10

gen zur Ergänzung der bereits früher eingelei-
teten behördlichen Erhebungen in die Wege ge-
leitet. Sie konnten jedoch im Hinblicke auf ihren
Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafver-
fahren in derselben Angelegenheit, das noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist, bisher noch nicht
vollständig durchgeführt werden. Es ist deshalb
noch nicht möglich auf die vorgebrachten An-
fragen zu antworten.

Wenn im Verlaufe der erwähnten Erhebung
das Verschulden irgendwelcher Organe der
öffentlichen Verwaltung festgestellt. wird, wird
verfügt werden, dass die Schuldigen bestraft
werden.

Prag, am 19. Jänner 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 767/V.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Stangl

wegen unbegründeter und gesetzwidriger

Versammlungsauflösung (Druck

607/XI).

Die von der Sudetendeutschen Partei am 17.
Mai 1936 in Fürwitz veranstaltete öffentliche
Versammlung hat der intervenierende Beamte
deshalb aufgelöst, weil der Redner Ernst Hass
trotz vorhergegangener zweimaliger Ermahnung
einen Ausspruch gebraucht hat, der den Tatbe-
stand eines Vergehens nach § 14, Z. 5, des Ge-
setzes zum Schütze der Republik begründete.
Der beanständete Ausspruch, dessentwegen die
Versammlung aufgelöst wurde, ist vorher bei der
von der Sudetendeutschen Partei in Luditz und
Buchau veranstalteten Feier des 1. Mai 1936 noch
vom Senator Schösser in der Versammlung am
16. Mai 1936 in Protiwitz gefallen.

Den Grund für die Auflösung der Versamm-
lung bildete lediglich der gesetzwidrige Aus-
spruch des Redners und kein anderer Umstand.

Prag, am 5. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/VI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Karmasin,

betreffend den dehnbaren Präsidialerlass
über die staatliche Zuverlässigkeit, kund-
gemacht im »Obecni vìstník zemskeho
hlavního mìsta Brna«, roèník XVI, è. 9,
vom 1. Mai 1936 (Druck 607/XII).

Der im »Obecní vìstník hlavního mìsta Brna«,
Jahrgang XVI, Nr. 9, verlautbarte Erlass ist auf
Grund des in der Interpellation angeführten
Rundschreibens des Ministeriums des Innern her-
ausgegeben worden.

Dieses Rundschreiben betont nur die selbst-
verständliche Notwendigkeit der Feststellung der
staatsbürgerlichen Verlässlichkeit eines Bewer-
bers vor seiner Aufnahme in den Staatsdienst,
was ein unberstrittenes Recht und die Pflicht der
Staatsverwaltung ist.

Nach § 21 der Dienstpragmatik ist jeder
Staatsbeamte verpflichtet, treu zur Èechoslova-
kischen Republik zu stehen, den Staatsgrundge-
setzen gehorsam zu sein und die übrigen Gesetze
unerschütterlich zu wahren. Das gleiche Mass
der Treue und Ergebenheit zum Staate und sei-
nen Einrichtungen verlangen die geltenden Dienst-
vorschriften auch von den Staatsbediensteten
aller übrigen Kategorien. Es besteht kein Zweifel
darüber, dass der Staat zu demjenigen absolutes
Vertrauen haben muss, den er als seinen Bedien-
steten anstellt, dem er eine dauernde Lebens-
existenz bietet, welche einen erhöhten Rechts-
schutz gewährt, und dem er wichtige und grosse
Werte der staatlichen und öffentlichen Interessen
anvertraut, und dass er auf seine Ergebenheit ge-
genüber dem Staate sich verlassen können muss.
Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn
dieses Vertrauen des Staates als Arbeitgebers
durch das bisherige Verhalten und die Lebens-
führung des Bewerbers und überhaupt durch den
ganzen Charakter des Milieus, in welchem der-
jenige lebt, welcher in den Staatsdienst aufge-
nommen werden will, begründet ist.

Es ist deshalb nicht nur ein Recht, sondern
auch eine Pflicht der Staatsverwaltung, bei je-
dem, welcher in den Staatsdienst aufgenommen
werden will, alle Umstände zu erheben, welche
auf die Gesinnung des Bewerbers und auf seine
innere Beziehung zum Staate und zu den staat-
lichen Einrichtungen Einfluss haben können und
in der Regel auch haben, und in dieser Richtung


auch das Familien- und Gesellschaftsmilieu ein-
gehend festzustellen, in welchem der Bewerber
lebt, denn nur so kann sie sich davon überzeu-
gen, ob der Bewerber um eine Stelle im Staats-
dienste tatsächlich jenes Vertrauen verdient, das
von ihm als Staatsbediensteten verlangt werden
muss.

Prag, am 22. Dezember 1936.

11

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/VII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
H. H. Birke

wegen ungebührlicher Verzögerung von
Amtshandlungen (Druck 607/XV).

Ueber den Fall, den die obangeführte Inter-
pellation betrifft, ist durch die vorgenommene
Erhebung folgendes festgestellt worden:

Die Unternehmung, um deren Einreihung es
sich gehandelt hat, ist technisch ziemlich kom-
pliziert, so dass die Festsetzung des Gefahren-
prozentes nicht eine so einfache Angelegenheit
war, als welche sie die Interpellation ansieht.

Die Entscheidung über die Einwendungen,
welche der Beschwerdeführer gegen die Fest-
setzung des Gefahrenprozentes durch die Arbei-
terunfallversicherung eingebracht hat, verzögerte
sich dadurch, dass eben mit Rücksicht auf die
Kompliziertheit der Angelegenheit zufolge der
Anträge der Arbeiterunfallversicherungsanstalt
die Angelegenheit mehrere Male untersucht,
bezw. auch in technischer Hinsicht ergänzt wer-
den musste, was unter anderem auch Erhebungen
des Gewerbeinspektorates über den Produktions-
prozess und Erhebungen des Gendarmeriepostens
über den Umfang der einzelnen Produktionspha-
sen erforderte.

Ueber das Ergebnis aller dieser Erhebungen
musste nach dem Grundsatze der Anhörung der
Parteien im Verwaltungsverfahren wiederholt
auch die Unfallversicherungsanstalt einvernom-
men werden, welche weiter auch die Ermittlung
bestimmter Daten aus dem Bereiche der Kranken-
versicherung verlangt hat. Das Ergebnis der
letzten Phase dieser Erhebungen ist mit Erlass
der Landesbehörde in Prag vom 3. Dezember
1934, Z. 5208/5-Abt. 13a), der Arbeiterunfallver-
sicherungsanstalt zur Aeusserung Übermittelt

worden, welche.Anstalt mit Erlass vom 2. Juli
1935, Z. 5208/6, zur beschleunigten Erledigung
aufgefordert worden ist.

Die Arbeiterunfallversicherungsanstalt hat je-
doch erst mit Zuschrift am 24. Oktober 1936 -
also erst nach Einbringung der Interpellation -
ihre Aeusserung erstattet. Die Verzögerung, wel-
che in der Erledigung eingetreten ist, hat die Un-
fallversicherungsanstalt gleichzeitig damit ent-
schuldigt, dass sie sich wegen der Anhäufung der
mit den Vorbereitungen für die Regierungsverord-
nung S. d. G. u. V. Nr. 230/1935 und weiter mit
der Durchführung der Einreihungsrevision ver-
bundenen Arbeiten der Erledigung aller Einwen-
dungen nicht voll widmen konnte.

Die Landesbehörde hat daraufhin in der An-
gelegenheit selbst mit dem Bescheide vom 7. No-
vember 1936, Z. 22.350 ai 1936-Abt. 13a), ent-
schieden, welcher am 10. November 1936 abge-
schickt wurde.

Prag, am 14. Dezember 1936.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/VIII.

Antwort

des Finanzministers
und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Franz Nìmec,

betreffend die massenweise Beschlag-
nahme der Olympiagedächtnisschriften
durch Grenzorgane (Druck 619/IV).

Die vorgesetzten Behörden haben den Grenz-
organen keine besondere Weisung über die Be-
schlagnahme oder Vernichtung der Olympiage-
denkbücher herausgegeben.

Soweit sich die Interpellation auf Beschwer-
den zahlreicher Staatsbürger beruft, dass bei den
Zollämtern in Reizenhein, Herrnskretschen und
Zinnwald bei der Rückkehr von der Olympiade
massenweise Gedenkbücher und Erinnerungen an
die Olympiade beschlagnahmt wurden, wobei de-
ren Inhalt einer ungünstigen Kritik der Zollorgane
unterzogen wurde, sind laut Ergebnis der ge-
pflogenen Erhebungen bei den erstgenannten Zoll-
ämtern (d. i. Reizenhein und Herrnskretschen)
Olympiagedenkbücher und Broschüren nicht be-
schlagnahmt worden, sondern sind diese Publi-
kationen den Reisenden ohne weiters freigegeben
worden. Bei den genannten beiden Zollämtern be-


12

finden sich also beschlagnahmte Druckschriften
dieser Art nicht. Beim Zollamte in Zinnwald sind
bloss zollpflichtige Bücher zurückbehalten wor-
den, und dies deshalb, weil die sie mitbringenden
Reisenden den Zoll hiefür zu zahlen sich gewei-
gert haben. Diese Bücher sind bei dem genannten
Zollamte hinterlegt und können nach Entrichtung
des Zolls den Parteien ausgefolgt werden. Be-
schwerden gegen das Vorgehen der Zollorgane in
der Angelegenheit, welche die Interpellation zum
Gegenstände hat, sind bei keinem der genannten
Zollämter eingebracht worden.

Was das durch die Interpellation beanstän-
dete Vorgehen bei der Passrevision in Reizen-
hein anbelangt, hat es sich hier laut durchgeführ-
ter Erhebung bloss um eine Kontrolle dahin ge-
handelt, ob die Zahl der in den Sammelreisepäs-
sen angeführten Personen der tatsächlichen Zahl
der Teilnehmer entspricht und ob auch dieselbe
Personenzahl aus dem Auslande zurückgekehrt
ist. Einen anderen Zweck hat diese Kontrolle
nicht gehabt.

Prag, am 12. Jänner 1937.

Der Finanzminister:
Dr. Kalfus, m. p.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/IX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
G. Beuer

wegen der gesetzwidrigen Verbotspraxis

der Polizeidirektion in Reichenberg

(Druck 619/VI).

Der Verein »Solidarität, Vereinigung zur Ver-
teidigung des Rechtes und für soziale Hilfe«,
Ortsgruppe in Reichenberg, ist gernäss seinen
Stattlich ein unpolitischer Verein. Die Polizeidi-
rektion in Reichenberg hat deshalb mit Recht
nicht gestattet, dass bei der durch diesen unpo-
litischen Verein am 23. August 1936 in Berzdorf
veranstalteten Feier die in der Interpellation an-
geführten Liederteile vorgetragen und die Trans-
parente aasgehängt werden, weil sie politische

Verhältnisse fremder Staaten betroffen haben und
der Verein durch eine Kundgebung politischen
Charakters die Grenzen seiner statutarischen
Wirksamkeit überschritten und so die öffentliche
Ruhe und Ordnung verletzt hätte.

Ich bemerke, dass das in der Interpellation
erwähnte Transparent mit dem Inhalt »Kämpft
für die Freilassung Thälmanus und Andres« der
Polizeidirektion überhaupt nicht zur Genehmigung
vorgelegt worden ist.

Es liegt daher kein Grund zu irgendeiner
Verfügung vor.

Prag, am 5. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/X.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
G. Obrlik

wegen Verbotes einer Mitgliederver-
sammlung der SdP In Warnsdorf infolge
der angeblichen Gefährdung wegen der
Nähe der Staatsgrenze (Druck 649/VIII).

Gegen das Verbot der in der Interpellation
angeführten Versammlung wurde die Berufung an
die Landesbehörde in Prag eingebracht, welche
darüber in nächster Zeit entscheiden und in den
Grenzen ihrer instanzenmässigen Entscheidung
die Motiviertheit des Verbotes sowohl vom Stand-
punkte der geltenden Vorschriften als auch vom
Standpunkte der vorgebrachten Einwendungen
überprüfen wird.

Prag, am 2. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.


13

Pøeklad ad 767/XI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten

E. Hirte

wegen des allgemeinen Photographier-
verbotes im gesamten Verwaltungsspren-
gel der Bezirksbehörde Deutsch-Gabel
(Druck 649/XI).

Ute staatliche Polizeiexpositur in Deutsch-
Gabel hat das in der Interpellation angeführte
Photographierverbot im Einvernehmen mit der
Bezirksbehörde dortselbst erlassen, um der ihr
im § 37 des Gesetzes vom 13. Mai 1936, S. d. G.
u. V. Nr. 131, auferlegten Verpflichtung zu ent-
sprechen, weil wichtige Interessen der Staatsver-
teidigung die erwähnte Massnahme norweidig
erheischten. Die genannte Behörde hat durch ihr
Vorgehen die Grenzen der geltenden Vorschriften
nicht fiberschritten und habe ich daher aus Anlass
dieser Interpellation keinen Grund zu irgendeiner
Verfügung.

Hiebei bemerke ich, dass das angeführte Ver-
bot des Photographierens in nächster Zeit in
geeigneter Weise nach Möglichkeit bedeutend
gemildert werden wird.

Prag, am 15. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/XII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. L. Eichholz

wegen Verbotes der Hissung von Fahnen

der Sudetendeutschen Partei durch die

staatliche Polizeiexpositur in Dux

(Druck 649/XIII).

Vor der Herausgabe des Gesetzes vom 21.
Oktober 1936, S. d. G. u. V. Nr. 269, über den
Gebrauch von Flaggen, Wappen und anderen
Symbolen, war das Vorgehen der Behörden bei
den nicht genug genauen älteren Vorschriften in

dieser Richtung nicht ganz stabilisiert. Damit
kann man sich auch erklären, dass in dem Vor-
bescheide, mit welchem im August 1936 die Ver-
anstalter des beabsichtigten Erntefestes in Fleyh
durch die staatliche Polizeibehörde in Dux um
Ergänzung ihres Ansuchens um die Bewilligung
der Feier ersucht worden sind, die in der Inter-
pellation angeführte Argumentation herangezogen
worden ist. Nachdem das zitierte Gesetz den Ge-
brauch der Fahnen in einer irgendeinem Zweifel
nicht Raum lassenden Weise inzwischen geregelt
hat, liegt aus Anlass dieser Interpellation kein
Grund zu irgendeiner Verfügung vor.

Prag, am 12. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
a Wollner

wegen unzulässiger Einholung von Be-

stätignngsunterschrlften durch erhebende

Gendarmen (Druck 649/XV).

Am 31. Dezember 1934 haben bei der Sil-
vesterunterhaltung im Gasthause des Wilhelm Fi-
scher in Tschachwitz die Musiker mehrere Male
den Marsch des ehemaligen Infanterieregiments
92 in einer behördlich verbotenen Fassung ge-
spielt, den das Publikum singend begleitete.

Die Gendarmerie, welche in der Angelegen-
heit die Erhebung durchführte, hat sich bei dieser
Gelegenheit von mehreren Teilnehmern der Un-
terhaltung eine Bestätigung über jenes Ereignis
in Form einer Erklärung unterschreiben lassen,
welche sie selbst niedergeschrieben hatte und so-
dann mit den diesbezüglichen Anzeigen dem Be-
zirksgerichte in Kaaden einschickte.

Dieser Vorgang widerspricht den diesbezüg-
lichen Bestimmungen der Dienstinstruktion für
die Gendarmerie und ist bereits eine Verfügung
dahin getroffen worden, dass sich dies nicht wie-
derhole.

Prag, am 12. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.


14

Pøeklad ad 767 XIV.

Antwort

des Ministers des Innern
und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. F. Hodina

wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme
von Druckschriften bei einer Hausdurch-
suchung in Mähr-Trübau (Druck
658/V).

Soweit die Interpellation das Justizministe-
rium betrifft, muss folgendes angeführt werden:
Auf Grund einer beim Gendarmerieposten in
Mährisch Trübau eingebrachten Anzeige ist ge-
gen die Christine Rotter aus Mährisch Trübau
das Strafverfahren wegen des Verbrechens der
Vorbereitung von Anschlägen gegen die Repu-
blik eingeleitet worden. Das Gericht hat die
Durchführung einer Hausdurchsuchung angeord-
net, bei welcher verschiedene Bücher und ande-
re Druckschriften gefunden wurden, deren Inhalt
überprüft werden musste. Das Strafverfahren ist
bisher nicht abgeschlossen. Soweit es sich um
Druckschriften einwandfreien Inhaltes handelt,
wurde deren Rückstellung an die Eigentümerin
verfügt.

Was das Vorgehen der die Hausdurchsu-
chung vornehmenden Gendarmerie anbelangt, ist
nicht festgestellt worden, dass dieses Vorgehen
den geltenden Vorschriften in irgendeiner Weise
zuwider gelaufen wäre, und es liegt daher auch
vom Standpunkte des Ministeriums des Innern
kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor.

Prag, am 12. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Der Justizminister:
Dr. Derer, m. p.

Pøeklad ad 767/XV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
E. Köhler

wegen Hissung der roten Fahne der Welt-
revolution an den, der Gemeinde Klein-
Augezd, Bezirk Teplitz, gehörenden Ge-
bäuden (Druck 658/XI).

Die Gemeinde Klein-Augezd hisst bei offi-
ziellen Festlichkeiten auf ihren Gebäuden jeweils

bloss die Staatsflaggen. Bei Festlichkeiten örtli-
chen Charakters hisst sie ausser der Staatsflagge
auch die Fahne der sozialdemokratischen Arbei-
terpartei, welcher der Gemeindevorsteher und
die Mehrzahl der Gemeindevertretungsmitglieder
angehören.

In einem Falle, und zwar am 4. August 1936
beim Fussballwettspiele der Schweizer sozialde-
mokratischen Mannschaft »Nordstern« gegen den
sozialdemokratischen Fussballklub »Freund-
schaft« in Klein-Augezd wurde auf dem Gebäude
des Gemeindeamtes bloss die Fahne der Partei
gehisst. Doch hat es sich hier um eine Angelegen-
heit rein örtlichen Charakters gehandelt.

In der Fahne der sozialdemokratischen Ar-
beiterpartei hat die Bevölkerung niemals das
Symbol der Weltrevolution erblickt. Beschwer-
den gegen die Hissung von Fahnen in der Ge-
meinde Klein-Augezd sind weder bei der Bezirks-
behörde, noch bei der staatlichen Polizeibehörde
in Teplitz-Schönau bisher vorgebracht worden.

Eine Verletzung von Vorschriften oder ir-
gendeine Unterlassung der Gendarmerie oder der
Bezirksbehörde ist nicht festgestellt worden.

Der Gebrauch von Flaggen, Fahnen, Wappen
und anderen Symbolen ist durch das Gesetz vom
21. Oktober 1936, S. d. G. u. V. Nr. 269, welches
am 9. November 1936 in Kraft getreten ist, ein-
heitlich geregelt worden. Die Bestimmungen die-
ses Gesetzes gelten auch für die politischen Par-
teien. Dadurch sind in der bisher geltenden
Rechtsordnung die empfundenen Lücken ausge-
füllt worden und wird auch namentlich die un-
passende Verwendung anderer Flaggen, Wappen
und Symbole, als der staatlichen hintangehalten
werden können.

Prag, am 12. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 767/XVI.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten
G. Obrlik

wegen des Singens von Spottliedern ge-
gen die Sudetendeutsche Partei durch
èechische Soldaten (Druck 672/IX).

Das Ministerium für nationale Verteidigung
und die zuständigen Kommandanten achten selbst
streng darauf, dass im Interesse der Einheitlich-
keit und der Dienstesdisziplin in die Armee keine
politischen oder nationalen Reibereien hineinge-


15

tragen werden, und sie bestrafen jede Ueber-
schreitung der in diesen Dingen geltenden Vor-
schriften (vergl. Art. 406-409 und 478 der Dienst-
ordnung) strenge.

Da die Interpellation keine konkreten Anga-
ben anführt, namentlich welche Militärformation
das in der Interpellation angeführte Spottlied ge-
sungen hat, und auch des näheren nicht mitteilt,
wann und in welcher Stadt dies geschehen ist,
konnten die Interpellationsangaben nicht die
Grundlage einer behördlichen Erhebung oder
eines eventuellen Einschreitens gegen die Schul-
digen bilden.

Aus den angedeuteten Gründen und weil
durch die bisher geltenden Vorschriften hinrei-
chend dafür gesorgt ist, dass Erscheinungen, wel-
che den angedeuteten Grundsätzen widersprechen,
entgegengetreten werden könne, liegt keine Ur-
sache dazu vor, die in der Interpellation ver-
langten Massnahmen zu treffen.

Prag, am 9. Jänner 1937.

Der Minister für nationale Verteidigung:
Machnik, m. p.

Pøeklad ad 767/ XVII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. F. Köllner

wegen Missachtung der Rechtssprechung

des Obersten Verwaltungsgerichtes durch

die Behörden (Druck 675/X).

Die Regierung hat der Nationalversammlung
bereits den Entwurf eines Gesetzes, wodurch die
in der Interpellation angeführten Fragen gelöst
werden, zur verfassungsmässigen Beratung vor-
gelegt.

Prag, am 19. Jänner 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 767/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. F. Köllner

wegen ungesetzlichen Vorgehens von Po-
lizeiagenten der Staatspolizei Eger gegen
einen harmlosen Photographen
(Druck 603/XV).

Die Sicherheitsorgane haben den Rudolf Gut-
scher in dem Augenblicke, wo er die Aufnahme
mit dem photographischen Apparate bereits ge-
macht hatte und zwar in einer Position angehal-
ten, welche es nicht ausschloss, dass er die wei-
ter stehende Militärkaserne photographiert habe.
Da Gutscher den Sicherheitsorganen nicht bekannt
war (er wohnt nicht in Eger, sondern in Maffers-
dorf bei Reichenberg) und weil es nicht möglich
war, an Ort und Stelle selbst genau zu eruieren,
was die Aufnahme darstelle und ob sie nicht in
der Richtung des § 24 des Gesetzes zum Schütze
der Republik bedenklich sei, wurde Gutscher zur
staatlichen Polizeibehörde vorgeführt, dort einer
Untersuchung unterzogen und nach Identitätsfest-
stellung entlassen. Es ist nicht wahr, dass er
3 1/2 Stunden bei der Behörde zurückgehalten
wurde.

Dem Vorgehen der Sicherheitsorgane, welche
unter den geschilderten verdächtigen Umständen
eine ihnen unbekannte, in der Nähe von militäri-
schen Objekten photographierende Person anhiel-
ten, kann nichts ausgestellt werden.

Für die Belehrung der Bevölkerung in der in
der Interpellation verlangten Richtung ist an vie-
len Stellen durch lokale Kundmachungen (Photo-
graphierverbote) gesorgt und muss es auch der
eigenen Vorsicht jedes Einzelnen überlassen
werden, in der Nähe von militärischen Objekten
sich des Photographierens zu enthalten, wodurch
er den Verdacht einer strafbaren Handlung nach
dem Gesetze zum Schütze der Republik erwecken
könnte.

Prag, am 5. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.


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