen, auch mit weme aus Befelh der Kun. Mt. hochloblicher Gedechtnus Vertrag aufgericht, desgleichen die Verlag zum Kuttenperg, so mit der Kun. Mt. und des Lands Bewilligung beseheen, dieselben sollen on Verzug bezalt und abgelöst werden on des Lands Beswerung.

Item was aber die Schulden von den Kunigen Iren Mt., als Kunig Wladislawen und Kunig Ludwigen hochloblicher Gedechtnus, für die aussiehenden Dienst und verschriben Gaben und Begnadungen belangt, oder wene sie mit einer Nahrung versorgt oder mit den Inwonern dieser Cron umb die Güter sich vertragen haben, dem solle von Ir. Mt. neben eines jeden Gerechtikeit ein Gnuegen bescheen, und soliches solle durch die Rät dieser Cron Beheim, was also einem jeden ordentlich und! rechtlich zuthuen wäre, erwegt werden.

Item dieweil die gemein Landsbewilligung zwischen allen Stenden dieses Kunigreichs ist, dass eine die andern, so unter einer und beiderlei Gestalt sein, nit dringen oder schmähen sollen, desgleichen solle sich auch die Kun. Mt. zu beiden Parteien verhalten und in dem in keinem wie einem also auch dem andern kein Bezwangnus zuefügen oder jemandes dasselbe zuthuen gestatten.

Und dieweil auch was den Glauben belanget, in den umbliegenden Landen zu dieser Cron gehörig Zwitrachten sein, sollen wir Ir Mt. darumb begeren, damit Ir Mt. soliches bei der Kais. Mt. und den christlichen Kunigen dahin handlen wollten, auf das soliche Zwispaltikeiten durch ordentlichen Zusammenkunften furgenomben und zu rechtlicher cristlicher Vergleichung und Reformation gebracht werden mochten.

Item niemandes solle unter ime den Priestern Weiber zenemben oder andere fursetzliche und öffentliche Sund zugeprauchen nit gestatten oder zuelassen. Es solle auch ein jeder ans allen dreien Stenden bei derselben Hofhaltung bei seinem Gesind und Underthanen mit Fleiss Einsehung thuen, damit wider die heiligen Sacrament, wider die Mutter Gottes und lieben Heiligen von niemanden kein Lästerung beschee bei Vermeidung thatlicher Straf, also dass von meniglich an den Fastagen, wie soliches von den heiligen Vattern durch die cristlich Kirchen geordnet ist, das Fleischessen vermiden pleib, es solle auch solliches niemandes auf seiner Herrschaft nit zuelassen, noch selbst auch nit thuen. Wo aber jemandes über diese unser Bewilligung in dem überzeugt wurde und selbst Fleisch esse, oder den seinen zueliesse und von solicher Bewilligung wesste, dass alsdann Ir Kun. Mt. mit derselben Rate soliches zu Widerkerung und Erstattung bringe, wie es Ir. Mt. gefallen wird.

Und dass die Feirtag als die heiligen Sontag und ander Feirtag, so von der heiligen cristlichen Kirchen gesetzt und ausgemessen von meniglich gefeirt werden, dass auch keiner sich eines andern nit understehe auch andern, es sei Gesind oder Underthanen, dasselbe nit gestatte.

Item was das lästerlich Zuetrinken und Volsaufen, auch andere fursetzliche und öffentliche Sund wider Got betreffend, in dem haben wir uns verwilligt, damit wir aus allen Stenden unserm Gesind oder Unterthanen, noch andern in keiner soliches dulden oder zuelassen sollen, dieweil ein soliche Sach den frumben furzenemben ungepurlich und uneerlich, auch Got und meniglich widerzamb ist.

Dieweil die Herrn Glaubiger der Kun. Mt. oder des Lands Schulden bis auf Georgii nechstkunftig warten sollen, das auch andere eine den andern alle Schulden so lang warten, desgleichen auch dieselben, so solicher Schulden halben auf dem Thurm sitzen oder versteckt sein, oder sich in der Zeit gestellen sollen, so lang Frist haben, sunder auf weliche die Gewerbrief ausgangen sein, das wird nit darein gezogen, weder auch das aus weme jemands der Bern verwisen, und weliche bei jemanden Schuld on Interesse haben, so derselben Zeit zu Vollziehung kumben, von denselben Schulden soll das Interesse von dem Selbstschuldner dem Glaubiger gegeben werden. Wo aber jemands on Interesse nit warten wollt, allein von wegen des Interesse und Verneinung der Brief und die Hauptsumma dem Glaubiger nit gegeben wurd, darumb mag ein jeder den andern mit Ordnung und Recht, auch mit Leistung furnemben, und von wegen der Schulden das Recht füren, und einer dem andern solle slch mit dieser Verwilligung bis auf Georgii nit verschönen, sunder werden versiecken mögen. Doch welicher versieckt wurd von wegen der Geldschuld, dass er ein Frist bis auf dieselbe Zeit Georgii haben soll.

Und die Juden sollen die Schulden, so in den Purggrafregisiern eingeschrieben, auch auf Georgii warten.

Was belanget die Personen, so von Land zu dem erweiten Kunig von dem Herrn und Ritterstand reisen, und was sie daselbst handlen sollen, ist inen auf solches alles ein Instruktion vom Land zuegestiellt, und dieweil sie dem Land und uns allen zu guetem reisen sollen, damit sie aber des nit Schaden haben, solle inen aus der Turkensteuer ein Furlehen bescheen, und das werden die Steuereinnember in den Creisen, darin der Bern auf den Türken ligt, woll thun mugen und sollen, dieweil wir uns in dem verwilligt haben. Und wenn dieselben Personen aus dem Herrn- und Ritterstand, denen der Bern herausgeben wird, von derselben Botschaft widerumb kumben wurden, und das Land inen dasselbe widerumb zuesiellte, was sie verzert hetten, so sollen sie on alle Verwiderung solichen Hern den Einnembern in Creisen zu derselbigen Notturft dahin, wo andere Turkensteuern ligen, widerumb erlegen und zuestellen.

Wir sweren Gott, seiner lieben Muettern und allen Heiligen, das wir den Herrn und der Ritterschaft, den Pragern und den Stetten auch der ganzen Gemein des Kunigreichs Beheim, wellen und sollen in der Kirchen des Erzbisthumbs zu sandt Veiten auf dem Prager Sloss bei unser Crönung aaf das Kunigreich Beheim ein Eid thuen, wie uns derselbe furgehalten wierdet, das wir sie bei iren Ordnungen, Rechten, Freiheiten, Gerechtikeiten und allen dem, wie derselbe Eid in sich vermugen wird, so wir thuen sollen und pflichtig sein, verhalten sollen, also helf uns Gott und alle Heiligen.

Item die Gleit werden unter dem kleinern Landsinsigel in Namen der Landsambtleut und Beisitzer ausgehen, weliche auf Relation des Obrisien Herrn Burggrafen zu Prag gegeben werden sollen.

Item wo ein Fravel oder Übertrettung beschähe, oder jemand dem andern seine Leut beschediget, solle auch der Obrist Burggraf dahin bedacht sein, damit soliches zu einem gueten End gebracht wurde.

Item der kuniglichen Slosser und Herr Wentzl Haugwitz halben solle ime der Obrist Herr Burggraf befelhen, damit er alle Notturften auf den Slossern von wegen der Kun. Mt. Ankunft in Vorrat habe.

Item das Cammergericht zu verlegen, so auf Martini und Katharina gehalten werden soll, bis auf das Heilthumb und die Ladungen zu den Hauptsachen oder Gezeugnus sollen zu demselben Rechten bis zu der nechtskunftigen Quattember in der Fasien oder der Kun. Mt. Ankunft nit ausgegeben werden und dieselben Regisier des Camergerichts sollen verpetschiert zu der Landtafel gelegt werden.

Item in die umbligenden Land zu diesem Kunigreich Beheim gehörig ein Antwurt zu geben, was die Zusammenkunft zu Glatz belanget.

Item allen Stetten zu schreiben, was sie fur Zins oder Sieuern hinter inen hetten, das ir keine dieselben Zins oder Steuern bis auf weittern Befelh des Obristen Herrn Burggrafen nit herausgeben.

Item der Obrist Herr Burggraf zu Prag, wo es die Notturft erfordert, mag er ein Zusammenkunft im Creis oder in den Creisen ernennen, auch Haubtleut setzen bis zu dem künftigen Landtag.

Item der Landtag solle auf dem Prager Sloss gelegt werden, damit sie einkumben sollen auf den neuen Jarstag, denselben solle der Obrist Herr Burggraf ausschreiben.

Item die Register der Schulden, so Martin Kozlowetz hat, die sollen verpetschiert zu der Landtafel gelegt werden.

Item dieser Eid solle zur Erwelung des Kunigs von jeder Person, so darzue erkiest, in Sunderheit in sant Wenzls Capeln mit zweien aufgereckten Fingern stehend gethan werden, wie hernach folgt.

Ich N. von N., swere Got dem Almechtigen, seiner liehen Muettern und allen Heiligen und der ganzen Gemein der Cron Beheim, dass ich in Handlung und Erwelung des Kunigs zu Beheim aus diesen dreien Personen, des Erzherzogen zu Osterreich Ferdinanden seiner Gnaden etc., und Wilhelmen und Ludwigen der Herzogen von Bayern iren Gnaden, nicht änderst raten oder jemands aus inen aus meinem Willen und Gemuet erwelen will, sunder aufrichtiglich, was zu Lob Got und des gemeinen Nutz dieser Cron Beheim wäre, in dem nichts parteiisch umb Gunst oder Gab oder einicherlei meines Nutz wegen furzenemben oder dagegen handlen aus Zorn oder einicherlei Ungunst ir keinen aus inen, so darzue tuglich und darzue geschikt erfunden wurde, so weit mein Verstand reichen möcht. Was von diesen Sachen notturftiglich und von Erwelung des Kunigs geredt wird, gelob ich bei diesem Eid solichs in der geheimb zu verhalten und in keinerlei Weis auszupreiten, weder gegen keinen Menschen zu schaden oder Unglimph zu offenwaren. Das helf mir Got und alle Heiligen.

Diese Personen sein zu Erweler des Kunigs von allen dreien Stenden furgenomben und erweit worden.

Zdenko Lew, Obristburggraf zu Prag.

Jaroslaw von Scheinberg, obrister Camerer.

Zdislaw Berka, obrister Landtrichter.

Adam von Neuhausz, obrister Cantzler.

Jan von Warttmberg.

Jan von Sternberg, Burggraf zum Carlstein.

Hanus Pflueg, aus dem Herrenstand.

Aus dem Ritterstand:

Ratzlaw Berzkowsky, obrister Landschreiber.

Opel von Fitzthumb auf Neuen Schumburg.

Jan Lithoborsky von Chlum.

Wenzl Amcha von Borowitz.

Jaroslaw Brozansky von Wrzesowitz.

Jan Trtzka von Lippy. Marquartt Linhart.

Jan Boren.

Von Stetten:

Magister Jan von Wrat, Zyka Mezkar, von Prag.

Duchek Dominatzek, von der kleinen Seiten.

Samuel Lahwitzka, vom Kuttenperg.

Magister Niclas von Satz.

Niclas Glaser vom Tabor.

Wodeczka von Kaurzim.

Purkrabek von Pilsen.




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