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nicht zweimal ausgezahlt, sondern einmal empfan-
gen und einmal ausgegeben.
6. Der dem ehemaligen Vorsteher Adolf Pau-
kert unter J. Z. 48 ai 1935 ausgezahlte Betrag von
100 Kè wurde unter Journalzahl 69 in 1935 in
Empfang genommen. Er wurde nicht zweimal
ausgezahlt. Den Betrag von 100 Kè hat Adolf
Paukert aus der Entlohnung erhalten, die Weiss-
kopf bekommen hat.
Der Justizminister antwortet wie folgt:
Das auf Grund der bisherigen Ergebnisse der
administrativen Erhebung ver Verwaltungsbehör-
de eingeleitete Strafenverfahren wurde bisher
nicht abgeschlossen.
Prag, am 20. April 1938.
Der Minister des Innern:
Dr Cerny, in. p.
Der Justizminister:
Dr Dérer, m. p.
Pøeklad ad 1350/ XX.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten
Adolf Jobst
wegen Verletzung des Sprachenrechtes
durch das Steueramt in Prachatitz
(Druck 1222 /III).
Bei der Ende 1937 vorgenommenen Eminah-
nung der Bezahlung schuldiger Steuern fand das
Steueraint in Prachatitz mit dem Vorrate an
èechisch-deutschen Mahnungs- Erlagscheinen nicht
das Auslangen und hat darum bis zur Erledigung
der Bestellung der zweisprachigen Erlagscheine
in manchen Gemeinden einsprachige Erlagscheine
verwendet. Es hat sich darum nicht um eine beab-
sichtigte Verletzung des Sprachenrechtes, sondern
nur um einen vereinzelten Fall einer Notmass-
nahme gehandelt.
Die Finanzlandesdirektion in Prag hat zwecks
Verhinderung der Wiederholung auch solcher
Fälle eine Massnahme getroffen, womit allen
Sleuerverwaltungen und Steuerämtern im Lande
Böhmen mit Nachdruck in Erinnerung gebracht
wurde, jenen Steuerträgern, deren Zugehörigkeit
zur Minderheit deutscher Nationalität der Behör-
de bekannt ist oder festgestellt wurde, unter den
Bedingungen des § 2 des Sprachengesetzes S. d.
G. u. V. Nr. 122/20, bezw. der Art. 18 und 19 der
Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/26 èechisch-deut-
sche Erledigungen, bezw. unter den Bedingungen
des Art. 37 der zit. Regierungsverordnung Erle-
digungen nur in deutscher Sprache auszufolgen.
Darüber hinaus wurde dem Steueramte in Pra-
chatitz die nicht zeitgerechte Beschaffung der er-
forderlichen zweisprachigen Drucksorten vorge-
halten.
Prag, am 22. April 1938.
Der Finanzminister:
Dr Kalfus, m. p.
Pøeklad ad 1350 XXI.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und
Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr L. Eichholz,
betreffend die Ausschreibung der Direk-
torstelle an der deutschen Mädchen-
bürgerschule in Oberleutensdorf
(Druck 1222/V).
Die Ausschreibung des Konkurses für die
erledigte Stelle der Direktorin an der I. Mädchen-
volks- und Bürgerschule in Oberleutensdorf ent-
spricht, wie durch die bereits vor Einbringung der
Interpellation vorgenommene Erhebung wahrge-
nommen wurde, nicht den Bedingungen des Ge-
setzes vom 19. Dezember 1875, böhm. LGB1. Nr.
86, in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner
1903, böhm. LGBI. Nr. 16.
Es handelt sich um einen vereinzelten Fall,
der darauf zurückzuführen ist, dass der Konkurs
verspätet ausgeschrieben wurde und aus techni-
schen Gründen im Verordnungsblatte des Ministe-
riums für Schulwesen und Volkskultur erst in eine-
späteren Nummer verlautbart werden konnte, als
dies beabsichtigt war.
Ich habe eine Verfügung dahin getroffen, dass
dieser Konkurs aufgehoben werde und dass für
die Besetzung der genannten Direktorstelle ein
neuer Konkurs unter Einhaltung aller gesetzlichen
Bedingungen ausgeschrieben werde.
Prag, am 3. Mai 1938.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr Franke, m. p.
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Pøeklad ad 1350/XXII.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten
E. Köhler
wegen Uebergriffen von Militärpersonen
gegenüber der Zivilbevölkerung
(Druck 1222/XVIII).
Auf Grund der geltenden Vorschriften ist
unberufenen Personen der Zutritt in die Nähe von
Befestigungsbauten verboten. Das Verbot ist an
den betreffenden Plätzen entsprechend zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht.
Was den Fall des H. Oppelt anbelangt, der
verdächtig ist, das erwähnte Verbot überschritten
zu haben, wurde festgestellt, dass der Soldat Jan-
da bei der Ermittlung seiner Identität die durch
die geltenden Vorschriften festgelegten Grenzen
nicht überschritten hat. H. Oppelt hat bei seiner
Einvernahme selbst ausgesagt, dass der Soldat
Janda bei seiner Amtshandlung absolut einwand-
frei vorgegangen ist. Dagegen hat er die Möglich-
keit eingeräumt, dass er sich an verbotenen Stel-
len bewegt haben konnte, hat aber zu seiner Ent-
schuldigung angeführt, dies nicht gewusst und die
Warnungstafeln offenbar übersehen zu haben.
Ich bemerke, dass der Soldat Janda in seiner
Punktion als Militärwache gehandelt hat. Auf
Grund der geltenden Vorschriften stehen der Mi-
litärwache ausserordentliche Rechte zu und unter
anderem auch das Recht, einen Täter anzuhalten
und ihn den zuständigen Behörden zu überstellen.
Da bei Durchführung des Gesetzes über den
Schutz des Staates die Militärorgane in häufigere
Berührung mit Zivilpersonen kommen, hat das Mi-
nisterium für nationale Verteidigung bereits früher
eine Reihe von Massnahmen getroffen, damit hie-
bei absolut korrekt vorgegangen werde und da-
mit alle unerlässlichen Voraussetzungen des Au-
slands und des Taktes gewahrt werden.
Prag, am 15. April 1938.
Der Minister für nationale Verteidigung:
Machnik, m. p.