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gen gegen den Bezirkshauptmami der Bezirksbe-
hörde in Landskron und Dr Fiala das Disziplinar-
verfahren einleiten zu lassen und sie gegebenen-
falls ihrer Aemter zu entheben?

3. Ist der Herr Ministerpräsident und der Herr
Minister bereit, die Bezirksbehörden des Staates
darüber belehren zu lassen, dass derartige Vor-
fälle ungesetzlich und daher unzulässig sind?

4. Ist der Herr Ministerpräsident und der Herr
Minister bereit, insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Vorschriften der Regierungsverordnung
über die Arbeitsvermittlung bei der Bezirks-
arbeitsvermittlungsstelle in Landskron genauest
einschalten werden müssen und keinesfalls zu
Ungunsten der deutschen Bevölkerung dieser
Stadt missbraucht werden dürfen?

Die Dringlichkeit der Interpellation ergibt
sich aus der Tatsache, dass die Existenz der deut-
schen Arbeiterschaft von Landskron durch die
Aufnahme ausschliesslich èechischer Arbeitskräfte
gefährdet ist.

Prag, am 31. März 1937.

Wollner,

Hollube, Rösler, Dr Eichholz, Gruber, Dr Kellner,
May, Fischer, Dr Hodina, E. Köhler, Stangl,
Nickerl, Knöchel, Ing. Peschka, Dr Zippelius,
Dr Jilly, Budi, Ing. Schreiber, Franz Nìmec,
Axmann, Illing, Ing. Lischka, Birke, Klieber, Hirte,
Ing. Karmasin, Dr Köllner, G. Böhm, F. Nitsch,
A. Nitsch, Esterházy, Dr Szüllö, Szentiványi,
Jaross, Dr Korláth, Dr Holota, Petrášek Sandner.
Dr Porubszky, Dr Neuwirth, Obrlik, Frank, Jobst,
Ing. Richter, Dr Peters, Jäkel, Dr Rosche, Knorre,
Kundt, Sogl, Ing. Künzel, Wagner.

Pùvodní znìní ad 874/XI.

Interpellation

des Abg. Rudolf Dölling

an den Minister des Innern
und den Minister für soziale Fürsorge

über die Lohnverhältnisse bei der Firma
Hermann Schefter und das Verhalten der
Bezirksbehörde Hohenstadt anlässlich der
Verteilung eines auf diese Lohnverhält-
nisse bezugnehmenden Flugblattes.

Die Firma Hermann Schefter, Hohenstadt, un-
terliegt dem durch das Fürsorgeministerium für

verbindlich erklärten Arbeitkollektivvertrag für
die Seidenbetriebe und ist demnach verpflichtet,
ihrer Arbeiterschaft die in diesem Vertrage ver-
einbarten und verbindlich erklärten Löhne zu be-
zahlen.

Aus den Beschwerden der Arbeiterschaft so-
wie aus zur Verfügung gestelltem Unterlagenma-
terial geht hervor, dass die Firma Schefter diese
bindende Verpflichtung nicht einhält und ein Teil
der Arbeiterschaft zu Löhnen zu arbeiten gezwun-
gen ist, die weit unter den Lohnsätzen des ver-
bindlich erklärten Vertrages liegen.

Auf Grund der wiederholten Beschwerden von
Arbeitern der Firma Schefter und im Interesse
der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
gab der Industrieverband der Textilarbeiter ein
Flugblatt heraus, in welchem die Arbeiterschaft
der Firma Schefter auf diese gegen die gesetzli-
chen Bestimmungen und Verpflichtungen verstos-
sende Vorgangsweise aufmerksam gemacht, der
Umfang der ihnen durch diese Manipulationen der
Firma zugefügte Lohnschaden vor Augen geführt
und schliesslich aufgefordert wird, sich gegen die-
se unsozialen und Arbeiter schädigenden Massnah-
inen zur Wehr zu setzen.

Es war das gute Recht, ja die Pflicht der
genannten Gewerkschaft, gegen das Verhalten der
Firma einzuschreiten. Dieses Einschreiten war
umso berechtigter, als Hermann Schefter selbst
mehrfach und in aller Oeffentlichkeit die Auffas-
sung vertreten hat, dass die durch die niedrigen
Löhne hervorgerufene Schwächung der Kaufkraft
der Arbeiter volkswirtschaftlich von grösstem
Schaden sei.

Ueber Betreiben der Firma Schefter wurde
dieses Flugblatt bei der Verteilung durch die Gen-
darmerie in Hohenstadt vollkommen widerrecht-
lich beschlagnahmt. Dass es sich dabei um einen
Willkürakt der Gendarmerieorgane handelt, geht
daraus hervor, dass die Bezirksbehörde nach
einer Intervention am 22. März 1937 selbst er-
klärte, dass diese Beschlagnahme widerrechtlich
erfolgte und die sofortige Freigabe der Flugblätter
verfügte.

Als nun der Rest der Flugblätter an die Ar-
beiterschaft der Firma Schefter verteilt werden
sollte, begaben sich Vertreter der Firma Schefter
persönlich zur Bezirksbehörde und forderten dort
ein Verbot der Verteilung des Flugblattes. Die
Bezirksbehörde in Hohenstadt kam diesen Wün-
schen des Fabrikanten Schefter nach, trotzdem
sie wenige Stunden vorher keinerlei Einwendung
Regen die Verteilung dieses Flugblattes hatte. Es
ist ganz klar, dass dieser neuerliche Bescheid der
Bezirksbehörde nichts als eine Gefälligkeit gegen-
über der Firma Schefter darstellt, die nicht nur
durch die untervertraglichen Löhne die Arbeiter-
schaft schädigt, sondern auch die Einhaltung des
verbindlich erklärten Vertrages, also Bestimmun-
gen mit Gesetzkraft, bewusst missachtet.

Die Begründung des Bescheides der Bezirks-
behörde lautet:

»Diese politische Druckschriften erregten bei
den Arbeitern öffentliche Unzufriedenheit und


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ihre weitere Verbreitung könnte eine Bedrohung
der öffentlichen Ruhe und Ordnung verursachen,
namentlich wenn bei der Firma Schefter Arbeiter
von gegenstehenden politischen Lagern beschäf-
tigt sind. «

Es kann nicht bestritten werden, dass die Ar-
beiterschaft der Firma Schefter erregt ist. Aber
die Ursachen dafür sind nicht, wie die Bezirks-
behörde auf Weisung der Firma Schefter angibt,
in der Verteilung des Flugblattes zu suchen, son-
dern in der gröblichen Missachtung der gesetzli-
chen Bestimmungen und der Lohnbestitmmungen
des Kollektivvertrages durch die Firma Schefter.
Wenn es also in Hohenstadt einen Grund gibt.
der zu Besorgnissen über die Erhaltung der
öffentlichen Ruhe und Sicherheit Anlass geben
kann, so besteht er bestimmt nicht in der Ver-
teilung eines Flugblattes, das zur Einhaltung ge-
setzlicher Verpflichtungen auffordert, sondern in
der auf das schärfste zu verurteilenden Handlungs-
weise der Firma Schefter. Es wäre die Pflicht
der Bezirksbehörde alles zu unterstützen, was ge-
eignet ist, den Arbeitern zu ihrem gesetzlichen
Recht zu verhelfen und nicht, wie im vorliegenden
Fall, sich schätzend vor einem Unternehmer zu
stellen, der die Grundrechte der Arbeiterschaft
missachtet. Die Vorgangsweise der Behörden in
Hohenstadt muss bei breiten Kreisen der Bevöl-
kerung den Eindruck erwecken, dass sie nicht un-
parteiisch und im Interesse der wirtschaftlich
Schwachen die gesetzlichen Bestimmungen zu
wahren gewillt ist, sondern den besondern Inte-
ressen des Unternehmertums entgegenkommt.

Wenn gelegentlich der persönlichen Interven-
tion durch den Herrn Senator Dresl und Sekretär
Turek der Bezirkshauptmann von Hohenstadt er-
klärte, dass das Flugblatt verboten werden müs-
se, weil es zum Streik auffordert und darin eine
Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
erblickt werden muss, so bestätigt das nur die
vorher bereits geäusserte Annahme, dass die Be-
zirksbehörde in Hohenstadt ihre Aufgabe im
Schutz eines Unternehmertums sieht, dass die In-
teressen der Arbeiterschaft gröblichst missachtet.
Darüber hinaus ist es eine vollkommen irrige und
den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten
der Arbeiterschaft widersprechende Auffassung,
wenn der Bezirkshauptmann von Hohenstadt das
Streikrecht der Arbeiter an sich als Gefährdung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betrachtet,
eine Auffassung, gegen die wir mit aller Schärfte
Protest erheben.

Ich frage den Herrn Minister für soziale Für-
sorge:

Ist Ihnen bekannt, dass die Firma Schefter,
sowie andere Firmen den für verbindlich erklärten
Kollektivvertrag für die Seidenindustrie nicht ein-
halten, sind Sie bereit, in allen Betrieben der Sei-
denindustrie besondere Erhebungen über die Lohn-
verhältnisse durchführen zu lassen und welche
Massnahmen gedenken Sie zu ergreifen, um die
restlose Einhaltung der verbindlich erklärten Ver-
tragsbestimmungen sicherzustellen ?

Ich frage den Herin Minister des Innern:

Decken Sie die Handlungsweise der Bezirks-
behörde in Hohenstadt und stimmen Sie mit der
Auffassung dieser Behörde über das Streikrecht
der Arbeiterschaft, bezw. dass in einer Streik-
drohung eine Gefährdung der Ruhe und Sicher-
heit zu erblicken ist, überein? Sind Sie bereit,
der Bezirksbehörde in Hohenstadt entsprechende
Belehrungen erteilen zu lassen, damit in Zukunft
der Staatsapparat nicht im Interesse von Fabri-
kanten kompromittiert und missbraucht wird?

Prag, am 12. April 1937.

Dölling,

Beuer, B. Köhler, Kosik, Schenk, Procházka, Ko-

pecký, Vallo, Hodinová-Spurná, Nepomucký, Ši-

roký, Kopøiva, Klima, Šverma, Slanský, Macha-

èová, Vodièka, Zupka, Zápotocký, Krosnáø,

Dr Clementis.

Pùvodní znìní ad 874/XII.

Interpellation

des Abgeordneten Rudolf Dölling

an den Minister für soziale Fürsorge,

Minister für nationale Verteidigung und

Minister des Innern

über die Sicherung ordnungsgemässer

Lohnverhältnisse bei der Firma Heinrich

Klinger, Zwittau, und das Verhalten der

Bezirksbehörde in Mähr. -Trübau.

Für die Firma Heinrich Klinger in Zwittau
bezw. Mähr. -Trübau besteht ein nach Reg. Ver-
ord. Nr. 102/1935 verbindlich erklärter Arbeiter-
Kollektivvertrag. Dieser Vertrag verpflichtet die
Firma zur Bezahlung bestimmter Lohnsätze. Die
durchgeführten Lohnkontrollen haben ergeben,
dass die Firma diese Verpflichtung zum Schaden
der Arbeiterschaft gröblichst missachtet. Der so-
zialdemokratische »Volkswille« schrieb darüber:

»Obgleich auf Grund des angeführten mehr
als 21% bei der Firma Heinrich Klinger beschäf-


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tigten Arbeiterschaft in die Lohnrevision nicht mit
einbezogen wurden, war das Ergebnis eine Be-
stätigung der bestehenden Beschwerden, wurde
doch in den wichtigsten Abteilungen dieses Un-
ternehmens der Vertragslohn des Zwittauer Ar-
beitstarifvertrages nicht erreicht und ergab der
Durchschnitt eine ziemliche Differenz zum Nach-
teil der in Betracht kommenden Arbeiter. Selbst
die Einreihung der Stundenlöhner in ihre entspre-
chende Lohngruppe liess viel zu wünschen übrig
und war es nur ein geringer Prozentsatz von
Arbeitern dieser Gruppe, die als Vollarbeiter mit
einem Stundenlohn von Kè 1. 74 füt männliche und
Kè 1. 60 für weibliche Arbeiter entlohnt wurden.
Der grössere Teil erhielt einen Lohn von Kè l60
männliche und Kè 1. 45 weibliche ausbezahlt. «

Zu diesem Nachweis über die untervertrag -
liche Entlohnung kam, nachdem bereits 21% der
Arbeiter aus der Lohnberechnung ausgeschieden
waren, eine Vorgangsweise, die in den vertrag-
lichen Bestimmungen eine Rechtfertigung findet.
Wäre dies nicht geschehen, wäre eine noch weit-
tragendere Vertragsverietzung und Schädigung
der Arbeiterschaft festgestellt worden.

Statt die Vertragsverletzung anzuerkennen
und den Arbeitern den Lohnschaden zu bezahlen,
stellte nun die Firma Klinger die Forderung, min-
destens weitere 20% der Arbeiterschaft von den
Lohnberechnungen, wiederum entgegen den Be-
stimmungen des Wortlautes des Tarifvertrages,
auszuscheiden. Die Absicht der Firma H. Klinger
geht dahin, durch die Ausscheidung der von ihr
unter den Vertragslöhnen bezahlten Arbeiterschaft
eine Einhaltung des verbindlichen Vertrages vor-
zutäuschen, die Oeffentlichkeit irrezuführen, die
mit dem verbindlich erklärten Vertrag übernom-
menen Vepflichtungen als erfüllt darzustellen und
die damit verbundene Schädigung der Arbeiter
zu sanktionieren.

Diese Absichten der genannten Firma bedeu-
teten nichts anderes als einen grossen Teil der
Arbeiter um den Schutz, der für sie aus der
Verordnung Nr. 102 erfliesst, zu bringen. Dieses
Verhalten der genannten Firma stellt nicht nur
eine Missachtung und bewusste Verletzung ge-
setzlicher Verpflichtungen dar, es bedeutet einen
direkten Anreiz zur Missachtung der zum Schütze
der Arbeiter erlassenen Regierungsverordnungen.

Da die Firma zu einem grossen Teil staatli-
che Aufträge ausführt, werden auch wichtige
staatliche Interessen berührt. Eine Firma, die au
staatlichen Lieferungen arbeitet, sollte beispiel-
gebend in der Einhaltung der gesetzlichen und
sozialen Vorschriften sein. Die Duldung dieser
verwerflichen Manipulationen der Firma müssten
letzten Endes zu der Meinung führen, dass der
Staat seine Lieferungen an Firmen vergibt, die
die niedrigsten Offerten unter völliger Missach-
tung der gesetzlichen Rechte der Arbeiter erstel-
len, dass also die Regierung die Lohndrückerei
fördert.

Im Interesse der Arbeiter, aber auch im In-
teresse des Ansehens der Regierung ist daher die

sofortige Abstellung solcher Vorfälle unter allen
Umständen geboten.

Eine andere Auffassung scheint jedoch die
Bezirksbehörde in Mähr. -Trübau zu haben, die
eine öffentliche Versammlung, in der auch zu den
Lohnverhältnissen bei Klinger Stellung genommen
werden sollte, mit der Begründung verbot:

Es ist zu befürchten, dass die beabsichtigte
Versammlung auf die ruhige und sachliche Be-
handlung dieser Frage störend wirken würde und
dies umso mehr, da aus dem vorgelegten Pro-
gramm zu schliessen ist, dass die Einberufer zu
dieser Frage keinen rein sachlichen Standpunkt
vertreten, was namentlich aus den Worten »Be-
seitigung des Lohnskandals bei Klinger« zu er-
sehen ist. Unter diesen Umständen ist die Mög-
lichkeit gegeben, dass die Versammlung einen
ungünstigen Einfluss auf die ruhige Behandlung
der oben erwähnten Lohnregelung haben könnte. «

Ohne auf alle Konsequenzen dieser mehr als
bezeichnenden Begründung einzugehen, die allein
schon zur Charakterisierung des Geistes der in
Frage kommenden Beamten genügt, verweise ich
darauf, dass die Behörde keine Beweise für eine
nicht rein sachliche Behandlung« dieser Fragen
m der Versammlung anführen kann, denn dass
die Lolinverliältnisse bei Klinger ein Skandal sind,
bleibt auf Grund des vorliegenden Materials eine
Tatsache. Die durch nichts begründete Annahme,
dass durch die Versammlung störend in Verhand-
lungen eingegriffen und die Ruhe und Ord-
nung gefährdet werden könnte, muss mit
aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden.
Es muss jeder Person und legalen Orga-
nisation freigestellt sein, wie und in welcher
Form sie an der Einhaltung gesetzlicher
Verpflichtungen mitwirken wollen. Die Bezirks-
behörde in Mähr. -Trübau, die die Verpflichtung
hätte, über die genaue Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen zu wachen, also alles unterstützen
müsste, was den Lohnskandal bei Klinger besei-
tigen hilft, deckt durch dieses Versammlungsver-
bot faktisch die weitere Verletzung der gesetzli-
chen Bestimmungen. Statt für die Einhaltung der
Ruhe und Sicherheit dadurch zu sorgen, dass die
Firma Klinger zur Bezahlung der Vertragslöhne
gezwungen wird, stellt sie sich schützend vor
diese Machinationen und muss durch ihr Verhal-
ten den Eindruck hervorrufen, dass die Unter-
nehmer bei Verletzung der gesetzlichen Bestim-
mungen nichts zu fürchten haben.

Ich frage daher den Herrn Minister für so-
ziale Füsorge:

Sind Sie bereit, alle entsprechenden Anord-
nungen zu treffen, dass unverzüglich die Be-
zahlung der vertraglichen Löhne von Firmen, be-
sonders der Firma Klinger, die einem verbindlich
erklärten Vertrag unterliegen, gesichert er-
scheint?

Sind Sie, Herr Minister für nationale Vertei-
digung, bereit, eventuell in Verbindung mit den
anderen in Frage kommenden Ministem, Anord-


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nungen zu treffen, dass die restlose und bedin-
gungslose Einhaltung aller sozialer Schutzbestnn-
mungen (Vertragslöhne, Arbeitszeit, freier Sain-
stag-Nachmittag, Urlaub, Entgelt usw. ) Voraus-
setzung für die Zuteilung von Staatsaufträgen im
Bereiche Ihres Ressorts wird?

Herr Innenminister, decken Sie die Vorgangs-
weise der Bezirksbehörde in Mähr. -Trübau und
sind Sie bereit, den dortigen Beamten die notwen-
digen Belehrungen erteilen zu lassen, damit die
Förderung der Vertragsbrüchigen Unternehmer

nicht hinter Entscheidungen im freien Ermessen
versteckt werden kann?

Prag, am 12. April 1937.

Dölling,

B. Köhler, Beuer, Kopecký, Schenk, Procházka,
Kosik, Hodinová-Spurná, Nepomucký, Široký, Dr
Ctementis, Kopøiva, Šverma, Vodièka, Vallo, Ma-
chaèová, Zupka, Zápotocký, Krošnár, Slanský,
Klima.


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